Fachbeiträge & Kommentare zu Datensicherheit

Beitrag aus SGB Office Professional
Gesetz für Daten und digita... / 3 Inhalte des GeDIG

Elektronische Patientenakte (ePA) Weiterentwicklung der ePA bessere Nutzbarkeit der gespeicherten Gesundheitsdaten stärkere Einbindung von Apotheken neue digitale Anwendungen innerhalb der ePA barrierefreie Nutzung für unterschiedliche Patientengruppen Gesundheitsdaten bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung Aufbau eines europäischen Gesundheitsdatenraums Ei...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
Datenschutz und KI-Einsatz in der Immobilienverwaltung: Klare Regelungen für praktischen Nutzen

Künstliche Intelligenz ist in der Immobilienverwaltung angekommen. Sie formuliert E-Mails, unterstützt bei Beschlussvorlagen, fasst Vorgänge zusammen, sortiert Anfragen, erstellt Entwürfe für Aushänge, hilft bei Protokollen, nimmt Anrufe entgegen oder wertet Dokumente aus. Gerade in Verwaltungen, die täglich mit knappen Personalressourcen umgehen müssen, liegt der praktische...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Wissensmanagement: Erfolgre... / 2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen zwingend beachten

Beim Wissensmanagement muss geprüft werden, ob sensible oder personenbezogene Daten verarbeitet werden. Damit besteht das Risiko von juristischem Fehlverhalten, egal ob wissentlich oder unwissentlich. Beim Wissensmanagement sind im Kern meist drei Rechtsbereiche betroffen: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Wichtig Rechtliche Regelungen zum KI-E...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dassmehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittl...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck, Hintergrund

Rz. 1 Die Vorschrift verlagert über die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 NotAktVV hinaus und über deren Anwendungsbereich hinaus die weitere inhaltliche Konkretisierung der Pflichten aus § 35 Abs. 1 BNotO auf die Bundesnotarkammer. Auch dies dient der Umsetzung des Regelungsauftrages des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNotO.[1] Rz. 2 Dazu bedient sich die Vorschrift des Instruments de...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verordnungsermächtigung (§ 59 BeurkG)

Rz. 2 Es erscheint nicht logisch, dass die Verordnungsermächtigung in § 59 BeurkG gesetzestechnisch vor der Grundlagenregelung in § 59a BeurkG zu finden ist.[2] Dies kann nur mit dem Datum des Inkrafttretens erklärt werden: Vor der Umsetzung des Großprojekts "elektronisches Verzeichnis der Verwahrungsmassen", d.h. vor seinem endgültigen Wirksamwerden zum 1.1.2022, mussten zu...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel, -aufbau

Rz. 1 Mit der Etablierung der Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde[1] sind im Interesse des Schutzes der vorsorgenden Rechtspflege grundlegende Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit sowie die weiteren Grundsätze zum Aufbau und zur Bewahrung des Vertrauens in den Prozess der Digitalisierung zu beachten.[2] § 78k BNotO schafft die Rechtsgrundlage der Vorschrift....mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 betrifft die Datensicherheit der elektronischen Aufzeichnungen selbst. Das beschränkt sich nicht auf die Zugriffs- und Verfügbarkeitskontrolle im hergebrachten Sinn, sondern ist mit Blick auf die durch die Vorschrift zu konkretisierende Regelung des § 35 BNotO und die dazugehörige Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, die allgemein vom Schutz der ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dassmehr

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Testamentsregister / I. Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung – ZTRV)

Rz. 3 § 1 Inhalt des Registers Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Mindestanforderungen

Rz. 4 Abs. 1 listet die Mindestanforderungen auf, die von der Bundesnotarkammer zur Gewährleistung der Datensicherheit und Vertraulichkeit zu erfüllen sind. Erfasst sind sowohl Speicherung als auch Übermittlung der Daten. Durch den Verweis auf den Stand der Technik soll eine zukunftsoffene möglichst sichere Ausgestaltung ermöglicht werden.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sicherung der Verfügbarkeit

Rz. 17 In der Welt der papiergebundenen Aktenführung war die Verfügbarkeit – auch wegen der physischen Verkörperung der Akten – bislang kein beherrschendes Thema. Insbesondere sind bei der Übernahme von Papierakten durch nachfolgende Verwahrstellen selten Probleme bekannt geworden. Durch die nunmehr gegebene Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung wird die Sicherung der ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bezug zu anderen Normen

