Fachbeiträge & Kommentare zu Datensicherheit

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.4 Sicherstellung der Datensicherheit

Rz. 211 Die Festlegung von Maßnahmen zur Sicherstellung der "Datensicherheit" hat sich in jedem Fall am Schutzbedarf der verarbeiteten Daten zu orientieren. Das ergibt sich bereits aus der Definition, weil die "Datensicherheit" bzw. "Informationssicherheit" den Schutz von Daten hinsichtlich gegebener Anforderungen an deren Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität bezeic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5 Individuelle Datenverarbeitung und Datensicherheit (Tz. 5)

Rz. 203 5 Die Anforderungen aus AT 7.2 sind auch beim Einsatz von durch Mitarbeiter des Fachbereiches entwickelten oder betriebenen Anwendungen (Individuelle Datenverarbeitung – "IDV") entsprechend der Kritikalität der unterstützten Geschäftsprozesse und der Bedeutung der Anwendungen für diese Prozesse zu beachten. Die Festlegung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensic... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.5 Umgang mit dem Datenschutz

Rz. 212 In Abgrenzung zur "Datensicherheit" geht es beim "Datenschutz" um den Schutz personenbezogener Daten vor etwaigem Missbrauch durch Dritte. Damit soll der Einzelne davor geschützt werden, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Die englische Bezeichnung für "Datenschutz" ist "Data Protection" als ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.2 Konkrete Anforderungen an IDV

Rz. 208 Vor diesem Hintergrund wurden die Anforderungen an IDV-Anwendungen konkretisiert. So sind laut Tz. 1.2 lit. f BAIT bereits in der IT-Strategie Aussagen zu IDV-Anwendungen zu treffen. Als Teil der Anwendungsentwicklung sind gemäß Tz. 7.6 BAIT auch für IDV-Anwendungen angemessene und risikoorientiert ausgestaltete Prozesse festzulegen, die Vorgaben zur Anforderungsermi... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.4 Vorgaben für die Standorte

Rz. 45 Neben den internen Vorgaben für häusliche Arbeitsplätze werden auch Anforderungen an die Auswahl und die Nutzung der möglichen Standorte gestellt. So müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze an festgelegten und mit dem Institut vereinbarten Standorten befinden (→ BTO 2.2.1 Tz. 3, Erläuterung). Dem Institut sollte, nicht zuletzt wegen der praktischen Möglichkeit zur Du... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.3 Software-Eigenentwicklungen durch den Endanwender

Rz. 210 Eigenentwicklungen von Software sind schon vor einigen Jahren stärker in den Fokus aufsichtlicher Prüfungshandlungen geraten. Vor diesem Hintergrund hat die BaFin im "Gesprächskreis kleiner Institute" mithilfe von Beispielen aufgezeigt, ab wann sie von einer Softwareentwicklung ausgeht und insofern die Anwendung des vorgeschriebenen Regelprozesses inkl. einer Trennun... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.2.2 Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten

Rz. 74 Da die Sicherheiten im Regelfall nicht an das Institut übergeben werden, handelt es sich in erster Linie um die Verwaltung der entsprechenden Urkunden und Verträge. Die ehemals in den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaK) enthaltene Vorschrift, Sicherheiten, Sicherheitennachweise und Urkunden so zu verwahren, dass sie gegen Missbrauch oder Zerstörung geschü... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 4.3 Umgang mit IDV-Anwendungen

Rz. 115 Traditionell werden in den Instituten selbst entwickelte Anwendungen ("Individuelle Datenverarbeitung", IDV) auf Basis von MS Excel und MS Access als zentrale Aggregations- und Weiterverarbeitungstools verwendet. Diese Anwendungen werden oft zur Lösung von Ad-hoc-Anfragen verwendet, aber auch für regelmäßige Informationsbedürfnisse eingesetzt. Sie ermöglichen flexibl... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.6.2 Proportionalitätskriterien der EBA

Rz. 152 Auch die EBA gestattet eine verhältnismäßige Anwendung ihrer detaillierten Vorgaben aus Abschnitt 5 der Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, indem die Institute bei der Umsetzung den Umfang, die Art und die Komplexität der jeweiligen Kreditfazilität – unbeschadet der Art. 18 und 20 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ("Mortgage Credit Directive", MCD)[1] ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 5.1 Umgang mit IDV

