Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Kreditfinanzierte Sanierungsmaßnahmen

Rz. 109 Da es in der Kompetenz der Wohnungseigentümer liegt, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen, können Sanierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise mit Kreditmitteln bezahlt werden. Der Sanierungsaufwand wird dann nicht sofort in voller Höhe in der Einzelabrechnung auf die Eige...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Beschlussfassung und -vorbereitung

Rz. 216 In der Rechtsprechung ist angenommen worden, dass es ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, kurzfristige Kredite aufzunehmen, die auf die Fälle vorübergehender, dringend notwendiger und nicht anders ausgleichbarer Überziehung des Gemeinschaftskontos beschränkt sind, wenn der Kreditbetrag die Summe der Hausgeldzahlungen aller Wohnungseigentümer für drei Monate nicht ü...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Privatrechtliche Lasten

Rz. 46 Zu den privatrechtlichen Lasten gehören Grundschuld- und Hypothekenzinsen oder Renten. Soweit diese einzelne Wohnungseigentumsrechte betreffen, sind sie Sache des einzelnen Wohnungseigentümers und nicht der GdWE. Inwieweit Tilgungsbeträge, die sich auf Gesamtgrundpfandrechte beziehen, zu den Lasten gehören, ist streitig.[170] Eine willkürliche Abweichung von bestehend...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gesamtausgaben

Rz. 23 Auf der Ausgabenseite sind sämtliche Kosten aufzuführen, die aller Voraussicht nach im Wirtschaftsjahr auf die Gemeinschaft zukommen werden. Hierzu zählen z.B. Versicherungsbeiträge, Hausmeisterlohn, Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege, Aufzugskosten, Kosten für Wasser, Kanal, Strom und Gas, Kosten für Abfallbeseitigung, Kosten für Straßenreinigung, Heizungskost...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Ansprüche aus dem Auftragsrecht

Rz. 237 Macht der Verwalter zugunsten der GdWE eigene Aufwendungen, z.B. für Baumaßnahmen oder einen Kredit, über den die Wohnungseigentümer nicht beschlossen und den sie nicht genehmigt haben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, steht ihm nach den §§ 675, 670 BGB ein vertraglicher Ersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit (...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / A. Grundlagen, WEG-Reform 2020

Rz. 1 § 28 bildet gemeinsam mit § 16 Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für eine geordnete Wirtschaftsführung der Gemeinschaft. § 16 Abs. 2 bestimmt, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Ei...mehr

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Anhang zu § 28 Zwangsvollst... / d) Zeitliche Begrenzung der bevorrechtigten Ansprüche

Rz. 155 Das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG erfasst zunächst die zwischen Beschlagnahme und Zuschlag fällig werdenden Beträge. Darüber hinaus sind bevorrechtigt "die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren". Dieser Formulierung ist nicht eindeutig zu entnehmen, welcher Zeitpunkt für die Bestimmung der 2-Jahres-Frist maßgeblich ist...mehr

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Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Wichtiger Grund; Abmahnung

Rz. 597 Für die außerordentliche, fristlose Kündigung bedarf es des Vorliegens eines wichtigen Grundes. Ein solcher setzt voraus, dass das zur Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen der GdWE und dem Verwalter so zerstört ist, dass eine künftige Zusammenarbeit nicht zumutbar ist. Rz. 598 Deshalb ist auch eine nach § 341 Abs. 2 BGB grundsätzlich vorgesehene ...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / g) Geltendmachung von Forderungen, Beiträgen, Hausgeldern usw.

