Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 10/2025, Und täglich grüßt …

die Mahnung der Familienrechtler nach Reformen im Familienrecht Eva Becker In der FF 2/2020 war an dieser Stelle zu lesen: Zitat Seit Jahren ist sich die Fachwelt einig, dass das deutsche Familienrecht an maßgeblichen Stellen der Reform bedarf. Immerhin haben einige Themen ihren Weg in den Koalitionsvertrag gefunden. Von dort sind sie in Arbeitskreise gewandert: Zum Abstammungsr...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 1.4.1 Die Sparversion

Wenn das Familieneinkommen die tatsächliche Verbrauchsvermutung von 11.200 EUR übersteigt, kann der Unterhaltsberechtigte gleichwohl den Unterhalt nach der Quote geltend machen, wenn er seinen Bedarf mit 5.040 EUR begrenzt (45 % von 11.200 EUR). In einem solchen Fall liegt das Familieneinkommen der beiden Ehegatten zwar über der Grenze des doppelten des höchsten Einkommensbe...mehr

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FF 10/2025, Praxis und Stra... / 2. Hinweis der Bundesrechtsanwaltskammer:

Zum Thema "Digitalisierung der Justiz" erteilt die BRAK unter dem 25.7.2024 den folgenden Hinweis: Zitat "Seit dem 17.7.2024 können Anwältinnen und Anwälte schriftformbedürftige Erklärungen auch gescannt beim Gericht einreichen. Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, das im Wesentlichen am 17.7.2024 in Kraft getreten ist, wurde der rechtliche Rahmen hierfür we...mehr

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ZErb 10/2025, Der große Fru... / 11

Auf einen Blick Die Verzinsung des Pflichtteilsanspruchs kann für Erben zu erheblichen finanziellen Belastungen führen – insbesondere bei langen Nachlassverfahren. Verzögerungen durch Sachverständigengutachten oder notarielle Nachlassverzeichnisse lassen die Zinslast schnell anwachsen. Pflichtteilsberechtigte profitieren dabei oft von der gesetzlichen Verzinsung, während Erb...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / IV. Fazit

Die Entscheidung des BGH zu XII ZB 388/24 bestätigt und verfeinert die bisherige BGH-Linie, nach der Synergieeffekte aus einer Bedarfsgemeinschaft den notwendigen Selbstbehalt grundsätzlich um 10 % reduzieren können. Die Haushaltsersparnis pauschal bei 10 % anzusetzen, überzeugt in seiner Praktikabilität; es knüpft an die Sozialrechtssystematik an und vermeidet kleinteilige B...mehr

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FF 10/2025, Ausschluss des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Die 31-jährige Antragstellerin und der 40-jährige Antragsgegner streiten über einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs. I. [2] Mit Beschl. v. x.1.2025 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwäbisch Gmünd nach am … 2023 erfolgter Trennung die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am … 2017 geschlossene Ehe geschieden und unter Ziffer 2 eine Entsc...mehr

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FF 10/2025, Ersatzhaftung d... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung, Kinder in die Welt zu setzen, wird meist ohne weitreichende Kalkulation der dadurch entstehenden Kosten getroffen. Zwar werden Eltern immer älter – im Jahr 2023 waren sie im Schnitt 31,7 Jahre alt[1] –, was unter anderem auch damit begründet wird, dass gerade akademisch ausgebildete Eltern sich erst einen gewissen – auch finanziellen – Lebensstandard erfüll...mehr

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ZErb 10/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Eizenhöfer Die Anfallberechtigung im Zivil- und Gemeinnützigkeitsrecht 2024 Nomos, ISBN 978-3-7560-1646-4, 94 EUR Die vorliegende Dissertation wur...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuerliche Auswirkungen der Unterscheidung

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht hat erhebliche steuerliche Bedeutung, nicht nur wegen der unterschiedlichen Erfassung des Vermögens. I.d.R. ist die unbeschränkte Steuerpflicht wegen der weitreichenderen Besteuerung für den Steuerpflichtigen ungünstiger, sofern die Finanzämter von Auslandserwerben Kenntnis erlange...mehr

