Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / ff) Mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt

Rz. 58 Während nach deutschem Recht ein mehrfacher Wohnsitz zulässig ist, ist umstritten, ob eine Person zur gleichen Zeit einen gewöhnlichen Aufenthalt an mehreren Orten haben kann.[99] M.E. ist der "Lebensmittelpunkt" als maßgebliches Element des gewöhnlichen Aufenthalts weder teilbar noch vermehrbar, so dass eine Person zur selben Zeit auch nur einen einzigen gewöhnlichen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Rz. 98 Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Bestimmung des Namensstatuts durch Rechtswahl

Rz. 171 Art. 10 Abs. 2 EGBGB sieht für Eheleute einige Wahlmöglichkeiten vor:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / c) Regelungsumfang des Scheidungsstatuts

Rz. 279 Dem Scheidungsstatut unterliegt zunächst die Frage, ob eine Scheidung überhaupt zulässig ist. Dem Scheidungsstatut unterliegt des Weiteren, wann eine Scheidung zulässig ist (z.B. bei Zerrüttung), unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes vermutet wird und wann der Scheidungsgrund wieder entfällt. Rz. 280 Aus dem Scheidungsstatut erg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 373 Umstritten ist zunächst die grundlegende Entscheidung, ob die Rechtsfolgen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft schuldrechtlich oder familienrechtlich zu qualifizieren seien. Teilweise wird in der deutschen Literatur noch die Ansicht vertreten, die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei schuldrechtlich zu qualifizieren.[449] Dieser Auffassung folgt scheinbar auch der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / VI. Schuldrechtliche Ausgleichsansprüche

Rz. 388 Haben die Eheleute ihre Beziehungen untereinander ausdrücklich durch Vertrag geregelt, so soll auf diese das Vertragsstatut (Art. 3, 4 Rom I-VO) anwendbar sein. Vorrangig gilt also das von ihnen einverständlich festgelegte Recht.[471] Haben sie keine Rechtswahl getroffen, gilt über Art. 4 Rom I-VO das Recht des Staates, in dem sie beide bei Abschluss dieses Vertrages...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Güterrechtlicher Ausgleich bei Scheidung

Rz. 284 Der Zugewinnausgleich bzw. die Teilung des Vermögens aus der ehelichen Gütergemeinschaft unterliegt dem Ehegüterstatut (zu dessen Bestimmung siehe Rdn 194 ff.). Ebenfalls güterrechtlich zu qualifizieren ist in diesem Zusammenhang die unbenannte bzw. ehebedingte Zuwendung, so dass auch das Güterstatut darüber entscheidet, ob die Zuwendung bei Scheidung Bestand hat, au...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Qualifikation

Rz. 331 Die oben aufgefächerte Vielfalt von neuartigen Rechtsformen wirft in Deutschland kollisionsrechtliche Qualifikationsprobleme auf. Als kodifizierte Kollisionsnormen stehen Art. 13 EGBGB (Ehe) und Art. 17b EGBGB (Eingetragene Lebenspartnerschaft) zur Verfügung. Damit ergeben sich für die kollisionsrechtliche Behandlung grundsätzlich vier Optionen: die unmittelbare Zuor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Quellen des Europäische... / B. Quellen des Europäischen und Internationalen Familienrechts

I. Die Brüssel IIa-Verordnung (EUEheVO 2003) 1. Historie: Vom Brüssel II-Abkommen über die Brüssel II-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung Rz. 3 Am 28.5.1998 war das EU-Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (sog. Brüssel II-Abkommen)[4] unterzeichnet worden. Dieses wurde jedoch aufgrund des Inkrafttretens de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / c) Bilaterale Abkommen

Rz. 14 Von den bilateralen Übereinkommen spielt auf familienrechtlichem Gebiet im Wesentlichen nur noch das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929[35] eine Rolle.[36] Art. 8 Abs. 3 des Abkommens lautet wie folgt: Zitat "In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Auf die Zulässigkeit der Scheidung anwendbares Recht

a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[35...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Das Statut des ehelichen Namens

1. Objektive Anknüpfung des Namensstatuts Rz. 167 Anders als die anderen Ehewirkungen unterliegt der eheliche Name der Eheleute nicht einem gemeinsamen Recht, sondern für jeden der Eheleute grundsätzlich seinem jeweiligen eigenen Heimatrecht. Bei Mehrstaatern ist die einschlägige Staatsangehörigkeit gem. Art. 5 Abs. 1 EGBGB zu bestimmen. Für Staatenlose, Flüchtlinge etc. trit...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / I. Gleichberechtigung im türkischen Familienrecht

