Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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§ 2 Deutsches International... / 2. Dingliche Zuordnung von Sachen, Rechten und Gesellschaftsanteilen

Rz. 231 Die Konkurrenz von Vermögensstatut (hier des Güterstatuts) und Einzelstatut (also des für die einzelnen Rechte maßgeblichen Sachen-, Gesellschafts- oder Schuldstatuts) wirft immer wieder Probleme auf.[311] Dabei ist das grundsätzliche Verhältnis relativ einfach: Der dingliche Erwerb des Rechts durch einen oder auch beide Ehegatten vollzieht sich nach dem Einzelstatut...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Standesamtliche Eheschließung

Rz. 129 Eine Eheschließung kann in Deutschland gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB grundsätzlich nur in der vom deutschen Recht vorgesehenen standesamtlichen Form vorgenommen werden. Die standesamtliche Trauung ist in Deutschland also grundsätzlich zwingend. Mit der zwingenden Ortsform ist auch die Handschuhehe im Inland ausgeschlossen – selbst wenn diese von den Heimatrechten beider ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Schutz des inländischen Rechtsverkehrs bei Verfügungsbeschränkungen

Rz. 234 Gegen sich aus einem ausländischen Güterstatut ergebende Verfügungsbeschränkungen werden gutgläubige Dritte gem. Art. 16 Abs. 1 EGBGB durch die entsprechende Anwendung von § 1412 BGB geschützt, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder hier ein Gewerbe betreibt. Die Gutgläubigkeit ist gegeben, wenn der ausländische Güterstan...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Zuständigkeit für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Rz. 253 Die Brüssel IIa-VO gilt hier nicht, da diese nur die Ehescheidung, außer der Verteilung der elterlichen Sorge aber keine Scheidungsfolgesachen erfasst. Auch die Brüssel I-VO gilt gem. ihrem Art. 1 Abs. 2 lit. a ausdrücklich nicht für "die ehelichen Güterstände". Damit kann insoweit weiterhin auf die autonomen Zuständigkeitsnormen des FamFG zurückgegriffen werden.[339...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Besonderheiten bei Geburt des Kindes vor dem 1.7.1998

Rz. 409 Für vor dem 1.7.1998 geborene Kinder ist nicht Art. 19 EGBGB in der aktuellen Fassung anwendbar, sondern es gelten die Art. 19 und 20 EGBGB in der bis dahin geltenden Fassung (Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB).[493] Gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB a.F. unterlag die eheliche Abstammung eines Kinder dem Recht, das bei Geburt des Kindes nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Rechtsquellen für die Anknüpfung des Unterhaltsstatuts

Rz. 183 Maßgeblich für die Bestimmung des Unterhaltsstatuts ist seit dem 18.6.2011 im Wesentlichen das Haager Unterhaltsprotokoll (HUntProt; siehe Rdn 13 Ziff. 17). Sonderregelungen gelten für iranische Staatsangehörige. Zwischen iranischen Staatsangehörigen unterliegen die Unterhaltsbeziehungen auf der Basis des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens von 1929 dem iranis...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Besonderheiten bei gespaltenem Güterstatut

Rz. 238 Aus der Anknüpfung an die Person der Eheleute ergibt sich die Einheitlichkeit des Güterstatuts: Dieses gilt grundsätzlich für das gesamte Vermögen der Eheleute, gleich welcher Art und wo belegen. Dennoch können sich Durchbrechungen ergeben: Rz. 239 Gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können die Eheleute für Immobilien die Geltung des am Belegenheitsort geltenden Güterrec...mehr

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§ 2 Deutsches International... / a) Adoptionsstatut

Rz. 419 Für die Bundesrepublik Deutschland gilt das Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.5.1993. Ziel des Abkommens ist es, ungeregelte Adoptionen im internationalen Verhältnis zu stoppen. Insbesondere soll der bis vor kurzem noch florierende internationale Adoptionstourismus gestoppt werden und gewährleistet werden, dass zu internationalen Adoptionen nur solche Eltern zugel...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Regelungsbereich des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 165 Die für die Praxis wichtigsten Rechtsfolgen der Ehe unterliegen nicht Art. 14 EGBGB, sondern speziellen Kollisionsnormen, die dieser Norm vorgehen. Dies gilt z.B. für den Ehenamen (Art. 10 Abs. 1 und 2 EGBGB), den Güterstand (EUGüVO und Art. 15 EGBGB – sowie EUPartVO), den ehelichen Unterhalt (Art. 3 HUntProt) und den Versorgungsausgleich. Die besondere Bedeutung von...mehr

