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Bertram/Kessler/Müller, HGB Bilanz Kommentar, HGB § 316a ... / 2 Unternehmen von öffentlichem Interesse (Satz 2)

Klaus Bertram
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Rz. 5

Satz 2 der Vorschrift definiert Unt von öffentlichem Interesse als solche, die

  • kapitalmarktorientiert i. S. v. § 264d HGB sind (Nr. 1),
  • bestimmte CRR-Kreditinstitute sind (Nr. 2),
  • VersicherungsUnt i. S. d. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/674 EWG sind (Nr. 3).
 

Rz. 6

Zur Definition von kapitalmarktorientierten Unt i. S. v. § 264d HGB wird auf die diesbzgl. Kommentierung verwiesen (§ 264d Rz 1 ff.).

 

Rz. 7

In der EU-Verordnung zur Abschlussprüfung werden Unt von öffentlichem Interesse als sog. PIE (Public Interest Entities) bezeichnet. Ein CRR-Kreditinstitut[1] ist im Bankwesen ein Unt, das Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt.

Als CRR-Kreditinstitute gelten u. a. Einlagenkreditinstitute, mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

§ 1 Abs. 3d Satz 3 KWG differenziert zwischen CRR-Kreditinstituten und CRR-Wertpapierfirmen. Aufgrund des Wortlauts in § 340k Abs. 1 HGB fallen nur CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG unter die PIE-Definition. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG verweist auf Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Danach ist ein Kreditinstitut ein Unt, dessen Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren. CRR-Wertpapierfirmen sind lediglich dann PIE, wenn sie kapitalmarktorientiert sind.

Für Sparkassen und Genossenschaftsbanken gelten in Deutschland aufgrund der Inanspruchnahme des Wahlrechts nach Art. 2 Abs. 3 Verordnung 575/2013/EU bestimmte Regelungen der Verordnung 575/2013/EU nicht (vgl. z. B. § 340k Abs. 4 HGB).[2]

 

Rz. 8

VersicherungsUnt:

„Bei Versicherungsunternehmen erfolgt die Analyse, ob es sich um ein PIE handelt, auf Basis der Verw...

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