Rz. 4 Durch § 78 Abs. 2 Nr. 3 BNotO wird das Betreiben des Elektronischen Urkundenarchivs (mit den drei Komponenten UVZ, VVZ und eUSL) als Pflichtaufgabe der BNotK definiert; den so gespannten Rahmen füllt § 78h BNotO aus. Durch die Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs, legaldefiniert in § 78h BNotO, werden die drei Hauptrichtungen der Digitalisierung vorgegeben: di...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verhältnis zum allgemeinen Datenschutzrecht

Rz. 5 Die datenschutzrechtliche Verpflichtung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen, ergibt sich für den Notar bereits unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO.[3] Bei den §§ 35, 36 BNotO und den auf ihrer Grundlage geschaffenen §§ 5 und 6 NotAktVV handelt es sich – wie bei allen Regelungen des notariellen Berufs...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleist...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Speicherort elektronischer Aufzeichnungen (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 7 § 35 Abs. 4 BNotO enthält bereits eine abschließende gesetzliche Regelung zum Speicherort elektronischer Aufzeichnungen. Dadurch, dass eine Speicherung außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notariatsaktenspeicher zulässig ist, wird insoweit bereits im Vorgriff auf die §§ 5, 6 NotAktVV effektiv ein weitgehender Schutz ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Konkrete Vorkehrungen

Rz. 24 Einige wichtige zur Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen geeigneten (und in aller Regel erforderlichen) Vorkehrungen sind z.B.mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Abs. 5)

Rz. 15 S.1 und S. 2 der Bestimmung regeln das Verhältnis zwischen datenschutzrechtlicher Verantwortung der Bundesnotarkammer und der Verwahrstelle. Dabei soll die Bundesnotarkammer für die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit zuständig sein. Die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stellen sollen alle übrigen Aufgaben des da...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 Die in Abs. 1 der Norm angesprochenen Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit finden sich auch in anderen berufsrechtlichen Anforderungsnormen (teilweise) wieder, ebenso die in Abs. 2 genannten Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit.[4] Die in Abs. 1 Nr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Datensicherungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 9 Eine hohe Verfügbarkeit von Daten ist Kernelement der Datensicherheit und damit auch des Datenschutzes. Deswegen sieht Abs. 1 Nr. 5 als weitere Sicherung vor, dass in angemessenen Intervallen Datensicherungen vorgenommen werden, die auch ohne Anbindung an informationstechnische Netze zu erfolgen haben. Die amtliche Begründung[7] nimmt dabei Bezug auf die Umsetzungshinw...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sinn der Fristen

Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsprechenden Dokumente unter Beachtun...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Führung der Akten und Verzeichnisse ermöglicht dem Notar und seinen Mitarbeitenden sowie nachfolgenden Verwahrstellen (vgl. § 51 Abs. 1 BNotO) die geordnete und für sie selbst und die Aufsichtsbehörden (Dienstaufsicht, Datenschutzaufsicht, Aufsicht nach § 50 GwG) nachvollziehbare und überprüfbare Amtsführung. Die Akten- und Verzeichnisführung ist demnach ein zentra...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Speicherort für elektronische Nebenakten (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 5 Wie für alle elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse (mit Ausnahme des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses, die Gegenstand der besonderen Regelungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 BeurkG sind) gilt, dass elektronisch geführte Nebenakten ausschließlich in der Geschäftsstelle oder in dem von der Bundesnotarkammer gemäß § 78k BNotO zur Verfügung ge...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 55 NotAktVV ist – wie der gesamte Abschnitt 11 – zum 1.1.2022 in Kraft getreten (insgesamt zum Abschnitt 11 und zur Normhistorie Püls, § 54 NotAktVV Rdn 1 ff.). Die Vorschrift regelt auf der Grundlage des § 78h Abs. 4 BNotO, insbesondere dessen Nr. 5, die Voraussetzungen, unter denen eine Person eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv un...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen ist gleich in mehrerlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen war die Dauer der Aufbewahrung der Papierakten seinerzeit der Hauptauslöser für die Initiative zur Umstellung auf eine elektronische Verwahrung der notariellen Urkunden.[1] Zum anderen ist die Begrenzung der Fristen – wie auch schon in der DONot a.F. – Ausdruck der Bedeutung d...mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Aufbewahrungsfrist (S. 1)

Rz. 2 § 5 Abs. 4 DONot a.F. regelte lediglich die Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für die Bücher und Verzeichnisse des Notars, jedoch – zumindest nicht ausdrücklich – nicht für die zu ihrer Führung verwendeten Hilfsmittel. In der Literatur war zur früheren Rechtslage umstritten,[1] ob und inwieweit eine Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für Hilf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Einsichtsrecht der Datenschutzaufsicht