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§ 2 Deutsches International... / VII. Internationales Verfahrensrecht in Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 364 Lebenspartnerschaften und gleichgeschlechtliche Ehen unterfallen nicht dem Begriff der "Ehe" i.S.v. Art. 1 Abs. 1 lit. a Brüssel IIa-VO, so dass insoweit ausschließlich das autonome IZPR zur Anwendung gelangt.[444] Rz. 365 Aus § 103 Abs. 1 FamFG ergibt sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn entweder ei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Objektive Anknüpfung des Scheidungsstatuts

Rz. 274 Gemäß Art. 8 Rom III-VO ist mangels einer wirksamen Rechtswahl der Ehegatten das auf die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht nach einer Anknüpfungsleiter anzuknüpfen. Die Anknüpfungstechnik entspricht Art. 14 EGBGB, wobei allerdings nicht mehr die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Eheleute, sondern der gewöhnliche Aufenthalt d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 4. Zuständigkeit für Klagen auf Scheidungsunterhalt

Rz. 258 Die Brüssel IIa-VO erfasst den Scheidungsunterhalt nicht. Art. 1 Abs. 3 lit. e Brüssel IIa-VO bestimmt ausdrücklich, dass Unterhaltspflichten nicht erfasst werden. Diese wurden zunächst durch die Brüssel I-VO geregelt. Seit dem 18.6.2011 ergibt sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen aus der EU-UnterhaltsVO. Rz. 259 Die autonomen Bestimm...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 3. Bestimmung des Unterhaltsstatuts durch Rechtswahl

Rz. 188 Gemäß Art. 8 Abs. 1 HUntProt können die berechtigte und die verpflichtete Person eine der folgenden Rechtsordnungen als das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht bestimmen. Ausgeschlossen von der Rechtswahl sind Unterhaltsansprüche einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und eines Erwachsenen, der "aufgrund einer Beeinträchtigung oder d...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 6. Güterrechtliche Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 353 Für die güterrechtlichen Verhältnisse der Lebenspartner gilt bei Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am oder nach dem 29.1.2019 die EUPartVO vom 24.6.2016.[434] Mangels einer vertraglichen Rechtswahl gilt gem. Art. 26 Abs. 1 EUPartVO das Recht des Staates, nach dessen Recht die Partnerschaft begründet wurde. Insoweit gilt also wie auch schon für die zuvo...mehr

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§ 2 Deutsches International... / I. Kollisionsrechtlicher Begriff der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 369 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist im deutschen Recht sowohl im materiellen Recht wie auch im IPR nicht gesetzlich geregelt. Dennoch gilt auch hier: Das EGBGB mag Lücken haben, das IPR jedoch nicht.[446] Daher sind auch für die Behandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kollisionsnormen zu bilden. Umstritten ist allein, zu welchen der bestehenden anderen ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 8. Auflösung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 360 Auch die Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB dem an den Registrierungsort angeknüpften Partnerschaftsstatut. Bei einer im Ausland registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt die Auflösung nach dem ausländischen Partnerschaftsstatut. Dieses schreibt dann auch vor, aus welchem Grund die Auflösung erfolgen kann und ...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Auswirkungen von Mängeln der Eheschließung

Rz. 138 Nicht nur die materiellen Ehevoraussetzungen ergeben sich aus dem gem. Art. 13 Abs. 1 EGBGB bestimmten Recht, auch die Auswirkungen ihres Fehlens auf die Ehe. Gelten für die Verlobten verschiedene Rechte, so entscheidet das "verletzte Recht" darüber, welche Folgen sich aus dem Verstoß ergeben (also z.B. ipso iure-Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, gerichtliche Aufhebbarkei...mehr

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§ 2 Deutsches International... / III. Zustandekommen der Lebensgemeinschaft

Rz. 376 Die Anforderungen an das Zustandekommen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind in den Rechten der Staaten, die der Lebensgemeinschaft besondere familienrechtliche Wirkungen zuweisen, sehr unterschiedlich. So werden in einigen lateinamerikanischen Staaten fünf Jahre Zusammenleben verlangt,[458] in Kroatien geht die Rspr. von drei Jahren aus, in manchen Ländern w...mehr

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§ 2 Deutsches International... / cc) Anerkennungsvoraussetzungen nach autonomem Recht

