Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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Türkei / A. Historische Entwicklung

Rz. 1 Die türkische Republik hat seit ihrer Gründung im Jahre 1923 einen steten und bedeutenden Rezeptionsprozess in ihrem Rechtssystem erlebt. Dies begann mit der Abschaffung des islamischen Rechts (Scharia), das den neuen Entwicklungen in der Welt nicht Rechnung tragen konnte.[1] Im Bereich des Zivilrechts griff man zurück auf das Bürgerliche Gesetzbuch der Schweiz, das 19...mehr

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Griechenland / 1. Streitige Scheidung

Rz. 45 Durch das Gesetz Nr. 1329/1983 wurde die Liberalisierung des griechischen Familienrechts verwirklicht. Als einziger Scheidungsgrund gilt nunmehr die starke Zerrüttung der Eheverhältnisse, und zwar unabhängig vom Verschulden eines der Ehegatten (Zerrüttungsprinzip, Art. 1439 ZGB).[76] Ferner wird im neuen Recht die einverständliche Scheidung offiziell anerkannt (Art. 1...mehr

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr

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Griechenland / I. Abstammung

Rz. 106 Im neuen Familienrecht ist die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgeschafft worden. Soweit eine entsprechende Differenzierung unvermeidlich erscheint, stellt das Gesetz nunmehr darauf ab, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht ("in der Ehe geborene Kinder", "Kinder ohne Ehe ihrer Eltern"). Rz. 107 Die Abstammung al...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / a) Das EuGVÜ und das Haager Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen

Rz. 44 Da die EU- (vormals EWG-) Länder sich näher stehen als die Mitglieder der Haager Konferenz, vereinheitlicht das EuGVÜ bspw. mehr als das Haager Abkommen vom 1.2.1971 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile in Zivil- und Handelssachen und sein Zusatzprotokoll[76] (das von Deutschland nicht gezeichnet und nur in den Niederlanden, in Portugal und Zyp...mehr

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Bosnien und Herzegowina / A. Einleitung

Rz. 1 Bei Bosnien und Herzegowina (kurz: BiH) handelt es sich um ein komplexes staatliches Gebilde, das durch eigentümliche föderale, wenn nicht sogar konföderal zu nennende Merkmale gekennzeichnet ist. Diese sind nicht zuletzt Folge dessen, dass in der Verfassung des Staates (die einen Annex zum Friedensvertrag von Dayton darstellt),[1] Zugeständnisse an durch den Krieg ges...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Konkurrenzen

Rz. 360 Das Haager Abkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) vom 5.10.1961[488] verdrängt – in seinem Anwendungsbereich – die Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Damit richtet sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso wie...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 3. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht

Rz. 367 Im Hinblick auf Schutzmaßnahmen normiert das MSA sowohl Rz. 368 Hinweis: Dem MSA unterfallen nicht unmittelbar aus einer gesetzlichen Regelung zum Schutz von Minderjährigen resultierende Rechtsfol...mehr

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Schweiz / II. Scheidungsverfahren

Rz. 93 Für die Durchführung der Scheidung ist das Gericht am Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten zwingend örtlich zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Rz. 94 Je nachdem, ob sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind oder nicht, stehen ihnen zwei Wege offen: die Scheidun...mehr

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Deutschland / a) Zugewinngemeinschaft

Rz. 68 Während bestehender Ehe bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft grds. getrennt (siehe Rdn 14). Zu einem Vermögensausgleich kommt es erst bei Beendigung des Güterstandes, insbesondere durch Scheidung. Hierbei wird aber nicht sämtliches Vermögen der Ehegatten ausgeglichen, sondern lediglich der Zugewinn in der Ehe. D...mehr

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Bulgarien / 2. Kontradiktorische Scheidung

Rz. 63 Die kontradiktorische Scheidung setzt gem. Art. 49 Abs. 1 FamKodex eine tiefgreifende und unheilbare Zerrüttung der Ehe voraus. Der Richter prüft nur die vorgebrachten Gründe. Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung nicht in den Prozess eingeführte Zerrüttungsgründe unterliegen bei deren Kenntnis durch die Partei(en) der Präklusion (Art. 322 Abs. 1 S. 2 ZPO...mehr