Rz. 204 Den Vorgaben der EBA zufolge sollen die ermittelten Geschäftsfunktionen, Unterstützungsprozesse und IT-Assets unter Berücksichtigung der Schutzziele im Hinblick auf ihre "Kritikalität" ("criticality") eingestuft werden.[1] Eng damit verbunden ist die Umsetzung verschiedener Anforderungen. Folglich wird von der deutschen Aufsicht gefordert, dass die Anforderungen aus ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.12.9 Stresstests für IKT-Risiken

Rz. 159 Das "Informations- und Kommunikationstechnologie-Risiko" (IKT-Risiko) wurde zunächst als Risiko von Verlusten aufgrund der Unzweckmäßigkeit oder des Versagens der Hard- und Software technischer Infrastrukturen verstanden, welche die Verfügbarkeit, Integrität, Zugänglichkeit und Sicherheit dieser Infrastrukturen oder der Daten beeinträchtigen können.[1] Neueren Defini... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Bedeutung von Auslagerungen für den Bankensektor

Rz. 3 Natürlich spielt die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf Dritte auch bei Banken und Finanzdienstleistern eine wichtige Rolle.[1] Auslagerungen fallen im Bankensektor sogar auf besonders fruchtbaren Boden, da die Institute im Vergleich zu Industrieunternehmen immer noch einen recht hohen Anteil der Leistungen in Eigenregie erstellen.[2] Dennoch geht der Trend ... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.9.1 Auslagerungen an Cloud-Anbieter

Rz. 159 Gemäß Tz. 9.1 BAIT müssen auch Cloud-Dienstleistungen die Anforderungen nach AT 9 erfüllen. "Cloud-Dienstleistungen" sind demnach Auslagerungen von IT-Dienstleistungen, die dem Institut durch ein Dienstleistungsunternehmen über ein Netz bereitgestellt werden (z. B. Rechenleistung, Speicherplatz, Plattformen oder Software) und deren Angebot, Nutzung und Abrechnung dyn... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.2 Technisch-organisatorische Ausstattung

Rz. 7 Die technisch-organisatorische Ausstattung umfasst die Gesamtheit der Einrichtungen und Anlagen zur Leistungserstellung. Dazu zählen z. B. Grundstücke, Gebäude und das Büroinventar. Mit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat sich der Arbeitsmittelpunkt für verschiedene Tätigkeiten zunächst vorübergehend in das Homeoffice verschoben. Dass dieser Trend wieder vollständig... mehr

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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Literaturverzeichnis

Hinweis zur Benutzung des Literaturverzeichnisses: Sofern es sich bei den Autoren bzw. Herausgebern um Organisationen handelt, sind die aufgeführten Werke i. d. R. auf der Internetseite der jeweiligen Organisation verfügbar. Achtelik, Olaf, in: Herzog, Felix (Hrsg.), Geldwäschegesetz, 5. Auflage, München, 2023, § 24c KWG, § 25h KWG und § 6 GwG. ACI Deutschland e. V. – Arbeitsg... mehr

Beitrag aus SGB Office Professional
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Gesetz für Daten und digita... / 3 Inhalte des GeDIG

Elektronische Patientenakte (ePA) Weiterentwicklung der ePA bessere Nutzbarkeit der gespeicherten Gesundheitsdaten stärkere Einbindung von Apotheken neue digitale Anwendungen innerhalb der ePA barrierefreie Nutzung für unterschiedliche Patientengruppen Gesundheitsdaten bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für Versorgung und Forschung Aufbau eines europäischen Gesundheitsdatenraums Ei... mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis
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Datenschutz und KI-Einsatz in der Immobilienverwaltung: Klare Regelungen für praktischen Nutzen

Künstliche Intelligenz ist in der Immobilienverwaltung angekommen. Sie formuliert E-Mails, unterstützt bei Beschlussvorlagen, fasst Vorgänge zusammen, sortiert Anfragen, erstellt Entwürfe für Aushänge, hilft bei Protokollen, nimmt Anrufe entgegen oder wertet Dokumente aus. Gerade in Verwaltungen, die täglich mit knappen Personalressourcen umgehen müssen, liegt der praktische... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.4.2 Wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb

Rz. 90 § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG nennt daneben als betrieblichen Grund die wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb. Eine solche kommt in Betracht, wenn die im Betrieb notwendigen Sicherheitsstandards oder Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden. Ebenso aber kann die Datensicherheit oder die Sicherheit vor Straftaten zulasten des Arbeitgebers in Bet... mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
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Homeoffice / 6 Datenschutz

