Prof. Dr. Andreas Stute
, Michael Dilßner
Rz. 1
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften unterliegen i. R. d. HGB gesonderten Bestimmungen. Aus diesem Grund ist es notwendig, den Terminus der "Kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft" zu definieren. Diese Aufgabe kommt § 264d HGB zu. Werden künftig Änderungen des WpHG vorgenommen, so sind diese automatisch über § 264d HGB erfasst und müssen lediglich auf ihre Kongruenz mit dem Regelungsumfang dieser handelsrechtlichen Norm überprüft werden.
Ein eigenständiger Regelungsgehalt i. S. e. Rechnungslegungsbestimmung kann § 264d HGB nicht entnommen werden.
Im Anwendungsbereich des § 264d HGB gelten alle kapitalmarktorientierten KapG als große Ges. i. S. d. HGB unter entsprechender Anwendung der einschlägigen Vorschriften zur gesetzlichen Abschlussprüfung. Die Legaldefinition der kapitalmarktorientierten KapG bringt damit keine materiellen Neuerungen in Bezug auf den persönlichen Anwendungsbereich der gesetzlichen Abschlussprüfung mit sich.
Rz. 2
Das Gesetz verwendet an verschiedenen Stellen neben dem Begriff der kapitalmarktorientierten KapG auch die verwandten Begriffe börsennotierte AG und börsennotierte KapG.
Unter Rückgriff auf § 3 Abs. 2 AktG ist eine börsennotierte AG eine AG, "deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist." Eine kapitalmarktorientierte AG kann im Gegensatz zur börsennotierten AG auch nur Schuldtitel an einem regulierten Markt ausgegeben haben. Dies gilt allerdings nur, wenn dies an einer Börse im EU/EWR-Raum vorgenommen wurde. Im nationalen Recht wurde der in den europäischen Verordnungen als regulierter Markt bezeichnete Markt innerhalb des WpHG als organisierter Markt definiert (Rz 4)...