Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Vermachtes Grundstück

Rz. 3 Das vermachte Grundstück – oder ein Bruchteil davon – muss zur Erbschaft gehören und mit einer Hypothek für eine persönliche Schuld des Erblassers oder einer Schuld belastet sein, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenüber verpflichtet ist. Die Vorschrift spricht zwar nur von einer Hypothek, sie ist aber auch entsprechend auf eine Grundschuld anzuwende...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Sofern eine Erbengemeinschaft vorliegt, hat der Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung des Nachlasses durchzuführen. Hierzu hat er einen Auseinandersetzungsplan aufzustellen. Es besteht eine Verpflichtung zur Auseinandersetzung,[1] die der Erbe einfordern kann. Die Auseinandersetzung ist aufzuschieben, wenn wegen Unbestimmtheit der Erbteile, zeitweiligen Ausschl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Vorliegen eines Entlassungsgrundes

Rz. 7 Voraussetzung, dass ein Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht nach § 2227 BGB entlassen werden kann, ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes,[22] insbesondere eine Rz. 8 Grundvoraussetzung ist, dass zunächst der Testamentsvollstrecker ordnungsgemä...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Prozesskostenhilfe

Rz. 18 Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Vo...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Art der Vorempfänge

Rz. 3 Das Gesetz unterscheidet insgesamt vier Arten:[5] Ausstattungen (Abs. 1), Übermaß an Zuschüssen (Abs. 2 Var. 1), Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf (Abs. 2 Var. 2), andere Zuwendungen, für die die Ausgleichungspflicht angeordnet wurde (Abs. 3). Gemeinsam ist allen vier Fallgruppen, dass eine "Zuwendung" vorliegen muss. Hierunter versteht man herkömmli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Ausstattungen

Rz. 12 Es muss Ausstattung i.S.d. § 1624 Abs. 1 BGB vorliegen, also Zuwendung an ein "Kind". Abweichend vom Wortlaut des § 1624 BGB sollen i.R.d. § 2050 Abs. 1 BGB auch Zuwendungen an Enkel usw. ausgleichspflichtig sein, soweit ihnen der Ausstattungszweck der Vorschrift zugrunde lag.[50] Nach Auffassung von Löhnig ist in diesem Fall indessen nicht der Enkel, sondern das Kind...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Pfändung und Insolvenz

Rz. 21 Der Pflichtteilsanspruch kann als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch bereits gepfändet werden, bevor er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig wurde.[55] § 852 Abs. 1 ZPO steht dem nicht entgegen.[56] Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Insichgeschäft des Testamentsvollstreckers

Rz. 15 § 181 BGB ist analog auf den Testamentsvollstrecker anwendbar, da dieser nicht Vertreter, sondern lediglich Inhaber eines privaten Amts ist.[17] Die Auslegung der letztwilligen Verfügung kann eine Gestattung durch den Erblasser ergeben, jedoch muss in diesem Fall bei jedem konkreten Geschäft hinzukommen, dass es sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegt.[18] Eb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Umfang der Pflichtteilsklausel

Rz. 49 Genaues Augenmerk ist darauf zu legen, welches Verhalten nach der konkreten Formulierung der Klausel den Ausschluss des Pflichtteils auslösen soll. Wird in der Klausel auf das Verlangen oder das Geltendmachen des Pflichtteils abgestellt, so ist lediglich das ernsthafte außergerichtliche oder gerichtliche Auszahlungsbegehren Voraussetzung und nicht, dass der Anspruchst...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Ausschluss des Anspruchs (Abs. 2)

Rz. 40 Soweit der Abkömmling für seine Leistungen eine Gegenleistung erhalten hat oder eine solche vereinbart wurde, korrespondiert seinem Vermögensopfer ein solches des Erblassers, so dass die Ausgleichungspflicht zu doppelter Honorierung führen würde. Die Vorschrift stellt klar, dass die Leistung des Abkömmlings – und sei es auch nur teilweise – unentgeltlich gewesen sein ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Anwendungsfälle

Rz. 7 Eine Zustimmungspflicht des Nacherben besteht nach S. 1 insbesondere dann, wenn der Vorerbe zur Begleichung von Nachlassschulden Erbschaftsgegenstände versilbern muss, weil im Nachlass nicht genügend liquide Mittel sind. Verfügungen, mit denen Nachlassverbindlichkeiten unmittelbar erfüllt werden, z.B. Herausgabe eines vermachten Gegenstandes, fallen hingegen nicht unte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Höchstbetragshypothek

