Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.8.4 Rechtslage ab Vz 2007

12.2.8.4.1 Allgemeines Rz. 791 Den Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für den Fall, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat das BVerfG wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt (Rz. 758). Durch G. v. 8.12.2010[1] wurde insoweit der vor 2007 geltende Rechtszustand wieder hergestellt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts

6.3.2.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 363 Nach § 4 Abs. 1 S. 3 EStG gilt es als (fiktive) Entnahme zum gemeinen Wert, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich der Veräußerung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nutzungen des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Nutzungsen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.1 Allgemeines

Rz. 621 Für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen gewinnt die Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Verbindlichkeiten (vgl. Rz. 235) dadurch besondere Bedeutung, dass Zinsen auf betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu Betriebsausgaben (bzw. Werbungskosten) führen, Zinsen auf privat veranlasste Verbindlichkeiten dagegen seit der mit Wirkung ab Vz ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.4.2 Überführung eines Wirtschaftsguts

Rz. 374 Der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts tritt in den praktisch wichtigsten Fällen ein, wenn ein Wirtschaftsgut in das Ausland überführt wird. Dabei kann es sich um eine Überführung vom inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte (unbeschränkte Steuerpflicht) oder von einer inländischen Betriebsstätte in das ausländische St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.2 Korrektur des Eigenkapitals

Rz. 80 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 4–7 EStG enthält Sonderregelungen für den Ansatz des Eigenkapitals bzw. der Bilanzsumme; dadurch sollen Verzerrungen vermieden werden. Wesentlich ist dabei, dass nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8 EStG für den Eigenkapitalvergleich der Abschluss des Konzerns und der des inländischen Betriebs nach den Regeln eines Konzernabschlusses aufz...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.11.1 Tatbestand der Nichtabziehbarkeit

Rz. 830 § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG bestimmt, dass Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder, die inländische Behörden oder Gerichte oder Organe der EU verhängt haben, nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Gleichgestellt sind Aufwendungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in berufsgerichtlichen Verfahren erteilt wurden und keinen wiedergutmachenden Charakt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.1 Zur Systematik der Vorschrift

Rz. 352 Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006[1] mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.[2] Rz. 353 Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.5.1 Systematische Einordnung und Geltungsbereich der Vorschrift

Rz. 713 Kosten für eigene Verpflegung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebensführungskosten nach § 12 Nr. 1 EStG und sind daher schon begrifflich keine Betriebsausgaben (Rz. 571ff.). Sie können nur insoweit Betriebsausgaben sein, als sie allein durch die betriebliche Tätigkeit verursacht sind. Eine betriebliche Veranlassung kann nur insoweit vorliegen, als durc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.2 Kleinbetragsgrenze (Abs. 2 S. 1 Buchst. a)

Rz. 58 Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn der Saldo der Zinsaufwendungen über die Zinserträge weniger als 3 Mio. EUR beträgt. Durch G. v. 16.7.2009[1] wurde die Kleinbetragsgrenze von ursprünglich 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht. Diese Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 6 Gesonderte Feststellung des Zins- und EBITDA-Vortrags (Abs. 4)

Rz. 172 Der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag sind nach § 4h Abs. 4 EStG gesondert festzustellen. Festgestellt werden nur die nicht abgezogenen und damit vortragsfähigen Zinsaufwendungen. Die im laufenden Jahr abziehbaren Zinsaufwendungen werden nicht gesondert festgestellt, sondern gehen als unselbstständige Besteuerungsgrundlagen in den Steuerbescheid des laufenden Jahrs ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.4.1 Rechtsentwicklung

Rz. 20d Die Vorschrift wurde durch G. v. 14.8.2007[1] eingeführt. Sie hat keine Vorgängerregelung. Rz. 20e Durch G. v. 19.12.2008[2] wurde Abs. 5 um S. 3, der einen Verweis auf § 8c KStG enthält, ergänzt. Rz. 20f Durch G. v. 16.7.2009[3] wurde in § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG die Freigrenze von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR erhöht, allerdings nur für Wirtschaftsjahre, die nach d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.11.3 Rechtsfolgen

Rz. 848 Rechtsfolge des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 EStG ist, dass die betrieblich veranlassten Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Sie bleiben ihrem Wesen nach betrieblich veranlasst, also Betriebsausgaben, dürfen jedoch bei der Einkommensermittlung nicht abgezogen werden. Soweit das Abzugsverbot reicht, kann auch über die Bildung von Rückstellungen kein Betriebsausga...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 7.1 Allgemeines

