Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.5 Nebengeschäfte

Rz. 223 Nebengeschäfte sind alle Geschäfte, die weder Zweck- noch Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind, insbesondere also alle außerhalb des Zwecks der Genossenschaft liegende Geschäfte, die über den Bereich der Hilfsgeschäfte hinausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vermietung von Wohnräumen an Nichtbetriebsangehörige ist immer ein Nebengeschäft; aus Billigkeitsgründen tritt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.17 Bürgschaftsbanken (§ 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG)

Rz. 258 Die Steuerbefreiung für Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften) in § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG wurde durch Gesetz v. 25.2.1992[1] mit Wirkung ab Vz 1992 eingefügt. Bis dahin wurden Bürgschaftsbanken als gemeinnützig angesehen. Da aber Bedenken bestanden, ob die Voraussetzungen der §§ 51ff. AO tatsächlich erfüllt waren, wurde eine eigenständige Steuerbefreiung ein...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 4.2.3 Entfallende Tätigkeitsmerkmale

Überholte Tätigkeitsmerkmale, wie z. B. "Kassenbote" (alt: Vergütungsgruppe VIII) oder "Geldzähler" (alt: Vergütungsgruppe VIII) sind gestrichen worden. Ebenso wurden für "Kassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VII) bzw. "Terminalkassierer" (alt: ab Vergütungsgruppe VIb) keine neuen Tätigkeitsmerkmale vereinbart. Je nach Umfang des Kassenverkehrs gingen die Tätigkeitsmerkmale ...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 2.2.3 Rechtsformspezifische Besonderheiten

Rz. 16 Werden den Gesellschaftern einer GmbH Kredite gewährt, die unter den Finanzanlagen als "sonstige Ausleihungen" auszuweisen sind, so ist der Betrag dieser Kredite nach § 42 Abs. 3 GmbHG entweder bei dieser Position gesondert zu vermerken oder im Anhang anzugeben. Entsprechendes gilt nach § 264c Abs. 1 HGB für Ausleihungen an und Forderungen gegen Gesellschafter einer P...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 3.3 Erfassung und Nachweis von Finanzanlagen

Rz. 27 Auch Finanzanlagen müssen in das Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Dabei richtet sich die Art der Bestandsermittlung und des Bestandsnachweises nach der Art der Finanzanlage und ihrem Aufbewahrungsort. Im Einzelnen gilt:[1] Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen sind im Bestandsverzeichnis unter Angabe des Beteiligungsunternehmens, seiner Rechtsform...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.3 Besteuerung bei Mittelverwendung zur Unterstützung oder Förderung politischer Parteien

Rz. 162 § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG enthält eine doppelte steuerliche Belastung von Berufsverbänden, die mittelbar oder unmittelbar politische Parteien fördern.[1] Die Regelung ist durch Gesetz v. 28.1.1994[2] eingeführt worden und zum Vz 1994 in Kraft getreten. Rz. 163 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Buchst. b KStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn der Berufsverband Mittel i...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.6 Institutsvergütungsverordnung

Die Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) beinhaltet Regelungen zur angemessenen Ausgestaltung der Vergütungssysteme von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten. Danach haben diese angemessene, transparente und langfristig angelegte Vergütungssysteme einzurichten, die auf eine nachhaltige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtet sind. Es sollen keine Anreize zu...mehr

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Anlagevermögen im Abschluss... / 5.5 Sonstige Angaben

Rz. 45 Weitere Angabepflichten zum Anlagevermögen im Anhang ergeben sich aus zahlreichen Einzelvorschriften, die zum Teil Wahlrechte für alternative Angaben in Anhang und Bilanz bzw. GuV enthalten. Die wichtigsten dieser Angabepflichten beziehen sich auf Abschreibungen des Geschäftsjahres auf die Posten des Anlagevermögens, die nach § 284 Abs. 3 HGB im Anlagespiegel im Anhang...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.3 Steuerfreiheit des Finanzmarktstabilisierungsfonds

Rz. 329 Durch Gesetz v. 17.10.2008[1] wurde der Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Überwindung von Liquiditätsengpässen und zur Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen des Finanzsektors (insbesondere Finanzinstituten, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften) gegründet. Der Fonds kann Garantien und Kredite gewähren und Beteiligungen übernehmen. Nach § 14 FMStFG ist de...mehr

