Fachbeiträge & Kommentare zu EU-Verordnung

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Rechnungslegung nach IFRS / 1 Einleitung

Rz. 1 Die International Financial Reporting Standards (IFRS), bis 2001 nur als International Accounting Standards (IAS) bezeichnet, gewinnen mit dem gegenüber dem HGB einzigen Zweck der Versorgung von Investoren und Gläubigern mit entscheidungsnützlichen Informationen über das abgebildete Unternehmen seit den 1990er Jahren in Deutschland zunehmend an Bedeutung.[1] Die IFRS w...mehr

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Rechnungslegung nach IFRS / Zusammenfassung

Überblick Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben für ihren Konzernabschluss die von der EU bekannt gemachten IFRS zu beachten. Alle übrigen konzernrechnungslegungspflichtigen Unternehmen können ihren Konzernabschluss statt nach HGB nach den IFRS erstellen. Im Einzelabschluss kann nach § 325 Abs. 2a HGB ergänzend ein IFRS-Einzelabschluss für Offenlegungszwecke aufgestellt ...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.2 Halbierung des Bruttolistenpreises für Zeiträume seit 2019

Die Halbierung des Bruttolistenpreises, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % führt, wird nach dem Gesetzeswortlaut für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.[1] Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde die Befristung bis zum 31.12.2030 verlängert. Die ...mehr

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Perspektiven einer Internat... / 1 Gesetzlicher Rahmen

Wenn man sich die Geschwindigkeit anschaut, mit der neue Marketing- oder Managementphilosophien im Allgemeinen in die Unternehmenspraxis eindringen, so kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die diesbezüglichen Unternehmensstrategien zuweilen eher von einem olympischen als von einem ökonomischen Geist beseelt sind: dabei sein ist alles und die Teilnahme wichtiger a...mehr

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Konzernabschluss / 8 Zusammenfassung

Nach EU-Verordnung und § 315e HGB ist der IFRS-Abschluss als befreiender Konzernabschluss anerkannt. Die Zulassung als befreiender Einzelabschluss würde starke Anpassungen im Steuerrecht (Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz) und im Gesellschaftsrecht (Ausschüttung, gesetzliche Rücklagen usw.) bedingen. Mit der Vornahme solcher Anpassungen ist kurzfristig kaum zu...mehr

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§ 16 ESRS G1 – Unternehmens... / 1.3 Datenpunkte aus anderen EU-Rechtsakten

Rz. 9 Bei Erstellung der ESRS wurde darauf geachtet, dass die ESRS möglichst kohärent zu anderen unionsrechtlichen Vorschriften sowie einschlägigen Berichtsrahmenwerken und Leitlinien sind. Speziell für die Offenlegungspflichten des ESRS G1 erfolgte im Erstellungsprozess der ESRS insbes. eine Einbeziehung der einschlägigen Regelungen der CSRD, der NFRD (Non-Financial Reporti...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 3 Abschlussprüfung (Satz 1)

Rz. 9 Der durch das AReG neu geschaffene § 317 Abs. 3a HGB trug dem Umstand Rechnung, dass ab dem 17.6.2016 für Abschlussprüfungen bei Unt, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB, aber keine Kreditinstitute oder VersicherungsUnt sind, die unmittelbar geltende EU-Verordnung für spezifische Anforderungen bei Unt von öffentlichem Interesse[1] anzuwenden war. Die Vorschr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 316a HGB ist ausschl. für Abschlussprüfer von Unt des öffentlichen Interesses anwendbar, für die auch vorher schon entsprechende Sonderregelungen durch Verweis auf die für diese anwendbare EU-Verordnung zur Abschlussprüfung bestanden. Materiell hat sich insoweit nichts geändert, d. h. dass die Regelungen der §§ 316–324 nur dann zur Anwendung kommen, soweit die EU-Ver...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 2 Unternehmen von öffentlichem Interesse (Satz 2)