Rz. 7 Nach Abs. 3 findet § 2166 BGB auf eine Höchstbetragshypothek (§ 1190 BGB) grundsätzlich keine Anwendung. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass die Hypothek zunächst dafür bestimmt ist, Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen zu sichern. Grundsätzlich wird das aufgenommene Geld schließlich auch nicht für das Grundstück verwendet oder wurde bei der Bestellu...mehr

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Kassenführung: Besonderheit... / 3 Entgelte und Tarife von Taxifahrten

Die Entgelte aus den normalen Taxifahrten ermitteln sich nach tariflich von den Kommunen festgelegten Sätzen und werden meist bar vereinnahmt. Die angebotenen Dienstleistungen sind jedoch vielfältig und beschränken sich längst nicht nur auf klassische Tariffahrten. Die Preisstruktur für Sonderleistungen ist oft komplex und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Werden Fahrte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inhalt und Form der Verzeihung

Rz. 4 Die Verzeihung erfordert keine diesbezügliche Willenserklärung (bzw. deren Zugang).[12] Vielmehr erfolgt sie i.d.R. durch tatsächliches Verhalten. Der BGH definiert sie daher als ein kundgetanes Verhalten des Erblassers, die mit der erlittenen Verletzung verbundene Kränkung überwunden zu haben und über sie hinweggehen zu wollen.[13] Dass dem Erblasser dabei der Verlust...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.1 Haftungsgefahr: Unzureichende Absicherung von Geschäften der GmbH

Der Geschäftsführer muss Schaden von der GmbH abwenden. Dazu gehört es, Forderungsausfälle abzusichern. Der Geschäftsführer muss die Bonität des Vertragspartners jedenfalls bei größeren Geschäften vor Vertragsschluss prüfen, er darf Ware nur unter Vereinbarung von Eigentumsvorbehalt liefern, gegebenenfalls sind die Sicherheiten für gewährte Anzahlungen zu verlangen, z. B. Ba...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[23] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Lebensversicherung

Rz. 31 Für die Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung findet § 2077 BGB keine Anwendung. Es handelt sich um eine ähnliche Situation wie bei einer letztwilligen Verfügung, wenn der Ehegatte als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingesetzt wird. Für den Fall, dass der Ehegatte eingesetzt wurde, die Ehe, die bei Abschluss der Versicherung bestand, ...mehr

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GmbH: Stimmverbot

Begriff Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter der GmbH pro EUR seiner Beteiligung eine Stimme, mit der er bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung sein Stimmrecht ausüben kann. Ausnahmen gelten u. a. dann, wenn ein Interessenkonflikt vorliegt, so darf z. B. der Gesellschafter nicht "Richter in eigener Sache" sein. Dann gilt ein gesetzliches Stimmverbot. Ge...mehr

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Offenlegung von Rechnungsle... / 4.2 Aktuelle und potenzielle Fremdkapitalgeber

Bei den Fremdkapitalgebern haben die Kreditinstitute im Vergleich zu anderen Gläubigergruppen, wie z. B. Lieferanten, Mitarbeiter (Pensionsansprüche), Kunden (Garantieansprüche) und viele mehr, eine Sonderstellung. Durch das Kreditwesengesetz sowie aus eigenem wirtschaftlichem Interesse bestehen diese i. d. R. auf der Überlassung der Jahresabschlüsse bei Kreditverhandlungen ...mehr

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Offenlegung von Rechnungsle... / 5.3.1 Minimierung der Vermögensseite

Ohne Änderung der betrieblichen Realität kann der Vermögensausweis über die Darstellungsgestaltung optisch verringert werden. Dafür stehen Personengesellschaften im HGB nur noch einige wenige Wahlrechte zur Verfügung, die inzwischen im Wesentlichen vergleichbar sind mit denen von Kapitalgesellschaften gem. den §§ 264 ff. HGB und für Konzernabschlüsse. Generell ist zu untersch...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.24 Darlehn

Bünning, Steuerbilanzielle Korrektur von Darlehensverhältnissen im Personengesellschaftskonzern, BB 45/2024, S. 2603; Bloos, Grüne Anleihen in Europa: ein Überblick über den Europ...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.6 Anschaffungskosten

