Fachbeiträge & Kommentare zu Eingetragene Lebenspartnerschaft

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 634 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1112] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtlicher Ausgleich fi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / f) Durchführung des Versorgungsausgleichs

aa) Ermittlung des Ehezeitanteils Rz. 652 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1163] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Lebensversicherung und Versorgungsausgleich

a) Allgemeines Rz. 644 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender Ausgleichsreife

Rz. 649 Bei fehlender Ausgleichsreife findet ein Wertausgleich nicht statt (§ 19 VersAusglG). In welchen Fällen eine fehlende Ausgleichsreife vorliegt, ist in § 19 Abs. 2 VersAusglG beschrieben. Für Versicherungsverträge ist dabei die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG von Bedeutung. Nicht ausgleichsreif sind danach Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach n...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Keine Durchführung des Versorgungsausgleichs bei grober Unbilligkeit

Rz. 651 Kein Versorgungsausgleich findet gem. § 27 VersAusglG statt bei grober Unbilligkeit. Von einer groben Unbilligkeit ist nach der Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur "Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Verso...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Versorgungsausgleich bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 650 Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1150] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1151] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Durchführung einer externen Teilung

Rz. 663 In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberec...mehr

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ZErb 11/2024, Legal-Tech al... / 1

Ein gemeinschaftliches Testament kann gem. § 2265 BGB nur von Ehegatten oder gem. § 10 Abs. 4 LPartG von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Doch wer eine Ehe bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, der kann diese auch wieder durch eine Scheidung bzw. Aufhebung auflösen. Besonders diese Fallgestaltungen bergen – wie nachfolgend aufgezeigt wird – rechtl...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Lebensversicherung und Zugewinnausgleich

Rz. 639 Fraglich kann sein, wem der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Zugewinnausgleich zuzuordnen ist, wenn widerrufliche oder unwiderrufliche Bezugsrechte oder Rechte anderer Personen aufgrund von Verpfändung, Abtretung oder Pfändung bestehen. Hier dürfte danach zu differenzieren sein, in wessen Vermögen die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung fallen. F...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 644 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleichsberechtigten...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Durchführung einer internen Teilung

Rz. 658 Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit

Rz. 648 Ein Ausgleich der bestehenden Anrechte im Wege der internen Teilung soll nicht stattfinden bei Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG). Geringfügigkeit liegt vor, wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen nur geringen Ausgleichswert haben. Wann ein Wertunterschied gering ist, bestimmt § 1...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ermittlung des Ehezeitanteils

Rz. 652 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1163] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.4.3.1 Grundsatz

Rz. 251 Partner ist nach Abs. 3 Nr. 3c auch, wer mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt mit dem wechselseitigen Willen lebt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Das sind typischerweise auch Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft oder nicht eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft leben. Mit ...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.4.2 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Rz. 244 Abs. 3 Nr. 3 definiert den berechtigten Kreis der Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nach rechtswirksamer Eheschließung (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a), die nicht mit einem Partner unter 16 Jahren möglich ist (§ 1303 Satz 1 BGB), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 ...mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt anhand der grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen den Kreis der Berechtigten, die Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen können. Zugleich wird damit definiert, welchem Personenkreis der Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verschlossen bleiben soll. Daneben regeln spezielle Bestimmungen in der Norm, wer darüber hinaus von den Leis...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.4.3.2 Regelung des Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c

Rz. 259 Durch das SGB II-Fortentwicklungsgesetz ist allgemein für jegliche Einstehensgemeinschaft die Partnerschaft nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c normiert worden. Der Gesetzgeber darf mit einem Zusammenleben von Personen bei Vorliegen der besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Formen von Bedarfsgemeinschaften auch jenseits von gesetzlichen Unterhaltspfli...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Sparer-Pauschbetrag / 2 Besonderheiten bei Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten und den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag.[1] Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen bleiben deshalb bis zur Höhe von 2.000 EUR unbesteuert. Ehegatten und Lebenspartner können die verdoppelten Beträge auch dann in Anspruch nehmen, wenn nur einer von ihnen Kapitaleinkünfte bezieht. Kommt es au...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Pflegezeit, Betreuungszeit,... / 3.2 Nahe Angehörige