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Tarifvertrag für den öffent... / 3.4.2.2 Unternehmenserfolgsbezogener Teil (§ 44 Abs. 4 BT-S)

Der unternehmenserfolgsbezogene Teil der Sparkassensonderzahlung kann nicht nach den gleichen Grundsätzen und Ergebnissen des individuell-leistungsbezogenen Teils verteilt werden. Der noch näher zu definierende Unternehmenserfolg ist die alleinige Zielgröße, individuelle Leistungen bleiben außer Betracht. Die tarifrechtliche Regelung lässt einen großen Spielraum, den die ein...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.1 Höhe des Darlehens

Die Höhe des Darlehens ist zwingend zu vereinbaren.mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 1 Zweck des Darlehens

Mit der Gewährung eines Darlehens an den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber verschiedene Zwecke verfolgen. Der klassische Hintergrund für ein Darlehen ist die Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb. Der Arbeitgeber kann mit dem Darlehen aber auch das Ziel verfolgen, die Qualifikation seiner Mitarbeiter zu verbessern, indem er private Fortbildungsmaßnahmen der Mitarbeiter du...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 1 Darlehensbetrag ist kein Arbeitsentgelt

Darlehen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern gewährt, sind kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Da das Darlehen auf Rückzahlung ausgerichtet ist, verbleibt im Hinblick auf den Darlehensbetrag kein geldwerter Vorteil. Dieser ist lediglich für den Zinsvorteil des Arbeitnehmers gegeben. Achtung Schuldenerlass Verzichtet der Arbeitgeber auf die Rückzahlung des...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.2 Arbeitgeber ist ein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber überwiegend Dritten Darlehen, z. B. bei Arbeitgebern im Bankengewerbe, ist der Rabattfreibetrag anwendbar.[1] Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Der Zinsvorteil entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem als Endpreis[2] ermittelten Zinssatz und dem Zinssatz, der im Einzelfall konkret vereinbart wurde.[3] Als Endpreis [4] ist der Zinssatz heran...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.4 Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Auch bei einer Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG handelt es im Bereich der Sozialversicherung weiterhin um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Wichtig Arbeitgeber erstattet Zinsen für ein Darlehen Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer ein Darlehen bei einer Bank aufnimmt, der Arbeitgeber jedoch zum Teil oder vollständig die für das Darlehen zu entrichteten Zinsen übernimmt, ha...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.3.2 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Restforderung aus dem Darlehen ist grundsätzlich nur dann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig, wenn es die Parteien ausdrücklich so vereinbart haben oder der Arbeitgeber berechtigterweise[1] das Darlehen kündigt. Wichtig Keine sofortige Rückzahlung bei betriebsbedingter Kündigung Eine Vereinbarung, nach der der Arbeitnehmer im Fall einer betriebs...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.3 Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen"

Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift[1] ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags. Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszins...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.5 Kündigungsvoraussetzungen

Soll die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Darlehensvertrags eingeräumt werden, muss dies ausdrücklich vereinbart werden. Grundsätzlich sind die Fristen für eine Kündigung des Darlehensvertrags frei vereinbar, eine Frist von weniger als einem Monat dürfte aber unwirksam sein. Ist die Frist nicht vereinbart, gilt die gesetzliche Regelung von 3 Monaten.[1] Ohne besondere...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4 Ausnahmen (§ 50g Abs. 2 EStG)

Rz. 31 § 50g Abs. 2 EStG enthält eine Reihe von Ausnahmen. Liegen diese Ausnahmen vor, bleibt die Verpflichtung für den inländischen Schuldner, eine Abzugsteuer einzubehalten und abzuführen, erhalten. Für den Gläubiger tritt u. U. beschr. Steuerpflicht ein. Die Ausnahmeregelung des § 50g Abs. 2 EStG hat den Charakter einer Missbrauchsverhinderungsvorschrift. Es sollen Fälle ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.6 Zuflusszeitpunkt der Zinsvorteile