Rz. 188 § 4h Abs. 5 EStG enthält eine umfassende Regelung zum Verfall des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags. Nach dieser Regelung gehen der Zinsvortrag und der EBITDA-Vortrag bei der Aufgabe des Betriebs nach § 16 Abs. 3 EStG und bei der Übertragung des Betriebs unter. Nach dieser Regelung sind beide Vorträge an den Stpfl. (Betriebsinhaber) gebunden und nicht übertragbar....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 7.3 Verfall des Zins- und EBITDA-Vortrags bei einer Personengesellschaft

Rz. 194 Handelt es sich bei dem Betrieb, für den der Zins- bzw. EBITDA-Vortrag festgestellt ist, um eine Personengesellschaft, verfallen die Vorträge nach § 4h Abs. 5 S. 1 EStG vollständig, wenn der Betrieb der Personengesellschaft aufgegeben oder auf einen anderen Stpfl. oder eine andere Mitunternehmerschaft übertragen wird. Die Vorträge verfallen gem. § 4h Abs. 5 S. 2 EStG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.2 Begriff des Betriebs

Rz. 22 Obwohl der Begriff des Betriebs für die Definition und Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs grundlegend ist, hat er in der wissenschaftlichen Diskussion und in der Praxis kaum selbstständige Bedeutung erlangt. Auch im Gesetz ist der Begriff nicht definiert. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG erscheint der Begriff in der Verbindung als "Gewerbebetrieb"; in § 15 Abs. 1 Nr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 22 § 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschr. Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland stpfl. Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht stpfl. oder nicht steuerbaren Gewinn gehören, aus der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.3 Zinsaufwendungen und ihr Empfänger

Rz. 29 § 4h EStG bezweckt, den Abzug von Zinsaufwendungen beim zur Zahlung Verpflichteten einzuschränken ("Zinsschranke"). Maßgebliches Tatbestandsmerkmal ist daher der Begriff der "Zinsaufwendungen". Wegen der Bedeutung dieses Begriffs im Rahmen der Vorschrift enthält § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition dieses Begriffs und S. 4 der Vorschrift eine Sonderregelung für ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 11.4 Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Rz. 660 Nach § 4 Abs. 4a S. 5 EStG bleibt der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unberührt. Dagegen sind Darlehen für die Finanzierung von Umlaufvermögen nicht privilegiert. Es muss sich um Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten handeln. Die Darleh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.2 Sondervergütungen, Sonderbetriebsausgaben II und Zinszahlungen des Gesellschafters bei Personengesellschaften

Rz. 136 Unklarheiten können bestehen, wem die Zinsaufwendungen zuzuordnen sind, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft Zinsen als Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhält, wenn eine verzinsliche Verbindlichkeit zum Sonderbetriebsvermögen I gehört oder wenn der Gesellschafter die Beteiligung an der Personengesellschaft mit Kredit finanziert hat, die V...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.2 Konzernbegriff ab 2024

Rz. 72b Fraglich ist, welcher Konzernbegriff ab Vz 2024 anzuwenden ist. In § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG ist der Konzernbegriff durch G. v. 22.12.2023 geändert worden, indem für den Begriff des verbundenen Unternehmens (Konzern) auf § 1 Abs. 2 AStG verwiesen wird (Rz. 71c).[1] Der Begriff der nahestehenden Personen in § 1 Abs. 2 AStG geht über den Begriff des Konzerns hina...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.5.4 Mehraufwendungen für Verpflegung bei Tätigkeit auf einem Fahrzeug

Rz. 730 Die gleiche Regelung wie für Geschäftsreisen und ständig wechselnde Einsatzstellen ist anwendbar für Mehraufwand für Verpflegung bei Tätigkeit auf einem Fahrzeug. Auch in diesen Fällen sind meistens Arbeitnehmer betroffen, doch können auch Gewerbetreibende hierunter fallen (z. B. selbstständige Taxifahrer, Transportunternehmer; zum Begriff der Tätigkeit auf einem Fah...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.2.1 Allgemeines

Rz. 570 Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Diese Definition ist im Zusammenhang zu sehen mit der Funktion des Betriebsausgabenbegriffs. Dieser Begriff soll einmal die Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart sicherstellen, um den Nettoertrag aus dieser Einkunftsart zu ermitteln. Dies drückt § 4 Abs. 4 EStG d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 1.4 Inkrafttreten der Regelung