Rz. 315 § 108 FamFG geht davon aus, dass die ausländische Entscheidung im Inland grundsätzlich anzuerkennen ist und nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung verweigert werden darf. Diese Ablehnungsgründe lauten wie folgt:mehr

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§ 2 Deutsches International... / 5. Sonderregelung für den gesetzlichen Güterstand von Aussiedlern und Spätaussiedlern

Rz. 224 Für Vertriebene i.S.v. §§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes,[300] die in einem gesetzlichen Güterstand ausländischen Rechts leben, tritt mit Beginn des vierten Monats, nachdem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland genommen haben, das eheliche Güterrecht des BGB in Kraft (§ 1 Abs. 1, § 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und F...mehr

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§ 2 Deutsches International... / aa) Anerkennungsverfahren für ausländische Scheidungsurteile

Rz. 308 Nach den allgemeinen Regeln des deutschen internationalen Zivilprozessrechts wirkt ein ausländisches Gestaltungsurteil im Inland ipso iure, soweit es im Urteilsstaat – nach dem dort geltenden Zivilverfahrensrecht – wirksam ist und nicht einer der in § 109 FamFG genannten Versagungsgründe (siehe Rdn 315) gegeben ist. Freilich gilt diese Regel für ausländische Scheidun...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 2. Feststellung der Ehelichkeit

Rz. 401 Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine ausländische Rechtsordnung weiterhin zwischen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlingen differenziert. Da das deutsche Kollisionsrecht für seit dem 1.7.1998 geborene Kinder keine Kollisionsnorm für die Feststellung der ehelichen Abstammung enthält,[484] besteht für diese Fälle eine kollisionsrechtliche Regelungslücke. Insbesond...mehr

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§ 2 Deutsches International... / c) Anerkennung von Privatscheidungen

Rz. 318 Eine Privatscheidung im Inland ist wegen Art. 17 Abs. 3 EGBGB (Scheidungsmonopol der deutschen Gerichte) stets unwirksam, auch wenn ausschließlich ausländische Eheleute beteiligt sind und das Scheidungsstatut keine gerichtliche Mitwirkung bei der Scheidung kennt. Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligten die Erklärungen in einem inländischen Konsulat ihres Heimatstaa...mehr

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§ 2 Deutsches International... / 1. Objektive Bestimmung des allgemeinen Ehewirkungsstatuts

Rz. 150 Das auf die allgemeinen Ehewirkungen anwendbare Recht bestimmt Art. 14 EGBGB. Eine vorrangige Abkommensvorschrift ergibt sich hier allein aus Art. 8 Abs. 3 des deutsch-persischen Niederlassungsabkommens (siehe Rdn 14). Praktische Auswirkungen ergeben sich hieraus allerdings nicht, da das Abkommen auf das Heimatrecht verweist und nach allgemeiner Ansicht nur einschläg...mehr

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§ 2 Deutsches International... / b) Nach dem 31.3.1953 und vor dem 9.4.1983 geschlossene Ehen

Rz. 218 Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Hatten die Eheleute bei Eheschließung eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt das damalige gemeinsame Heimatrecht als Güterstatut. Für die Zeit nach dem 8.4.1983 ergeben sich ferner die Rechtswahlmöglichkeiten aus Art. 15 Abs. 2 EGBGB. Rz. 219 Hatten die Eheleute bei Eheschließung keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt ...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / Literaturtipps

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Slowenien / Literaturtipps

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Portugal / I. Allgemeines

Rz. 1 Hauptquelle des portugiesischen Familienrechts und somit auch des heutigen Ehe- und Ehescheidungsrechts ist der Código Civil (Zivilgesetzbuch) von 1966 i.d.F. der Reform vom 25.11.1977 (mit späteren Änderungen). Maßgebliche Änderungen gehen auf den staatlichen Umsturz von 1974 zurück wie auch auf die daraufhin erlassene neue demokratische Verfassung von 1976. So wurde ...mehr

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Griechenland / 2. Kirchliche bzw. religiöse Ehe

Rz. 13 Zwischen Angehörigen der griechisch-orthodoxen Kirche erfolgt die Eheschließung vor dem Priester. Die Eheerlaubnis wird vom zuständigen Bischof erteilt (siehe Rdn 7). Zwischen Angehörigen anderer Religionen bzw. Konfessionen (derselben für beide Ehegatten) erfolgt die Eheschließung vor dem jeweiligen Priester bzw. Geistlichen der entsprechenden bekannten Religion bzw....mehr