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FF 10/2025, Herabsetzung de... / 1 Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Das antragstellende Land (Antragsteller) macht als Träger der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt aus übergegangenem Recht geltend. [2] Der 1974 geborene Antragsgegner ist Vater der im Mai 2012 geborenen Tochter J., die seit der Trennung der Eltern im Jahr 2014 im Haushalt der Kindesmutter lebt. Nachdem der Antragsgegner zuvor länge...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Familienangehörige / Zusammenfassung

Begriff Als Familienangehörige gelten z. B. Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige. Die Qualifizierung der Tätigkeit von Angehörigen erfordert die Zuordnung bzw. Abgrenzung zwischen Familienrecht und Arbeitsrecht, die auch über die Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften entscheidet. Für die entgelt...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Ansgar Beckervordersandfort, LL.M., EMBA Rechtsanwalt und Notar, Mediator, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Münster Cathrin Beckervordersandfort Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Münster Stefanie Brinkema, geb. Gockel Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Reinbek Prof. Dr. Jens Escher, LL.M Re...mehr

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Literaturverzeichnis

Anders/Gehle (Hrsg.), Zivilprozessordnung: ZPO, Kommentar, 83. Auflage 2025 Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 (zit.: Bamberger/Roth/Bearbeiter) Beck’scher Onlinekommentar BGB, 73. Edition 2025 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Beck Online Großkommentar, 30. Auflage 2020 (zit. BeckOGK/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbu...mehr

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Werterhöhung des Teilwerts ... / Hintergrund

Eine Frau hatte sich nach der Scheidung mit ihrem früheren Ehemann darauf geeinigt, einen Teil seiner betrieblichen Altersversorgung zu übernehmen. Grundlage war eine Pensionszusage, die er von seiner Kommanditgesellschaft erhalten hatte. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach dem Familienrecht wurde dieser Anspruch intern geteilt, sodass die Frau eigene Rentenansprüche be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Familienrecht.

Rn 34 Wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen ggü deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen (s nur BGHZ 23, 215, 217 f sowie § 823 Rn 67; krit aber zB Staud/Oechsler § 826 Rz 441) ist der Anwendungsbereich des § 826 im Familienrecht gering. Insb § 1607 III geht § 826 regelmäßig vor (BGHZ 14, 358, 359; 45, 356, 358; 46, 58; vgl auch NJW 90, 706, 708). In Betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Erb- und Familienrecht.

Rn 14 Die Freistellung erb- und familienrechtlicher Verträge von der Geltung des 2. Abschn beruht auf dem durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften gewährleisteten gesetzlichen Schutz der Parteien sowie darauf, dass die auf den einfachen Austauschvertrag abzielenden AGB-Vorschriften für derartige Verträge nicht passen (BTDrs 7/3919, 41). Rn 15 Hieraus folgt zugleich die Gre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 54 VersAusglG – Weiter anwendbare Übergangsvorschriften des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts und des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs für Sachverhalte vor dem 1. Juli 1977.

Gesetzestext Artikel 12 Nr. 3 Satz 1, 4 und 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), das zuletzt durch Artikel 142 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, und Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2317),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 2. Digitaler Umgang

In der Gerichtspraxis wird der Umgang in digitaler Form üblicherweise nur geregelt, wenn dieser unter den Eltern streitig ist oder sonst ein Regelungsbedürfnis besteht. Ansonsten bleibt der digitale Umgang gewöhnlich der privaten Absprache der Eltern überlassen.[39] Aus der in § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB geregelten Wohlverhaltenspflicht resultiert, dass die Eltern den Umgang des...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / II. Herleitung, Zweck und Reichweite des Umgangsrechts

