Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 2 Deutsches International... / 3. Dispens von ausländischen Ehehindernissen

Rz. 122 Lässt das ausländische Heimatrecht die Eheschließung auf Seiten eines (oder beider) Verlobten nicht zu, so kann über Art. 13 Abs. 2 EGBGB zur Wahrung des Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit ausnahmsweise auf das deutsche Recht zurückgegriffen werden. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausformung der allgemeinen Vorbehaltsklausel (ordre public) in Art. 6 EGB...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Internationale Abkommen

Rz. 196 Derzeit einziges für Deutschland einschlägiges Abkommen ist das deutsch-persische Niederlassungsabkommen (siehe Rdn 13). Aus dessen Art. 8 Abs. 3 ergibt sich die Geltung iranischen Rechts, wenn beide Eheleute die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und keiner von ihnen zugleich Deutscher oder Flüchtling i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention ist. Die Verordnung währt...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Elterliche Sorge

Rz. 300 Soweit das deutsche Gericht auf der Basis der Brüssel IIa-VO auch über die Verteilung der elterlichen Sorge entscheidet, so gilt – mangels eines einheitlichen EU-Aktes auch zum Kindschaftsrecht – weiterhin das bislang geltende Kollisionsrecht (Art. 62 Abs. 1 Brüssel IIa-VO). Soweit das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Übergangsregelung für vor dem 1.9.1986 geschlossene Ehen

Rz. 216 Durch Urteil, bekanntgemacht am 9.4.1983, hatte das BVerfG festgestellt, dass die Anknüpfung des Güterstatuts an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 15 EGBGB a.F. gegen Art. 3 Abs. 2 GG verstößt und daher für ab dem 1.4.1953 geschlossene Ehen unwirksam war. Der Gesetzgeber hat in der IPR-Reform 1986 eine hochkomplexe Übergangsnorm geschaffen, die – ihrersei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / V. Unterhalt

Rz. 386 Das auf gesetzliche Unterhaltsansprüche anwendbare Recht ergibt sich aus dem HUntProt. Ob dieses aber auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist, ist umstritten. Das Abkommen regelt gem. Art. 1 Abs. 1 HUntProt den Unterhalt aus "Familie, Verwandtschaft, Ehe und Schwägerschaft". Schon beim Vorgängerabkommen, dem Haager Unterhaltsabkommen 1...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Rz. 323 Die Anerkennung erfolgt hier nach den Regeln in § 108 FamFG. Damit gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für den Bereich der güterrechtlichen Entscheidungen. Freilich erscheint es unwahrscheinlich, dass ein ausländisches Gericht überhaupt eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt, da dieser nur in sehr wenigen Rechtsordnungen bekannt ist (vgl. Rdn 294). Zu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Beachtung von Rückverweisungen

Rz. 398 Auch die Verweisungen des Art. 19 EGBGB sind IPR-Verweisungen. Rück- und Weiterverweisungen sind also gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB beachtlich. Freilich könnte die Beachtung des Renvoi im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 EGBGB dazu führen, dass letztlich sämtliche Verweisungen in Satz 1, 2, und 3 im Ergebnis zum deutschen Recht führen. Die Auffächerung in die verschiedenen Anknü...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Eheschließung nach "Auslandsform" im Inland

Rz. 134 Unter besonderen Voraussetzungen ist auch im Inland die Eheschließung in der vom Heimatrecht der Eheleute bzw. eines von ihnen vorgesehenen Form möglich. Art. 13 Abs. 3 S. 2 EGBGB lässt die Eheschließung vor einer zur Eheschließung nach dem Recht eines der Heimatstaaten der Eheleute ordnungsgemäß ermächtigten Person zu, wenn keiner der Verlobten Deutscher (auch kein ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Entscheidungen über die elterliche Sorge

