Fachbeiträge & Kommentare zu Drittstaat

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 68 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder der Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Die Anerkennung einer öffentlichen Urkunde oder einer Vereinbarung über die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ehescheidung wird abgelehnt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 18–21) gelten für individualvertragliche Arbeitsrechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese Merkmale sind europäisch-autonom auszulegen. In Betracht kommt eine Anlehnung an das EU-Primärrecht. Danach besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ziele und Regelungsmechanismus des HKÜ und sein Verhältnis zur Brüssel IIa-Verordnung.

Rn 1 Das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung v 25.10.80 (HKÜ) gilt zurzeit in mehr als 90 Staaten der Welt (aktuelle Statustabelle abrufbar unter www.hcch.net), in Deutschland seit dem 1.12.90 im Range eines Bundesgesetzes. Mit Hilfe dieses Abkommens sollen widerrechtliche Kindesentführungen rückgängig gemacht werden. Denn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften (bis 2015: ex-Art 15–17) sind als Abweichung vom Prinzip des Beklagtengerichtsstands nicht über ihren eigentlichen Anwendungsbereich ausdehnbar (EuGH Slg 93, I-139). Maßgebend ist eine autonome Auslegung (EuGH Slg 99, I-2277 Rz 26). Art 17 legt den Anwendungsbereich des zuständigkeitsrechtlichen Verbraucherschutzes fest. Art 18 konkretisiert den Gericht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten (Abs 4).

Rn 5 Hat zum Zeitpunkt der Rechtswahl nur einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem MS, so sind die zusätzlichen Formvorschriften dieses Staates anzuwenden (IV). Die mitgliedstaatlichen Formerfordernisse werden durchgesetzt (Heiderhoff IPRax 18, 1, 7). Bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in einem Drittstaat bleibt es bei I (Döbereiner, in Dutta/Web...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufenthaltswechsel (Abs 3).

Rn 4 Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in einen anderen Vertragsstaat, so bestimmt das Recht dieses anderen Staates vom Zeitpunkt des Wechsels an die Bedingungen, unter denen die im Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts getroffenen Maßnahmen angewendet werden (Art 15 III). Bei Wechsel in einen Drittstaat gilt die Bestimmung nicht (Staud/Pirrung Vorbem Art ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 18 Brüssel IIa-VO – Prüfung der Zulässigkeit.

Gesetzestext (1) Lässt sich ein Antragsgegner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedstaat hat, in dem das Verfahren eingeleitet wurde, auf das Verfahren nicht ein, so hat das zuständige Gericht das Verfahren so lange auszusetzen, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Konnexe Streitigkeiten (Nr 1).

Rn 2 Der in Nr 1 geforderte enge Zusammenhang ist nicht nach den Maßgaben des nationalen Rechts, sondern europäisch-autonom zu bestimmen. Er kann nach einer von der Rspr in Anlehnung an Art 30 entwickelten Formel konkretisiert werden (EuGH Slg 88, 5566 = ECLI:EU:C:1988:459; offenlassend zur Identität EuGH Slg 06, I-6535), die damit wohl eine materiell-rechtliche Unvereinbark...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 4 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Verordnung ist zu unterscheiden: Art 1 regelt den sachlichen (auch: gegenständlichen oder persönlichen) Anwendungsbereich. Der Begriff ›Zivilsachen‹ soll weiterhin Anträge, Maßnahmen oder Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden und bestimmte außergerichtliche Vereinbarungen über die Rückgabe eines Kindes nach dem Haager Übereink...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Objektive Anknüpfung nach I.

Rn 21 Liegen die Voraussetzungen von I vor, so gilt vorbehaltlich der Ausnahmen des IV mangels Rechtswahl objektiv das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers. Ein Rückgriff auf Art 4 erfolgt nicht. Es gilt das Recht des Verbraucherlandes, obgleich der Anbieter aus dem Ausland kommt. Ob der Verbraucher in der EU oder einem Drittstaat wohnt, ist unerheblich. Ein Gün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 23 Brüssel IIa-VO – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung.

