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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 9.1 Allgemeines

Alexandra Pung
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Tz. 348

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Im StSenkG war § 8b Abs 7 KStG noch nicht enthalten. Diese Regelung ist mit rückwirkender Kraft durch das Ges zur Änd des InvZulG 1999 v 20.12.2000 (BGBl I 2001, 29) in das KStG eingefügt worden; gleichzeitig sind § 8b Abs 2 S 1 letzter HS KStG und sein Abs 3 S 2 idF des StSenkG gestrichen worden (s Tz 2, s Tz 149 und s Tz 225). Die Fin-Verw hat zur Anwendung des § 8b Abs 7 KStG Stellung genommen (s Schr des BMF v 25.07.2002, BStBl I 2002, 712).

Durch das Ges zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kap-Adäquanzrichtlinie v 17.11.2006 sind in § 8b Abs 7 S 1 KStG die Worte "nach § 1 Abs 12 des Ges über das Kreditwesen" durch die Worte "nach § 1a des KWG" ersetzt worden. Hierbei handelt es sich um eine Anpassung an das geänderte KWG. Wegen der Auswirkung, s Tz 358.

Durch das Krotien-StAnpG wurde § 8b Abs 7 S 1 an die geänderten Regelungen über das Handelsbuch nach § 1a des KWG idF des Ges zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen v 28.08.2013 (BGBl I, 3395) sowie an die Verordnung (EU) Nr 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 646/2012 (ABl L176 v 27.06.2013, 1) angepasst. Hierbei handelt es sich um die EU-einheitliche Regelung des Bankenaufsichtsrechts.

Durch das Ges zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilfe-RL und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v 20.12.2016 ist § 8b Abs 7 KStG in folgenden Pun...

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