Rz. 229 Die Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens obliegt dem Verwalter, weshalb dieser auch für die Beitreibung von Forderungen zuständig ist.[189] Rz. 230 Der Verwalter ist hierbei sowohl für die Anforderung von Kosten- und Lastenbeiträgen, Tilgungsbeträgen und Hypothekenzinsen als auch deren außergerichtliche und gerichtliche Beitreibung zuständig.[190] Dies gilt sowohl im...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / aa) Vertretungsmacht des Verwalters

Rz. 212 Ohne ausdrückliche Ermächtigung (§ 185 BGB) darf der Verwalter das Bankkonto der GdWE nicht kostenpflichtig überziehen oder in anderer Weise einen Kredit für die GdWE aufnehmen.[174] Dies gilt nicht nur im Innen-, sondern gem. § 9b Abs. 1 S. 1 WEG auch im Außenverhältnis. Der Verwalter benötigt deshalb zur Kreditaufnahme bei der Besorgung seiner Geschäfte einen ermäc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Sonstige Fälle ordnungsmäßiger Verwaltung (Übersicht über die Rechtsprechung)

Rz. 36 Als Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, die mit Mehrheit beschlossen und somit vorbehaltlich der Entscheidung für eine Alternative, die ebenfalls einer korrekten Ermessensausübung entspricht, auch verlangt werden können, wurden anerkannt:mehr

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Mustertexte / I. Begründung des Wohnungseigentums

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 3 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Untergeordnete Bedeutung

Rz. 48 Das Tatbestandsmerkmal steht als Ausfluss des Selbstbestimmungs- und -verwaltungsrechts der Wohnungseigentümer in einem Spannungsfeld zwischen der eigenständigen Tätigkeit des Verwalters bei der Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung, an denen die Wohnungseigentümer üblicherweise nur geringes Beteiligungsinteresse haben, einerseits und den nicht monetären I...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Ansprüche nach GoA und Bereicherungsrecht?

Rz. 241 Ob auch die Anwendbarkeit der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. §§ 684 S. 1, 677, 812 BGB für nicht erforderliche Maßnahmen bei einer laufenden Verwaltung in Betracht kommt, ist umstritten und mehr als fraglich.[195] Der BGH hat entschieden, dass sowohl die Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch d...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Bonität

Rz. 53 Auch die Bonität des Verwalters stellt ein Kriterium zur Beurteilung seiner Eignung dar. Ob die finanzielle Lage des Verwalters die hinreichende Eignungsgewähr bietet, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Der Verwalter muss mit seinen finanziellen Mitteln sicherstellen können, dass er die Durchführung der Verwaltung auf Dauer, in der von ihm und durch die...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / E. Prozesskostenhilfe

Rz. 76 Ob einer Partei Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, richtet sich nach den §§ 114 ff. ZPO. Rz. 77 Prozesskostenhilfe kann der klagende Wohnungseigentümer erhalten, wenn er bedürftig ist, die Klage Aussicht auf Erfolg hat und die sie nicht mutwillig ist. Rz. 78 Besonderheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Klag...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Sonderumlage wegen Wohngeldrückständen

Rz. 65 Aus § 28 folgt die Verpflichtung der Wohnungseigentümer für einen ausgeglichenen Etat zu sorgen.[163] Entsteht durch Zahlungsausfälle eine größere Deckungslücke, muss der Verwalter dafür sorgen, dass eine Änderung des laufenden Wirtschaftsplans beschlossen und auf diese Weise die Pflicht zur Zahlung weiterer Beträge gemäß § 28 Abs. 1 begründet wird, um die Deckungslüc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Höhe des Verzugszinses

Rz. 270 Die Höhe des Verzugszinses richtet sich in erster Linie nach dem BGB. Rz. 271 Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB). § 288 Abs. 2 BGB, der den Verzugszinssatz für Entgeltforderungen bestimmt, ist auf Wohngeldforderungen nicht anwendbar.[663] Gleiches gilt für § 288 Abs. 5 und 6 BGB. Rz. 2...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendung

Rz. 150 Zwangsläufig mit Modernisierungen verbundene Umstände reichen nach dem Willen des Gesetzgebers für sich allein nicht aus, sondern es müssen darüber hinausgehende Nachteile entstehen, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den erstrebten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer nicht zugemutet werden können.[499] Keine unbillige Beeinträchtigung begr...mehr

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E-Mobilität: Rechnen sich E... / 2 Investitionsrechnung als Entscheidungsgrundlage