Das einfachgesetzlich in § 1684 Abs. 1 BGB geregelte Umgangsrecht ist durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt.[8] Es ermöglicht – so das Bundesverfassungsgericht – "dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, ...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 3. Überwachung der digitalen Kommunikation

Sollte ein Kind mit dem umgangsberechtigten Elternteil digital kommunizieren, stellt sich die Frage, inwiefern der betreuende Elternteil berechtigt ist, diese Kommunikation zu überwachen. In Bezug auf die Briefkommunikation ist mittlerweile anerkannt, dass der betreuende Elternteil diese grundsätzlich nicht kontrollieren darf, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine Gefährd...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 1. Schenkung mobiler Endgeräte

Damit der umgangsberechtigte Elternteil mit seinem Kind digital kommunizieren kann, benötigt das Kind Zugriff auf ein mobiles Endgerät. In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind zu diesem Zweck ein mobiles Endgerät schenken darf.[29] Insofern ist zu konstatieren, dass dem Umgangsrecht grundsätzlich ...mehr

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FF 09/2025, Wissen, Austausch, Gemeinschaft

Herbsttagung 2025 in Berlin Jochem Schausten Liebe Kolleginnen und Kollegen, wer einmal dabei war, weiß: Unsere Herbsttagung ist mehr als ein Pflichttermin für FAO-Stunden. Sie ist ein Treffpunkt. Ein Ort, an dem Wissen auf Erfahrung trifft, an dem Fragen entstehen und Antworten wachsen – und an dem wir uns als Kolleginnen und Kollegen begegnen. Vom 27. bis 29.11.2025 ist es wie...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / 5. Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

In letzter Zeit hat die Praxis vermehrt die Frage beschäftigt, wie mit gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen i.S.v. § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG als Vollstreckungstitel umzugehen ist, wenn sich die Umgangsvereinbarung lediglich zu einem persönlichen Umgang in Präsenz verhält und der umgangsberechtigte Elternteil außerhalb dieser Zeiten auf digitale Art und Weise Kontakt z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Bearbeiterverzeichnis

Prof. Dr. Dr. h.c. Martin Ahrens Professor an der Universität Göttingen Prof. Dr. Martin Avenarius Professor an der Universität zu KölnDirektor des Instituts für Römisches Recht Prof. Dr. Andreas Bauer Professor an der Evangelischen Hochschule Bochum Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. (Virginia) Professor an der Universität zu Köln Prof. Dr. Moritz Brinkmann, LL.M. (McGill) Professo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ehe.

Rn 69 Ein Schutz der Ehe als ›sonstiges Recht‹ kommt wegen des grds Vorrangs familienrechtlicher Regelungen nur hinsichtlich einzelner Aspekte in Betracht. Rn 70 Der persönliche Bereich der Ehe ist nach der Rspr bei Ehestörungen grds weder durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche noch durch Schadensersatzansprüche geschützt (insb BGHZ 23, 215, 216 ff; 279, 281 f; NJW 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Autonomes IPR.

Rn 14 Das deutsche Kollisionsrecht umfasst zum einen das autonome IPR, das grds unabhängig davon erlassen wird, ob und wie andere Staaten ihr IPR regeln. Es besteht neben dem zweiten Kapitel des ersten Teils des EGBGB (Art 3–46c) aus richterrechtlichem Gewohnheitsrecht (etwa das Kollisionsrecht der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung, s Vor Art 7–12 EGBGB Rn 6 ff, oder des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Identitätsirrtum.

Rn 26 Hier richtet sich die Erklärung an eine andere bestimmte Person oder auf einen anderen bestimmten Gegenstand, als der Erklärende wollte. Statt Rechtsanwalt R 1 erteilt der Auftraggeber dem namensgleichen Rechtsanwalt R 2 das Mandat. Richtet sich die Erklärung dagegen an die gemeinte Person oder bezieht sie sich auf den gemeinten Gegenstand, besitzen diese jedoch andere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verfügung.