Der geldwerte Vorteil aus einem zinsgünstigen Darlehen fließt dem Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt zu, in dem die Zinsen fällig werden. Bei zinsloser Darlehensgewährung ist darauf abzustellen, wann Zinsen üblicherweise fällig wären. Der Arbeitgeber darf davon ausgehen, dass die Zinsen üblicherweise mit der Tilgungsrate fällig werden. Bei Arbeitgeberdarlehen ohne Tilgungsleistun...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3.1 Steuerpflicht der Zinsvorteile

Übersteigt die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums die Freigrenze von 2.600 EUR, gehören Zinsvorteile als Sachbezüge zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zinsvorteile liegen jedoch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz (sog. Maßstabszinssatz) gewährt.[1] Wichtig Zinszuschüsse Steuerpflichtig ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.3.1 Aufrechnung mit laufendem Gehaltsanspruch

Regelmäßig wird das Darlehen zurückgezahlt, indem der Arbeitgeber die Tilgungsraten in der vereinbarten Höhe vom laufenden Netto-Entgelt einbehält. Rechtlich handelt es sich um eine Aufrechnung. Beim echten Darlehen darf der Arbeitgeber jedoch auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung im Wege der Aufrechnung mit der Entgeltforderung des Arbeitnehmers die Tilgungsbetr...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 3 Verweigerung

Eine Verpflichtung zur Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens besteht nicht. Es handelt sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Dieser kann ein Darlehen insbesondere verweigern, wenn bezüglich des Entgelts des Arbeitnehmers bereits Pfändungen vorliegen.mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.1 Höhe des geldwerten Vorteils ist entscheidend

Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung besteht dann, wenn der geldwerte Vorteil aus dem zinsverbilligten oder zinslosen Darlehen monatlich nicht mehr als 50 EUR[1] beträgt.[2] Der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitgeberdarlehen bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins und dem Zins, den der Arbeitnehmer im konkreten Einzelfall zahlt. Maßgebend ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.4 Sicherung des Rückzahlungsanspruchs

Es kann vereinbart werden, dass zukünftige Vergütungsansprüche als Sicherung des Rückzahlungsanspruchs abgetreten werden, Ansprüche auf Arbeitslosen- oder Krankengeld. Bei einem besonders hohen Darlehensbetrag kann eine weitere Sicherung sich empfehlen durch Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache, etwa eines Kraftfahrzeugs oder aber auch die Eintragung einer Hypothek ...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.2 Verzinsung

Arbeitgeberdarlehen werden regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen als übliche Bankdarlehen angeboten. Achtung Keine Zinsen ohne Vereinbarung Der Arbeitnehmer muss allerdings nur dann Zinsen an den Arbeitgeber zahlen, wenn dies im Darlehensvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Fehlt eine Vereinbarung, muss das Darlehen nur zinslos zurückgezahlt werden. Es kann in gewiss...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2 Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 EUR

Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen bis zu 2.600 EUR sind lohnsteuerlich unbeachtlich.[1] Für die Prüfung dieser Freigrenze ist die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Mehrere vom Arbeitgeber getrennt gewährte Darlehen sind hierbei zusammenzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Zwecken und Konditionen sie vom Arbeitgebe...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 2.2 Vereinfachungsregelung bei Darlehenssumme bis 2.600 EUR

Aus Vereinfachungsgründen ist der Zinsvorteil unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen handelt, nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Voraussetzung ist hierbei, dass die Restschuld aus dem Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnabrechnungszeitraums nicht mehr als 2.600 EUR beträgt.mehr

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Arbeitgeberdarlehen / 4.1 Verbraucherschutz

Nach einer Grundsatzentscheidung des BAG[1] haben Arbeitnehmer den Status eines Verbrauchers i. S. v. § 13 BGB. Die Regelungen in § 491 BGB zum Verbraucherdarlehensvertrag finden allerdings keine Anwendung, soweit das Arbeitgeberdarlehen zu Zinsen abgeschlossen worden ist, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.[2] Als Vergleichsmaßstab bietet es sich an, auf die in den M...mehr

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Arbeitgeberdarlehen / Zusammenfassung

Begriff Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn dem Mitarbeiter vom Arbeitgeber oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses von einem Dritten Geld auf der Rechtsgrundlage eines Darlehensvertrags überlassen wird. Hintergrund für das Darlehen ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Gelddarlehen richten sich nach den §§ 488 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Arbeitgeberdarlehen / 3.7 Versteuerung der Zinsvorteile