Rz. 29 Die Gleichberechtigung der Ehegatten hat Verfassungsrang. Der türkische Gesetzgeber hat kurz vor dieser ZGB-Reform auch zahlreiche Änderungen in der türkischen Verfassung durchgeführt. Eine dieser Änderungen betrifft die Gleichberechtigung der Ehegatten in der Familie: "Die Familie bildet das Fundament der türkischen Gesellschaft und basiert auf der Gleichberechtigung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 287 Der Versorgungsausgleich ist ein Rechtsinstitut, das bislang immer noch international äußerst wenig verbreitet ist. Dies macht eine kollisionsrechtliche Behandlung schwierig. Art. 17 Abs. 4 EGBGB enthält ein komplexes Kompromisspaket aus der grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Scheidungsstatuts mit einer Ausnahme und einer Gegenausnahme mit Billigkeitskl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / B. Eheschließung

I. Rechtsquellen Rz. 112 Eine staatsvertragliche Sonderregelung ergibt sich aus dem Haager Eheschließungsabkommen von 1902, welches noch im Verhältnis zu Italien fortgilt (siehe Rdn 13).[160] Dessen Regelung entspricht jedoch weitgehend Art. 13 Abs. 1 EGBGB. Im Verhältnis zum Iran ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen mit seiner Verweisung auf das Heimatrecht zu be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Materielle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Maßgeblichkeit des Heimatrechts Rz. 113 Gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB sind die Voraussetzungen für die Eheschließung auf Seiten eines jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut (regelmäßig also das anhand der Staatsangehörigkeit bestimmte Heimatrecht; siehe im Einzelnen Rdn 62 ff.) zu bestimmen. Bei unterschiedlichem Personalstatut der Verlobten gilt das für einen von ihn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Gerichtliche Scheidungen aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat oder Dänemark

aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gege...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Anerkennung ausländischer Scheidungen

a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch für die Trennung von Tisch und Bett unte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 1. Ausspruch der Scheidung bzw. Trennung von Tisch und Bett

a) Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO Rz. 251 Vorrangig ist hier die Brüssel IIa-VO zu beachten, die gem. Art. 1 Abs. 1 lit. a die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung der Ehe umfasst.[337] Hat keiner der Eheleute einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der EU, gehören die Eheleute nicht gemeinsam einem EU-Mitgliedstaat und ist ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / I. Das allgemeine Ehewirkungsstatut

1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings nicht, da das Abkommen auf das Heima...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / c) Nach dem 9.4.1983 und vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 223 Hier ist das Güterstatut bereits nach dem erst 1986 erlassenen Art. 15 EGBGB n.F. zu bestimmen, der so gem. Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB rückwirkende Geltung entfaltet.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / II. Elterliche Sorge

1. Anwendbares Recht Rz. 414 Das Eltern-Kind-Verhältnis unterliegt gem. Art. 21 EGBGB dem Recht des Ortes, an dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei ist der Inhalt des Eltern-Kind-Statuts umfassend zu sehen. Er umfasst den gesamten Bereich der elterlichen Sorge. Dies betrifft das Entstehen, ihre Ausübung – die persönliche Sorge wie die Vermögenssorge, die Pers...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / III. Anwendbares Recht

1. Vorrangige Abkommen Rz. 267 Als vorrangiges Abkommen ist auch im Scheidungsrecht das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929 zu beachten.[348] Soweit beide Eheleute ausschließlich iranische Staatsangehörige sind, ist gem. Art. 8 Abs. 3 des Abkommens ausschließlich iranisches Recht anzuwenden.[349] Insbesondere entfallen die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 14 Abs...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 4. Betretungs- und Näherungsverbote

Rz. 351 Für Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote in Zusammenhang mit einer im Inland belegenen Partnerschaftswohnung gilt Art. 17a EGBGB in gleicher Weise wie für Eheleute (Art. 17b Abs. 2 S. 1 EGBGB).[431]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Anerkennung im Ausland erfolgter Adoptionen

a) Anerkennungsfeststellung Rz. 422 Die Anerkennung im Ausland vorgenommener Adoptionen wird mit Wirkung vom 1.6.2020 an neu geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG wird dabei wie folgt unterschieden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Wirkungen einer ausländischen Volladoption