Rz. 329 Für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über die Verteilung der elterlichen Sorge gilt vorrangig die Brüssel IIa-VO, also in allen Fällen, in denen die Entscheidung vom Gericht eines anderen EU-Staates (außer Dänemark) gefällt wurde. Wo die Brüssel IIa-VO nicht gilt (z.B. Türkei), ergibt sich die Anerkennung aus Art. 7 MSA bzw. dem KSÜ. Gilt im Verhältnis zu...mehr

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§ 2 Deutsches International... / bb) Heimatrecht der Eltern

Rz. 396 Alternativ kann die Abstammung zu Vater oder Mutter auch nach dessen/deren jeweiligem Heimatrecht bestimmt werden (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Sollte die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, so ist auch hier auf den Zeitpunkt der Anerkennung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung im Abstammungsprozess abzustellen. Naturgemäß sorgt die Anknüpfung an die Staatsangehö...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Verhältnis zum Erbstatut

Rz. 237 Im Erbfall geht die güterrechtliche Auseinandersetzung der erbrechtlichen Nachlassteilung grundsätzlich voran. Qualifikationsprobleme ergeben sich dann, wenn die Eheleute güterrechtliche Verfügungen getroffen haben, die letztlich eine vertragsmäßige Alleinerbeinsetzung des überlebenden Ehegatten bewirken sollen (vgl. die clause d’attribution intégrale nach Art. 1524 ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Rz. 413 Auf dem Bereich der Abstammung ergibt sich keine vorrangige verfahrensrechtliche Vorschrift in internationalen Abkommen oder auf EU-Ebene. Demgemäß kommt es ausschließlich auf die Zuständigkeitsregeln des autonomen Zivilverfahrensrechts an. Aus § 100 FamFG ergibt sich hier die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann, wenn entweder das Kind, die Mutte...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Zuständigkeit nach dem autonomen Recht

Rz. 252 § 98 FamFG eröffnet eine sehr weitgehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die u.U. sogar über die nach der Brüssel IIa-VO gewährte Zuständigkeit hinausgehen kann. So genügt es – anders als in der Brüssel IIa-VO –, dass nur einer der Eheleute Deutscher ist oder bei Eheschließung war (§ 98 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Ebenso genügt der gewöhnliche Aufentha...mehr

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Polen / Literaturtipps

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Ukraine / Literaturtipps

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Türkei / Literaturtipps

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Dänemark / II. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 135 Im Zusammenhang mit einem Getrenntleben oder einer Scheidung wird festgelegt, inwieweit einem der Ehegatten die Pflicht auferlegt werden soll, Unterhaltsbeiträge an den anderen zu entrichten (§ 49 ÆL). Falls die Ehegatten selbst keine entsprechende Vereinbarung treffen, entscheidet die Agentur für Familienrecht bzw. das Familiengericht auf Antrag hin über die Frage e...mehr

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Griechenland / 1. Güterstände im Allgemeinen

Rz. 21 Das ZGB sieht als gesetzlichen Güterstand die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich nach Auflösung der Ehe vor (Art. 1397 i.V.m. Art. 1400 ZGB; zum Zugewinnausgleich siehe im Einzelnen Rdn 21 ff.).[43] Die Ehegatten können jedoch vor[44] oder während der Ehe auch das System der Gütergemeinschaft wählen (Art. 1403 ZGB). Die Modelle dürfen auch kombiniert werden, so dass ...mehr

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Österreich / 3. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 238 Die internationale Zuständigkeit bei der elterlichen Verantwortung, somit auch bei der Obsorge, richtet sich primär nach der Brüssel IIa-VO (Art. 8 ff. i.V.m. Art. 2 Nr. 7 Brüssel IIa-VO). Rz. 239 Die Brüssel IIa-VO verdrängt hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit das KSÜ,[367] wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU (außer D...mehr

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Österreich / III. Kollisionsrecht der Eheschließung