Rn 9 Nur ein- oder zweiseitig begründete rechtsgeschäftliche Verpflichtungen unterliegen dem Zustimmungserfordernis, nicht solche kraft Gesetzes, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen. Die Beschränkungen beziehen sich auch nicht auf Maßnahmen der Zwangsvollstreckung der Gläubiger eines Ehegatten (BGH FamRZ 06, 856) und auch nicht auf Handlungen, die, wie die Vollstreck...mehr

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AGS 09/2025, Unangemessenes... / V. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung hat für die Praxis erhebliche Bedeutung. Das gilt einmal hinsichtlich der Ausführungen des BGH zu der Frage, ob die Vereinbarung des Zeithonorars gem. § 3a RVG rechtmäßig war, die der BGH auf der Grundlage seiner dazu vorliegenden Rspr. bejaht. Auch die Höhe des konkret vereinbarten Stundensatzes von 250,00 EUR hat er erneut nicht beanstandet. Ebenso hat er ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Wie § 256 setzt auch § 257 einen aufgrund eines Vertrags oder Gesetzes bestehenden fälligen Aufwendungsersatzanspruch voraus (BGH NZI 06, 582 [BGH 20.07.2006 - IX ZR 44/05]; MüKoBGB/Krüger § 257 Rz 2). § 257 konkretisiert nur den Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs, stellt für diesen aber keine eigene Anspruchsgrundlage dar (Rohlfing MDR 12, 257, 258). Soweit sich der...mehr

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FF 09/2025, Umgangsrecht im... / IV. Fazit

Die digitalen Kommunikationsmöglichkeiten führen zu einer unüberschaubaren Vielfalt an Handlungsoptionen mit Blick auf die Ausübung des Umgangs, die noch dazu ständig wachsen oder sich verändern. Mit jedem neuen bzw. veränderten digitalen Angebot stellt sich deswegen die Frage, inwiefern dieses zur Ausübung des Umgangsrechts zum Einsatz kommen darf. Eine konstruktive Herange...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / 3. Kritik

Abgesehen von dem bereits erwähnten Gesichtspunkt, dass das Sozialamt darüber entscheidet, ob die vom Ordnungsamt im Wege der Ersatzvornahme gezahlten Bestattungskosten den Angehörigen erspart bleiben, birgt die jetzige Rechtslage einen Systemfehler insofern, als die Frage, welche Abteilung derselben Gemeindeverwaltung Ersatzvornahme geleistet hat, darüber entscheidet, welch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abkömmlinge des Erblassers.

Rn 2 Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge (zum Begriff Karczewski ZEV 14, 641), also die Personen, die in absteigender gerader Linie vom Erblasser abstammen, dh Kinder, Enkel, Urenkel (Ddorf Rpfleger 14, 418 [OLG München 04.04.2014 - 34 Wx 62/14]). Maßgebend ist nur die nach § 1589 rechtlich anerkannte, nicht schon die biologische Verwandtschaft (BGH NJW 89, 2197: S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Fazit.

Rn 10 Insgesamt kann rückblickend auf die 130-jährige Geschichte des BGB gesagt werden, dass der Allgemeine Teil, das Sachenrecht und (mit meist familienrechtlich bedingten Abstrichen) auch das Erbrecht in ihren Grundstrukturen und allen wesentlichen Regelungen unverändert geblieben sind, während das Familienrecht und im Jahre 2001 sowie 2021 das Schuldrecht grundlegende Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Entstehungsgrund.

Rn 62 Die Gesamtvertretung kann auf Rechtsgeschäft (Gesamtvollmacht) oder Gesetz beruhen (MüKo/Schubert Rz 194). Gesetzlich vorgesehen ist sie im Familienrecht (§§ 1629 I 2, 1775 I, 1792 I, 1908i I 1, 1915 I). Sie ist ferner die Regel bei mehrgliedrigen Organen juristischer Personen (§§ 78 II AktG; 35 II 2 u 3 GmbHG; 25 II 1 GenG) und bei der GbR (§§ 709, 714 aF, ab 1.1.24 §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 7a EGBGB – Geschlechtszugehörigkeit.

