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Leistungsort bei Messen, Ausstellungen und Kongressen / 2.3 Lösung

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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V ist Unternehmer, da er selbstständig, nachhaltig und mit Einnahmeerzielungsabsicht tätig ist. Er führt die Leistungen gegenüber den Unternehmen auch im Rahmen des Unternehmens aus. Mit der Teilnahmemöglichkeit an der Verkaufsausstellung erbringt V eine sonstige Leistung[1] gegen Entgelt.

Für die zutreffende Bestimmung des Orts der Leistung muss geprüft werden, ob eine komplexe Veranstaltungsleistung i. S. der Rechtsprechung des EuGH vorliegt.[2] Es gibt keine gesetzliche Definition dafür, in welchen Fällen von einer solchen komplexen Veranstaltungsleistung auszugehen ist. Auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben lassen sich keine Hinweise auf eine praxisgerechte Abgrenzung ableiten.

Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen einer Vereinfachungsregelung[3] an, dass eine solche Veranstaltungsleistung dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weitere Leistungen aus einem Katalog von insgesamt 16 typischen Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen vertraglich vereinbart und auch tatsächlich ausgeführt hat.

 
Praxis-Tipp

Gesamtzahl der tatsächlich ausgeführten Leistungen maßgeblich

Wird zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger nachträglich die Ausführung weiterer solcher typischen Leistungen vereinbart und damit erst die Grenze von 3 weiteren Leistungen erreicht, wird diese Vertragsergänzung in die Beurteilung mit einbezogen.

Da V neben der Überlassung der Standfläche noch 4 weitere messetypische Leistungen ausführt, liegt nach der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung eine Veranstaltungsleistung vor, deren einheitlicher Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt, wenn die Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

 
Praxis-Tipp

Abweichende Ortsbestimmung bei Leistun...

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