Rz. 5 Satz 2 der Vorschrift definiert Unt von öffentlichem Interesse als solche, die kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind (Nr. 1), bestimmte CRR-Kreditinstitute sind (Nr. 2), VersicherungsUnt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674 EWG sind (Nr. 3). Rz. 6 Zur Definition von kapitalmarktorientierten Unt i. S. v. § 264d HGB wird auf die diesbzgl. Kommentierung verw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normenzusammenhang

Rz. 12 § 317 HGB ist auf alle gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden. Betroffen sind somit KapG und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften, die den zweiten Abschnitt des dritten Buchs des HGB zu beachten haben. Eigentlich "Betroffene" sind aber nicht die prüfungspflichtigen Ges., sondern deren Abschlussprüfer, die diese Vorschrift i. R. ihrer Abschlussprüfung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des Abschlussprüfers sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Überblick

Rz. 8 Zur Bestellung des Abschlussprüfers bedarf es neben der Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem Abschlussprüfer und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des Abschlussprüfers auch die Auftragserteilung durch die Vertreter der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.2 Übergangsfristen

Rz. 44 Ausgangspunkt für die externe Rotation war das Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (16.6.2014). Für die Rotationsfristen sieht Art. 41 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 abgestufte Übergangsverfahren vor: "Langläufer" (Mandatslaufzeit von mind. 20 Jahren zum 16.6.2014, Art. 41 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014): Die Übergangsfrist beträgt sechs Jahre, d. h., ab de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Keine Beschränkung bei der Auswahl des Abschlussprüfers (Abs. 1a)

Rz. 46 Durch das FISG wurde § 318 Abs. 1b HGB durch die Aufhebung von § 318 Abs. 1a HGB zum 1.7.2021 zu § 318 Abs. 1a HGB n. F. Rz. 47 § 318 Abs. 1a HGB dient der Umsetzung des Art. 37 Abs. 3 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie; die an Unt von öffentlichem Interesse gerichtete Regelung in Art. 16 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gilt bereits unmittelbar. § 318 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit dem BilRUG wurde als Umsetzung der Vorgabe der Bilanz-RL (Art. 29 Abs. 1 RL 2013/34/EU i. V. m. Art. 20 RL 2013/34/EU) in § 315 HGB ein Abs. 5 angefügt, der mit dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz ab dem Gj 2017 in einen neuen § 315d HGB verschoben wurde, der bestimmte MU zu einer Erklärung zur Unternehmensführung für den Konzern verpflichtet. Danach sind die in § 289a HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 Der durch das FISG[1] geschaffene § 316a HGB enthält Regelungen für Unt des öffentlichen Interesses. Satz 1 der Vorschrift enthält den Verweis auf die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung, der früher in § 317 Abs. 3a HGB verortet war. Rz. 2 Die Schaffung von § 316a HGB steht im Zusammenhang mit dem Wegfall von früheren deutschen Sonderreglungen durch Ausübung von Mitglied...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.3 Ausnahmen von der externen Rotation

Rz. 45 In Ausnahmefällen können Unt von öffentlichem Interesse eine externe Rotation vermeiden. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die APAS) eine Verlängerung der Mandatsdauer – um max. zwei weitere Jahre – zu beantragen. Möglich wäre dies nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren und nach in A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 317 HGB regelt Gegenstand und Umfang der gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Vorschrift legt die Durchführung der Abschlussprüfung fest bzw. welche Anforderungen an die Verrichtung der Prüfung gestellt werden. Der Zweck der Vorschrift liegt somit in der Sicherstellung der Qualität der Abschlussprüfung. Aus theoretischer Sicht dient eine Abschlussprüfung i. S. v. § 317...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Prüfungs- und aufsichtsbezogene Regelungen