Jeder, der schon einmal eine Investitionsrechnung durchgeführt hat, weiß, dass sich beim Heranziehen aller rechenbaren Größen oft überraschende Ergebnisse präsentieren. Das trifft auch bei einem Vergleich der Vorteilhaftigkeit von E-Autos, Hybriden bzw. Diesel oder Benzinern zu. Die Anschaffungsausgaben sind zwar ein wichtiges, jedoch nicht das ausschlaggebende Kriterium. Vi...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Zinsverbilligte Darlehen

Rz. 5 Die prozentuale Zinsverbilligung ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Zinssatz für erstrangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme mit dem tatsächlich vom Vermieter zu zahlenden Zinssatz. Die Ermittlung des marktüblichen Zinssatzes für erstrangige Hypotheken orientiert sich entweder an dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erstrangige Hypoth...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Darlehensgewährung

Rz. 4 Werden die Kosten mit einem zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen aus öffentlichen Haushalten gedeckt, wobei Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines Landes ebenfalls als Mittel aus öffentlichen Haushalten gelten, verringert sich ebenfalls der Modernisierungszuschlag, bei Zuschüssen oder Darlehen zur Deckung der laufenden Aufwendungen um den Jahresbet...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Degressive Förderung

Rz. 5a Wenn der Zinssatz für die Darlehen der öffentlichen Hand oder im Einzelfall auch des Mieters jährlich steigt, ist für die Darlehen auch jährlich ein geringer werdender Kürzungsbetrag in Abzug zu bringen.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.6 Verteilung der Drittmittel

Rz. 9 Werden die öffentlichen Darlehen für jede Wohnung gesondert bewilligt und ausgezahlt, muss der Kürzungsbetrag für jede Wohnung gesondert berechnet werden. Werden die Mittel für verschiedene Wohnungen gezahlt, sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen zu verteilen, wozu grundsätzlich die Verteilung nach qm Wohnfläche in Betracht kommt. Bei einer Fenstermode...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zuschuss zu Modernisierungsmaßnahmen

Rz. 2 Ein Abzug von Kürzungsbeträgen kommt bei Zuschüssen der öffentlichen Hand, des Mieters oder Dritter für Baumaßnahmen i. S. d. § 559, § 555b Nr. 1, 2 bis 6 in Betracht, also vor allem bei Mitteln aus Wohnungsbauförderungs- und Stadtsanierungsprogrammen, auch bei solchen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Europäischen Investitionsbank und ein Teilschuldenerlass b...mehr

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ZErb 11/2025, Zur Frage der... / 1 Gründe

A. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beendigung des Verfahrens über die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch den Notar. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbin der am 3.12.2018 verstorbenen Ehefrau … Die Erblasserin war Inhaberin einer Zahnarztpraxis. Im März 2018 schloss die Erblasserin und der Beschwerdeführer einen "Leihevertrag", mit dem festgestellt wurde,...mehr

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FF 11/2025, Rechtsprechung ... / 2.1 OLG Celle, Beschl. v. 19.8.2025 – 17 UF 63/25

1. Hat ein Ehegatte nach Trennung rechtsgrundlos Leistungen auf ein gesamtschuldnerisch mit dem anderen Gatten eingegangenes Darlehen erbracht, so kann er nach Hinterlegung des überzahlten Betrages durch den Darlehensgeber die Zustimmung des anderen Ehegatten zur Auszahlung der Überzahlung verlangen. 2. Erklärt ein Ehegatte die Zustimmung zur teilweisen Auszahlung des dem and...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / I. Einleitung

Selbstgenutztes Immobilieneigentum ist für den Einzelnen häufig der größte Vermögensgegenstand, in dessen Finanzierung erhebliche Mittel fließen. Im Rentenalter ist das Hauptvermögen in der abbezahlten Immobilie gebunden. Die gesetzliche Rente als obligatorische Altersvorsorge und die finanziellen Rücklagen reichen dann oft nicht, um den gewünschten Lebensstandard zu halten ...mehr

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FF 11/2025, Rechtsprechung ... / 2.2 OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 20.6.2024 – 4 UF 5/24