Rz. 423 Hat die Adoption nach dem Recht, nach dem sie vorgenommen wurde, die Beendigung der familienrechtlichen Beziehungen zur leiblichen Familie zur Folge (Volladoption), so hat das Gericht dies gemeinsam mit der Anerkennung festzustellen. Damit wird dem Angenommenen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG die Stellung eines nach deutschem Recht angenommenen Kindes verliehen (Wirkun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / III. Formelle Voraussetzungen der Eheschließung

1. Eheschließung im Ausland Rz. 125 Für die Formwirksamkeit der Eheschließung im Ausland gelten die allgemeinen Formvorschriften. Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB ist daher die Einhaltung der Formerfordernisse des Ortsrechts (lex loci celebrationis), also des Eheschließungsortes, ausreichend. Beispiel: "Heiraten" zwei ausgelassene Deutsche auf einem Betriebsausflug in Las Vegas in e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Eheschließung im Inland

a) Standesamtliche Eheschließung Rz. 129 Eine Eheschließung kann in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich nur in der vom deutschen Recht vorgesehenen standesamtlichen Form vorgenommen werden. Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland also grundsätzlich zwingend. Mit der zwingenden Ortsform ist auch die Handschuhehe im Inland ausgeschlossen – selbst wenn die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / IV. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Scheidungs- und Folgesachen

1. Anerkennung ausländischer Scheidungen a) Scheidungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat Rz. 306 Gemäß Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO sind in einem anderen Mitgliedstaat der EU ergangene Scheidungsurteile in jedem anderen Mitgliedstaat ohne Weiteres anzuerkennen, soweit nicht einer der Gründe für die Nichtanerkennung in Art. 22 lit. a–d Brüssel IIa-VO vorliegt. Dies gilt auch ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / b) Anknüpfungspunkte

Rz. 393 Art. 19 Abs. 1 EGBGB sieht, um die Feststellung der Abstammung zu begünstigen, drei Anknüpfungspunkte vor, die also im Einzelfall zur Geltung von bis zu drei Rechtsordnungen führen können, die nebeneinander gelten (alternative Anknüpfung): aa) Gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes Rz. 394 Zunächst unterliegt die Abstammung gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem Recht des Orte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / C. Allgemeine Wirkungen der Ehe

I. Das allgemeine Ehewirkungsstatut 1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / VI. Kollisionsrecht der Ehefolgen

Rz. 75 Die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe werden – mit Ausnahme des Ehegattenunterhalts,[110] des Ehenamens (siehe Rdn 80) und des Ehegüterrechts (siehe Rdn 81) – nach § 18 IPRG angeknüpft. Zum unmittelbaren Regelungsgegenstand des § 18 IPRG zählen etwa die Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Pflicht zur Treue und zum gemeinsamen Wohnen, die Beistandspf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / bb) Auf Dauer angelegter Aufenthalt

Rz. 50 Der BGH stellt in seiner Rspr. darauf ab, dass der gewöhnliche Aufenthalt als Anknüpfungskriterium an die Stelle der Staatsangehörigkeit getreten ist. Daher müsse ein Aufenthalt von einer Dauer verlangt werden, die im Unterschied von dem einfachen oder schlichten Aufenthalt nicht nur gering oder vorübergehend sein dürfe.[82] Dies freilich bedeutet nicht, dass bei Wech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / c) Behandlung von Doppel- und Mehrstaatern

Rz. 77 Die Gründe für das Auftreten deutscher Mehrstaater sind vielfältig: Mehrstaatigkeit tritt nicht nur dann auf, wenn ein Kind deutscher Eltern in einem Staat geboren wurde, der dem ius soli-Grundsatz folgt (z.B. USA). Auch der ius sanguinis-Erwerb bringt Mehrstaatigkeit mit sich, wenn die Eltern verschiedenen Staaten angehören bzw. einer von ihnen schon mehreren Staaten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Das Personalstatut von Flüchtlingen und Asylberechtigten

Rz. 88 Bei Flüchtlingen wird die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit gem. Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.7.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)[127] durch die Anknüpfung an den Wohnsitz ersetzt. Wie bei der Staatenlosenkonvention (siehe Rdn 85) wird auch hier der Begriff "Wohnsitz" als "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. des de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / d) Behandlung von Staatenlosen

Rz. 85 Bei Staatenlosen geht die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit "ins Leere". Art. 12 Abs. 1 des New Yorker UN-Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954[122] bestimmt als Personalstatut eines Staatenlosen die Geltung der Gesetzes des Landes seines Wohnsitzes, mangels eines solchen seines Aufenthaltslands. Nach Art. 5 Abs. 2 EGBGB dagegen ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Anknüpfung von Vorfragen

