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§ 15 Familienrecht / aa) Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Maria Demirci, Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 28

Für die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge reicht es aus, dass die Parteien unabhängig von ggf. aktuellen trennungsbedingten Spannungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, einvernehmliche Lösungen zu finden, und in Erziehungsfragen keine unauflösbaren Meinungsverschiedenheiten bestehen.[36]

 

Hinweis

Im Streitfall ist erheblich mehr erforderlich, als allgemein auf fehlende Kooperationsfähigkeit oder -bereitschaft hinzuweisen. Es ist konkret am Einzelfall darzulegen,

▪ bei welchem Anlass und auf welche Weise Bemühungen um die gemeinsame Elternentscheidung stattgefunden haben;
▪ dass und inwieweit Bemühungen an der Verweigerungshaltung des anderen Elternteils gescheitert sind;
▪ inwieweit durch die mangelnde Einigungsfähigkeit die Entwicklung und das Wohl des Kindes beeinträchtigt sind.
 

Rz. 29

Einmaliges Fehlverhalten reicht in der Regel nicht aus, um die Unfähigkeit oder fehlende Bereitschaft des anderen zur Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu begründen.[37]

Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, die Zusammenarbeit zum Wohle des Kindes zu suchen.[38] Die Gleichgültigkeit eines Elternteils spricht allerdings gegen die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts.[39]

Schwerwiegende Verletzungen der Unterhaltspflicht sind ein Indiz für Gleichgültigkeit eines Elternteils.[40] Fehlende Unterhaltszahlungen stehen für sich gesehen jedoch einer gemeinsamen Sorge nicht entgegen.[41]

Die "Eingriffsschwelle" des § 1671 Abs. 1 Nr. 2 BGB wird von den Obergerichten sehr unterschiedlich gesehen.

Spannungen zwischen den Eltern,[42] geringe Kommunikation,[43] Provokationen,[44] fortwährender Streit,[45] Straftaten,[46] Drogenkonsum,[47] fehlende Erziehungseignung,[48] aber auch räumliche Entfernung[49] können Gründe sein, die der Aufrechterhaltung der gemeinsamen...

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