Rz. 10 Insbes. im Bereich der prüfungsbezogenen bzw. aufsichtsbezogenen Regelungen wurden durch das FISG grds. für Gj, beginnend ab oder nach dem 1.1.2022, weitere verschärfende Regelungen eingeführt.[1] Da kapitalmarktorientierte Ges. auch grds. Unt von öffentlichem Interesse sind, sind seit 2017 i. R. d. Durchführung einer (Konzern-)Abschlussprüfung die Regelungen der EU-Ab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Anforderungen, Form und Umfang

Rz. 11 Der Konzernlagebericht ist aufgrund seiner Bedeutung nach § 290 Abs. 1 HGB als ein eigenständiges Element klar und deutlich als solcher zu kennzeichnen. Aufgrund seiner eigenständigen Bedeutung muss er grds. eigenständig lesbar sein, ohne auf andere Bestandteile im Konzernabschluss zu verweisen. Allerdings liegen mit der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (§ 315...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 7 § 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG, § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8), § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 10 § 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB: Gründungsprüfung (§ 49 AktG), Nachgründungsprüfung (§ 53 AktG), Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 144, 258 Abs. 5 Satz 1 AktG), Prüfungen nach dem UmwG: Verschmelzung (§§ 9, 11 ...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Externe Rotation

Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des Abschlussprüfers. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 328 HGB regelt Form, Format und Inhalt der Rechnungslegungsunterlagen, die nach Maßgabe der §§ 325 ff. HGB, des Gesellschaftsvertrags und/oder der Satzung offenzulegen oder zu hinterlegen sind.[1] Neben der Offenlegung definiert der Gesetzgeber in § 328 HGB dabei auch die Anforderung an die Publizitätsarten der Veröffentlichung und der Vervielfältigung (Rz 16 ff.). V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Antragsgründe

Rz. 61 § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB besagt, dass das Gericht einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen hat, wenn dies aus einem in der Person des gewählten AP liegenden Grund geboten erscheint, insb. wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Abs. 2–5 HGB oder nach § 319b HGB besteht (§ 318 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. HS HGB). Durch das AReG wurden die Antragsgründe um die Ausschlussgründe Vers...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Kündigungsgrund

Rz. 81 Der Abschlussprüfer kann den Prüfungsauftrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn ihm die Fortsetzung seiner Tätigkeit nicht zugemutet werden kann. Rz. 82 Persönliche Differenzen zwischen Abschlussprüfer und prüfungspflichtigem Unt berechtigen i. d. R. nicht zur Kündigung.[1] Rz. 83 Sachliche Differenzen über die zutreffende Beurteilung des Prüfungsobjekts sind ebenfalls ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verordnungsermächtigung (Abs. 3)

Rz. 7 In § 315k Abs. 3 HGB-E wird eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen, die das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dazu befugt, nach Erlass oder Änderung der delegierten Rechtsakte gem. § 315k Abs. 1 Satz 2 HGB-E die entsprechenden Vorschriften zu bezeichnen. Diese Verordnungsermächtigung stellt sicher, dass nationale Regelungen flexibel auf Änderungen der delegierten ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geldwäsche: Neue Entwicklun... / 1 Was ist neu in der Geldwäsche-Compliance?

Im Einzelnen: Neue europäische Regelungen brauchen bekanntermaßen ihre Zeit. So auch das richtungsweisende EU-Geldwäschepaket. Genau genommen brauchte es drei Jahre, von Juli 2021 bis zum Inkrafttreten am 9.7.2024. Die Europäische Kommission hat das Paket mit vier Rechtsakten nun am 19.6.2024 angenommen. Was wird künftig auf die Verpflichteten im Geldwäscherecht zukommen? Was ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Geldwäsche: Neue Entwicklun... / Zusammenfassung

