Rz. 45
Bei Vorauszahlungen handelt es sich um eine Steuerschuld, bei der noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe es zu einer endgültigen Belastung des Stpfl. kommt. Es handelt sich bei den Vorauszahlungen also um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstehende oder, bei der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen, um Zahlungen auf eine voraussichtlich entstandene Steuerschuld. Für die endgültige Höhe der für den jeweiligen Besteuerungszeitraum entstehenden Steuer sind nicht die Vorauszahlungen maßgebend, sondern nur die Jahressteuerschuld.
Rz. 46
Sowohl steuerschuldrechtlich als auch verfahrensrechtlich ist die Vorauszahlungsschuld jedoch eine selbstständige Schuld. Steuerschuldrechtlich entsteht sie zeitlich vor der Entstehung der Jahressteuerschuld, verfahrensrechtlich wird sie vor der Festsetzung der Jahressteuerschuld in einem eigenständigen Verfahren geltend gemacht. Andererseits zeigt sich ihre Vorläufigkeit darin, dass sie ab Festsetzung der Jahressteuerschuld ihren selbstständigen Charakter verliert. In dem Zeitraum zwischen Entstehung der Jahressteuerschuld und ihrer Festsetzung stehen Jahressteuerschuld und Vorauszahlungsschuld aber noch selbstständig nebeneinander, wie die Möglichkeit der nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlung nach Ablauf des Veranlagungszeitraums zeigt.
Rz. 47
Die Zahlung der Vorauszahlungsschuld ist nicht Zahlung der Jahressteuerschuld, sondern (nur) Zahlung der Vorauszahlungsschuld; Vorauszahlungsschuld und Jahressteuerschuld sind unabhängig voneinander. Diese Vorauszahlungen werden auf die Jahressteuerschuld angerechnet. Mit dem Zeitpunkt dieser Anrechnung verliert die Vorauszahlungsschuld ihre eigenständige Bedeutung und geht durch die Anrechnung in der Jahressteuerschuld auf. Der Zeitpunkt dieser Anrechnung ist...