Rz. 45 Zwar würden die Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO dem jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten als der für die Notare zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde grundsätzlich auch das Recht auf Einsicht in die Nebenakten einschließen. Gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 BDSG und entsprechender Regelungen mehrerer Landesdatenschutzgesetze, die insoweit ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verwendung des Videokommunikationssystems gemäß § 78p BNotO

Rz. 32 Die Beteiligten und der Notar sind in der Wahl des Videokommunikationssystems nicht frei, sondern müssen zwingend das gemäß § 78p BNotO von der Bundesnotarkammer betriebene System verwenden.[100] Kommt bei der Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG stattdessen ein anderes Videokommunikationssystem zum Einsatz, liegt ein Beurkundungsmangel vor, für dessen Folgen wiederum d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einleitung / II. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 45 Im Mittelpunkt notarieller Tätigkeit steht die Urkunde – traditionell ein Schriftstück. "Notar entstand mit Papierform", meint Püls.[109] Hat der Notar noch eine Zukunft, wenn das Papier immer stärker durch die elektronische Form ersetzt wird bzw. der Füllfederhalter dem Mausklick weicht? Zunächst ist zu bemerken, dass das Papier zwar Medium, nicht aber Kern notariell...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Abkürzungsverzeichnis

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Home- und Mobile-Offices, E... / 4.1 Inhalt eines Widerrufsvorbehalts

Soweit der Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag, in einer Nebenabrede, in einer Firmenrichtlinie/Policy oder z. B. einer Gesamtzusage enthalten ist, unterliegt er der AGB-Kontrolle, d. h. sowohl der sog. Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als auch der sog. Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Daher ist Folgendes zu beachten: Es muss für den Arbei...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisch unterstützte B... / 2.3 Datenschutz und Datensicherheit

Die Daten werden vom Arbeitgeber bzw. Steuerberater ausschließlich zum konkreten Zweck der Durchführung der einzelnen Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV übermittelt. Eine regelmäßig wiederkehrende Datenübermittlung oder eine anlasslose Bevorratung der Arbeitgeberdaten erfolgt nicht. Die Speicherung erfolgt für die Dauer der Betriebsprüfung ausschließlich in speziell gesicherte...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisch unterstützte B... / 2.2 Datenübermittlung

Die Übersendung der Daten erfolgt medienbruchfrei und im Online-Verfahren unter Nutzung des eXTra-Standards (einheitliches XML-basiertes Transportverfahren). Dieser Standard wurde unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) entwickelt und richtet sich insbesondere an Datenübermittlungsverfahren zwischen Wirtschaft und Verwaltung. Die Daten ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Elektronisch unterstützte B... / 3.3 Übermittlung der ergänzenden Entgeltunterlagen

Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 2 BVV geregelt, welche ergänzenden Unterlagen spätestens ab 1.1.2027 in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Zu den begleitenden Entgeltunterlagen gehören Unterlagen zur Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit, zur Staatsangehörigkeit, zur Mitgliedschaft bei der Krankenkasse, zur Entsendung und auch Stundenaufzeichnun...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Digitalisierung & Nachhalti... / 4.2.2 Software-Strategien einer nachhaltigen Digitalisierung

Cloud Computing Nutzen Sie Cloud-Computing-Dienste, um den Bedarf an lokalen Servern und Infrastruktur zu reduzieren. Durch die Nutzung von Cloud-Ressourcen können Unternehmen ihre IT-Infrastruktur flexibler skalieren und effizienter nutzen. Achten Sie jedoch darauf, einen Cloud-Anbieter mit umweltfreundlichen Praktiken und Energieeffizienzinitiativen auszuwählen. Dazu mehr i...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Künstliche Intelligenz (KI)... / 3 Fehlerquellen, Limitierungen und Potenziale von KI: eine kritische Diskussion

Bei der Anwendung von KI für betriebswirtschaftliche Aufgaben, wie die oben genannten aus dem Risikomanagement, sind einige wichtige Rahmenbedingungen zu beachten. Man muss mit KI anders umgehen als mit traditioneller Software.[1] Zu den häufigen Problemen zählen beispielsweise: unvollständige oder fehlerhafte Analysen (z. B. fehlende Tabellen, "Halluzinieren", falsche oder u...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Gebäudeenergiegesetz (GEG) ... / 2.4 Messausstattung von Heizungsanlagen