Als "nahe Angehörige" definiert § 7 Abs. 3 PflegeZG in der seit 1.1.2015 gültigen Fassung Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner einer nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Partnerschaft, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kindergeld / 3.3.3 "Kind"-Begriff

Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 EStG grundsätzlich für im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, Kinder des anderen Ehegatten/Lebenspartners, sofern sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind, Pflegekinder, sofern die in § 32 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie vom Berechtigten in seinen Haushal...mehr

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§ 2 Sachpfändung durch den ... / IV. Gewahrsam beim Ehegatten/Lebenspartner

Rz. 136 Bei einem verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden Schuldner findet bei der Gewahrsamsprüfung die gesetzliche Vermutung des § 739 Abs. 1 ZPO bzw. § 739 Abs. 2 ZPO, § 8 LPartG Anwendung. Wenn der Ehemann der Schuldnerin ein Einzelhandelsgeschäft nicht erkennbar allein und im Alleinbesitz betreibt, sondern mit Beteiligung bzw. Mitbesitz der Schuldnerin,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Überlassung von Wohnungen an Mitglieder (§ 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG)

Tz. 5 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Nach § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 Buchst a KStG ist die zulässige Haupttätigkeit die Herstellung oder der Erwerb von Wohnungen und deren Gebrauchsüberlassung an die Mitglieder aufgr eines Mietvertrags oder eines gen Nutzungsvertrags. Tz. 6 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Praxishinw zum Gebot der "Wohnungsüberlassung" an Mitglieder: Den Wohnungen stehen Räume...mehr

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§ 2 Die finanziellen Aspekt... / II. Risikoausschlüsse der AGB der Versicherungen

Rz. 7 Rechtsschutzversicherte Mandanten gehen oftmals davon aus, quasi über eine "Rundumversicherung" zu verfügen, welche sie von jeder Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Rechtsanwalt entbinde, und dass dieser seine Vergütung nur noch der Höhe nach mit der Rechtsschutzversicherung regeln müsse. Einem derartigen Irrtum sollte umgehend entgegnet und der Mandant darauf hingewi...mehr

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Teil C: Außerordentliche un... / 9 Menschenrechtsbeschwerde, Drittbeteiligung [Rdn 90]

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FF 09/2024, 75 Jahre Grundg... / 1. Familie i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG und die Sukzessivadoption

Aufgeworfen war durch die dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.2.2013[1] zugrundeliegende fachrechtliche Rechtslage unter anderem die Frage, ob eine aus zwei eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines der Partner bestehende sozial-familiäre Beziehung in den Schutzbereich des Familiengrundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Fachrech...mehr

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FF 09/2024, 75 Jahre Grundg... / 2. Entwicklungslinien der Verfassungsrechtsprechung zur Elternschaft im verfassungsrechtlichen Sinne

Wegen der kargen verfassungsunmittelbaren Vorgaben und der damit zusammenhängenden Ausgestaltungsbedürftigkeit der Elternschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist es letztlich doch nicht überraschend, dass die Verfassungsrechtsprechung dazu allein in den beiden letzten Jahrzehnten nicht gänzlich unbedeutende Wandlungen unterworfen war. Ein Teil dieser Wandlungen zeigt ...mehr

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Jung, SGB VII § 3 Versicher... / 2.5 Im Unternehmen mitarbeitende Lebenspartner (LPartG)

Rz. 17 In der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 wurden die Lebenspartner durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 in den Versicherungsschutz bzw. die Versicherungsfreiheit einbezogen und den Ehegatten gleichgestellt. Voraussetzung ist daher eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (vgl. die Komm. zu § 33b SGB I). Lebenspartner einer Partne...mehr

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Jung, SGB VII § 4 Versicher... / 2.4.4 Im Unternehmen mitarbeitende Ehegatten und Lebenspartner

Rz. 27 Versicherungsfrei sind gemäß Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 die im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt. Für Ehepaare gelten keine Besonderheiten, sie können miteinander wie mit jedem beliebigen Dritten Vereinbarungen treffen. So ist ein...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / VI. Gleichgeschlechtliche Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft im internationalen Pflichtteilsrecht

