Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Konkurse und Vergleiche.

Rn 15 Für Insolvenzverfahren gilt die Insolvenz-VO 1346/2000 , die allerdings zum 26.6.17 durch eine Neufassung (VO 2015/848) ersetzt wird (Einzelheiten Art 92 VO 2015/848). Die Ausnahme gem lit b schließt hieran begrifflich nahtlos an und ist im systematischen Einklang hiermit europäisch-autonom auszulegen. Sie erfasst Verfahren, die auf der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 7. Aufgehobener Schiedsspruch (Art V 1e UNÜ).

Rn 33 Der deutsche Richter darf die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs versagen, wenn dieser im Erlassstaat rechtskräftig aufgehoben worden ist. Da zahlreiche Staaten, auch solche, in denen Schiedsverfahren stattfinden, nicht über geordnete rechtsstaatliche Verhältnisse verfügen, steht dem Richter ein pflichtgebundenes Ermessen zu, ob er die Auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EGBGB Art 48 EGBGB – Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens.

Gesetzestext Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 28 ROM II – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Geltungsbereich.

Rn 1 Durch G v 17.7.17 wurde Abs 3 nF eingeführt, der alte Abs 3 wurde Abs 4 (BGBl 17 I 2429). Die Vorschrift umfasst zwei Regelungsbereiche. Art 13 I und II betreffen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eheschließung unter Einschluss der Wirksamkeitsfrage bei fehlerhafter Eheschließung. Davon zu unterscheiden ist das Statut für die Eheschließungsform; das Formstat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Drittstaatenbezug.

Rn 3 Da die nationale Regelung für Zahlungsdienste über den Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie in räumlicher Hinsicht hinausgeht, sind Einschränkungen des gesetzlichen Leitbildes der Erbringung von Zahlungsdiensten bei Drittstaatenbezug erforderlich. Neben abweichenden Vereinbarungen sieht die Regelung auch die Unanwendbarkeit bestimmter Regeln vor. Der Drittsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Internationale Zuständigkeit.

Rn 5 Die Verbraucherschlichtungsstellen stehen (wie sich aus einem Umkehrschluss aus Abs 4 ergibt) Verbrauchern aus der ganzen Welt offen. Das gilt für Verbraucher aus EU-Staaten und Staaten des EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) zwingend. Die Zuständigkeit für Verbraucher aus Drittstaaten kann die einzelne Verbraucherschlichtungsstelle ausschließen (Abs 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Den freien Wettbewerb einschränkendes Verhalten, Art 6 III.

Rn 7 Auf Ansprüche Privater wegen Kartellrechtsverstößen ist nach Art 6 III lit a in erster Linie das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Normiert wird also das schon bisher im internationalen Kartellrecht ganz überwiegend anerkannte Auswirkungsprinzip (eindeutiger war dieses noch im Gemeinsamen Standpunkt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32009R0004 Art 69 EuUntVO – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Übereinkommen und bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die die in dieser Verordnung geregelten Bereiche betreffen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikels 307 des Vertrags. (2)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltungsbereich.

Rn 5 Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines und Zweck.

Rn 1 Die Vorschrift entspricht dem bis 2015 geltenden ex-Art 5. Sie regelt nicht-ausschließliche besondere Gerichtsstände. Mit Rücksicht auf den Schutzzweck des Art 4 scheidet eine ausdehnende Anwendung idR aus. Die Vorschriften gehen ins Leere, wenn sie auf Drittstaaten verweisen; es bleibt in diesen Fällen bei Art 4 (EuGH Slg 89, 341). Die auf den Streitgegenstand bezogene...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Strafverfahren.

Rn 5 Die im WÜD gerichtsfrei gestellten Diplomaten, also der Missionschef und das diplomatische Personal der Mission (Art 1e WÜD), genießen uneingeschränkte Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaats (Art 31 I 1 WÜD), die auch Bußgeldverfahren umfasst (§ 46 I OWiG). Die Immunität verbietet nicht nur Einl und ggf Fortsetzung eines Strafverfahrens (Nr 193 I RiSt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 80 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 80 Brüssel Ia-VO0 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 wird durch diese Verordnung aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen. Rn 1 Die Aufhebung der Ursprungsfassung der EuGVO greift mit Beginn des zeitlichen Geltungsbereich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Beschränkung auf die Versicherungspflichten der Mitgliedstaaten.