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Deutschland / 2. "Schlüsselgewalt"

Rz. 34 Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen ...mehr

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Griechenland / 1. Keine Auswirkung auf den Familiennamen der Ehegatten

Rz. 29 Art. 1388 ZGB bestimmt ausdrücklich – entgegen der Regelung des alten Rechts[55] –, dass sich durch die Eheschließung der Familienname der Ehegatten nicht ändert. Es handelt sich dabei um ius cogens. Die Ehegatten können die Anwendung dieser Regelung nicht mittels Vereinbarung ausschließen. Sie dürfen also nicht etwa einen gemeinsamen Familiennamen vereinbaren. Beide ...mehr

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Ungarn / Literaturtipps

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Bulgarien / 2. Formerfordernisse

Rz. 10 Eine formgültige Eheschließung setzt die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Nupturienten vor dem Zivilstandsbeamten voraus. Art. 5 FamKodex verlangt ihr freies und ausdrückliches Einverständnis mit der Eheschließung. Die Einverständniserklärung ist bedingungsfeindlich. Rz. 11 Das geforderte ausdrückliche Einverständnis mit der Eheschließung wird durch die...mehr

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Türkei / I. Verlobung

Rz. 3 Das Verlöbnis wird im türkischen Recht durch das Eheversprechen begründet. Im Falle des Bestreitens muss das Verlöbnis glaubhaft gemacht werden.[11] Minderjährige oder Entmündigte werden nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch die Verlobung verpflichtet.[12] Das Zusammenleben mit einer Minderjährigen wird nicht als Verlobung angesehen, sondern als unerlau...mehr

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Schweiz / VI. Kindesbelange

Rz. 129 Im Scheidungsfall regelt das Gericht gemäß Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB die elterliche Sorge. In der Regel wird dabei die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam belassen (Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts gemäß Art. 296 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 133 Abs. 2 ZGB hat das Gericht bei seinem Entscheid alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten; es berücksichtig...mehr

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Belgien / 4. Verteilung der elterlichen Sorge

Rz. 151 Die Scheidung hat keine Auswirkungen auf das Eltern-Kind-Verhältnis und dessen Folgen, insbesondere die elterliche Sorge[199] und die Verpflichtungen in Bezug auf den Unterhalt, die Erziehung und die Ausbildung der Kinder. Das Prinzip der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge bleibt auch nach erfolgter Scheidung anwendbar, es sei denn, außergewöhnliche Umstände ...mehr

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Dänemark / 2. Adoptionsbewilligung

Rz. 186 Eine Adoption erfolgt in aller Regel durch eine Bewilligung der Agentur für Familienrecht. Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland entfaltet die Adoptionsbewilligung grundsätzlich Rechtswirkung ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Kindes in Dänemark (§ 1 Abs. 2 des Adoptionsgesetzes). Dänemark ist Vertragsstaat des Haager Adoptionsabkommens. Im Verhältnis zu den an...mehr

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Griechenland / c) Kein Eheverbot bzw. Ehehindernis

Rz. 5 Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe eingehen will, und einer dritten Person eine Ehe besteht, bevor die bestehende Ehe durch unanfechtbares Gerichtsurteil aufgelöst oder für nichtig erklärt wurde, sog. Verbot der Doppelehe oder Prinzip der Monogamie (Art. 1354 ZGB). Verboten ist die Ehe auch in den folgenden Fällen:mehr

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Bosnien und Herzegowina / C. Republika Srpska (RS)

Rz. 111 Das Familienrecht – und damit das Eherecht – innerhalb des Staates Bosnien und Herzegowina unterliegt der Zuständigkeit der Gebietseinheiten. Dies führt dazu, dass man in beiden Entitäten auf jeweils unterschiedliches Familienrecht trifft. Anders verhält es sich jedoch bei den Regelungen zum IPR. Da sämtliche Gebietseinheiten das diesbezügliche frühere jugoslawische ...mehr

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Dänemark / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte/Behörden

Rz. 118 Die Brüssel IIa-Verordnung [75] gilt für Dänemark nicht.[76] Hingegen hat Dänemark mit Art. 3 Abs. 2 des Abkommens zwischen der EG und dem Königreich Dänemark über die gerichtlichen Zuständigkeiten und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen am 19.10.2005 völkerrechtlich vereinbart,[77] dass die EuGGVO (Brüssel I-VO) auch für u...mehr