Rz. 161 Die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt gem. Art. 17b Abs. 1 S. 1 EGBGB [126] dem Recht des Ortes, an dem diese registriert worden ist. Das Gleiche gilt gem. Art. 17b Abs. 4 EGBGB für eine gleichgeschlechtliche Ehe. Ausländer können daher eine gleichgeschlechtliche Ehe im Inland auch dann eingehen, wenn das Recht des Staates, in dem sie ihren...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / Literaturtipps

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 204 Zu den pflichtteilsberechtigten Personen (legittimari) gehören gem. Art. 536 Abs. 1 C.C. der Ehegatte – sowie die Mitglieder einer eingetragenen Partnerschaft (unione civile), die ehelichen und unehelichen Kinder und die ehelichen Aszendenten (also auch die Großeltern, nicht aber die nichtehelichen Aszendenten). Im Rahmen der Erbfolge nach Stämmen rücken die weiter e...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Rechte des Lebensgefährten

Rz. 57 Der nichteheliche Lebensgefährte hat kein gesetzliches Erbrecht. Das gilt auch für den Partner aus einem sog. Pacte civil de solidarité (PACS), ganz gleich, ob hetero- oder homosexuell orientiert.[56] Der überlebende Lebenspartner/Lebensgefährte hat allenfalls das schuldvertraglich zu qualifizierende Recht auf Eintritt in die Vertragsposition an einer Mietwohnung.[57]...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 237 Am 3.10.2003 ist in Kroatien ein Erbgesetz in Kraft getreten, welches das alte Gesetz von 1955 abgelöst hat.[302] Rz. 238 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 9 ErbG die Abkömmlinge des Erblassers. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein (Art. 10 f. ErbG). In zweiter Ordnung erben Eltern bzw. deren Abkömmlinge. In dritter und vierter Ordnung erben jeweils die Großeltern ode...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 172 Bei der gesetzlichen Erbfolge steht der Ehegatte an erster Stelle. Ihm rechtlich gleichgestellt ist der Partner aus einer gleichgeschlechtlichen civil partnership.[217] Sie erhalten nach Sect. 8 Succession (Scotland) Act 1964 folgende Positionen (prior rights):[218]mehr

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§ 10 Kautelarpraxis und Rec... / II. Neue Pflichtteilsberechtigte

Rz. 118 Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote und den Wert des Nachlasses. Die Pflichtteilsquote ist ihrerseits abhängig von der Zahl der Pflichtteilsberechtigten (vgl. insbesondere auch §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2310 BGB). Rz. 119 Durch das Hinzukommen von neuen Pflichtteilsberechtigten verringert sich der Pflichtteil der bisherigen ganz erh...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 196 Gem. Art. 566 des italienischen Codice Civile (C.C.)[245] sind die Kinder des Erblassers vorrangig zu Erben berufen. Ein vorverstorbenes Kind wird durch seine Abkömmlinge vertreten. Eheliche, uneheliche, adoptierte und legitimierte Abkömmlinge erben zu gleichen Teilen.[246] Die pflichtteilsrechtliche Regelung zur Abfindung unehelicher Kinder auch im Rahmen der gesetz...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / 5. Lebenspartnerschaft

Rz. 58 Bestand im Erbfall eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft (§ 1 LPartG), so steht auch dem überlebenden Lebenspartner ein Erb- und damit Pflichtteilsrecht zu (§ 10 Abs. 6 S. 1 LPartG), das sich zugleich auch auf das Pflichtteilsrecht der anderen Pflichtteilsberechtigten reduzierend auswirkt und auch hier wiederum abhängig davon, welcher Güterstand für die einge...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 392 Erben erster Ordnung sind gem. Art. 457 ZGB die Kinder und bei deren Vorversterben ggf. weitere Abkömmlinge. Es tritt Repräsentation nach Stämmen ein. Uneheliche und eheliche Abkömmlinge sowie angenommene Kinder erben gleich. In zweiter Ordnung erben die Eltern bzw. deren Abkömmlinge, Art. 458 ZGB. In dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge berufen,...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Materielles Pflichtteilsrecht