Rz. 20 Nach § 52 Abs. 12d S. 1 EStG ist die Vorschrift erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags) beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Das bedeutet für Stpfl. mit einem, dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr, dass die Vorschrift erstmals für das Wirtschaftsjahr und den Vz 2008 anzuwenden ist. Für d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.2.1 Systematik

Rz. 39a Rechtsfolge der Zinsschranke ist nach § 4h Abs. 1 EStG, dass die Zinsen nicht abziehbar sind, soweit sie die Zinseinnahmen und darüber hinaus das verrechenbare EBITDA übersteigen. Das verrechenbare EBITDA beträgt nach § 4h Abs. 1 S. 2 EStG 30 % des EBITDA des laufenden Jahrs zuzüglich des nicht ausgenutzten Vortrags an verrechenbarem EBITDA der 5 vorhergehenden Jahre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 5.3 Schätzung

Rz. 301 Ist der Gewinn zu schätzen, weil die für die Durchführung des Betriebsvermögensvergleichs erforderlichen Aufzeichnungen oder Belege nicht vorliegen oder ihre Führung nicht ordnungsgemäß ist, ist durch die Schätzung derjenige Gewinn zu ermitteln, der sich bei Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs ergeben haben würde. Hat der Stpfl. andererseits wirksam die Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.4 Vortrag des verrechenbaren EBITDA

Rz. 53d Wird das in einem Wirtschaftsjahr vorhandene verrechenbare EBITDA nicht ausgenutzt, ist es nach § 4h Abs. 1 S. 3 EStG in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre vorzutragen ("EBITDA-Vortrag"). Die Höhe des EBITDA-Vortrags ermittelt sich aus dem verrechenbaren EBITDA des laufenden Wirtschaftsjahres, soweit es die um die Zinserträge verminderten Zinsaufwendungen ("Nettozinsau...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.1.1 Zinsaufwendungen als Vergütungen für Fremdkapital

Rz. 115 § 4h Abs. 3 S. 2 EStG definiert "Zinsaufwendungen" als "Vergütungen für Fremdkapital", d. h. genau genommen für die "zeitweilige Überlassung von Fremdkapital". Da § 4h Abs. 3 S. 2 EStG eine Legaldefinition enthält, kann der Begriff der "Zinsaufwendungen" für die Zinsschranke von dem sonst üblichen Verständnis der "Zinsaufwendungen" abweichen. Das Gesetz verwendet dan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.3 Konzernzugehörigkeit, Abs. 3 S. 4 (bisher S. 5, 6)

Rz. 154 § 4h Abs. 3 S. 5, 6 EStG definiert, wann ein Betrieb zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 ist S. 6 ersatzlos gestrichen worden, während der bisherige S. 5 zu S. 4 geworden ist.[1] Diese Regelung ergänzt bis Vz 2023 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, wonach die Zinsschranke nicht anwendbar ist, wenn der Betrieb nicht (oder nur anteilsmäßig) zu einem Konzern gehört (Rz. 64...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.8.1 Allgemeines

Rz. 758 Durch G. v. 8.12.2010[1] wurde die Regelung an die Rspr. des BVerfG[2] angepasst. Danach sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; die abziehbaren Aufwendungen sind auf 1.260 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr (bis Vz 2022: 1.250 EUR) begrenzt. Di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.1 Regelung für Wirtschaftsjahre, die vor 2024 beginnen

Rz. 64 Die Regelung über eine fehlende Konzernzugehörigkeit ist durch Gesetz v. 22.12.2023[1] durch Verweis auf § 1 Abs. 2 AStG neu gestaltet worden. Die bisherige Regelung ist nach § 52 Abs. 8b EStG weiter anwendbar für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und vor dem 1.1.2024 enden. In der für diesen Zeitraum geltenden Fassung war § 1 Abs. 1 S. 1 AStG nicht a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.2.3 Anzuwendende Rechnungslegungsstandards

Rz. 89 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c S. 8–11 EStG behandelt die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards.[1] Nach S. 8 sind die für den Eigenkapitalvergleich maßgebenden Abschlüsse in erster Linie nach den IFRS (International Financial Reporting Standards) aufzustellen. Gemeint sind damit die von der EU anerkannten Standards, nicht die (noch) nicht von der EU übernommenen Standa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 7.2 Verfall des Zins- und EBITDA-Vortrags bei einem Einzelunternehmen