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Bulgarien / 1. Mutterschaftsfeststellung

Rz. 108 Für die Feststellung der Mutterschaft gilt das Abstammungssystem: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (Art. 60 Abs. 1 FamKodex). Die Geburtsurkunde liefert eine widerlegbare Vermutung dafür (vgl. Art. 34 Abs. 2 PStRegG). Ihre Richtigkeit können anfechten: das Kind, die in der Urkunde bezeichnete Mutter, deren Ehemann sowie die Frau, die ihre eigene Mut...mehr

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Bulgarien / I. Vermögensrechtliche Folgen

Rz. 19 Das bulgarische Familienrecht kennt drei Güterstände: die Errungenschaftsgemeinschaft, die Gütertrennung und seit Oktober 2009 den vertraglichen Güterstand (Art. 18 Abs. 1 FamKodex). 1. Gesetzlicher Güterstand Rz. 20 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Vermögensgemeinschaft (съпружеска имуществена общност), m.a.W. die Errungenschaftsgemeinschaft. Sie gilt von Geset...mehr

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Dänemark / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 12 Eine Eheschließung in Dänemark beurteilt sich grundsätzlich – ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz (Domizil) der Heiratswilligen – nach materiellem dänischem Recht. Personen, die im Ausland wohnen und/oder ausländische Staatsangehörige sind, können in Dänemark heiraten, wenn sie den Nachweis führen, dass die materiellen Voraussetzungen einer Eh...mehr

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Schweiz / II. Rechtsfolgen

Rz. 142 Mit Ausnahme der Kindesbelange (siehe Rdn 143 ff.) und des Vermögensrechts (siehe Rdn 146) orientieren sich auch die Rechtsfolgen [226] der eingetragenen Partnerschaft an den Bestimmungen des Eherechts: Eingetragene Paare sind wie Ehepaare verpflichtet, einander Beistand zu leisten und aufeinander Rücksicht zu nehmen (Art. 12 PartG). Sie sorgen gemeinsam für den gebüh...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 22 Die Errungenschaftsbeteiligung kennt kein eheliches Vermögen. Das voreheliche Vermögen verbleibt wie das während der Dauer des Güterstandes anfallende Vermögen dem jeweiligen Ehegatten und wird entweder seiner Errungenschaft (Art. 197 ZGB) oder seinem Eigengut (Art. 198 f. ZGB) zugeordnet. Die ins Eigengut fallenden Vermögenswerte ergeben sich aus der abschließenden g...mehr

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Bulgarien / Literaturtipps

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Türkei / VII. Versorgung der Familie

Rz. 54 Die Ehegatten haben die Pflicht, ein jeder nach seinen Kräften, unter Einsatz von Arbeit und Vermögen für den Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 186 Abs. 3 türkZGB). Mit dieser neuen Regelung wertet der Gesetzgeber (auch) die Hausarbeit auf. Daher kann der Richter die Arbeit von Hausfrauen oder -männern bei einer späteren Scheidung (und im Falle der Gütertrennung) ...mehr

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Griechenland / 1. Zivilehe

Rz. 12 Die Zivilehe findet vor dem Bürgermeister, dessen Vertreter oder dem Gemeindevorsteher statt. Der zuständige Bürgermeister oder Gemeindevorsteher erteilt auch ungeachtet der Staatsangehörigkeit der Trauleute die Eheerlaubnis.[32] Zur Eheerlaubnis für Personen mit Wohnsitz im Ausland siehe Rdn 7.mehr

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Schweiz / I. Begriff

Rz. 152 Das ZGB enthält keinen thematischen Abschnitt über die eheähnliche Lebensgemeinschaft und auch punktuelle Vorschriften sind nur vereinzelt anzutreffen.[238] Dank der durch Richterrecht (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB) geschaffenen Regeln steht das Zusammenleben von Paaren außerhalb der Ehe aber nicht generell im rechtsfreien Raum. Nach der früheren Rspr. des Bundesgerichts i...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 27 Zu den praktisch wichtigsten Folgen der Ehe zählt die Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für die Deckung der Familienbedürfnisse beizutragen, insbesondere einander und ihre Familie angemessen zu unterhalten.[52] Hierbei differenziert auch das ZGB zwischen der Unterhaltspflicht bei Bestehen der Ehe (Art. 1389–1390 ZGB), der Unterhaltspflicht nach der Trennung (Art. 1391–...mehr

