Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 17b EGBGB – Eingetragene Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtliche Ehe.

Gesetzestext (1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Erwägungsgründe EuPartVO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) (nicht abgedruckt) (16) Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind im Recht der Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgestaltet, wobei zwischen Paaren, deren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 22 EuPartVO – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Die Partner oder künftigen Partner können das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht durch Vereinbarung bestimmen oder ändern, sofern dieses Recht güterrechtliche Wirkungen an das Institut der eingetragenen Partnerschaft knüpft und es sich dabei um das Recht eines der folgenden Staaten handelt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Diese Verordnung findet auf die Güterstände eingetragener Partnerschaften Anwendung. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mangels einer Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde. (2) Ausnahmsweise kann das Gericht, das für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zuständig ist, auf Antrag eines der Part...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 27 EuPartVO – Reichweite des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwendende Recht regelt unter anderemmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 23 EuPartVO – Formgültigkeit der Rechtswahlvereinbarung.

Gesetzestext (1) Eine Vereinbarung nach Artikel 22 bedarf der Schriftform, ist zu datieren und von beiden Partnern zu unterzeichnen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. (2) Sieht das Recht des Mitgliedstaats, in dem beide Partner zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 1 EuPartVO entspricht Art 1 EuGüVO. Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte. Die VO gilt nicht für Steuer- u Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art (I 2). Daher bestimmt das innerstaatliche Recht, wie bspw Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Ar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 28 EuPartVO – Wirkungen gegenüber Dritten.

Gesetzestext (1) Ungeachtet des Artikels 27 Buchstabe f darf ein Partner in einer Streitigkeit zwischen einem Dritten und einem oder beiden Partnern das für die güterrechtlichen Wirkungen seiner eingetragenen Partnerschaft maßgebende Recht dem Dritten nicht entgegenhalten, es sei denn, der Dritte hatte Kenntnis von diesem Recht oder hätte bei gebührender Sorgfalt davon Kenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Eheschließungsverbot.

Rn 1 Bei den Eheverboten der Doppelehe, der Ehe zwischen Verwandten und bei durch Adoption begründeter Verwandtschaft (§§ 1306–1308) handelt es sich um zweiseitige Eheverbote, die sich gg beide Partner richten, wobei allein § 1308 ein relatives Verbot statuiert, von dem Befreiung erteilt werden kann. Das Verbot der Doppelehe schützt den Grundsatz der Einehe, der im Fall eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates. 2Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1 anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwen...mehr

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ZErb 09/2025, Wer zahlt die... / II. Bestattungskostenpflicht der Angehörigen nach Erbschaftsausschlagung

Wer das Erbe ausschlägt, um sich die Beerdigungskosten zu ersparen, ist auf der falschen Spur. Denn die Kostenübernahmepflicht gilt, wenn kein zahlungsbereiter Erbe "greifbar" ist, im Ergebnis auch für Angehörige, die das Erbe ausgeschlagen haben, und zwar nach öffentlichem Recht.[4] Gesetzgebungskompetenz für die Kostenabwälzung nach öffentlichem Recht haben die Bundeslände...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ehegattenunterhalt.

Rn 3 Die Vorschrift gilt entspr für den Trennungs- und nachehelichen Unterhalt gem §§ 1361 I 1 Hs 2 und 1578a sowie für die eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 12 III 2 LPartG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 70 EuGüVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 69 EuPartVO – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche anzuwenden, die am 29. Januar 2019 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen beziehungsweise gebilligt oder geschlossen worden sind. (2) Ist das Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat vor dem 29. Januar 2019 eingeleitet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 34 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interpersonale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext Gelten in einem Staat für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für verschiedene Personengruppen, so ist jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates als Bezugnahme auf das Rechtssystem oder das Regelwerk zu verstehen, das die in diesem Staat geltenden Vorschriften zur Anwendung berufen. In Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 30 EuPartVO – Eingriffsnormen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts. (2) Eine Eingriffsnorm ist eine Vorschrift, deren Einhaltung von einem Mitgliedstaat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Ordnung, angesehen wird, dass sie ungeach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausweichklausel.