Breidenbach, Fremdkapitalkosten als Bestandteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Regelungslücken in IAS 23, PiR 7/2025, S. 215; Dawo/Krudewig, Anschaffungskosten – Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug, b+b 7/2025, S. 12; Geisler/Dänzer, Bilanzielle Herausforderungen bei der Erstellung von Closing Accounts zur finalen Kaufpreisbestimmung, BB 10/2025, S. 555; Währi...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.102 Teilwert

Künkele/Mitrovic, Teilwertabschreibungen auf Darlehen in Unternehmensgruppen, BC 9/2024, S. 397; Cremer, Teilwertabschreibung auf hybride Anleihen, BBK 6/2024, S. 282; Kolbe, Steuerliche Teilwertabschreibung auf börsengehandelte hybride Anleihen – Zugleich Anmerkungen zum BFH-Urteil v. 23.8.2023 – XI R 36/20, StuB 6/2024, S. 210; Prinz, BFH zur Zulässigkeit einer Teilwertabsc...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.109 Verbindlichkeiten

Heidecke/Borgmann, Es bleibt Fremdkapital. Es i...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 2.90 Rechnungsabgrenzung

Cremer, Disagio – Behandlung in der Handels- und Steuerbilanz – Beispielsfälle zur Buchung und Bilanzierung eines Fälligkeits-, Raten- und Annuitätendarlehens, NWB 13/2024, S. 14 – Beilage; Richter/Meyering, Geringwertige Rechnungsabgrenzungsposten in der handels- und steuerrechtli...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.1 Abschreibungen, AfA und Wertminderungen

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Literaturauswertung zum HGB / 2.69 Konsolidierung von Kapital und Schulden

Kupper, Reverse Acquisitions und SPAC-Transaktionen: zwei Wege des Börsengangs – ein gemeinsames Bilanzierungsproblem?, DK 6/2025, S. 248; Mengen/Leis, Value Accrual – Wertbrücke zwischen Locked Box und Closing Accounts in M&A-Transaktionen, BB 25/2025, S. 1452; Geisler/Dänzer, Bilanzielle Herausforderungen bei der Erstellung von Closing Accounts zur finalen Kaufpreisbestimm...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Literaturauswertung zum HGB / 2.121 Zinsaufwendungen

Cremer, Erstattungszinsen – Steuerliche Einordnung und buchhalterische Behandlung, BBK 16/2025, S. 739; Förster, Das neue BMF-Schreiben v. 24.3.2025 zur Zinsschranke – Darstellung und Analyse, GmbHR 14/2025, S. 741; Bolik/Höhl/Waller, Zinsen hoch, Schranke...mehr

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Tillmanns/Mutschler, BEEG §... / 4 Rechtsfolgen der Sonderkündigung

Rz. 13 Die Rechtsfolgen der Sonderkündigung nach § 19 unterscheiden sich nicht von denen jeder anderen Kündigung. Bei Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist endet das Arbeitsverhältnis endgültig zum Ablauf der Elternzeit. Daher ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsplatz anderweitig zu besetzen, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer steht kein gesetzlicher Wiedereinstell...mehr

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Literaturauswertung zum HGB / 2.100 Steuerbilanz

Künkele/Mitrovic, Behandlung privBolik/Nonnenmacher/Landwehr, Das steuerliche Investitionssofortprogramm 2025 – Ein Überblick, StuB 14/2025, S. 527; Eymann, Steuerpolitik, Unternehmensbewertung und Verrechnungspreise im deutsch-chinesischen Vergleich – Teil 2 — In...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / e) Andere dem Darlehen wirtschaftlich entsprechende Leistungen

Rz. 303 Das Gesetz definiert nicht, was i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO Forderungen aus Rechtshandlungen sind, die einem Darlehen eines Gesellschafters (vgl. Rdn 307 f., vgl. Leistungen durch Dritte Rdn 309 f.) wirtschaftlich entsprechen. Dazu zählen:mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Klage Rückzahlung eigenkapitalersetzendes Darlehen

Rz. 319 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.39: Klage Rückzahlung eigenkapitalersetzendes Darlehen Landgericht _________________________ – Kammer für Handelssachen – Klage des Julius Klack (K), handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Taxelex GmbH, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________, – Kläger – gegenmehr