Geldwerte Vorteile aus einem Arbeitgeberdarlehen sind regelmäßig nach den persönlichen Besteuerungsmerkmalen des Arbeitnehmers (ELStAM) dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschaliert werden. Pauschalierung sonstiger Bezüge bis 1.000 EUR pro Jahr Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem individuellen Pauschsteuersatz[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.3 Zinsen und Lizenzgebühren (§ 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG)

Rz. 45 § 50g Abs. 3 Nr. 4 EStG enthält die Definition der Begriffe der Zinsen und Lizenzgebühren. Diese Definitionen lehnen sich eng an Art. 2 der Zins- und Lizenzrichtlinie an. Sie sind Legaldefinitionen, allerdings nur für die Anwendung des § 50g EStG. Für andere Vorschriften des EStG, z. B. § 20 Abs. 1 Nr. 5, 7 EStG für Zinsen sowie § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG für Lizenzgebühr...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 23 Be... / 2.3 Familienpflegezeit

Rz. 10 Nach dem zum 1.1.2012 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 und 19.12.2022 weiterentwickelten Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) haben Beschäftigte von Arbeitgebern mit i. d. R. mehr als 25 Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch, für längstens 24 Monate von der Arbeit teilweise freigestellt zu werden. Ein Anspruch auf vollständige Freistellung besteht im Gegensatz zur Pfle...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage WA – Weitere Angaben / Anträge

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 2.1 Behandlung im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Ein Nachrangdarlehen ist bilanziell immer als Verbindlichkeit zu passivieren. In Abhängigkeit vom jeweiligen Darlehensgeber kommt dabei ein Ausweis als "Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten"[1], "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen"[2] bzw. "sonstige Verbindlichkeiten" in Betracht. Weil der nachrangige Gläubiger aber zugunsten bestimmter oder aller anderen v...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Finanzierungsmöglichkeiten:... / 2.12 Öffentliche Fördermittel

Unternehmensgründer, aber auch junge, innovative Unternehmen stehen häufig vor dem Problem, das notwendige Startkapital für eine erfolgreiche Gründung zu beschaffen bzw. ihr weiteres Wachstum mithilfe von Fremdkapital zu finanzieren. Dies liegt insbesondere daran, dass es ihnen häufig an einer entsprechenden Eigenkapitalausstattung fehlt, die aus Sicht eines Kreditinstituts ...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Finanzierungsmöglichkeiten:... / 2.7 Mezzanine-Kapital

Durch den Einsatz von Mezzanine-Kapital können mittelständische Unternehmen ihre Eigenkapitalquote erhöhen und damit ihr Rating sowie ihre Bonität verbessern und sich im Ergebnis aus einer gestärkten Position heraus den sich schwieriger werdenden Marktverhältnissen stellen. Der Eigenkapitalcharakter ergibt sich daraus, dass das Mezzanine-Kapital am unternehmerischen Erfolg w...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 3.1 Unternehmensseite (Darlehensnehmer)

Bei der steuerlichen Behandlung eines nachrangigen Darlehens ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber der handelsbilanziellen Behandlung. Insbesondere hat die Vereinbarung eines einfachen oder qualifizierten Rangrücktritts keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Bilanzierung der Verbindlichkeit.[1] Die Zinszahlungen sind in steuerlicher Hinsicht Aufwand und somit voll ab...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 2.2 Behandlung im IFRS-Abschluss

In einem IFRS-Abschluss sind nachrangige Darlehen immer als Verbindlichkeit auszuweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Darlehen mit einer festen Laufzeit oder nur mit einer Kündigungsmöglichkeit ausgestaltet ist. Ausnahme: Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn das Nachrangdarlehen gleichzeitig mit einer Eigenkapitaloption versehen ist. In diesem Fall ist seit 2...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 1.1 Rangregelungen