1. Steht eine über gemeinsam aufgenommene Bankdarlehen finanzierte Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, trifft diese auch nach ihrer Scheidung gem. §§ 745 Abs. 2 und 1353 Abs. 1, 242 BGB die Pflicht, an einer durch eine Umschuldung möglichen Reduzierung der Darlehensbelastung und damit auch der monatlichen Ratenzahlungen mitzuwirken. 2. Bedient der nach der Trennung in de...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 10

Auf einen Blick Der Beitrag beschäftigt sich mit den verschiedenen Aspekten und Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit dem Thema "Immobilienverrentung" stellen. Neben einer Darstellung der verschiedenen Modelle wird gezeigt, dass sich ein Verrentungsmarkt insbesondere auch aufgrund des mangelnden Zugangs im Alter zu klassischen Bankprodukten, wie dem Immobiliar-Darleh...mehr

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zfs 11/2025, Umfang der Rec... / 2 Aus den Gründen:

A. Der Kl. steht bereits kein Anspruch auf Deckungsschutz nach § 125 VVG, § 25 VRB 2014 zu. 1. Die Parteien haben eine "Mehrfahrzeug-Verkehrs-Rechtsschutz inkl. Personen-Verkehrs-Rechtsschutz" Versicherung mit dem u.a. in § 25 VRB 2014 festgelegten Inhalt abgeschlossen … Der Versicherungsschutz erfasst allerdings – anders als die Kl. und ihm folgend das LG meinen – den hier i...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / VII. Regulierung

In Ansehung der Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern steht aktuell die Frage einer zukünftigen, gegebenenfalls gesetzlichen Regulierung der Märkte für Immobilienverrentungsprodukte im Raum. Zunächst gilt das Prinzip der freien Marktwirtschaft. D.h., jeder hat grundsätzlich das Recht, legale Angebote zu gestalten und anzubieten. Die sich dabei entwickelnden Märkte sind hinzun...mehr

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ZErb 11/2025, Immobilienver... / 1. Seniorendarlehen

Auch sog. Seniorendarlehen sind nach hiesiger Begriffsdefinition unter die Palette an Immobilienverrentungsprodukten zu fassen. Zu nennen ist zunächst der klassische Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag. Die Bank gewährt einen Kredit und das Grundstück dient als Sicherheit. Problematisch sind bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen jedoch die strengen Bonitätsanforder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Lebensversicherung

Rz. 9 Wurde dem Erblasser zum Erwerb eines Grundstücks, das Gegenstand eines Vermächtnisses wurde, ein Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung eine Grundschuld bestellt und eine Risikolebensversicherung abgeschlossen wurden, kann der Bedachte nach dem Tod des Erblassers von dem Erben die Löschung der Grundschuld verlangen, wenn aus der Lebensversicherung das Darlehen getilgt...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 2.2.2 Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Bank für Kontokorrentkredit

Der GmbH-Geschäftsführer haftet grundsätzlich nur dann für den Überziehungskredit der GmbH, wenn er sich hierfür verbürgt hat. Aber Vorsicht: Der BGH hat für diesen Grundsatz eine wichtige Ausnahme festgelegt. Danach haftet der Geschäftsführer für die Rückzahlung des Kontokorrentkredits gegenüber der Bank auch dann, wenn nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft der K...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 10 Der Erwerb muss durch Rechtsgeschäft gemacht sein. Es reichen hier aber bereits Austauschvorgänge aus, die einen Erwerb kraft gesetzlicher Vorschrift vorsehen, z.B. das vom Erbschaftsbesitzer in der Zwangsversteigerung mit Mitteln der Erbschaft erworbene Grundstück.[24] Der Zweck des Rechtsgeschäfts ist gleichgültig; auch Dinge, die der Erbschaftsbesitzer für sich per...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. "Andere Aufwendungen"

Rz. 4 "Andere Aufwendungen" i.S.v. Abs. 2 sind außergewöhnliche Erhaltungskosten, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen. Darunter fallen etwa größere Instandsetzungsarbeiten und notwendige Erneuerungen, die den Wert der Nachlassgegenstände langfristig steigern, wie die Rationalisierung eines Maschinenparks, der Einbau einer modernen Heizungsanlage und Isolierve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Herausgabe der mittelbaren Sachfrüchte und Rechtsfrüchte