Rn 2 Die Ausweichklausel des Art 26 II EuPartVO entspricht Art 26 III EuGüVO. Das Ausweichen auf das Recht des letzten gewöhnl Aufenthalts ist aber nur dann möglich, wenn dieses güterrechtliche Wirkungen für die Partnerschaft vorsieht. Sie dürfen hinter denen des Registerstaats zurückbleiben (Coester, in Dutta/Weber 111, 119). Teils verlangt man, dass auf sachrechtlicher Ebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die VO (EU) 2016/1104 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EuPartVO) vom 24.6.2016 (ABl. EU 16 L 183/1) ist am 29.7.16 in Kraft getreten (Art 70 I). Sie gilt ab 29.1.19 (Art 70 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 35 EuPartVO – Nichtanwendung dieser Verordnung auf innerstaatliche Kollisionen.

Gesetzestext Ein Mitgliedstaat, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede ihre eigenen Rechtsvorschriften für güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, ist nicht verpflichtet, diese Verordnung auf Kollisionen zwischen den Rechtsordnungen dieser Gebietseinheiten anzuwenden. Rn 1 Art 35 EuPartVO über innerstaatliche Kollisionen entspricht Art 35 E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 33 EuPartVO – Staaten mit mehr als einem Rechtssystem – Interlokale Kollisionsvorschriften.

Gesetzestext (1) Verweist diese Verordnung auf das Recht eines Staates, der mehrere Gebietseinheiten umfasst, von denen jede eigene Rechtsvorschriften für die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften hat, so bestimmen die internen Kollisionsvorschriften dieses Staates die Gebietseinheit, deren Rechtsvorschriften anzuwenden sind. (2) In Ermangelung solcher int...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 29 EuPartVO – Anpassung dinglicher Rechte.

Gesetzestext Macht eine Person ein dingliches Recht geltend, das ihr nach dem auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendenden Recht zusteht, und kennt das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Recht geltend gemacht wird, das betreffende dingliche Recht nicht, so ist dieses Recht, soweit erforderlich und möglich, an das in der Rechtsordnung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht (lit c).

Rn 14 Lit c behandelt Schuldverhältnisse aus ehelichen und eheähnlichen Güterständen, aus Testamenten und Erbrecht. Über das Vorliegen eines eheähnlichen Güterstandes entscheidet die lex fori (Erw 8 S 2). Schuldverhältnisse aus Erbrecht meint solche aus gesetzlicher Erbfolge im Gegensatz zur gewillkürten Rechtsnachfolge (Leible/Lehmann RIW 08, 528, 530). Auch diese Bereiche ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 21 EuPartVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit. Rn 1 Art 21 EuPartVO über die Einheit des anzuwendenden Rechts entspricht Art 21 EuGüVO.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm ist durch das UÄndG vom 20.2.86 (BGBl I 301) eingeführt, durch das GewSchG (BGBl I 3513) zum 1.1.02 umfassend und zuletzt durch Art 18 G v 25.6.21 (BGBl I, 2099) mWv 1.7.21 geändert worden. Mit der Einführung des Begriffs der unbilligen Härte sind die Zuweisungskriterien denen des § 1568a II angeglichen worden. Rn 2 § 1361b ermöglicht – wie § 1361a für Haushalts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

Rn 8 Nach Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (iSd LPartG) findet ebenfalls ein VA statt, wenn die Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.04 begründet worden ist (§ 20 I und IV LPartG) oder wenn die Lebenspartnerschaft zwar vor 2005 geschlossen worden ist, die Lebenspartner aber durch – notariell beurkundete und bis zum 31.12.05 ggü dem für ihren Wohnsitz zuständig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründung der Ehe.

Rn 26 Nach Art 17b I 1 Alt 1 bestimmen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nach dem Recht des Register führenden Staats. Form u materielle Wirksamkeit unterliegen demselben Recht. Vorfragen, zB Bestehen einer Ehe oder anderen Lebenspartnerschaft, Minderjährigkeit, Verwandtschaft, werden selbstständig angeknüpft. Das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Leibliche Vaterschaft.

Rn 2 Anspruch auf Umgang oder Auskunft nach § 1686a I hat nur der leibliche Vater. Aus § 167a I FamFG folgt, dass dieser der Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum beigewohnt haben muss. Es genügt aber auch die genetische Vaterschaft ohne Geschlechtsakt im Wege der Samenspende durch Heiminsemination (Becherspende) oder privater Samenspende, wenn keine konsentierte anonyme h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeine Wirkungen der Lebenspartnerschaft.