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Türkei / 2. Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils im türkischen Recht

Rz. 101 Für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils durch das türkische Gericht müssen die in Art. 54 türkIPRG vorgesehenen Vollstreckungsvoraussetzungen – außer lit. a und d – erfüllt sein (Art. 58 Abs. 1 türkIPRG). Das bedeutet konkret: Rz. 102 aa) Das Urteil darf keinen Gegenstand betreffen, der in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte fäl...mehr

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Schweiz / IV. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 114 Da die Ehegatten während der Ehe eine wirtschaftliche Gemeinschaft bilden (vgl. Art. 163 ZGB), besteht bei einer vorübergehenden Auflösung des gemeinsamen Haushalts i.S.v. Art. 175 f. ZGB regelmäßig eine volle gegenseitige Unterstützungspflicht (vgl. Rdn 34). Eine solche rechtfertigt sich mit dem Eintritt der Scheidung nicht mehr. Gemäß den seit der Scheidungsrechtsr...mehr

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Dänemark / 3. Vaterschaftsverfahren und Anerkennung einer Vaterschaft

Rz. 177 Ein Vaterschaftsverfahren kann vor der Agentur für Familienrecht bzw. vor Gericht durchgeführt werden (näher Kapitel 2 und 3 des Kindergesetzes). Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 Kindergesetz kann ein Mann die Vaterschaft anerkennen, wenn er und die Mutter erklären, dass sie gemeinsam die Sorge und die Verantwortung für das Kind tragen wollen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die...mehr

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Katalonien / Literaturtipps

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Dänemark / 3. Erforderliche Zustimmungen

Rz. 187 Ist ein Kind, das adoptiert werden soll, 12 Jahre oder älter, "soll" nach § 6 des Adoptionsgesetzes die Bewilligung nur nach Einholung der Zustimmung des Kindes erteilt werden, es sei denn, es steht zu vermuten, dass dieser Vorgang dem Kind schaden würde. Vor der Zustimmung muss ein Gespräch über die Adoption und deren Bedeutung mit dem Kind geführt werden. Bei einem...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung

Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens der Brüssel II-Verordnung (siehe Rdn 4) nie ratifiziert. Rz. 4 Ihm folgte die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit ...mehr

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Tschechische Republik / IX. Internationale Zuständigkeit

Rz. 102 Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über die Ehescheidung richtet sich nach Art. 3–7 der Brüssel IIa-VO (ab 1.8.2022 der Brüssel IIb-VO).[72] Die internationale Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für Entscheidungen über Fragen des ehelichen Güterstandes richtet sich nach Art. 4–19 EUGüVO.[73] Im Falle von Unterhaltskla...mehr

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Türkei / 1. Zerrüttung

Rz. 72 Im türkischen Scheidungsrecht gilt die Zerrüttungsvermutung (Art. 166 türkZGB). Jeder der Ehegatten kann Scheidungsklage erheben, wenn die Ehegemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass den Ehegatten die Fortsetzung der Ehe nicht zugemutet werden kann (Art. 166 Abs. 1 türkZGB).[95] Auch der schuldige Ehegatte kann auf Scheidung klagen.[96] Jedoch kann in diesem Fal...mehr

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Kroatien / 1. Gesetzlicher Güterstand

Rz. 10 Das FamG – das auch die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse vorsieht (Art. 34, Art. 40–42 FamG) – geht ohne eine solche Regelung von der Unterteilung in eigenes Vermögen und gemeinsames Vermögen (wörtlich: "ehelich Erworbenes"; Bračna Stečevina) aus (Art. 35 FamG).[11] Am gemeinsamen Vermögen steht den Ehegatten Miteigentum zu ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / 2. Anwendungsbereich

Rz. 361 Die Behörden (Gerichte oder Verwaltungsbehörden) des Staates, in dem ein Minderjähriger (persönlicher Anwendungsbereich) seinen gewöhnlichen Aufenthalt[491] (in einem Vertragsstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Schutzmaßnahme – territorialer Anwendungsbereich) hat, sind nach Art. 1 MSA (internationale Zuständigkeit) grundsätzlich (vorbehaltlich der Bestimmungen der ...mehr