Rz. 16 Es ist zwischen der Form der Eheschließung und den materiellen Eheschließungsvoraussetzungen zu unterscheiden. Rz. 17 In welcher Form eine Eheschließung zu erfolgen hat, um für den österreichischen Rechtsbereich wirksam zu sein, richtet sich nach § 16 IPRG, der zwischen einer Trauung im Inland (Abs. 1) und einer Eheschließung im Ausland (Abs. 2) unterscheidet. Unter Fo...mehr

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Bulgarien / 2. Ehefähigkeit

Rz. 2 Die Ehemündigkeit beginnt bei Frauen und Männern einheitlich mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Ausnahme sieht Art. 6 Abs. 2 S. 1 FamKodex bei Jugendlichen über 16 Jahren vor. Erforderlich ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die beabsichtigte Eheschließung.[1] Zuständig für die Erteilung der Genehmigung zu einer solchen Ehe ist das Rayongericht an der ...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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Österreich / VI. Anerkennung im Ausland erfolgter Scheidungen

Rz. 144 Die Brüssel IIa-VO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich des Art. 21 die nationalen Anerkennungsvorschriften (§ 100 AußStrG).[225] Rz. 145 Soweit nicht völkerrechtliche Abkommen oder die Brüssel IIa-VO zur Anwendung kommen (§ 100 AußStrG), richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe nach §§ 97–99 AußStrG. Nach § 97 Abs. 1 AußStr...mehr

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§ 3 Die Europäische Mensche... / Literaturtipps

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Griechenland / 2. Weitere vermögensrechtliche Folgen

Rz. 71 Nach der Ehescheidung wird die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten (Art. 256 ZGB) nicht mehr gehemmt. Die Verjährung tritt jedoch in diesem Fall nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem das Scheidungsurteil unwiderruflich wurde, ein (Art. 257 ZGB). Rz. 72 Die Milderung des Maßstabes der gegenseitigen Haftung der Ehegatten bei der Erfüllung ihrer sich aus de...mehr

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Spanien / Literaturtipps

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Österreich / VI. Kollisionsrecht der Scheidungsfolgen

Rz. 222 Die Wirkungen einer Ehescheidung sind nach dem Ehewirkungsstatut (Rdn 76 ff.) im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen (§ 20 i.V.m. § 18 IPRG). Als Scheidungszeitpunkt gilt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz.[342] Zu beachten ist allerdings, dass etliche Scheidungsfolgen gesondert anzuknüpfen sind, wie namensrechtliche Folgen nach ...mehr

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Deutschland / 4. Rechtsfolgen von Verstößen

Rz. 7 Fehlt es an einer der vorgenannten Voraussetzungen, treten abhängig von der Schwere des Verstoßes unterschiedliche Rechtsfolgen ein: Um eine Nichtehe handelt es sich, wenn die Mitwirkung des Standesbeamten oder die Ehewillenserklärung eines Partners fehlt.[9] Bei der Nichtehe entstehen keinerlei Ehewirkungen. Hierauf kann sich jeder berufen, ohne dass es eines gerichtl...mehr

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Tschechische Republik / Literaturtipps

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Kroatien / Literaturtipps

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Portugal / Literaturtipps

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Dänemark / II. Ehelicher Unterhalt

Rz. 46 Nach § 4 Abs. 1 ÆFL sind die Ehegatten "dazu verpflichtet, einander zu versorgen". Die gegenseitige Unterhaltspflicht wird als ein grundlegendes Element der Ehe erachtet. Das ÆFL sieht ansonsten sowohl von Programmerklärungen als auch von Konkretisierungen dieser Pflicht – und i.Ü. auch von Bestimmungen über weitere Versorgungspflichten gegenüber der Familie – ab.[30]...mehr

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Dänemark / 2. Elterliche Personen- und Vermögenssorge

