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Dänemark / I. Trennung von Tisch und Bett

Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
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Rz. 98

Nach § 29 ÆL haben die Ehegatten im Falle des Einvernehmens gemeinsam und nach § 30 ÆL hat ein Ehegatte auch allein immer ein Recht auf Getrenntleben (separation), wodurch die meisten Rechtswirkungen der Ehe unterbrochen werden. Die Gütergemeinschaft, die eheliche Unterhaltspflicht sowie das Erbrecht entfallen.[60] Wünschen die Ehegatten einvernehmlich die Scheidung, können sie frei entscheiden, ob der Scheidung eine Bedenkzeit in Form der "separation" vorausgehen oder ob diese sofort erfolgen soll (§§ 29 und 30 ÆL). Für den Fall, dass die Ehepartner zunächst für eine Bedenkzeit optiert haben, können sie auch noch während der Laufzeit der Bedenkzeit gemeinsam die sofortige Scheidung beantragen (zur sofortigen Scheidung siehe Rdn 112). Im Zusammenhang mit der Bewilligung der "separation" wird administrativ oder gerichtlich entschieden, ob eine nachträgliche Unterhaltspflicht eines Ehegatten gegenüber dem anderen besteht (§ 49 ÆL) und wem ggf. das Wohnrecht in Bezug auf eine gemeinschaftliche Mietwohnung zustehen soll (§ 55 ÆL).

 

Rz. 99

Ein Grundgedanke des FAL ist, dass die Eltern auch dann die gemeinsame Verantwortung für ihre Kinder tragen, wenn ihr Zusammenleben beendet ist. Im Falle einer der Scheidung vorausgehenden Trennung ("separation") besteht daher das gemeinsame Personensorgerecht fort (§ 8 FAL). Leben die Eltern allerdings bereits im Zeitpunkt der Geburt in "separation", kommt der Mutter das alleinige Sorgerecht zu, es sei denn, der/die von ihr getrennt lebende Mann/Mitmutter ist als Vater/Mitmutter des Kindes anerkannt worden oder die Eltern haben erklärt, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (§ 6 Abs. 2 FAL). Ansonsten entsprechen die Möglichkeiten, vom Grundsatz eines gemeinsamen Sorgerechts abzuweichen, denen, die nach einer Scheidung gelte...

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