Rn 6 Art 17b I 1 Alt 3 regelt die Anknüpfung der rechtlichen Wirkungen einer wirksam begründeten Lebenspartnerschaft. Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander und die Auswirkungen der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr (zB die Zugehörigkeit zur Familie des anderen Partners – vgl § 11 LPartG). Für die meisten besonderen Wirk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Annahme (Abs 2).

Rn 9 Während nach II 1 ein Nichtverheirateter ein Kind nur allein annehmen kann, können Eheleute nach II 2 ein Kind grds nur gemeinsam annehmen. Nach dem OLG Schleswig schließt eine bloße Trennung der Eheleute die gemeinsame Adoption nicht per se aus, wenn die Adoption nach Abwägung sämtlicher Umstände weiterhin dem Kindeswohl dient (Schlesw NJW 24, 367). Nach II 3 kann ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesetzliche Unterhaltspflicht.

Rn 6 Voraussetzung ist, dass der Getötete einem Dritten kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder hätte werden können. Solche Unterhaltspflichten beruhen auf Verwandtschaft (§§ 1601 ff, 1615l) oder Ehe (§§ 1360, 1361, nach der Scheidung §§ 1569 ff), zudem auf eingetragener Lebenspartnerschaft (LPartG §§ 5, 12, nach Aufhebung § 16). Rn 7 Nicht ausreichend ist dagegen eine Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 23 Während das deutsche Sachrecht gleichgeschlechtliche u heterosexuelle Ehen ohne weiteres gleichstellt (§ 1353 I 1 BGB), folgt das IPR keinem einheitlichen Ehebegriff, sondern enthält eine eigene Vorschrift in Anlehnung an die Lebenspartnerschaft. Danach gelten die Bestimmungen der Abs 1 bis 3 für die gleichgeschlechtliche Ehe entspr (V S 1; zur Systemwidrigkeit krit Ma...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1104 Art 70 EuPartVO – Inkrafttreten.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten, die an der durch Beschluss (EU) 2016/954 begründeten Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begründung der Lebenspartnerschaft.

Rn 5 Nach der allseitigen Anknüpfung in Art 17b I 1 Alt 1 bestimmen sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Recht des Register führenden Staats. Daher gilt auch für Registrierung beim inländ Konsulat Auslandsrecht (Wall StAZ 17, 153 [ital unione civile]; MüKo/Coester Rz 21). Eine aA will jedoch entgegen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Grds ist auch die Annahme eines Volljährigen zulässig. Ob das anzunehmende Kind bereits die Volljährigkeit erlangt hat, wird nach seinem Heimatrecht, das gem Art 7 I 1 EGBGB zur Anwendung gelangt, bestimmt (Bremen OLGR 06, 510). Da in diesem Fall aufgrund der Volljährigkeit nicht mehr das Wohl des Kindes iSd Familienrechtes im Vordergrund stehen kann, tritt an die Stell...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 3 Als Sonderregelung für registrierte Lebensgemeinschaften gleichgeschlechtlicher Partner ist Art 17b an sich auf andere nichteheliche Lebensformen nicht anwendbar. Für diese verbleibt es bei der bisherigen – umstrittenen – Rechtslage (s dazu Art 13 Rn 23). Allerdings wird zunehmend befürwortet, Art 17b auf registrierte heterosexuelle Lebensgemeinschaften entweder unmitte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Eigenständige Kollisionsrechtsvereinheitlichung.

Rn 18 Seitdem die EU in Art 65 Buchst b EGV (Art 81 Buchst c AEUV) eine (beschränkte) kollisionsrechtliche Rechtssetzungskompetenz erhalten hat, sind sukzessive ganze Anknüpfungsgegenstände erfassende, unmittelbar anwendbare europäische Kollisionsnormen erlassen worden. Ausgenommen von dieser Kompetenz ist Dänemark, das auch nicht wie das Vereinigte Königreich und Irland vom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf. § 1412 regelt daher, dass Einwendungen gg Dritte, die auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte hat nach der Scheidung regelmäßig selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Daneben steht der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Ehegatten für den anderen (BVerfG FamRZ 81, 745; BGH F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Güterrecht.