Rz. 55 Im dänischen Personensorgerecht wurde mit dem Gesetz über die Verantwortung der Eltern (forældreansvarslov – FAL) aus dem Jahre 2007[36] verstärkt eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Personensorge befürwortet und erleichtert. In Bezug auf Verheiratete bestimmt § 6 FAL, dass die Eltern gemeinsam die elterliche Personensorge ausüben, wenn sie im Zeitpunkt der Gebur...mehr

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Griechenland / 3. Eheerlaubnis

Rz. 7 Das Vorliegen der positiven Voraussetzungen und das Fehlen der negativen Voraussetzungen der Ehe wird vom zuständigen Bürgermeister oder Gemeindevorsteher vorgeprüft, der die entsprechende Eheerlaubnis erteilt (Art. 1368–1370 ZGB i.V.m. Art. 1–4 Präsidialverordnung 391/16–18.6.1982). Weigert sich der Bürgermeister oder Gemeindevorsteher, die Erlaubnis zu erteilen, so e...mehr

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Österreich / 2. Nachehelicher Unterhalt

Rz. 236 Die internationale Zuständigkeit für den nachehelichen Unterhalt richtet sich seit dem 18.6.2011 unmittelbar nach der EU-Unterhaltsverordnung (EU-UnterhaltsVO).[361] Die EU-UnterhaltsVO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.[362] Sonstige internationale Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch die EU-UnterhaltsVO verdrängt worden (Art. 69 Abs. 2 EU-U...mehr

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Griechenland / b) Gütergemeinschaft

Rz. 26 Nach Art. 1403 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten statt der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung Gütergemeinschaft wählen.[49] Dies wird gesetzlich definiert als das "System der Gemeinschaft zu gleichen Teilen an ihren Vermögensgegenstände ohne Verfügungsrecht eines jeden von ihnen über seinen eigenen Bruchteil".[50] Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und wird...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 79 Im Allgemeinen beruht der nacheheliche Unterhaltsanspruch nicht auf Verschulden des Beklagten, wie es im früheren Recht galt, sondern auf der während der Ehe gegründeten Lebensgemeinschaft. Die Unterhaltspflicht basiert auf moralischen und sozialen Motiven sowie auf dem Grundsatz der Verlängerung der ehelichen Beziehungen und der gegenseitigen Verantwortung der Ehegat...mehr

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Türkei / II. Trauung

Rz. 11 Das erforderliche Mindestalter für die Eheschließung wurde für die Frau und den Mann gleichermaßen vorgeschrieben und auf die Vollendung des 17. Lebensjahres angehoben.[24] Nach altem Recht musste der Mann das 17. und die Frau das 15. Lebensjahr vollendet haben (Art. 88 Abs. 1 türkZGB alt). In außergewöhnlichen Härtefällen kann der Richter der Heirat stattgeben, wenn ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Aufgrund der vielfältigen Unterschiede der Rechtsordnungen im Hinblick auf das nationale Familienrecht hat es die Staatengemeinschaft unternommen, durch die Schaffung internationaler Verträge[1] eine Kooperation und Koordination in Bezug auf entsprechende grenzüberschreitende Sachverhalte zu schaffen, die in nicht wenigen Fällen auch in den Nationalstaaten vielfältige ...mehr

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Türkei / V. Morgengabe

Rz. 152 Morgengabe (Mehr = Mehir), "Brautgeld" (Başlık), Mitgift (Ceyiz) Es gibt in der Türkei und im türkischen Recht mehrere Begrifflichkeiten für die Leistungen (ob Geld oder Wertgegenstand), die von der Bräutigamseite an die Brautseite im Hinblick auf die Heirat erbracht werden. Die Begriffe hierfür sind zahlreich: Mehr: Der Wertgegenstand, den der Mann der Frau nach dem i...mehr

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Griechenland / 1. Voraussetzungen