Video: Datenschutz bei Homeoffice und Mobile Work Der Datenschutz im Homeoffice unterliegt denselben Anforderungen wie am innerbetrieblichen Arbeitsplatz und bei den innerbetrieblichen Abläufen. Im Rahmen des Homeoffice sind die öffentlich-rechtlichen Datenschutzvorschriften[1] zu beachten. Die Datenschutzvorschriften sind immer dann zu beachten, wenn personenbezogene Daten in... mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
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Wissensmanagement: Erfolgre... / 2.2 Rechtliche Rahmenbedingungen zwingend beachten

Beim Wissensmanagement muss geprüft werden, ob sensible oder personenbezogene Daten verarbeitet werden. Damit besteht das Risiko von juristischem Fehlverhalten, egal ob wissentlich oder unwissentlich. Beim Wissensmanagement sind im Kern meist drei Rechtsbereiche betroffen: Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Geschäftsgeheimnisse Urheberrecht Wichtig Rechtliche Regelungen zum KI-E... mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
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Sauer, SGB III § 368 Aufgab... / 2.5 IT-System zur Unterstützung der örtlichen rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen

Rz. 12f Abs. 2a schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mehrerer Träger, z. B. in den Jugendberufsagenturen. Damit sollen insbesondere Bedenken in Bezug auf die zulässige Datenübermittlung ausgeräumt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Jugendberufsagenturen stellen keine abschließende Benennung dar, es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle Bündniss... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüster/Prof. Dr. Christian Gomille/Prof. Dr. Nicola Preuß/Jan-Herbert Wentzel, BeurkG mit NotAktVV und DONot, NotAktVV § 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertraulichkeit

Gesetzestext (1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zu treffen über den Inhalt, den Aufbau und die Führung des Verwahrungsverzeichnisses einschließlich der Verweismöglichkeiten auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde gespeicherten Daten sowie über Einzelheiten der Datenübermittl... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Normzweck, Hintergrund

Rz. 1 Die Vorschrift verlagert über die Regelungen des § 5 Abs. 1 und 2 NotAktVV hinaus und über deren Anwendungsbereich hinaus die weitere inhaltliche Konkretisierung der Pflichten aus § 35 Abs. 1 BNotO auf die Bundesnotarkammer. Auch dies dient der Umsetzung des Regelungsauftrages des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 BNotO.[1] Rz. 2 Dazu bedient sich die Vorschrift des Instruments de... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Verordnungsermächtigung (§ 59 BeurkG)

Rz. 2 Es erscheint nicht logisch, dass die Verordnungsermächtigung in § 59 BeurkG gesetzestechnisch vor der Grundlagenregelung in § 59a BeurkG zu finden ist.[2] Dies kann nur mit dem Datum des Inkrafttretens erklärt werden: Vor der Umsetzung des Großprojekts "elektronisches Verzeichnis der Verwahrungsmassen", d.h. vor seinem endgültigen Wirksamwerden zum 1.1.2022, mussten zu... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel, -aufbau

Rz. 1 Mit der Etablierung der Bundesnotarkammer als Urkundenarchivbehörde[1] sind im Interesse des Schutzes der vorsorgenden Rechtspflege grundlegende Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit sowie die weiteren Grundsätze zum Aufbau und zur Bewahrung des Vertrauens in den Prozess der Digitalisierung zu beachten.[2] § 78k BNotO schafft die Rechtsgrundlage der Vorschrift.... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / C. Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen (Abs. 2)

Rz. 16 Abs. 2 betrifft die Datensicherheit der elektronischen Aufzeichnungen selbst. Das beschränkt sich nicht auf die Zugriffs- und Verfügbarkeitskontrolle im hergebrachten Sinn, sondern ist mit Blick auf die durch die Vorschrift zu konkretisierende Regelung des § 35 BNotO und die dazugehörige Verordnungsermächtigung des § 36 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, die allgemein vom Schutz der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektronischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu speichernden Daten, der damit verbundenen Datenübermittlungen sowie der elektronischen Kommunikation hat die Bundesnotarkammer insbesondere sicherzustellen, dass mehr

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Testamentsregister / I. Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung – ZTRV)

Rz. 3 § 1 Inhalt des Registers Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf: mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Mindestanforderungen