Gesetzestext (1) Die Geschlechtszugehörigkeit einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört. (2) Eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland kann für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen. Gleiches gilt für einen Namenswechsel unter den Voraussetzungen oder im Zusammenhang mit der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit...mehr

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FF 09/2025, Das Verfahren v... / IV. Stellung des Güterichters

Der Güterichter ist ein echter Richter. Seine Tätigkeit ist der Rechtsprechung zuzuordnen. Er ist somit kein Mediator im Sinne des Mediationsgesetzes.[6] Für ihn als Richter gilt die richterliche Unabhängigkeit und er ist wie jeder Richter an Recht und Gesetz gebunden. Die als Güterichter tätigen Richter verfügen regelmäßig über eine besondere Qualifikation durch Aus- und For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bedürftigkeit.

Rn 7 Der Unterhaltsanspruch bei Getrenntleben setzt wie der Anspruch nach Scheidung Bedürftigkeit des Berechtigten voraus. Der Bedarf des Unterhalt begehrenden Ehegatten richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eheleute. Für die Bedarfsbestimmung ist nicht statisch auf den Trennungszeitpunkt abzustellen. Auch Veränderungen nach Trennung und bis Scheidu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkommensfiktion bei Arbeitslosigkeit.

Rn 37 Berufliche Veränderungen, die mit einer Einschränkung oder einem Verlust der Leistungsfähigkeit verbunden sind, führen nicht stets zur Anrechnung fiktiver Einkünfte. Erforderlich ist ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Handeln und das Bewusstsein des Pflichtigen, dass sich wegen seines Fehlverhaltens seine Leistungsfähigkeit reduziert oder reduzieren könn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1415 ff BGB

Zusammenfassung (Literatur zur Gütergemeinschaft: Wittich, Die Gütergemeinschaft und ihre Auseinandersetzung, Neuwied, 2000; Eder, Familienvermögensrecht, Bonn 2016; Gerhard, v. Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch Familienrecht, 12. Aufl 2021, Kap 9, Rz 488 ff; Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 3. Aufl. 2022, Kap 2, Rz 3448 ff; Kappler, Die Auseinandersetzung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Voraussetzung ist ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis. Geschwisterbeziehungen fallen aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift nicht unter die Norm, jedoch enthält § 1791 eine entspr Vorschrift für Vormund und Mündel. Eine analoge Ausweitung auf andere familienrechtliche Beziehungen (Stiefeltern, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Großeltern) kommt nicht in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gg Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründung),...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1587 BGB – Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz.

Gesetzestext Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erkenntnisquellen.

Rn 54 Die wichtigsten deutschsprachigen Hilfsmittel bei der Ermittlung fremden Kollisions- und Sachrechts sind die beiden vielbändigen Quellensammlungen Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht und Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, je Losebl, sowie Rieck Ausländisches Familienrecht, 2 Bde, Losebl, 6. Aufl 2010; Süß, Erbrecht in Europa,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1580 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext 1Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. 2 § 1605 ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 Die Vorschrift statuiert wechselseitige Auskunftspflichten zwischen geschiedenen Ehegatten (zu Einzelheiten vgl Schürmann FuR 05, 49, 193; Kleffmann FuR 99, 403). Sinn und Zweck der Vorschrift ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Äußere Einteilung und Systematik.

Rn 17 Das BGB ist in 5 Bücher eingeteilt. Zusammen mit dem EGBGB enthält es die nach ihrem Regelungsgehalt voneinander deutlich abgegrenzten Bereiche des Schuldrechts, des Sachenrechts, des Familienrechts und des Erbrechts sowie des Kollisionsrechts. Dagegen ist das 1. Buch des BGB (Allgemeiner Teil) ein besonderes Beispiel für abstrakt-generelle Tatbestände, die ›vor die Kl...mehr