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Griechenland / a) Zwei Personen verschiedenen Geschlechts

Rz. 3 Obwohl es im Gesetz nicht ausdrücklich festgeschrieben ist, wird aus der Gesamtheit der gesetzlichen Regelung geschlossen, dass die Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann.[10] Eine Ehe zwischen Personen des gleichen Geschlechts ist nicht existent (Nichtehe).[11] Es bedarf daher keines gerichtlichen Urteils, das die Nichtexistenz die...mehr

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Spanien / 4. Exkurs: Möglichkeit fortpflanzungsmedizinischer Maßnahmen

Rz. 129 Insoweit sei lediglich auf folgende Grundsätze hingewiesen: Auf der Grundlage des Gesetzes 14/2006 über die Techniken der künstlichen Reproduktion[190] sind in Spanien als zulässige Maßnahmen anerkannt: insbesondere die heterologe künstliche Befruchtung, die In-Vitro-Fertilisation, der Embryotransfer, die Eizellspende sowie die Spende von Präembryonen (d.h. bis 14 Ta...mehr

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Griechenland / 3. Religiöse Ehe zwischen Angehörigen verschiedener Konfessionen bzw. Religionen

Rz. 14 Angehörige verschiedener Konfessionen oder Religionen (Heterodoxe oder Andersgläubige), die die religiöse Ehe vorziehen, sollten nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 1371 ZGB) beide kultische Handlungen vornehmen, "wie es die Konfession oder die Religion einer jeden, die Ehe eingehenden Person erfordert". Es handelt sich um eine sehr unpraktische, gar gefährliche Rege...mehr

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Dänemark / 2. Rechtswirkungen bei fehlender Erfüllung der materiellen Voraussetzungen der Eheschließung

Rz. 8 Vor der Trauung findet auf kommunaler Ebene (Gemeindeverwaltung) eine Überprüfung der materiellen Voraussetzungen einer Eheschließung statt (§§ 12 und 13 ÆL). Haben die Ehewilligen weder die dänische noch eine andere nordische Staatsangehörigkeit bzw. besitzen sie kein zeitlich unbefristetes Aufenthaltsrecht in Dänemark oder kein zeitlich befristetes Aufenthaltsrecht n...mehr

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Türkei / IV. Internationale Zuständigkeit der Gerichte

Rz. 92 Nach Art. 18 der türkischen Zivilprozessordnung (türkZPO) waren früher in allen Angelegenheiten des Personalstatuts (aus türkischer Sicht das gesamte Personen- und Familienrecht) für türkische Staatsangehörige die türkischen Gerichte ausschließlich zuständig.[112] Durch Art. 28 des neuen türkischen Gesetzes über das internationale Privatrecht und Zivilverfahrensrecht ...mehr

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Griechenland / 3. Vereinbarungen nach der Scheidung

Rz. 99 Die Vereinbarungen der geschiedenen Ehegatten betreffend ihre persönlichen oder vermögensrechtlichen Beziehungen sind absolut frei. So können die ehemaligen Ehegatten den vom Gericht zugesprochenen Unterhalt ändern oder auf ihn für die Zukunft verzichten. Darüber hinaus können sie schriftlich vereinbaren, dass der Unterhalt pauschal geleistet wird, da die Regelung des...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Litauen / Literaturtipps

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Türkei / F. Gleichgeschlechtliche Ehe/Registrierte Lebenspartnerschaft und Geschlechtsumwandlung

Rz. 169 Die gleichgeschlechtliche Ehe ist im türkischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz spricht auch nicht davon, dass diese unzulässig wäre. Die Literatur geht jedoch einhellig davon aus, dass eine Verlobung und Ehe nur eine heterosexuelle Bindung sein kann.[228] Es wird davon ausgegangen, dass solche Ehen nichtig sind. Sollte eine der Parteien unter einer falschen Gesch...mehr

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§ 1 Quellen des Europäische... / e) Verhältnis zu nationalem Recht

Rz. 18 Die EUEheVO 2003 geht im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereichs (d.h. vor allem der internationalen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung, soweit die EUEheVO 2003 hier Einzelheiten der Ausführung dem nationalen Gesetzgeber überlässt) entgegenstehendem nationalem Recht vor. Jedoch gelangt nationales Recht dann zur Anwendung, wenn die EUEheVO 2003 Lü...mehr