Rz. 43 Im griechischen Recht ist die Trennung von Tisch und Bett (separatio quodam mensam et torum) nicht bekannt. Demzufolge können die Ehegatten ihre Ehe entweder aufrechterhalten oder sich scheiden lassen. Das Getrenntleben der Ehegatten wird in Art. 1391–1395 ZGB geregelt. Diese Vorschriften enthalten jedoch keine gesetzlichen Bestimmungen des Begriffs "Getrenntleben".[7...mehr

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Ungarn / A. Eheschließung

Rz. 1 Das Eherecht war im ungarischen Rechtssystem derjenige Bereich des Familienrechts, der in der modernen Zeit als erster auf Gesetzesebene kodifiziert wurde: Das alte Ehegesetz[1] von 1894 (Ht.) führte die obligatorische bürgerliche Eheschließung ein und regelte umfassend die rechtliche Ordnung der Eheschließung und die Auflösung der Ehe. Diese Regeln waren bis zu den Na...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Anfechtung der Abstammung

Rz. 405 Würde man die Anfechtung der Abstammung wie die Abstammung selber behandeln, so müsste der Anfechtende, um die Abstammung wirksam anzufechten, diese nach sämtlichen Rechtsordnungen wirksam zustande bringen, die aus dem Strauß der gem. Art. 19 EGBGB anwendbaren Rechte eine Abstammung begründen. Da über die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in eine andere Rechtsor...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 162 Nachdem Art. 14 Abs. 2 EGBGB bis zum 29.1.2019 nur in Exotenkombinationen die Rechtswahl zugelassen hat, ist nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB nun für die Fragen des allgemeinen Ehewirkungsrechts in relativ großzügigem Umfang eine Rechtswahl möglich. Die Eheleute können – weitgehend wie für die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe – zwischen folgenden Rechtsordnungen wählen:mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Bestimmung des Scheidungsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 268 Das auf die Scheidung anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21.6.2012 anhand der Regeln in der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-VO).[350] Rz. 269 Das Scheidungsstatut bestimmt sich vorrang...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Grundlinien der Anknüpfung

Rz. 338 Gemäß Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB unterliegen die Begründung wie Auflösung und die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft dem Recht des registerführenden Staates (lex loci celebrationis bzw. lex libri).[424] Diese Verweisung ist ausdrücklich Sachnormverweisung. Gemäß Art. 3 Abs. 1 S. 2 EGBGB bleiben daher Rück- und Weiterverweisungen entgegen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Anwendung deutschen Rechts von Amts wegen

Rz. 288 Nachdem nunmehr der Versorgungsausgleich durch ein deutsches Gericht nur noch nach deutschem Recht durchgeführt werden kann (sog. Exklusivnorm), stellt sich für den Rechtsanwender nicht mehr die Frage, nach welchem Recht der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, sondern es gilt allein festzustellen, ob deutsches Recht anwendbar ist oder nicht. Ausgangspunkt ist die...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Qualifikation der materiellen Voraussetzungen

Rz. 117 Dem Eheschließungsstatut unterliegen die Ehemündigkeit und das Erfordernis von Zustimmungen Dritter, der erforderliche Wille, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen (vgl. § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB), und die Auswirkungen von Willensmängeln wie Irrtum, Täuschung oder Zwang. Desgleichen ergeben sich aus ihm die Ehehindernisse, wie Verwandtschaft, Adoption oder Schw...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Die Europäische Güterrechtsverordnung (EUGüVO)

Rz. 198 Am 2.3.2016 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts[264] vorgelegt (" EUGüVO "). Diese wurde vom Rat am 24.6.2016 im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit angenommen und ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Anknüpfung des Güterstatuts nach Art. 15 EGBGB

Rz. 203 Für alle nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen gilt gem. Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB weiterhin Art. 15 EGBGB a.F. Art. 15 Abs. 1 EGBGB a.F. verweist für die Bestimmung des Güterstatuts auf das zum Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe geltende Recht. Dabei fallen wegen der Fixierung auf den Beginn der Ehe logischerweise...mehr