Rz. 36 Mit der Qualifikation hängt die Anknüpfung der Vorfrage eng zusammen. Bei der Anwendung der materiellrechtlichen Rechtssätze können nämlich sog. vorgreifliche Rechtsfragen auftreten, die unter den Systembegriff einer anderen Kollisionsnorm fallen.[65] Beispiel: So unterliegt die Prüfung der Wirksamkeit einer Eheschließung durch zwei Italiener dem gem. Art. 13 Abs. 1 EG...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / dd) Kein subjektives Element erforderlich

Rz. 54 Ein Wille, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensinteressen zu machen, ist nicht erforderlich.[93] Hierin liegt der wesentliche Unterschied zum Wohnsitz, der sowohl in der "kontinentalen" Form als auch – und das dort in ganz besonderem Maße – in der Form des englischen domicile einen Willen zur Niederlassung verlangt. Natürlich wird man in der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Güterstatuts durch Rechtswahl

Rz. 209 Vorrangig vor der objektiven Anknüpfungsleiter ist eine nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB a.F. getroffene Rechtswahl zu beachten.[277] Folgende Möglichkeiten stehen zur Wahl, wobei die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausübung der Rechtswahl gegeben sein müssen. Ein späterer Wegfall berührt die Wirksamkeit der Wahl nicht mehr:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / ee) Die EUGüVO

Rz. 10 Zur Regelung des internationalen Güterrechts hatte die Europäische Kommission am 16.3.2011 einen Vorschlag für eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts [10] (Güterrechtsverordnung bzw. EUGüVO [11]) vorgelegt. Dieser Vorschlag war Gegenstand erbitter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Allgemeines Literaturverzeichnis

Andrae, Internationales Familienrecht, Praxishandbuch, 4. Aufl. 2019 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3: §§ 1297–2385, Rom I-VO, Rom II-VO, EGBGB, 4. Aufl. 2020 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Aufl. 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Aufl. 2019 Bartl, Die neuen Rechtsinstrumente zum IPR des Unterha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / III. Scheidungsverfahren

Rz. 113 Die Scheidung erfolgt – wie die Entscheidung über das Getrenntleben – in aller Regel durch administrative Bewilligung (§ 42 ÆL). Es gelten dieselben Grundsätze wie für die administrative Bewilligung des Getrenntlebens (siehe Rdn 107). Bei einem Scheidungsantrag nach § 30 Abs. 2 ÆL, wonach die Scheidung nach Ablauf des Getrenntlebens erfolgt, erteilt die Agentur für F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 7. Folgen eines Statutenwechsels

Rz. 245 Auch wenn im deutschen internationalen Güterrecht der Grundsatz der Unwandelbarkeit des Güterstatuts gilt, ist für eine Reihe von Fällen ein güterrechtlicher Statutenwechsel anerkannt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 7. Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen

Rz. 301 Die materielle Wirksamkeit und die Wirkungen einer vertraglichen Vereinbarung der Eheleute über die Folgen der Scheidung[388] unterliegen dem für die jeweilige Scheidungsfolge maßgeblichen Recht. Daher unterliegt eine güterrechtliche Vereinbarung, wie z.B. eine vertragliche Pauschalisierung, Modifikation oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs, dem Güterstatut. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 2. Beachtlichkeit von Rück- und Weiterverweisungen

Rz. 159 Auch im Rahmen einer Verweisung nach Art. 14 Abs. 2 EGBGB sind Rück- und Weiterverweisung des ausländischen Rechts gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich zu beachten. Freilich ergeben sich hier zwei Zweifelsfragen: Rz. 160 Ergibt sich die Rück- oder Weiterverweisung im ausländischen IPR aus einer einseitigen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit oder ein anderes Merkm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Deutsches International... / 3. Regelungsbereich des Namensstatuts

Rz. 177 Dem Namensstatut unterliegt die Frage, ob die Eheleute ihren bisherigen Namen behalten oder einen gemeinsamen Namen erwerben und wie ein solcher dann zu bilden ist. Dies betrifft z.B. die Frage, ob ein Doppelname gebildet werden muss oder kann und ob die Ehegatten irgendwelche Beinamen führen können oder müssen. Das Namensstatut entscheidet auch, welche Wahlmöglichke...mehr