Nach dem 1.1.2025 eingebaute Heizungsanlagen sind mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge sowie mit einer zugänglichen Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige auszurüsten (§ 71a GEG). Dies gilt nicht für Biomasseheizungen und Luft/Luft-Wärmepumpen. Die Ausstattungen müssen fernablesbar sein und dabei den Datenschutz und die ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Lohn- und Gehaltsabrechnung... / 6 Lohnsteuer-Anmeldung

Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer, die er im Laufe eines Kalenderjahres einzubehalten hat, bis zum 10. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt abführen. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer-Anmeldung elektronisch übermitteln. Das zu verwendende Erklärungsformular sowie die erforderlichen Eintragungen sind als Muster-Anmeldung jährlich im Bundessteuerblatt abgedruckt...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 eingeführt. Sie wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der D...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
HR Digitalisierung: So geli... / 5.3 Stolperfallen und Fehler bei der HR-Digitalisierung

Viele der Stolperfallen und Fehler kennen Sie aus anderen (IT-) Projekten – sie sind immer ähnlich und finden leider trotz allem überall statt. Deshalb finden Sie hier zum Abschluss unseres Leitfadens die Top-11 der häufigsten „Eigentore“, die Sie vermeiden sollten. Sie vergessen, den Betriebsrat (rechtzeitig) einzubinden. Sie denken zu spät an Themen wie Datensicherheit, Daten...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
HR Digitalisierung: So geli... / 1.7 Welche IT-Systeme nutzen wir aktuell?

In diesem letzten Schritt der IST-Analyse entsteht eine Übersicht über IT-Lösungen, die aktuell im Einsatz sind. Hierfür kann die Aufgabenübersicht aus Schritt 2.4 genommen werden und die bereits eingesetzte Software beim jeweiligen Arbeitspaket ergänzt werden. Bei der Recherche sollte sich das Projektteam zunächst auf Software konzentrieren, die im Personalwesen genutzt wird...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB XI § 7a Pflegeb... / 2.2.5 Datenschutz und Datensicherheit bei digitalen Angeboten; Pflegeberatungs-Richtlinien (Satz 5)

Rz. 82 Für digitale Angebote sowie andere digitale Anwendungen nach dieser Vorschrift gelten die Anforderungen, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen in seiner Richtlinie nach § 17 Abs. 1a zur Durchführung von Beratungen für den Datenschutz und die Datensicherheit bestimmt hat, Satz 5. Rz. 83 Nach § 17 Abs. 1a erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Bete...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mobilgeräte: Bereitstellung... / 3.3 Corporate Owned, Personally Enabled ("unechtes" BYOD)

Das sogenannte Corporate Owned, Personally Enabled ("unechtes" BYOD) ist ähnlich wie das Choose Your Own Device aufgestellt. Der Arbeitnehmer hat allerdings kein Auswahlrecht hinsichtlich des Geräts. Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt darin, dass er ein einheitliches Modell für alle Arbeitnehmer wählen kann und ein geringer administrativer Aufwand auf Arbeitgeberseite bes...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB XI § 7a Pflegeb... / 2.2.4 Beratung durch Videokonferenz (Satz 4)

Rz. 79 Bei der Durchführung der Beratung als Videokonferenz gilt § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V, Satz 4 . Rz. 80 Nach § 365 Abs. 1 Satz 1 SGB V vereinbart die Kassenärztliche Bundesvereinigung mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit der Gesellschaft für Telematik und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. die Anforderungen an die technischen Verfa...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Sommer, SGB XI § 7a Pflegeb... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Abs. 1 regelt die Pflegeberatung zugunsten der betroffenen pflegebedürftigen Person selbst. Satz 1 HS 1 gibt hierzu den Anspruch. Satz 1 HS 1 räumt dem Anspruchsberechtigten das Recht gegenüber der Pflegekassen ein, vor der erstmaligen Beratung unverzüglich einen zuständigen Pflegeberater benannt zu bekommen. Satz 2 macht Vorgaben zur Durchführung der Pflegeberatung. S...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mobilgeräte: Bereitstellung... / 7.1 Allgemeine Geltung des Datenschutzrechts

Bei der Bereitstellung von Mobilgeräten sind die Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten. Dies gilt unabhängig davon, für welches Bereitstellungsmodell sich ein Unternehmen entscheidet, denn bei der Nutzung von Mobilgeräten für betriebliche Zwecke werden regelmäßig personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Geschäftspartnern verarbeitet, etwa E-Mail-Adressen, Te...mehr