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Spanien / I. Grundlegende Reformgesetze 2005: Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe und Reform des Scheidungsrechts

Rz. 1 Spanien mit seinem lange vom kanonischen Recht beeinflussten und auch von patriarchalischen Vorstellungen geprägten Familien- und Eherecht ist vielerorts noch bekannt als eines der Länder, in denen die Scheidung bis weit ins 20. Jahrhundert hinein nicht statthaft war. Aufgrund der Verfassung vom 31.10.1978 wurde die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in das Fa...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / I. Zulässigkeit und Wirkungen

Rz. 258 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft (convivenza) war in Italien nicht einheitlich gesetzlich geregelt. Die analoge Heranziehung ehe- und familienrechtlicher Regelungen fand ihre Grenze sowohl in der Privatautonomie der Parteien, die gerade keine Ehe schließen wollten, als auch im verfassungsrechtlich in Art. 29 Cost. verbürgten Schutz von Ehe und Familie. Unstrittig...mehr

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Polen / III. Verlöbnis

Rz. 13 Das Rechtsinstitut des Verlöbnisses (zaręczyny) ist dem polnischen Recht nicht unbekannt. Das Verlöbnis ist jedoch seit 1950 im Familienrecht nicht mehr geregelt. Es besteht kein Anspruch auf Eheschließung. Leichtsinnige Verursachung von Kosten einer nicht erfolgten Eheschließung kann jedoch nach in der Literatur vertretener Auffassung Schadensersatzansprüche verursac...mehr

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Dänemark / VI. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 153 Auf die Rechtswirkungen der Scheidung können die Ehegatten in weitem Umfang Einfluss nehmen. Es bestehen die in Rdn 56 ff. beschriebenen Möglichkeiten, vor oder während der Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, und/oder es können die in Rdn 139 dargelegten Gestaltungsspielräume im Hinblick auf Vereinbarungen über das Getrenntleben oder die Scheidung genutzt werden. Rz....mehr

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Großbritannien: England und... / I. Abstammung

Rz. 107 Wer Mutter und Vater eines Kindes ist, hängt grundsätzlich von der genetischen Verwandtschaft ab. Im Fall der künstlichen Befruchtung gilt in jedem Fall die Frau, die das Kind zur Welt gebracht hat, als Mutter. Der Ehemann dieser Frau gilt als Vater (entsprechend der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese als Paar medizinisch behandelt wurden), e...mehr

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Griechenland / 2. Familienunterhalt

Rz. 28 Die nicht getrennt lebenden Ehegatten[53] sind jeder nach seinen Kräften verpflichtet, durch persönliche Arbeit (z.B. auch im Haushalt), Einkünfte und Vermögen (ob durch Naturalleistungen oder in Geld) zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie[54] beizutragen (Art. 1389 ZGB). Diese Verpflichtung umfasst vor allem den Unterhalt der Kinder wie auch den gegenseitigen ...mehr

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Portugal / 1. Zuständigkeiten

Rz. 68 Das Verfahren der einvernehmlichen Scheidung mit dem Einvernehmen über die Detailregelungen fällt seit der Gesetzesverordnung Nr. 272/2001, mit Wirkung ab dem 1.1.2002, in die ausschließliche Zuständigkeit des Standesbeamten (Conservatórias do Registo Civil).[69] Zuständig ist ein Standesamt nach Wahl der Ehegatten. Dabei sind die Ehegatten nach Eingang des Scheidungs...mehr

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Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mangels einer Vereinbarung haben nach § 94 Abs. 1 ABGB beide Ehegatten nach ihren Kräften (Anspannungsgrundsatz) und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen. Der Anspannungsgrundsatz besagt, dass jeder Ehegatte seine Kräfte anzuspannen hat, um (s)einen bestmögliche...mehr

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Deutschland / 1. Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 32 Nach der Generalklausel des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Diese allgemeine Verpflichtung konkretisiert das Gesetz nicht, sondern stellt es den Ehegatten anheim, ihre Ehe nach den eigenen Vorstellungen auszugestalten. So macht das Gesetz keine Vorgaben für die Haush...mehr