Das Geldwäscherecht entwickelt sich ständig weiter. So bringen auch 2024 und 2025 wesentliche Änderungen in die Geldwäsche-Compliance. Diese sind, zunächst auf europäischer Ebene, die Verabschiedung der vier neuen Einzelvorschriften des im Juli 2021 von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativpaketes zur grundlegenden Reformierung des Geldwäscherechts. Das Paket en...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die Akkreditierung von Zert... / 9. Zertifizierungsstellen im Bereich der Immobilienbewertung

Im Bereich der Immobilienbewertung existieren insgesamt sechs akkreditierte Zertifizierungsstellen. Diese sind (vgl. DAkkS, Suchergebnis akkreditierte Stellen, https://www.dakks.de/de/akkreditierte-stellen-suchergebnis.html?page=2, Suchergebnis akkreditierte Stelle [Abrufdatum: 6.8.2025]): DIAZert, HypZert, EIPOSCERT, IQ-Zert, Sprengnetter und i-Zert. Alle genannten Zertifizierungs...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Drohnen für den Arbeitsschu... / 1.3 Betriebskategorien

Die neue EU-Verordnung führte 2 grundlegende Kategorien ein: die Betriebskategorien für Flugoperationen und die Drohnen-Klassen. Im Rahmen der Betriebskategorien werden die Drohnen nach Gewicht, Einsatzort und Betriebszweck in 3 Kategorien unterteilt, wobei sich je nach Kategorie der administrative Aufwand für den Betrieb deutlich unterscheidet. Die 3 Betriebskategorien für F...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Internationales Schuldvertragsrecht im Wandel.

Rn 1 Der 17.12.09 (Stichtag) steht für den größten Wandel im Internationalen Schuldrecht seit der IPR-Reform des Jahres 1986 (s Magnus IPRax 10, 27; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 1 ff; Martiny RIW 09, 737). Für alle seit diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das unionsrechtliche Internationale Schuldvertragsrecht in Form der Verordnung (EG) Nr 593/2008 des europäisch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzgeberische Einleitung.

Rn 1 Art 3 steht als gesetzgeberische Einf in das in Deutschland geltende IPR an der Spitze des zweiten Kapitels des EGBGB. Aus Anlass der Verdrängung für die Praxis wichtiger Teile des (vornehmlich, s Rn 14) in den ›Vorschriften dieses Kapitels‹ normierten autonomen IPR durch mehrere seit 2009 in Kraft getretene EU-Verordnungen ist die Vorschrift 2009 neu gefasst worden. De...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fallgruppen.

Rn 8 Von Bedeutung sind zum einen diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit). Paradigmatisch dafür steht der Untergang des Vertragsgegenstands, etwa der Kauf- oder Mietsache (BGHZ 2, 268, 270 [Kaufsache]; Karlsr NJW-RR 95, 849 [Miets...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsorte und Regelungstechnik.

Rn 8 Der Kernbestand schuldrechtlicher Regeln findet sich im zweiten Buch des BGB, also in den §§ 241–853. Jedoch ist das Schuldrecht nicht auf diesen Regelungsort beschränkt; vielmehr finden sich schuldrechtliche Bestimmungen – vorwiegend Anspruchsgrundlagen – auch in sämtlichen anderen Büchern des Gesetzbuchs. Außerdem enthält das deutsche Recht schuldrechtliche Regelungen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsangleichung in der EU.

Rn 23 Für wenige europäische Gesellschaftsformen ( EWIV, SE, Europäische Genossenschaft) macht einheitliches unionsrechtliches Sachrecht in EU-Verordnungen die Anwendung von IntGesR zT entbehrlich, s jeweils mwN die Darstellungen bei MAHIntWirtR/Wegen/Mossler § 11 Rz 272–373 (mit einer statistischen Übersicht zur SE in Rz 276f); Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 297 f, 299 ff ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 1.2.5 Für Konzerne