Rn 15 Art 7 IV ROM I beschränkt seine Anwendbarkeit auf von Mitgliedstaaten aufgestellte Versicherungspflichten. Er ist nicht anwendbar, wenn Drittstaaten Versicherungspflichten aufstellen (krit Fricke VersR 08, 444, 450). Unter Berücksichtigung des Prinzips der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen erscheint diese Beschränkung nicht interessengerecht. Die gesetzliche Pflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Binnenmarktklausel (Abs 4).

Rn 27 Parallel zu III verhindert die Binnenmarktklausel in IV eine Umgehung des Unionsrechts (Begr Kommission zum damaligen V des Art 3 ROM I). Danach bleiben bei reinen Binnenmarktsachverhalten die zwingenden Bestimmungen des Unionsrechts unberührt. IV hat im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehrere Änderungen durchlaufen. Art 3 IV ROM I ließ die zwingenden Bestimmungen de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 72 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 72 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gew...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Regelungen.

Rn 6 Gemäß Art 3 Nr 2 ggü dem Deliktsstatut vorrangige Staatsverträge spielen eine geringe Rolle. Wichtiger ist die ROM II-VO, die nach Art 3 Nr 1 lit a innerhalb ihres Anwendungsbereichs vorgeht. Zu relevantem Einheitsrecht s im Zusammenhang mit den einzelnen Verweisungen. Rn 7 Spezielle Anknüpfungsregeln finden sich im Kartell- und Insolvenzrecht. Vorrangig ggü Art 40 I ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, KSÜ Art 21 KSÜ

Zusammenfassung Art 21 KSÜ(1) Der Begriff ›Recht‹ im Sinne dieses Kapitels bedeutet das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts. (2) Ist jedoch das nach Artikel 16 anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats und verweist das Kollisionsrecht dieses Staates auf das Recht eines anderen Nichtvertragsstaats, der sein eigenes Recht anwenden würde, so i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 20 EuGüVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–35) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuGüVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 15, 16 EGBGB ab. Für die objektive Anknüpfung kommt es in erster Linie auf den gewöhnlichen Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aus Deutschland.

Rn 20 Seit Inkrafttreten des MoMiG am 1.11.08 muss nur der Registersitz für GmbHs und Aktiengesellschaften im Inland sein. Der Sitz der Geschäftsleitung oder Verwaltung kann sich an einem anderen Ort im In- oder Ausland befinden. Damit wird der tatsächliche Wegzug deutscher GmbHs und Aktiengesellschaften aus Deutschland innerhalb der EU und in Drittstaaten ermöglicht. Die Bu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Internationale Zuständigkeit.

Rn 8 Es gelten die allg Grundsätze (vgl § 12 Rn 19). § 29c kann danach wie alle Gerichtsstandsregelungen der ZPO kraft seiner Doppelfunktionalität die internationale Zuständigkeit begründen, soweit keine einschlägigen bilateralen Verträge oder internationale Abkommen bestehen (Zö/Schultzky Rz 3; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15; St/J/Roth Rz 15). Für Klagen, die bis zum 10.1.15 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 4 ROM III – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist. Rn 1 Die Kollisionsnormen der ROM III gelten für die Mitgliedstaaten der VO auch im Verhältnis zu Drittstaaten außerhalb der EU, wie zum Libanon (Hamm FamRB 19, 467 Anm Finger) u der Türkei (Hamm FamRZ 13, 217). Nach dem Grundsat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 67 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 67 Brüssel Ia-VO0 Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit oder die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regeln und in Unionsrechtsakten oder in dem in Ausführung dieser Rechtsakte harmonisierten einzelstaatlichen Recht enthalten sind. Rn 1 Die Norm spricht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 24 ROM II – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Art 24 normiert – abweichend von Art 4 I, II EGBGB, aber im Einklang mit Art 20 ROM I – das Prinzip der Sachnormverweisung, dh im Anwendungsbereich der VO (und damit auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: 2Die Rechtswahl muss ausdrückli...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 68 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 68 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung tritt im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten an die Stelle des Brüsseler Übereinkommens von 1968, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fallen und aufgrund der Anwendung von Artikel 355 AEUV von dieser Verordnung ausgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 28. Gerichtsstandsvereinbarungen.