Rz. 189 Für einen Einzelunternehmer sowie Körperschaften, die nicht unter § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 KStG fallen, verfallen Zins- und EBITDA-Vorträge bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs. Unter "Betrieb" ist derselbe Betrieb zu verstehen wie in § 4h Abs. 1 EStG (Rz. 25). Dieser Betrieb muss übertragen oder aufgegeben werden. Rz. 189a Aufgabe des Betriebs bedeutet, dass die wesen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.2.5 Rechtsfolge der Entnahme

Rz. 345 Mit der Wirksamkeit der Entnahme scheidet das entnommene Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögensvergleich aus. Aufwendungen und Erträge berühren ab diesem Zeitpunkt den Betrieb nicht mehr, sondern treffen die private Sphäre. Etwaige Veräußerungsgewinne sind nur noch im Rahmen der §§ 17, 23 EStG und ab Vz 2009 im Rahmen des § 20 Abs. 2 EStG steuerbar. Der Zeitpunkt de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.1.2 Inkrafttreten

Rz. 361 Die Neuregelung über die Entstrickung in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, d. h. erstmals für den Vz 2006. Rz. 361a Soweit das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht, sind von der Anwendung daher nur Vorgänge betroffen, die ab 1.1.2006 verwirklicht worden sind. Das G. v. 7.12.2006[1] ist am 12.12.2006 veröffe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.2 Persönlicher und sachlicher Regelungsbereich

Rz. 365 In persönlicher Hinsicht erfasst werden alle ESt-Subjekte. Ist der Stpfl. an einer Personengesellschaft beteiligt und verbringt diese Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut in das Ausland, ist dieser Vorgang (anteilig) den Gesellschaftern zuzurechnen, da die Personengesellschaft im internationalen Steuerrecht als "transparent" behandelt wird. Sind an der Personenges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.5.11 Forderungen

Rz. 232 Gibt der Stpfl. ein Darlehen aus betrieblichen Gründen, gehört die Darlehensforderung zum notwendigen Betriebsvermögen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn dadurch der Absatz der Erzeugnisse oder Leistungen des Stpfl. finanziert werden, oder wenn durch das Darlehen das Entstehen eines Schadens am Betriebsvermögen verhindert werden soll.[1] Maßgebend ist der Grund, au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.3.2 Regelung für Wirtschaftsjahre, die ab 2024 beginnen

Rz. 71c Durch G. v. 22.12.2023[1] wurde die Konzernzugehörigkeit im Anschluss an die Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates v. 12.7.2016[2] angepasst. Nach Art. 4 Abs. 3 S. 1 Buchst. b, S. 3 ATAD 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 4 ATAD 1 kann ein vollständiger Zinsabzug für ein eigenständiges Unternehmen gewährt werden. Eigenständig ist danach ein Unternehmen, das nicht Teil einer zu Rec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.14.4 Informationsaustausch

Rz. 868 Zusätzlich hat die Finanzbehörde Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG begründen, der Staatsanwaltschaft oder der für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.[1] Die Mitteilungspflicht dient der Verfolgung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, nicht der Durchführ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 10.2.3 Unübliche, unzweckmäßige, unangemessene, erfolglose und schuldhaft verursachte Aufwendungen

Rz. 580 Betrieblich veranlasst können auch Aufwendungen sein, die nicht üblich oder nicht zweckmäßig sind. Das Steuerrecht befindet nicht darüber, welche Aufwendungen für den Betrieb erforderlich sind; der Unternehmer entscheidet grundsätzlich nach freiem Ermessen, ob und welche Betriebsausgaben er tätigen will.[1] Der Begriff der Betriebsausgaben setzt auch nicht voraus, da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.5.3 Mehraufwendungen für Verpflegung bei ständig wechselnder Einsatzstelle

Rz. 726 Die Regelung über Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit gilt nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 i. V. m. § 9 Abs. 4a EStG entsprechend, wenn der Stpfl. bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird. Eine ständig wechselnde Einsatzstelle liegt nur vor, wenn der Stpfl. keinen Mittelpunkt einer d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 5.2.3 Auf- und Abzinsungsbeträge, Abs. 3 S. 4