Rz. 251 Der Pflichtteil ist durch Herabsetzungsklage auszuübendes Noterbrecht. Es steht ausschließlich den (legitimen und außerehelichen) Abkömmlingen zu, Art. 916 lux. c.c. Die diesen vorbehaltene Quote beträgt bei einem einzigen Kind die Hälfte, bei zweien zwei Drittel und bei mindestens dreien drei Viertel des Nachlasses, Art. 913 lux. c.c. Lebzeitige Schenkungen sind dem...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Person des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 20 Die Frage, wer pflichtteilsberechtigt ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des § 2303 BGB und § 2309 BGB. Während § 2303 BGB den sogenannten "engeren" Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen definiert, bestimmt § 2309 BGB die Voraussetzungen des Pflichtteilsrechts der "entfernteren" Abkömmlinge und der Eltern. Rz. 21 Nach § 2303 BGB gehören zu den pflichtteilsb...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Wer zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, richtet sich nach § 2303 BGB, § 10 Abs. 6 S. 1 LPartG. Nur die nächsten Angehörigen des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt, nämlich Rz. 3 Die Reihenfolge der Pflichtteilsberechtigte...mehr

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§ 3 Ordentlicher Pflichttei... / III. Pflichtteil und Güterstand

Rz. 44 Da sich das Erbrecht bei Vorhandensein von Ehegatten in Abhängigkeit vom Güterstand bestimmt,[94] variiert bei verheirateten Erblassern und solchen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, die Pflichtteilsquote des Ehegatten, Lebenspartners, der Abkömmlinge und der Eltern des Verstorbenen je nachdem, welcher Güterstand bestand. Aus der Güterstandsabhäng...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / aa) Erbteil des überlebenden Lebenspartners

Rz. 20 Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners bestimmt sich im Wesentlichen wie der eines Ehegatten. Sein Erbteil wird dabei in zwei Schritten ermittelt:mehr

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§ 18 Länderübersicht / 34. Südafrika

Rz. 505 Das südafrikanische internationale Erbrecht entspricht weitgehend dem englischen Kollisionsrecht (siehe Rdn 111). Das Haager Testamentsformübereinkommen ist seit dem 4.12.1970 in Kraft. Das Recht der Testamente und das Nachlassverfahrensrecht sind ebenfalls dem englischen System angenähert. Rz. 506 Pflichtteilsrechte sind dem modernen staatlichen Recht unbekannt. Mind...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 335 Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Erbfolge nach Ordnungen

Rz. 264 Gesetzliche Erben erster Ordnung – neuen wie alten Rechts – sind die Abkömmlinge und der Ehegatte zu gleichen Teilen. Da der Ehegatte echter Erbe erster Ordnung ist, wird er bei Fehlen von Abkömmlingen gesetzlicher Alleinerbe und schließt die Verwandten als gesetzliche Erben weiterer Ordnungen von der gesetzlichen Erbfolge komplett aus. Das gilt auch für den gleichge...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 291 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge, § 731 Abs. 1 ABGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern, ersatzweise ihre Abkömmlinge (Geschwister des Erblassers etc.) nach den Grundsätzen der Erbfolge nach Stämmen. In dritter Ordnung folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge. Gesetzliche Erben vierter – und letzter – Ordnung sind die Urgroßeltern; eine Repräsentation fi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Pflichtteilsberechtigung

Rz. 297 Das österreichische materielle Erbrecht ist durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015[352] mit Wirkung vom 1.1.2017 an wesentlich geändert worden. Im österreichischen Recht erwirbt der Pflichtteilsberechtigte wie im deutschen Recht seit jeher eine Geldforderung gegen den Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. § 757 ABGB der Ehegatte und die Abkömmlinge; fehlen Abkö...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Gleichgeschlechtliche Ehe

Rz. 144 Wie in Deutschland[99] wird in einer zunehmenden Anzahl von Staaten die Eheschließung von Personen gleichen Geschlechts zugelassen (weitergehend zurückhaltend z.B. Italien, Griechenland, einzelne Staaten der USA). Für die Wirkungen solcher Beziehungen gelten regelmäßig die Regeln für Eheleute unmittelbar. Aus deutscher Sicht stellte sich vor Einführung der gleichgesc...mehr