Rn 27 Nach Art 1 II lit e sind Gerichtsstandsvereinbarungen vom sachlichen Anwendungsbereich von ROM I ausgeschlossen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des auf eine Gerichtsstandsvereinbarung anwendbaren Rechts sind zum einen Art 25 Brüssel Ia (seit 10.1.15) und zum anderen Art 23 HGÜ (in Kraft in Mexiko und EU [1.10.15] inkl Dänemark [1.9.18]; VK [1.4.19] sowie Singapur [1....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übertragung von Befugnissen (Abs 3).

Rn 6 Das den Verwalter bestellende Gericht kann ausnw, wenn das auf die Rechtsnachfolge vTw anzuwendende Recht das Recht eines Drittstaats ist, dem Verwalter alle Verwaltungsbefugnisse nach dem Recht des Bestellungslandes übertragen (III UA 1). Bei der Ausübung dieser Befugnisse respektieren die Nachlassverwalter jedoch insb die Bestimmung der Berechtigten u ihrer Nachlassan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erscheinungsformen.

Rn 6 Im Hinblick auf die Dispositionsmöglichkeiten der Parteien über die gesetzlichen Regelungen sind In- und Auslandsüberweisungen zu unterscheiden. Dabei ist für Auslandsüberweisungen weiter zwischen Überweisungen in EU- und EWR-Staaten sowie in sog Drittstaaten zu differenzieren. Eine inländische Überweisung liegt vor, wenn die kontenführenden Stellen des Überweisenden un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 11 ROM III – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Unter dem nach der VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die dort geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR zu verstehen (Art 11). Rück- u Weiterver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 3 Dem autonomen Anerkennungsverfahren unterliegen in Dänemark sowie in Drittstaaten ergangene rechtskräftige Entscheidungen in Ehesachen (KG FamRZ 19, 1534; MüKoFamFG/Rauscher Rz 21). ›Ehesache‹ ist weiter als in § 121 zu verstehen u erfasst neben Scheidungen mit oder ohne Auflösung des Ehebandes auch Eheaufhebungen, Ehenichtigerklärungen u Feststellungen über das Bestehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 56 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 56 Brüssel Ia-VO0 Der Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstrecken will, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines Wohnsitzes oder Aufenthalts im ersuchten Mitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferleg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EuErbVO Art 20 EuErbVO – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 Das anzuwendende Recht wird in Kap III (Art 20–38) geregelt. Die Anknüpfung nach der EuErbVO weicht erheblich von der bisherigen Regelung in Art 25, 26 EGBGB ab (krit Sonnentag EWS 12, 457 ff). Für die objektive Anknüpfung kommt es in ers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Ausländisches Gericht.

Rn 5 Erhebung der Klage vor einem ausl Gericht, wenn mit Anerkennung der ausl Entscheidung zu rechnen ist (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]). Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, richtet sich nach der lex fori des ausl Gerichts (BGH NJW-RR 92, 642 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 25/91]). Es verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn das ausl Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Räumlicher Anwendungsbereich.

Rn 9 Die Zivil- und Handelssachen müssen gem Art 1 I 1 eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, wobei die Relevanz des Auslandsbezugs anhand der möglicherweise einschlägigen Kollisionsnormen zu ermitteln ist (BeckOK/Spickhoff Art 1 Rz 11). Es muss sich jedoch nicht um EU-Mitgliedstaaten handeln, da die VO gem Art 3 universell anwendbar ist; nicht einmal ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil desselben treffen. (2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, dass der Vertrag nach e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 51 Brüssel IIa-VO – Sicherheitsleistung, Hinterlegung.

Gesetzestext Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht aus einem der folgenden Gründe auferlegt werden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 63. Time-Sharing-Verträge (Art 46b Abs 3 EGBGB).

Rn 61 Für Time-Sharing-Verträge, die ein zeitweiliges Nutzungs- bzw Wohnrecht an einer Immobilie einräumen, sieht die Time-Sharing-RL 94/47/EG v 26.10.94 (ABl 1994 L 280/83) einen EU-weiten Schutzstandard vor. Die Wirkungen einer Rechtswahl sind begrenzt, wenn das Objekt des Time-Sharing im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR liegt und der Vertrag dem Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Erwägungsgründe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – (1–13) (nicht abgedruckt) (14) Diese Verordnung sollte gemäß Artikel 81 AEUV auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung finden. (15) Damit für verheiratete Paare Rechtssicherheit in Bezug auf ihr Vermögen und ein gewisses Maß an Vorhersehbarkeit in Bezug auf das anzuwendende Recht gegeben ist, sollten alle Regelungen, wel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 71b Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 71b Brüssel Ia-VO0 Die Zuständigkeit eines gemeinsamen Gerichts wird wie folgt bestimmt:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 Hersteller iSd § 4 I ist zunächst der Endprodukthersteller, § 4 I 1 , also derjenige, der eine neue Sache in seinem Organisationsbereich für eigene Rechnung produziert (s nur Brüggemeier/Reich WM 86, 149, 151; Soergel/Krause § 4 Rz 3). Im Konzern können auch Mutter- und Tochtergesellschaft Hersteller sein, sofern sie beide Herstellungsleistungen (und nicht etwa bloße Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Sonderregelung Art VIII 2b) Bretton Woods-Abkommen.