Rz. 150 Schließlich gehören zu den Zinsaufwendungen und -erträgen die Auf- und Abzinsungsaufwendungen des Schuldners bzw. die entsprechenden Erträge des Gläubigers von niedrig verzinslichen oder unverzinslichen Forderungen und Verbindlichkeiten sowie von Nullcouponanleihen und ähnlichen Finanzinstrumenten (§ 4h Abs. 3 S. 4 EStG). Aufzinsungsaufwand entsteht bei dem Schuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3.6.4.1.1 Regelungszweck

Rz. 72 § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG enthält eine wichtige, aber auch besonders komplizierte Ausnahme von der Zinsschranke. Grundgedanke dieser Ausnahmeregelung ist, dass die Regelung über die Zinsschranke verhindern soll, dass innerhalb eines internationalen Konzerns das im Inland ansässige Unternehmen (Tochtergesellschaft, Betriebsstätte) überproportional mit Fremdkapita...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2.4 Beweisregeln

Rz. 31b Da es eine subjektive Beweislast im Steuerrecht nicht gibt, sind die Beweisregeln der Darlegungslast und der objektiven Beweislast anzuwenden. Der Stpfl. muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten den Sachverhalt, den er verwirklicht hat, darlegen, z. B. die Höhe der Zinsaufwendungen und der Zinserträge. Lässt sich auf der Grundlage dieses Sachverhalts nicht sicher b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.4.1 Zur Systematik des Tatbestands

Rz. 373 Tatbestandsvoraussetzung ist, dass das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird (Rz. 388). Rz. 373a Das Gesetz enthält keinen Anhaltspunkt, dass das Besteuerungsrecht auf eine bestimmte Weise ausgeschlossen oder beschränkt werden muss. Damit bezieht sich der Tatbestand aus...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.8.6 Aufzeichnungspflichten

Rz. 820 Nach § 4 Abs. 7 EStG ist die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer davon abhängig, dass sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (Rz. 893). Die Finanzverwaltung hat besondere Erleichterungen für die Aufzeichnungen im Fall des häuslichen Arbeitszimmers zugelassen. Danach können die anteilig auf das Arb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 12.2.2.4 Aufzeichnungspflichten

Rz. 700 Zusätzlich zu der Dokumentation, die materielle Voraussetzung der Abzugsfähigkeit ist (vgl. Rz. 692), müssen die Aufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (vgl. Rz. 893).mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 2 Tatbestand

2.1 Persönlicher Geltungsbereich Rz. 22 § 4h EStG ist grundsätzlich auf alle Stpfl. und Personengesellschaften anwendbar. Die Zinsschranke erfasst sowohl unbeschränkt als auch beschr. Stpfl. Lediglich sachlich erfolgt durch § 4h Abs. 3 S. 1 EStG eine Beschränkung auf den im Inland stpfl. Gewinn, werden also Zinsen, die ursächlich zu einem im Inland nicht stpfl. oder nicht ste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 4 Zurechnung von Wirtschaftsgütern

4.1 Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum Rz. 249 Der Stpfl. hat diejenigen Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich aufzunehmen, die dem Betrieb dienen und die ihm steuerlich als Eigentum zuzurechnen sind. Die steuerliche Zurechnung zum Vermögen des Stpfl. ist in § 39 AO geregelt. Wirtschaftsgüter sind danach steuerlich dem Eigentümer zuzurechnen. Das Steuerrecht folgt ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 3.4.3 Gewillkürtes Betriebsvermögen

3.4.3.1 Allgemeines Rz. 66 Das gewillkürte Betriebsvermögen umfasst solche Wirtschaftsgüter, die von ihrer Art und ihrer Funktion her nicht zwingend dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen angehören. Es umfasst ferner gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, deren betriebliche Nutzung zwar nicht überwiegt (nicht mehr als 50 % beträgt), die aber auch nicht von untergeordneter ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4h... / 3 Rechtsfolgen

3.1 Zinsschranke für Zinsaufwendungen (Abs. 1) Rz. 32 Nach § 4h Abs. 1 S. 1 EStG sind Zinsaufwendungen[1] eines Betriebs nur beschr. abzugsfähig.[2] Die Abzugsfähigkeit der Zinsen ist jeweils für das Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Es ist also die Bemessungsgrundlage für den Zinsabzug für das Wirtschaftsjahr festzustellen und auf dieser Grundlage die Abzugsfähigkeit der in dies...mehr