Rz. 4 Abs. 1 listet die Mindestanforderungen auf, die von der Bundesnotarkammer zur Gewährleistung der Datensicherheit und Vertraulichkeit zu erfüllen sind. Erfasst sind sowohl Speicherung als auch Übermittlung der Daten. Durch den Verweis auf den Stand der Technik soll eine zukunftsoffene möglichst sichere Ausgestaltung ermöglicht werden. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Sicherung der Verfügbarkeit

Rz. 17 In der Welt der papiergebundenen Aktenführung war die Verfügbarkeit – auch wegen der physischen Verkörperung der Akten – bislang kein beherrschendes Thema. Insbesondere sind bei der Übernahme von Papierakten durch nachfolgende Verwahrstellen selten Probleme bekannt geworden. Durch die nunmehr gegebene Möglichkeit zur elektronischen Aktenführung wird die Sicherung der ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bezug zu anderen Normen

Rz. 4 Durch § 78 Abs. 2 Nr. 3 BNotO wird das Betreiben des Elektronischen Urkundenarchivs (mit den drei Komponenten UVZ, VVZ und eUSL) als Pflichtaufgabe der BNotK definiert; den so gespannten Rahmen füllt § 78h BNotO aus. Durch die Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs, legaldefiniert in § 78h BNotO, werden die drei Hauptrichtungen der Digitalisierung vorgegeben: di... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Verhältnis zum allgemeinen Datenschutzrecht

Rz. 5 Die datenschutzrechtliche Verpflichtung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen, ergibt sich für den Notar bereits unmittelbar aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO.[3] Bei den §§ 35, 36 BNotO und den auf ihrer Grundlage geschaffenen §§ 5 und 6 NotAktVV handelt es sich – wie bei allen Regelungen des notariellen Berufs... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / Gesetzestext

(1) 1Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions- und Sicherheitskonzept für den Elektronischen Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzusetzen. 2In diesem sind die im Rahmen des § 54 Absatz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen. 3Zudem sind in ihm die einzelnen technischen und organisatorischen Maßnahmen festzulegen, die nach dem Stand der Technik Folgendes gewährleist... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Speicherort elektronischer Aufzeichnungen (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 7 § 35 Abs. 4 BNotO enthält bereits eine abschließende gesetzliche Regelung zum Speicherort elektronischer Aufzeichnungen. Dadurch, dass eine Speicherung außerhalb der Geschäftsstelle nur im Elektronischen Urkundenarchiv oder im Elektronischen Notariatsaktenspeicher zulässig ist, wird insoweit bereits im Vorgriff auf die §§ 5, 6 NotAktVV effektiv ein weitgehender Schutz ... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Konkrete Vorkehrungen

Rz. 24 Einige wichtige zur Sicherung der elektronischen Aufzeichnungen geeigneten (und in aller Regel erforderlichen) Vorkehrungen sind z.B. mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / F. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Abs. 5)

Rz. 15 S.1 und S. 2 der Bestimmung regeln das Verhältnis zwischen datenschutzrechtlicher Verantwortung der Bundesnotarkammer und der Verwahrstelle. Dabei soll die Bundesnotarkammer für die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Datensicherheit zuständig sein. Die für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständigen Stellen sollen alle übrigen Aufgaben des da... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Bezug zu anderen Normen

Rz. 3 Die in Abs. 1 der Norm angesprochenen Grundsätze der Sicherheit und Vertraulichkeit finden sich auch in anderen berufsrechtlichen Anforderungsnormen (teilweise) wieder, ebenso die in Abs. 2 genannten Anforderungen an Datenschutz, Datensicherheit, Wahrung der Integrität, Authentizität, Verkehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Vertraulichkeit.[4] Die in Abs. 1 Nr... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / VI. Datensicherungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 9 Eine hohe Verfügbarkeit von Daten ist Kernelement der Datensicherheit und damit auch des Datenschutzes. Deswegen sieht Abs. 1 Nr. 5 als weitere Sicherung vor, dass in angemessenen Intervallen Datensicherungen vorgenommen werden, die auch ohne Anbindung an informationstechnische Netze zu erfolgen haben. Die amtliche Begründung[7] nimmt dabei Bezug auf die Umsetzungshinw... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Sinn der Fristen

