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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 16–29a / 3.2 Verbandsmäßige Zuständigkeit

Dr. Hans-Joachim Horn
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Rz. 5

Als gesetzlich nicht geregelter Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit wird vielfach die verbandsmäßige Zuständigkeit genannt.[1] Diese soll die Verwaltungshoheit der Behörden auf das Gebiet des steuerberechtigten "Verbandes" begrenzen, dem die jeweilige Behörde angehört.[2] Aus dem bundesstaatlichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland ziehen die Verfechter der verbandsmäßigen Zuständigkeit den Schluss, dass die örtliche Zuständigkeit jeder Behörde an der Landesgrenze endet.[3] Nichtsdestoweniger werden die sich aus der verbandsmäßigen Zuständigkeit ergebenden Grenzen der Verwaltungshoheit nicht nur auf das Verhältnis der Länder, sondern auch auf das der Gemeinden[4] bzw. allgemein der steuerberechtigten Gebietskörperschaften[5] zueinander bezogen, ohne dass im Fall des Bundes allerdings klar würde, an welcher Landesgrenze dessen Verwaltungshoheit enden sollte. Die sich aus dieser begrifflichen Unklarheit ergebenden Unsicherheiten sind umso misslicher, als außerhalb der Verbandszuständigkeit erlassene Verwaltungsakte nichtig sein sollen.[6]

 

Rz. 6

Die Verfechter der verbandsmäßigen Zuständigkeit stützen sich auf drei noch zur Rechtslage vor Inkrafttreten der AO ergangene Entscheidungen des II. Senats des BFH, die diesen Begriff selbst aber nicht verwenden und sich auch nicht zu den rechtlichen Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Verbandszuständigkeit äußern.

In dem zur Gesellschaftsteuer nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz ergangenen BFH-Urteil v. 12.12.1967[7] vertrat dieser zwar die Auffassung, dass die gegenständlich durch das GG umschriebene Ertragshoheit der Länder und die Verwaltungshoheit der Landesfinanzbehörden in räumlicher Hinsicht durch die Gebietshoheit der Länder begrenzt werde und ein Land in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigene...

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