Rn 10 Seit dem 29.1.19 kommt die EuPartVO (ABl EU 16 L 183/30; s IPR-Anh 6) zur Anwendung. Nach bisherigem Recht bestimmte sich das Güterrechtsstatut gem I 1 Alt 3 im Gleichlauf zum Begründungsstatut nach dem Sachrecht des Register führenden Staats. Da somit keine Gesamtverweisung iSv Art 4 I 1 erfolgt, kann an sich kein späterer Statutenwechsel eintreten. Das Güterrechtssta...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. condictio ob causam finitam – § 812 I 2 Alt 1.

Rn 35 § 812 I 2 Alt 1 stellt den späteren Wegfall des im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Rechtsgrundes seinem anfänglichen Fehlen gleich. Die condictio ob causam finitam umfasst deshalb va die Tatbestände des vorläufigen Erwerbs, insb also die Herausgabepflicht beim Eintritt einer auflösenden Bedingung oder eines vertraglichen Endtermins (BGH NJW 52, 1171; MDR 59, 658 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zivilehe.

Rn 1 Eine Ehe iSd § 1310 kann nicht nur zwischen Mann und Frau geschlossen werden. § 1353 I 1 idF durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung (BGBl I 17 S 2787) ermöglicht eine Eheschließung auch Personen gleichen Geschlechts. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe erfolgt nach § 20a LPartG durch die persönliche Erklärung ggü dem Standesbeamten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich und Anknüpfung.

Rn 1 Die ab 29.1.19 geltende Neufassung erfasst nur noch Betretungs-, Näherungs- u Kontaktverbote. Art 17a ist über Art 17b II 1 2. Alt bei eingetragener Lebenspartnerschaft entspr anzuwenden. Das gilt auch für die gleichgeschlechtliche Ehe (Art 17b IV S 1). Auch eine Anwendung auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist möglich (Henrich FS Kropholler [08], 305, 318; Staud/...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltung und Anwendungsbereich.

Rn 1 Art 14 betrifft die Wirkungen einer wirksam zustande gekommenen Ehe (Ehewirkungsstatut). Anknüpfungsgegenstand sind die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten zueinander. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuGüVO (s ex-Art 15 Rn 1 sowie IPR-Anh 5) geht von einem weiten Güterrechtsbegriff aus u deckt einen Teil der bisherigen Ehewirkungen mit ab (Dutta FamRZ 19, 1390,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Wohngemeinschaften.

Rn 96 Eine Wohngemeinschaft ist idR der Zusammenschluss von mindestens 2 Personen, die weder durch die Ehe noch durch eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander verbunden sind (s.a. BGH ZMR 22, 629 Rz 37). Bei einer Wohngemeinschaft kann eine Person einerseits Mieter sein und Vermieter für Dritte (Untermiete). Ferner können Einzelverträge bestehen oder ein einziger Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich des Scheidungsfolgenstatuts.

Rn 10 Scheidung iSv I umfasst nicht nur das im deutschen Sachrecht (§§ 1564 ff) als einzige Möglichkeit der Auflösung einer gescheiterten Ehe bereitgestellte Rechtsinstitut. Die Regelung des Art 17 erfasst auch schwächere Formen der Ehetrennung, insb die in etlichen Rechtsordnungen vorgesehene gerichtliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (BGH FamRZ 87, 793). Rn 11 Das S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Versorgungsausgleich.

Rn 16 Mit Wirkung vom 1.1.05 ist der Versorgungsausgleich für die Eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt worden (§ 20 LPartG). Gleichzeitig wurden in Art 17b I die heutigen S 2 und 3 (bis 2015: S 3 und 4) als Kollisionsnormen für den lebenspartnerschaftlichen VA eingefügt. Die seit dem 29.1.19 anwendbare EuPartVO ist auf den VA überwiegend unanwendbar (Art 1 II lit f). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verletzung von Hausfrauen oder -männern.

Rn 18 Bei der Verletzung des einen Haushalt führenden Geschädigten (im Folgenden kurz: haushaltsführende Person) entgeht diesem nicht eigentlich ein Anspruch auf Verdienst. Doch erbringt nach Art 3 II GG die haushaltsführende Person ihre Dienste nicht unentgeltlich. Vielmehr leistet sie damit den von ihr geschuldeten Teil des Familienunterhalts, §§ 1356, 1360 (Entspr gilt fü...mehr