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Niederlande / F. Nichteheliche Zweierbeziehungen

Rz. 153 Seit langem gibt es eine große Vielfalt unterschiedlicher Beziehungsformen. Die Ehe ist nicht mehr die einzig akzeptierte Lebensform zweier Menschen. In den letzten drei Jahrzehnten hat die Zahl nichtehelicher Zweierbeziehungen rapide zugenommen, sei es, dass die Partner zusammen oder in losem (Living Apart Together; LAT) Verband leben. Zunehmend mehr Menschen entsch...mehr

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Spanien / 7. Dauer und Kosten

Rz. 90 Seit der Reform des Scheidungsrechts lässt sich zur Dauer von Scheidungsverfahren sagen: Unter altem Recht waren langwierige Scheidungsverfahren mit einer Dauer von über zwei Jahren fast der Normalfall. Die gesetzgeberische Intention bei der Neuregelung lag gerade darin, die Verfahrensdauer drastisch zu verkürzen. Allein aufgrund der neuen gesetzlichen Mindest-"Warte"...mehr

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Ukraine / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 17 Das Kollisionsrecht der Eheschließung ist durch die Art. 55–58 IPRG geregelt. Die Ehefähigkeit richtet sich nach dem Personalstatut jedes Eheschließenden, d.h. nach dem Recht des Staates, dem die Person angehört, bei einem Staatenlosen nach dem Recht des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, anderenfalls nach dem Recht des Aufenthaltsorts, und bei Flüchtlingen nach ...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / I. Abstammung

Rz. 96 Das Familienrecht in Luxemburg unterscheidet zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und regelt in getrennten Kapiteln die Rechte dieser Kinder. Art. 313 CC bestimmt jedoch, dass anerkannte nichteheliche Kinder die gleichen Rechte wie eheliche haben und zur Familie ihres Erzeugers gehören. Ein Kind gilt als ehelich, wenn es während der Ehe seiner Eltern gezeugt ...mehr

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Kroatien / 3. Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung von Kroaten in Deutschland

Rz. 60 Der Versorgungsausgleich unterliegt dem auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Da das kroatische Recht den Versorgungsausgleich nicht kennt (siehe Rdn 57), ist ein solcher bei Beteiligung von kroatis...mehr

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Dänemark / III. Auflösung und Folgen

Rz. 170 Da kein Gemeinschaftsgüterstand besteht, ist nur bei den Gütern, die ggf. im Gemeinschaftseigentum der Partner stehen, eine Güterteilung vorzunehmen. Herrscht Uneinigkeit über die Verteilung, wird als letzte Konsequenz eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen sein. Dasselbe gilt für die Aufteilung etwaiger gemeinsamer Schulden. In einzelnen Fällen haben die Gerichte ...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Griechenland / IV. Sonstige Ehewirkungen

Rz. 35 Die Ehegatten verpflichten sich gegenseitig zum Zusammenleben und zur Führung einer Lebensgemeinschaft (die z.B. die gemeinsamen Entscheidungen über die Angelegenheiten des ehelichen Zusammenlebens umfasst), sofern die Erfüllung dieser Pflichten ihre Persönlichkeit nicht verletzt (Art. 1386–1387 ZGB). Ob diese Pflichten auch einklagbar sind bzw. ob es sich dann um ech...mehr

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Deutschland / 3. Unterhaltshöhe

Rz. 86 Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB). Entscheidend sind die Lebensverhältnisse, die für die Ehe prägend waren; die Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse wird jedoch seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsreform vielfach durch § 1578b BGB durchbrochen (Herabsetzung auf den angemessene...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Ermessensspielraum

Rz. 60 Bei der Auswahl, Kombination und konkreten Ausgestaltung dieser Regelungsmöglichkeiten hat das Gericht einen sehr weiten Ermessensspielraum, für den folgende gesetzliche und richterrechtliche Leitlinien maßgeblich sind. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Tendenz, durch einheitliche Tabellen und Leitlinien eine Vereinheitlichung oder bessere Vorhersehbarkei...mehr