Rz. 52
Die Festsetzung von Vorauszahlungen erfolgt durch Steuerbescheid nach § 155 Abs. 1 AO. Da Vorauszahlungen schon ihrer Natur nach vorläufigen Charakter haben, stellt ihre Festsetzung nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung dar, ohne dass der Nachprüfungsvorbehalt in dem Vorauszahlungsbescheid ausdrücklich enthalten sein müsste. Auch die Änderung eines Vorauszahlungsbescheids ergeht kraft Gesetzes nach § 164 Abs. 1 S. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Von der Norm erfasst sind auch die Festsetzung und Zerlegung von GewSt-Messbeträgen zu Vorauszahlungszwecken nach § 19 Abs. 3 S. 3 GewStG. Auf diese Bescheide über die Festsetzung der Steuermessbeträge und ihre Zerlegung sind nach § 184 Abs. 1 S. 3, § 185 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung anwendbar. Damit gilt auch § 164 Abs. 1 S. 2 AO, wonach eine Festsetzung von Vorauszahlungen kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ohne dass dies im Bescheid ausdrücklich ausgesprochen werden muss. Nimmt die Finanzbehörde den Nachprüfungsvorbehalt in den Vorauszahlungsbescheid dennoch ausdrücklich auf, ist dies ein unschädlicher, bloßer Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage.
Rz. 53
Da der Vorbehalt sich aus dem Wesen der Vorauszahlungen ergibt und kraft Gesetzes besteht, kann er von der Finanzbehörde nicht aufgehoben werden. Eine etwaige Aufhebung geht ins Leere. Hiervon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass die Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 AO keine Vorauszahlung, sondern z. B. eine USt-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG oder eine LSt-Anmeldung nach § 41a EStG betrifft. In diesem Fall ist eine Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung möglich.
Der Vorbehalt entfällt aber auch bei einem Vorauszahlungsbescheid kraft ...