Prof. Dr. Gerrit Frotscher
, Prof. Dr. Marcus Oehlrich
Rz. 352
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 7.12.2006 mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2005 enden, eingeführt worden.
Rz. 353
Die Bedeutung der Neuregelung besteht in einer umfassenden gesetzlichen Regelung der sog. Entstrickung für betriebliche Einkünfte. Bisher enthielt das Gesetz keinen allgemeinen Entstrickungstatbestand. Es gab lediglich einzelne Tatbestände der Gewinnrealisierung, bei deren Vorliegen ein Gewinn auszuweisen und zu versteuern war. Solche Gewinnrealisierungstatbestände waren z. B. die Gewinnrealisierung durch Umsatzakt am Markt aufgrund des Realisationsprinzips, Entnahme für betriebsfremde Zwecke, verdeckte Einlage in eine Körperschaft sowie Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe. Die Entstrickung, d. h. die Verlagerung einzelner steuerverstrickter Wirtschaftsgüter in das Ausland, wodurch diese der Besteuerung im Inland entzogen wurden, wurde regelmäßig von keinem dieser Gewinnrealisierungstatbestände erfasst. Für den Bereich der natürlichen Personen hatte der BFH zwar die "finale Entnahmelehre" vertreten, wonach eine gewinnrealisierende Entnahme immer dann vorliegt, wenn die stillen Reserven in dem Wirtschaftsgut der Besteuerung entzogen zu werden drohen. Diese Rechtsprechung sah sich aber grundsätzlichen Bedenken ausgesetzt, da sie den Begriff der "Entnahme" überspannte und einen im Gesetz nicht enthaltenen Gewinnrealisierungstatbestand eingeführt hat (zur Kritik Rz. 340f.).
Rz. 353a
Dagegen kann § 4 Abs. 1 S. 3 EStG nicht als allgemeiner Gewinnrealisierungstatbestand angesehen werden, zu dem die einzelnen Gewinnrealisierungstatbestände nur Ausprägungen darstellen. Die Gewinnrealisierungstatbestände folgen dem Realisationsprinzip, auf das der Entstrickungstatbestand nicht zurückgeführt werden kann. Andererseits hat der Asp...