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Verluste: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche ... / 1.2.2 Verlustverwertung bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften/Auflösungsverlust

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war,[1] sowie der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.[2] Veräußerungsgewinn/-verlust ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). § 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören.[3]

Werden bei einer Veräußerung solcher Beteiligungen im Privatvermögen Verluste erzielt, können die Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung des GmbH-Gesellschafters unter gewissen Voraussetzungen als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden.[4] Entsprechendes gilt auch für Verluste, die im Rahmen einer Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen realisiert worden sind.

Mit dem Elektromobilitätsgesetz[5] wurde § 17 EStG um Absatz 2a erweitert. Er definiert in Anlehnung an § 255 HGB die Anschaffungskosten einschl. evtl. nachträglicher Anschaffungskosten (Satz 3) von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG. Hierzu gehören auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.[6]

Der Beteiligungsbegriff "innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" ist für jeden abgeschlossenen VZ nach der in diesem VZ jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bes...

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