Rz. 4 Die mittelbaren Sachfrüchte (Mietzinsforderung aus der Vermietung einer Nachlasssache) und Rechtsfrüchte (Darlehenszinsen aus einem vom Erblasser gewährten Darlehen) werden durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erworben, so dass auch hier das Surrogationsprinzip des § 2019 BGB greift und der Herausgabeanspruch deshalb dinglichen Charakter hat.[4] Für eine Eins...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / d) Darlehensverbindlichkeiten

Rz. 29 Bei Darlehen ist nach der h.M. der Schuldsaldo am Todestag anzusetzen, einschließlich der angefallenen Zinsen.[168] Etwaige Bearbeitungskosten, Vorfälligkeitsentschädigungen und Zinsen, die bis zum nächsten Kündigungstermin entstehen, sind – auch bei Annuitätendarlehen – nicht zu berücksichtigen.[169]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verwaltung des Vermächtnisses

Rz. 14 Der Vorvermächtnisnehmer ist gegenüber dem Nachvermächtnisnehmer zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach den §§ 2177, 2179, 160 BGB verpflichtet.[40] Daher sind notwendige Verwendungen des Vorvermächtnisnehmers zulässig, die im objektiven Interesse des Vermächtnisses erbracht werden (§§ 2185, 994 Abs. 2, 683 S. 1 BGB). Verwendungen sind ersatzfähig, die (auch) der ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Ehebezogene Zuwendungen, die nicht durch güterrechtliche Vereinbarungen erfolgen

Rz. 62 I.d.R. mangelt es den Eheleuten an der Einigkeit über die objektive Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Da solche Zuwendungen im Verhältnis der Ehegatten zueinander grundsätzlich nicht als Schenkung bewertet werden,[247] müsste hieraus grundsätzlich der Schluss zu ziehen sein, dass ehebezogene Zuwendungen immer ergänzungsfest seien. Um den hiermit verbundenen Gestaltungs...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Vermögenswirksame Leistungen / 2.6 Anlage zum Wohnungsbau

Der Arbeitnehmer kann die vermögenswirksamen Leistungen auch zum Erwerb von Bauland, eigentumsähnlichen Dauerwohnrechten, eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung sowie zum Bau oder zur Erweiterung von Wohngebäuden verwenden. Auch die Rückzahlung von Darlehen wegen der genannten Vorhaben mit vermögenswirksamen Leistungen ist möglich.[1] Zur Verwendung der vermögenswirk...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Zuwendung zu Lebzeiten

Rz. 28 Die Zuwendung muss bei Lebzeiten des Erblassers erfolgen. Damit scheiden alle noch nicht dinglich vollzogenen Zusagen des Erblassers aus, die von Todes wegen angeordnet sind. Die Lit. diskutiert hierzu durchgehend den Fall einer Anordnung des Inhalts, ein Darlehen brauche, soweit bis zum Erbfall noch nicht getilgt, nicht zurückgezahlt, sondern müsse ausgeglichen werde...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Erlangtes

Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[40] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend ist jeder Ver...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Umdeutung einer letztwilligen Verfügung in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

Rz. 151 Die Umdeutung eines Testaments in ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist ebenfalls grundsätzlich möglich.[410] Dies kommt u.a. dann in Betracht, wenn die als Verfügung von Todes wegen gescheiterte Zuwendung als Gegenleistung für Leistungen an den Erblasser, die schon erbracht worden und noch zu erbringen sind, gedacht war. Der Umdeutung eines Testaments in ein Schenku...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Nachlasserbenschulden

Rz. 36 Im Gesetz nicht erwähnt sind die Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses, etwa bei der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Handelsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes eingeht. Es ist von größter praktischer Bedeutung, ob es sich hierbei um Nachlassverbindlichkeiten oder nur (z.B.) auch um Eigenverbindlichkeiten des Erben handelt....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[33] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[34] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[35] Une...mehr