Rn 48 Es besteht die Sonderregelung des Art VIII 2b) Bretton Woods-Übk IWF zur Beachtlichkeit der Devisenbestimmungen von IWF-Mitgliedstaaten. Sieht man diese als Eingriffsnormenregelung wie Art 9 III, so bleibt die Bestimmung jedenfalls kraft Art 25 ggü Drittstaaten unberührt. Leider werden ihre einzelnen Elemente international sehr unterschiedlich ausgelegt (MüKo/Martiny A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2.1 Allgemeines

Tz. 340 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Da § 14 Abs 1 KStG die stliche Anerkennung der Organschaft von dem Vorliegen eines GAV iSd § 291 Abs 1 AktG und dessen tats Durchführung abhängig macht, hat die Fin-Verw in der Vergangenheit einem nach ausl HR abgeschlossenen GAV die Eignung zur Begr einer Organschaft versagt. Da D eine grenzüberschreitende Organschaft mit der Wirkung einer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Enger Zusammenhang.

Rn 5 Voraussetzung ist wie bisher nach I, dass ein ›enger Zusammenhang mit dem Gebiet eines Mitgliedstaats‹ vorliegt und Art 46b II gibt nun zwei (›oder‹) an Art 6 ROM I angelehnte Regelbeispiele, während ex Art 29a II nur eines (›und‹), auf Art 5 II EVÜ beruhendes gab. Damit soll ›Kohärenz‹ hergestellt werden. Es bleibt dabei, dass die Regelbeispiele nicht abschließend sind...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Regelungsgehalt.

Rn 1 Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit Art 19, der die Folgen gleichzeitiger Rechtshängigkeit (Litispendenz) mehrerer Verfahren regelt. Art 19 räumt dem zeitlich früher rechtshängig gewordenen Verfahren den Vorrang ein – Prioritätsprinzip (plastisch auch Wettlauf- oder Windhundprinzip genannt; Mankowski FamRZ 15, 1865; Dimmler FamRB 16, 43) – und zwingt das zw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 5 Art 6 gilt im Prinzip ebenso für das autonome (Begriff oben Art 3 EGBGB Rn 14) wie für das staatsvertragliche IPR, wobei Staatsverträge häufig eigene Regelungen zum op enthalten, die dem Art 6 vorgehen. IÜ muss durch Auslegung des betreffenden Staatsvertrages festgestellt werden, ob die Vertragsstaaten den Rückgriff auf die jeweiligen nationalen Vorbehaltsklauseln zulas...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 20 EuVTVO – Vollstreckungsverfahren.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangene Entscheidung. (2) Der Gläubiger ist verpflichtet, den zuständigen Voll...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.10 Beispielsfälle

Tz. 713 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Nachstehend wird an einigen Bsp die Wirkungsweise des § 14 Abs 1 S 1 Nr 5 KStG erläutert, wobei die sog Stand-alone-Betrachtung (s Tz 698) zugrunde gelegt wird (dazu auch s Prinz/Simon, DK 2003, 104; s Neumann, in Gosch, 4. Aufl, § 14 KStG Rn 487ff; s Brink, in Sch/F, 2. Aufl, § 14 KStG Rn 971qff und s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 486ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. IPR in Staatsverträgen.

Rn 21 Ferner gibt es eine unübersichtliche Vielzahl multi- und bilateraler Staatsverträge (Abdruck der gebräuchlichsten bei Jayme/Hausmann), die kollisionsrechtliche Regelungen enthalten. Teilw handelt es sich um Konventionen zur Kollisionsrechtsvereinheitlichung wie die von der Internationalen Zivilstandskommission ( www.ciec-deutschland.de ) oder der Haager Konferenz für IPR...mehr