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§ 8 Bankrecht / VII. Muster: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.2: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken Zwischen _________________________ (Name des Kreditgebers, Ort der Geschäftsstelle) – nachstehend "Kreditgeber" genannt – und _________________________ (Name und Adresse des Kreditnehmers) – nachstehend "Kreditnehmer" genannt – wird folgender Kreditvertrag zu gewerbliche...mehr

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§ 8 Bankrecht / VI. Checkliste: Kredit zu gewerblichen/beruflichen Zwecken

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§ 8 Bankrecht / A. Kredit

I. Typischer Sachverhalt 1. Verbraucherdarlehen Rz. 1 Herr B. beabsichtigt, eine größere Anschaffung für seine Familie zu tätigen und zusammen mit einem Freund aus steuerlichen Gründen die Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) zu erwerben, die sich an Windkraftanlagen beteiligt. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, bittet er seine Bank ...mehr

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§ 8 Bankrecht / IV. Muster: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB)

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 8.1: Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag mit gebundenem Sollzins (ohne verbundene Verträge gem. §§ 358, 359 BGB) Zwischen _________________________ (Name der Bank, Ort und Adresse der Geschäftsstelle) – nachstehend "Bank" genannt – und _________________________ (Name und Adresse des Darlehensnehmers) – nachstehend ...mehr

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§ 8 Bankrecht / 3. Kredite zu gewerblichen Zwecken

Rz. 8 Nach deutschem Zivilrecht unterliegen Kreditverträge zu gewerblichen Zwecken im Gegensatz zum Verbraucherdarlehen keinen besonderen formalen Vorgaben. Der Darlehensvertrag ist also grds. formlos gültig, selbst wenn er zur Finanzierung eines Grundstückskaufs (hier ist notarielle Beurkundung gem. § 311b BGB erforderlich) abgeschlossen wird.[23] Es besteht auch grds. keine...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Nach MoMiG: Darlehenscharakter entscheidend – ggf. Kündigungsbeschränkung

Rz. 302 §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 InsO, §§ 6, 6a AnfG (vgl. Rdn 296) gelten für alle Arten von Darlehen von Gesellschaftern, auch z.B. Sachdarlehen, kurz- und langfristige oder stehengelassene Darlehen sowie grundsätzlich auch Sanierungskredite, für die gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 S. 2 InsO Sonderregeln bestehen (vgl. Rdn 307, zur Haftung Dritter vgl. Rdn 307 f., 309). Ents...mehr

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§ 8 Bankrecht / III. Checkliste: Verbraucherdarlehen

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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Rz. 13 Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtende...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / i) Insolvenzrechtliche Sanktionen angeblich auch für Dritte

Rz. 309 Gem. § 32a Abs. 3 S. 1 GmbHG a.F. galten die Vorschriften zum Eigenkapitalersatz sinngemäß für "Rechtshandlungen … eines Dritten", die der Darlehensgewährung des Gesellschafters wirtschaftlich entsprechen. Das MoMiG verwendet die Worte "eines Dritten" nicht. Daran knüpft sich die Frage an, ob auch dessen Leistungen dem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprech...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / f) Fallgruppen

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§ 4 Arbeitsrecht / d) Arbeitgeberdarlehen

Rz. 323 Bei einem Arbeitgeberdarlehen überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis Kapital zur vorübergehenden Nutzung. Wie eng ein solches Darlehen mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist und ob es deshalb aufgrund einer Ausgleichsklausel erlischt, die nicht auch Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis nur in Verbindung stehen, sonde...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / III. Rechtliche Grundlagen

Rz. 38 Nach h.M. ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer, Mithaftenden oder Bürgen über die Risiken einer beabsichtigten Darlehensverwendung aufzuklären.[143] Entsprechend hatte die Rechtsprechung bei Entscheidungen, denen die Bauherrenmodelle der 70er und 80er-Jahre zugrunde lagen, Ansprüche der Anleger regelmäßig mit der Begründu...mehr

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§ 8 Bankrecht / 1. Verbraucherdarlehen

Rz. 1 Herr B. beabsichtigt, eine größere Anschaffung für seine Familie zu tätigen und zusammen mit einem Freund aus steuerlichen Gründen die Beteiligung an einer Publikumsfondsgesellschaft (BGB-Gesellschaft) zu erwerben, die sich an Windkraftanlagen beteiligt. Da er nicht über ausreichende Barmittel verfügt, bittet er seine Bank um eine Darlehensgewährung. Diese ist bereit, ...mehr