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Sauer, SGB III § 368 Aufgaben der Bundesagentur / 2.5 IT-System zur Unterstützung der örtlichen rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen

Franz-Josef Sauer
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Rz. 12f

Abs. 2a schafft eine Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mehrerer Träger, z. B. in den Jugendberufsagenturen. Damit sollen insbesondere Bedenken in Bezug auf die zulässige Datenübermittlung ausgeräumt werden. Die in der Gesetzesbegründung genannten Jugendberufsagenturen stellen keine abschließende Benennung dar, es ist vielmehr davon auszugehen, dass alle Bündnisse rund um die Betreuung Jugendlicher von der Rechtsnorm erfasst werden, z. B. auch im Zusammenhang mit trägerübergreifendem Fallmanagement.

 

Rz. 12g

Die Vorschrift korrespondiert mit § 31a, der durch das 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze voraussichtlich zum 1.7.2020 in das SGB III eingefügt werden soll.

Junge Menschen, die Schwierigkeiten am Übergang von der Schule in den Beruf haben, verlassen die Schule der Gesetzesbegründung zu § 31a zufolge zu häufig ohne eine unmittelbare, konkrete berufliche Perspektive, insbesondere zur Erlangung eines Berufsabschlusses. Zwar sind vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten vorhanden, sie erreichen die betroffenen jungen Menschen jedoch demnach nicht immer. Zum Teil sind auch die zuständigen Ansprechpartner nicht ausreichend bekannt. Ohne Berufsabschluss münden junge Menschen aber als an- bzw. ungelernte Arbeitskräfte in den Arbeitsmarkt ein. Sie haben dann folgerichtig für ihr weiteres Berufsleben ein deutlich höheres Risiko zu tragen, arbeitslos zu werden. Diese Ausgangslage greift die Regelung des neuen § 31a Abs. 1 auf und erweitert den gesetzlichen Beratungsauftrag der Agenturen für Arbeit um eine zusätzliche Informationsverpflichtung: Die Agenturen für Arbeit haben junge Menschen, die nach Beendigung der Schule oder einer vergleichbaren Ersatzmaßnahme, etwa der Besuch einer Jugendwerkstatt bei Schulverweigerern bzw. s...

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