Rz. 2
Ein Abzug von Kürzungsbeträgen kommt bei Zuschüssen der öffentlichen Hand, des Mieters oder Dritter für Baumaßnahmen i. S. d. § 559, § 555b Nr. 1, 2 bis 6 in Betracht, also vor allem bei Mitteln aus Wohnungsbauförderungs- und Stadtsanierungsprogrammen, auch bei solchen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Europäischen Investitionsbank und ein Teilschuldenerlass bei einem KfW-Darlehen.
Nicht anrechnungspflichtig sind Kostenerstattungsbeträge nach § 177 Abs. 4 BauGB, die der Vermieter bei einem Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot der Gemeinde erhalten hat, und Zuschüsse zu Instandsetzungsarbeiten (Schach, GE 2002, 842, 843).
Rz. 3
Eine Anrechnung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vermieter aufgrund der Modernisierungsmaßnahme zu einer Mieterhöhung nach § 559 berechtigt ist, also sowohl Bauherr der Baumaßnahme als auch Empfänger der Fördermittel gewesen ist (LG Berlin, Urteil v. 3.12.2002, 64 S 278/02, GE 2003, 458), scheidet also aus, wenn die Baumaßnahmen noch vom ehemaligen Vermieter oder einem Dritten durchgeführt wurden, ohne dass dieser eine Mieterhöhung gemäß § 559 vorgenommen hat (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, BGB § 559a Rn. 9). Eine Verpflichtung zur Anrechnung von Fördermitteln kann sich für den Erwerber aber dann ergeben, wenn im Mietvertrag eine vertragliche Beschränkung der Mieterhöhungsmöglichkeiten vereinbart wurde, in die der Erwerber gemäß § 566 BGB eingetreten ist (BGH, Urteil v. 10.9.2003, VIII ZR 58/03, GE 2004, 292).