Rz. 11 Die Verpflichtung zur Aufstellung einer Konzern-GuV-Rechnung als Bestandteil des (HGB-)Konzernabschlusses (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB) ergibt sich primär aus den §§ 290 ff. HGB. Rz. 12 Art. 4 der EU-Verordnung[1] enthält eine unmittelbare Verpflichtung für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses (mit den von der EU übernomme...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Fachwissen per KI-Chatbot abfragen: Dos and Don'ts für die Immobilienverwaltung

Warum Prompting-Kompetenz zur Schlüssel-Ressource wird und wie Fallstricke vermieden werden. 1. KI-Chatbots als neues Werkzeug im Verwalter-Alltag Chatbots wie ChatGPT, Gemini und Co. sind auch in der Immobilienverwaltung angekommen. Sie beantworten Anfragen, liefern Textvorschläge und entlasten bei der Kommunikation mit Mietern, Eigentümern und Dienstleistern. Doch so hilfrei...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Mediation: Methoden und Ges... / 1 Einführung

Mediation ist eine von mehreren Möglichkeiten der einvernehmlichen Regelung von Konflikten.[1] In Abgrenzung zum staatlichen Gerichtsverfahren wird Mediation den sogenannten ADR-Verfahren (Alternative Dispute Resolution) zugeordnet. Die Ursprünge der heute in Deutschland meist gelehrten und angewandten verstehensbasierten Mediation finden sich in den 70er Jahren in den USA. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Grundlagen des interna... / a) Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird weder in der EuErbVO noch in anderen EU-Verordnungen definiert. Der Begriff ist nach Ansicht der herrschenden Meinung nicht in allen EU-Verordnungen gleich auszulegen,[4] sodass bei der Übertragung von Ausführungen zum gewöhnlichen Aufenthalt in Bezug auf andere Regelungsinstrumente der EU, wie z.B. der Rom I-VO oder der Ro...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Titel gem § 794 I 6–9.

Rn 5 Bei Vollstreckung der in § 794 I 6–9 aufgeführten Titel gelten vorrangig die Vorschriften der EU-Verordnungen. Die ZPO-Vorschriften über die Zwangsvollstreckung gelten nur sekundär.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Auslandszustellung.

Rn 60 Gem Abs 1 S 3 ist zwischen Zustellung nach Unionsrecht und sonstigen Auslandszustellungen zu unterscheiden. Die frühere Regelung, nach der die Zustellung dadurch als bewirkt galt, dass die gerichtlichen Schriftstücke zu den Gerichtsakten genommen werden, wenn die im EU-Ausland ansässige Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten im EU-Gerichtsstaat benannt hat, war nach...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Europäische Zahlungsbefehle, sonstige europäische Rechtsakte.

Rn 61 § 794 I Nr 6 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung v 30.10.08, im Wesentlichen in Kraft getreten am 12.12.08 (BGBl I 08, 2122), eingefügt. Danach findet die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen Vollstreckungsvorschriften der ZPO auch aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen statt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Vorbemerkung vor §§ 1067 ff ZPO

Rn 1 Das 11. Buch der ZPO enthält die vom deutschen Gesetzgeber für notwendig erachteten Umsetzungs- und Begleitvorschriften zu den von der EU erlassenen Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit (heute Art 67 IV und 81 AEUV). Der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Regelungen wäre es dienlich, diese im allgemeinen Verfahrensrecht zu verorten, zB Zustellu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Europäisches Zivilprozessrecht.

Rn 67 Der Europäische Gedanke, der zunächst von einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausging, hat sich bekanntlich intensiv weiterentwickelt und schließt seit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages (vom 2.10.97) am 1.5.99 auch einen einheitlichen europäischen Justizraum mit ein (zur Entwicklung Heinze JZ 11, 709; Wagner NJW 13, 3128; M. Stürner Jura 15, 813). Scho...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 829 normiert das Verfahren sowie die Wirkungen der Pfändung von Geldforderungen. Die Regelung in § 829 II 3 über Zustellungen im Europäischen Rechtsraum ist durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundsch...mehr