Rz. 5 Wie oben unter Rdn 1 ausgeführt, haben die Fristen unterschiedliche Wirkungsweisen im Ordnungsgefüge des Notariats. Sie stellen zum einen sicher, dass die Verfügbarkeit[3] der entsprechenden Unterlagen bzw. Dateien für eine bestimmte Zeit gewährleistet ist, sie verpflichten den Notar andererseits auch, nach Ablauf der Fristen die entsprechenden Dokumente unter Beachtun... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Führung der Akten und Verzeichnisse ermöglicht dem Notar und seinen Mitarbeitenden sowie nachfolgenden Verwahrstellen (vgl. § 51 Abs. 1 BNotO) die geordnete und für sie selbst und die Aufsichtsbehörden (Dienstaufsicht, Datenschutzaufsicht, Aufsicht nach § 50 GwG) nachvollziehbare und überprüfbare Amtsführung. Die Akten- und Verzeichnisführung ist demnach ein zentra... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Speicherort für elektronische Nebenakten (§ 35 Abs. 4 BNotO)

Rz. 5 Wie für alle elektronisch geführten Akten und Verzeichnisse (mit Ausnahme des Urkundenverzeichnisses und des Verwahrungsverzeichnisses, die Gegenstand der besonderen Regelungen der §§ 55 Abs. 1 und 2, 59 BeurkG sind) gilt, dass elektronisch geführte Nebenakten ausschließlich in der Geschäftsstelle oder in dem von der Bundesnotarkammer gemäß § 78k BNotO zur Verfügung ge... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 55 NotAktVV ist – wie der gesamte Abschnitt 11 – zum 1.1.2022 in Kraft getreten (insgesamt zum Abschnitt 11 und zur Normhistorie Püls, § 54 NotAktVV Rdn 1 ff.). Die Vorschrift regelt auf der Grundlage des § 78h Abs. 4 BNotO, insbesondere dessen Nr. 5, die Voraussetzungen, unter denen eine Person eine technische Zugangsberechtigung zum Elektronischen Urkundenarchiv un... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / I. Normhistorie, Regelungsziel

Rz. 1 Die Festlegung der Aufbewahrungsfristen ist gleich in mehrerlei Hinsicht bedeutsam. Zum einen war die Dauer der Aufbewahrung der Papierakten seinerzeit der Hauptauslöser für die Initiative zur Umstellung auf eine elektronische Verwahrung der notariellen Urkunden.[1] Zum anderen ist die Begrenzung der Fristen – wie auch schon in der DONot a.F. – Ausdruck der Bedeutung d... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / I. Frühere Geltung der Datenschutzgesetze auch im Bereich des Notariats

Rz. 50 Der Notar ist zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet (§ 18 BNotO);[138] geschützt wird damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Beteiligten.[139] Die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht drückt sich in den strafrechtlichen Sanktionen, dem Zeugnisverweigerungsrecht aber auch der Dienstaufsicht aus, die nur von Richtern auf Lebenszeit vorgenom... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Aufbewahrungsfrist (S. 1)

Rz. 2 § 5 Abs. 4 DONot a.F. regelte lediglich die Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für die Bücher und Verzeichnisse des Notars, jedoch – zumindest nicht ausdrücklich – nicht für die zu ihrer Führung verwendeten Hilfsmittel. In der Literatur war zur früheren Rechtslage umstritten,[1] ob und inwieweit eine Aufbewahrungsfrist und eine Vernichtungspflicht für Hilf... mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Einsichtsrecht der Datenschutzaufsicht

Rz. 45 Zwar würden die Untersuchungsbefugnisse nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e und f DSGVO dem jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten als der für die Notare zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde grundsätzlich auch das Recht auf Einsicht in die Nebenakten einschließen. Gemäß § 29 Abs. 3 S. 1 BDSG und entsprechender Regelungen mehrerer Landesdatenschutzgesetze, die insoweit ... mehr

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Vorbemerkungen zu §§ 1–21 D... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Verwendung des Videokommunikationssystems gemäß § 78p BNotO

Rz. 32 Die Beteiligten und der Notar sind in der Wahl des Videokommunikationssystems nicht frei, sondern müssen zwingend das gemäß § 78p BNotO von der Bundesnotarkammer betriebene System verwenden.[100] Kommt bei der Beurkundung nach §§ 16a ff. BeurkG stattdessen ein anderes Videokommunikationssystem zum Einsatz, liegt ein Beurkundungsmangel vor, für dessen Folgen wiederum d... mehr