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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 164 Steuerfestsetzung unter Vor ... / 4.2 Wirkung der Aufhebung des Vorbehalts

Sebastian Siesenop
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Rz. 113

Die Aufhebung des Vorbehalts hat durch die gesetzliche Fiktion die Wirkung einer erstmaligen Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung mit dem materiellen Inhalt der Vorbehaltsfestsetzung. Der Stpfl. hat jetzt die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, da er möglicherweise mit seinem Vorbringen gegen die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung bis zur endgültigen Überprüfung des Steuerfalls gewartet hat. Da die Aufhebung des Vorbehalts einem Neuerlass des Steuerbescheids gleichkommt, kann der Stpfl. bei Einlegung eines Einspruchs auch Aussetzung der Vollziehung, § 361 AO, beantragen.[1]

 

Rz. 114

Die Bestimmung, dass die Aufhebung des Vorbehalts die Wirkung einer Steuerfestsetzung hat, hat bei Grundlagenbescheiden zur Folge, dass nunmehr (wiederum) § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO Anwendung finden.[2] Wird der Vorbehalt eines Grundlagenbescheids aufgehoben, gilt dies nach § 164 Abs. 3 S. 2 AO i. V. m. § 181 Abs. 1 S. 1 AO als erstmalige Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, selbst wenn es sich um einen Änderungsbescheid handelt. Dies bedeutet, dass die in dem Grundlagenbescheid enthaltenen Besteuerungsgrundlagen in vollem Umfang in den Folgebescheid zu übernehmen sind, nicht nur, soweit sich Besteuerungsgrundlagen geändert haben. Da es sich (fiktiv) auch bei einem ändernden Grundlagenbescheid um eine "erstmalige Feststellung" handelt, ist die Bindungswirkung sachlich unbeschränkt, also nicht nur beschränkt auf die Änderungen.[3] Das gilt auch dann, wenn der Vorbehalt der Nachprüfung des Grundlagenbescheids aufgehoben wird, ohne dass eine sachliche Änderung des Grundlagenbescheids erfolgt.[4]

 

Rz. 115

Die Aufhebung des Vorbehalts wirkt aber nur dann als Steuerfestsetzung, wenn die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung wirksam ...

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