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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 2.2.1 ... / 3.4 Vorgaben für die Standorte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 45

Neben den internen Vorgaben für häusliche Arbeitsplätze werden auch Anforderungen an die Auswahl und die Nutzung der möglichen Standorte gestellt. So müssen sich die häuslichen Arbeitsplätze an festgelegten und mit dem Institut vereinbarten Standorten befinden (→ BTO 2.2.1 Tz. 3, Erläuterung). Dem Institut sollte, nicht zuletzt wegen der praktischen Möglichkeit zur Durchführung eventueller Kontrolltätigkeiten, bekannt sein, wo sich ein Händler während der Arbeitszeit befindet, wenn er die Geschäftsabschlüsse nicht aus den Geschäftsräumen des Institutes tätigt. Außerdem sollte das Institut den häuslichen Arbeitsplatz beurteilen können, weil es letztlich dafür verantwortlich bleibt, dass die damit verbundenen Anforderungen vollständig beachtet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dies in Abhängigkeit von der Wahl des Standortes schwierig umzusetzen ist. Insofern muss ein Händler mit dem Institut vereinbaren, mit welchen Standorten das Institut einverstanden ist. Daraus folgt auch, dass ein Händler durchaus an mehreren Standorten tätig sein kann. Beliebige Wechsel des Arbeitsplatzes via Laptop, die z. B. auch ein Internet-Café oder andere öffentlich zugängliche Standorte betreffen, bei denen dem Händler über die Schulter geschaut werden kann, sind dafür jedoch definitiv ausgeschlossen.

 

Rz. 46

Unabhängig von den konkreten privaten Lebensumständen, wie z. B. der Zugehörigkeit zu einer Wohngemeinschaft oder zu einer Familie mit kleinen Kindern, die permanent beschäftigt und versorgt werden wollen, müssen beim Handel aus dem häuslichen Arbeitszimmer gewisse Mindestanforderungen beachtet werden, die neben der Klarheit des Standortes bzw. der Standorte noch weitere Aspekte betreffen. Insbesondere dürfen die häuslichen Arbeitsplätze von Händlern während der Arbeitszeit...

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