Gesetzestext Eine Entscheidung über die elterliche Verantwortung wird nicht anerkannt,mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Diese Vorschrift regelt neben Art 9 und Art 10 die letzte – wegen Art 8 II vorrangige – Ausnahme von Art 8 I (vgl auch Saarbr FamRZ 11, 1514). Art 12 ermöglicht bzgl aller Verfahrensgegenstände aus dem Bereich der elterlichen Verantwortung in engen Grenzen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Art 12 erfasst drei Situationen: Den Verbund der Sache...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zusammenfassung

Art. 45 Brüssel Ia-VO(1) Die Anerkennung einer Entscheidung wird auf Antrag eines Berechtigten versagt, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 38 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen.

Gesetzestext Die Anerkennung einer Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird versagt,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32016R1103 Art 21 EuGüVO – Einheit des anzuwendenden Rechts.

Gesetzestext Das gesamte Vermögen der Ehegatten unterliegt ungeachtet seiner Belegenheit dem gemäß Artikel 22 oder 26 auf den ehelichen Güterstand anzuwendenden Recht. Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die Rechtswahl (Art 22) sowie für die objektive Anknüpfung (Art 26). Das Güterstatut wird einheitlich bestimmt, unabhängig von der Art der Vermögenswert...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Einzelfälle.

Rn 13 Die internationale Zuständigkeit kann bspw durch den allgemeinen Gerichtsstand des Bekl (§§ 12, 13, 16–18), den Erfüllungsort (§ 29) und den Tat- oder Erfolgsort eines Delikts (§ 32) begründet sein, sofern kein ausschließlicher oder sonst zwingender anderer Gerichtsstand besteht. Ein aus deutscher Sicht zwingender Gerichtsstand in einem Drittstaat ist unschädlich, wenn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Vorschrift des Art 4.

Rn 4 Art 4 regelt die internationale, nicht die örtliche Zuständigkeit. Der Wohnsitz iSd Vorschrift ist nach Art 62, 63 zu ermitteln und schließt damit den Sitz von juristischen Personen ein. Die Staatsangehörigkeit ist irrelevant. Zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz vorliegen muss, wird nicht gesagt. Ein Vorliegen zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt wird jedenfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 42 Brüssel IIb-VO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Dieser Abschnitt gilt für folgende Arten von Entscheidungen, sofern sie im Ursprungsmitgliedstaat gemäß Artikel 47 bescheinigt wurden: (2) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, dass sich eine Partei gemäß den Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 3 EuMVVO – Grenzüberschreitende Rechtssachen.

Gesetzestext (1) Eine grenzüberschreitende Rechtssache im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat. (2) Der Wohnsitz wird nach den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zust...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vermittlerpflichten bei drittstaatlichen Reiseveranstaltern.

Rn 7 Die Konstellation, dass der Reiseveranstalter im Drittstaat niedergelassen ist, der Reisevermittler aber in einem Mitglied/Abkommensstaat, wird nicht in Art 46c nF geregelt, wohl aber in § 651v III BGB nF: Den Reisevermittler treffen dann die Veranstalterpflichten der 651i – 651t und somit auch die Sicherungspflichten nach §§ 651r und 651s. Systematisch geht es hier nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Entstehung, Ausübung, Änderung und Ende des Fürsorgeverhältnisses (I).

Rn 28 Anknüpfungspunkt für Entstehung, Ausübung, Änderung u Ende eines Fürsorgeverhältnisses (dazu Rn 3) ist grds der gewöhnliche Aufenthalt (dazu näher Art 5 Rn 29) des Fürsorgebedürftigen (Abs 1). Der gewöhnliche Aufenthalt ist in Einklang mit den Maßstäben der Brüssel IIb-VO zu bestimmen (zu Kindern s Art 21 Rn 10; Art 5 KSÜ Rn 1 IPR-Anh 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Unvereinbarkeit mit einer Entscheidung aus einem anderen Staat (lit d).