Belassungsabrede (einfache Nachrangklausel) Bei der Belassungsabrede, die auch als einfache Nachrangklausel bezeichnet wird, verpflichtet sich der Investor, seine Forderung im bereits laufenden Insolvenzverfahren nicht geltend zu machen. Verbindlichkeiten, die mit einer solchen Klausel ausgestaltet werden, behalten ihren Fremdkapitalcharakter und sind in der Handels- und Steu...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Nachrangdarlehen: Rechtsgru... / 3.2 Investorenseite (Darlehensgeber)

Demnach ist die Darlehenssumme beim Darlehensgeber, der diese im Rahmen seines Unternehmens überlässt, in der Steuerbilanz als Forderung (sonstiger Vermögensgegenstand) mit den Anschaffungskosten (Nennbetrag) gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Der Nennbetrag muss auch dann angesetzt werden, wenn der Auszahlungsbetrag aufgrund eines Disagios darunter liegt. In Höhe der Di...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Finanzierungsmöglichkeiten:... / 2.1 Spezielle Bankangebote

Bei einem Avalkredit stellt die Bank keine monetären Mittel zur Verfügung, sondern ihre Kreditwürdigkeit. Das heißt, sie haftet selbstschuldnerisch aufgrund einer eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung oder einer Garantie für Verbindlichkeiten des Kunden, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Avalnehmer nicht nachkommen kann. Strukturierte Finanzierungen zeichnen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Finanzierungsmöglichkeiten:... / 2.8 Lieferantenkredit

Bei einem Lieferantenkredit entsteht eine Kreditbeziehung zwischen Unternehmen, wenn eine Warenlieferung erfolgt oder eine Leistung erbracht wird, ohne dass diese sofort bezahlt wird. Üblicherweise wird eine Rechnung erstellt, die erst nach einer festgelegten Frist beglichen werden muss. Die Inanspruchnahme des Kredits liegt in dem Ausnutzen dieser Zahlungsfrist. In der Rege...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anschaffungskosten / 9 Anschaffungskosten bei Forderungen

Forderungen sind mit ihrem Nennwert anzusetzen. Die Anschaffungskosten bemessen sich handelsrechtlich nach § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB. Steuerlich ermitteln sich die Anschaffungskosten nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG i. V. m. den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG. Bei erstmals entstehenden Forderungen , z. B. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schadensersatz / 1.2.2 Überschusseinkünfte

Muss der Schuldner eines Darlehens bei vorzeitiger Kündigung eine Vorfälligkeitsentschädigung an den Gläubiger zahlen, führt diese Form der Entschädigung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gläubigers.[1] Verzugszinsen sind in voller Höhe Einnahmen aus Kapitalvermögen.[2] Dies ist auch dann der Fall, wenn dem ein nicht steuerbarer Schadensersatz zugrunde liegt.[3] Ausnahmswe...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Laufende Erträge aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG)

Rn. 90 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Wie bisher hat der inländische Schuldner der laufenden KapErtr aus typisch stillen Gesellschaften und partiarischen Darlehen von diesen KapSt einzubehalten, anzumelden und abzuführen. Für die Frage des inländischen Schuldners ist auf § 43 Abs 3 EStG abzustellen. Die inländische Zweigniederlassung reicht dafür nicht aus, es sei denn, dass es...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Verluste aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen (§ 2a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG)

Rn. 103 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 § 2a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus typischen stillen Beteiligungen mit Drittlandsbezug (§ 20 Abs 1 Nr 4 EStG). Nach dieser Vorschrift dürfen negative Einkünfte aus einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Sta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2026, Auslegung ein... / 1 Gründe

I. Die Beklagte wendet sich nach erstinstanzlich übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Hauptforderung in Gestalt eines Erstattungsanspruchs bezüglich Beerdigungskosten gegen die daraus folgende Kostenentscheidung zu ihren Lasten, gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen auf die erledigte Hauptforderung sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanw...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / E. Forderungsverzicht

Rz. 6 Stand: EL 145 – ET: 02/2026 Erlässt der ArbG dem ArbN eine realisierbare Forderung, entsteht bei letzterem ein stpfl geldwerter Vorteil (BFH 168, 99 = BStBl 1992 II, 837). Der > Zufluss von Arbeitslohn wird in dem Zeitpunkt angenommen, indem – ggf konkludent – ein Erlassvertrag mit dem ArbG zustande kommt (vgl dazu BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437); idR wird das der Ze...mehr