Rn 13 Lit d regelt in Ergänzung zu lit c den Fall, dass die Entscheidung (Art 2 lit a), deren Anerkennung in Rede steht, nicht mit einer inländischen Entscheidung unvereinbar (vgl dazu Rn 12) ist, sondern mit einer ausländischen, also einer Entscheidung, die entweder in einem anderen als dem ›ersuchten‹ (Art 2 lit e) Mitgliedstaat (hierzu auch Müller IPRax 09, 484 ff) oder i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 73 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 73 Brüssel Ia-VO(1) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von Lugano von 2007 unberührt. (2) Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt. (3) Diese Verordnung lässt die Anwendung der bilateralen Übereinkünfte und Vereinbarungen zwischen einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat unberührt, die vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 5 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 5 Brüssel Ia-VO(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden. (2) Gegen die in Absatz 1 genannten Personen können insbesondere nicht die innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften, welche...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Christian Orth, Rechnungsle... / cc. Besondere Befreiungsregelungen durch "künstliche Konsolidierung"

Tz. 89 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Für einen Übergangszeitraum bis zum 06.01.2030 gestattet Art. 48i der modifizierten Bilanzrichtlinie (vgl. Art. 1 Nr. 16 CSRD) EU-Tochterunternehmen eines Drittlandunternehmens eine sog. "künstliche Konsolidierung" der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Danach kann eines der EU-Tochterunternehmen alle in den persönlichen Anwendungsbereich der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 43 Brüssel IIb-VO – Anerkennung.

Gesetzestext (1) Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 wird in den übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Entscheidung mit einer späteren Entscheidung im Sinne des Artikel 50 unvereinbar...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 22 Brüssel IIa-VO – Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung über eine Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe.

Gesetzestext Eine Entscheidung, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, wird nicht anerkannt,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeine Anknüpfung.

Rn 1 Art 21 enthält eine ›allgemeine‹ Kollisionsnorm für die objektive Anknüpfung. Sofern nichts anderes bestimmt wird, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge vTw dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (I). Dies korrespondiert mit der Aufenthaltszuständigkeit des Art 4. Auf den gewöhnlichen Aufenthalt zZt de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 21 EuGFVO – Vollstreckungsverfahren.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil. (2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 13 Brüssel IIa-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gem Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet (2) Abs. 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder, aufgrund von Unruhen in ihrem Land, ihres Landes Vertriebene sind. Rn 1 Art 13 enthält die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.2.2 Geltende Rechtslage

Tz. 97 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Durch das Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts wurde § 14 Abs 1 S 1 KStG mit Geltung für alle noch nicht bestandskräftig durchgeführten Veranlagungen dahingehend geändert, dass OG eine Kap-Ges mit Geschäftsleitung im Inl und Sitz in einem Mitgliedstaat der EU bzw in einem Vertragss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 4 Art 8 I kodifiziert für einzelstaatliche Schutzrechte den international weit verbreiteten (gleichwohl nicht überall anerkannten, s nur Boschiero YbPrIntL 07, 87, 94 ff; Schack FS Kropholler 651, 655) Grundsatz der lex loci protectionis (s.a. Art 3:102 der Principles der European Max-Planck-Group for Conflict of Laws in Intellectual Property, http://www.ip.mpg.de/en/rese...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen seines Internationalen Privatrechts zu verstehen, soweit diese zurück- oder weiterverweisen auf: (2) Rück- u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32007R0864 Art 3 ROM II – Universelle Anwendung.

Gesetzestext Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Rn 1 In Art 3 wird der allseitige Charakter der Kollisionsnormen der VO statuiert: Sie gelten im Verhältnis zu Mitgliedstaaten und Drittstaaten gleichermaßen, auch etwa im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nach dem Brexit (s dazu auch R Wa...mehr

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Fassung Brüssel IIb-VO

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach den Stellungnahmen des Europäischen Parlaments (1), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Soziala...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 21 EuMVVO – Vollstreckung.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Ein vollstreckbar gewordener Europäischer Zahlungsbefehl wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie eine im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstreckbar gewordene Entscheidung. (2) Zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedsta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anerkennungsversagungsgründe (Art 22 und 23).

Rn 4 Die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung sind für Ehesachen in Art 22 und für Sachen betreffend die elterliche Verantwortung in Art 23 abschließend katalogisiert. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften (›wird nicht anerkannt‹) folgt, dass die Anerkennungshindernisse vAw zu prüfen sind. Die Kataloggründe werden aber in Ehesachen durch die Nachprüfungsverbote ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anbahnungssituation.

Rn 12 Auch Art 6 schützt wie seine Vorläufer grds an sich nur den passiven, nicht den aktiven Verbraucher, doch droht die Rspr des EuGH zu Art 17 (ex 15) EuGVVO dies zu verwässern, wenn wirklich keine Kausalität des Ausrichtens für den Vertragsschluss mehr gefordert wird (Rn 17; vgl Bisping ERPL 14, 513). Die objektiven Voraussetzungen sind in I lit a) und b) neu und alterna...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 35 Brüssel Ia-VO

Zusammenfassung Art. 35 Brüssel Ia-VO0 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist. Rn 1 Die Vorschrift dient der Effektuierung des grenzüber...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, Art 4 II.

Rn 8 Vorrang ggü der Grundanknüpfung nach Art 4 I hat die Anknüpfung an einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt von Schädiger und Geschädigtem nach Art 4 II (zu rechtspolitischer Kritik an dieser Regelung und Gegenargumenten Dornis EuLF 07, I-152 ff). Dieser autonom auszulegende Anknüpfungspunkt wird für Gesellschaften, Vereine und juristische Personen sowie für natürliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsvoraussetzungen.

Rn 11 Zunächst muss (1) das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts ein anderes Recht als das nach Art 3 ff bestimmte Vertragsstatut sein, nach dem (2) der streitige Vertrag grds wirksam abgeschlossen wurde, und es darf zudem (3) nicht gerechtfertigt sein, eine durch ein fremdes Vertragsstatut bereits gebundene Partei am Vertragsschluss festzuhalten (vgl Köln NJW-RR 97, 182, 183)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anwendungsbereich.

Rn 4 Die Vorschrift gilt nur, wenn der Kläger – auch eine juristische Person (EuGH NJW 93, 2431) – seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz (BGH NJW-RR 05, 148, 149 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]) nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (zusätzlich zu den EU-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen) hat. Seit dem 1.1.21 gilt § 110 auch bei Sitz/Aufenthalt im Vere...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bilaterale Abkommen.

Rn 2 Bilaterale Abk, die Deutschland geschlossen hat, bestehen insb im Verhältnis zum Iran, zu Russland u den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sowie zur Türkei. Sie gelten weiterhin (Mankowski ZEV 13, 529, 534; Gebauer IPRax 18, 345 ff.; NK/Magnus Rz 10; allg Wurmnest/Wössner ZvglRWiss 118 [19] 449 ff). Das vorrangig anzuwendende Abk entscheidet auch, wieweit eine Rechtswahl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 39 Brüssel IIb-VO – Gründe für die Versagung der Anerkennung von Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung.

Gesetzestext (1) Die Anerkennung einer Entscheidung in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung wird abgelehnt,mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4.3 Die vermittelnde Gesellschaft ist nicht organschaftstauglich

Tz. 270 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 Es stellt sich die Frage, ob die vorstehend erläuterten Grundsätze auch gelten, wenn PersGes oder ausl Gesellschaften in der Beteiligungskette als Zwischenglieder auftreten. Ein solches Zwischenglied könnte deshalb zur Unterbrechung einer Beteiligungskette führen, weil es nicht OG sein kann (s Tz 75ff). Demgegenüber hat der BFH (s Urt des B...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Christian Orth, Rechnungsle... / aa. Berichtspflichtige Unternehmen und Befreiungsregelungen

Tz. 79 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 In den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 19a der modifizierten Bilanzrichtlinie fallen unabhängig von ihrer Rechtsform Unternehmen mit Sitz in der EU, die in den Anwendungsbereich der Bilanzierungsrichtlinie fallen, sofern es sich um große Unternehmen (die zwei der drei Kriterien erfüllen: Bilanzsumm...mehr