Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Krasse finanzielle Überforderung.

Rn 25 Die die Vermutung der Sittenwidrigkeit mit begründende finanzielle krasse Überforderung (vgl Rn 21 f) erfordert ein erhebliches Missverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der Gesamthöhe der übernommenen Verbindlichkeit (zB Celle NJW-RR 06, 131, 132: 10.000 EUR, Anm Nielsen EWiR 06, 99: für Bagatellgrenze). Unerheblich ist, ob der Gläubiger nur eine T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gegenstand des Nachweises und Einzelfälle.

Rn 11 Der Nachweis der Befriedigung des Schuldners muss sich auf die komplette und die nach dem Titel korrekte Befriedigung beziehen (Musielak/Voit/Lackmann § 756 Rz 9). Entbehrlich ist er, wenn ein Geständnis des Schuldners iSd § 288 vorliegt, die Gegenleistung des Gläubigers erhalten zu haben (LG Stuttgart DGVZ 07, 69, 70). Das gilt auch bei einem Zugeständnis des Annahmev...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / XIV. Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs- oder Abschlagszahlungsbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kriterien der Tilgungsreihenfolge.

Rn 23 Da der redliche Schuldner idR zunächst die fällige Forderung befriedigen wird, kommt es primär auf die Fälligkeit an, die nach dem Maßstab des § 271 zu ermitteln ist. Rn 24 Sind bereits mehrere Forderungen fällig und reicht die Leistung nicht zur Befriedigung des Gläubigers aus, so verdient sein Tilgungsinteresse den Vorrang, zumal der Schuldner eine Tilgungsbestimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 7 § 312b ist allein auf Verträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet (s dazu § 312 Rn 5 ff). Dies entspricht der bisher nach § 312 I aF bestehenden Rechtslage. § 312b erfasst nur Verträge, an denen ein Unternehmer auf Seiten des Lieferers und ein Verbraucher auf Seiten des Abnehmers beteiligt ist (BGH NJW 15, 1009 [BGH 10.12.2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptschuld (§ 767 I 3).

Rn 13 § 767 I 3 ist Ausprägung des Verbots der Fremddisposition (BGHZ 130, 19, 33; 137, 153, 156; NJW 00, 2580, 2582); die Regelung gilt auch für Verwertungsvereinbarungen zwischen einem absonderungsberechtigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners (BGH NJW 06, 228, 230: keine Verschärfung des Haftungsrisikos des Bürgen durch solch eine Absprache). Währen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beispiele.

Rn 12 Wirksam +, nicht –: unverzügliche Anzeigepflicht (–BGH NJW 99, 1031 [BGH 21.01.1999 - III ZR 289/97]) oder zweiwöchige Ausschlussfrist (–BGH NJW-RR 05, 247 [BGH 28.10.2004 - VII ZR 385/02]) für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Bauvertrag; Auferlegung der Verantwortlichkeit für die Eignung der Bodenverhältnisse für den vereinbarten Kraneinsatz auf den Auftr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. 2Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. 3Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert. (2) Der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Bankpraxis.

a) Bank als Gläubigerin. Rn 28 Häufig tritt die Bank als Gläubigerin auf: Sie erwartet Bürgschaften insb von Kaufleuten, Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften und von Privatpersonen ohne Immobiliarvermögen (DerlKnopsBa/Knops Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, § 25 Rz 1). Dabei hat die Bank als Gläubigerin im Einzelfall Aufklärungs- und Schutzpflichten ggü ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gegenseitige Verträge.

Rn 3 Gegenseitige Verträge sind unter den Typenverträgen des BGB Kauf, Tausch, Teilzeit Wohnrechteverträge, Miete, Pacht, Dienst- und Werkvertrag mit Reisevertrag, weiter die Geschäftsbesorgungsverträge nach § 675 I sowie Zahlungsdiensteverträge nach 675f ff, bei Entgeltlichkeit auch Darlehen und Verwahrung (weitere Einzelfälle bei Grüneberg/Grüneberg Rz 9). Rn 4 Notwendig ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nebenpflichten und Obliegenheiten des Gläubigers bei der Abwicklung des Bürgschaftsvertrags.

Rn 59 Der Gläubiger muss dem Bürgen auf Verlangen Auskunft über den Stand der Hauptschuld und die wirtschaftliche Situation des Hauptschuldners geben (MüKoBGB/Habersack § 765 Rz 95; BeckOKBGB/Rohe § 765 Rz 103). Nach Erfüllung der Bürgenschuld ist der Gläubiger nach § 371 analog verpflichtet, die Bürgschaftsurkunde an den Bürgen zurückzugeben (LG Kiel WM 84, 805). Rn 60 Weite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Gesetzliches Verbot (§ 134).

Rn 44 Bei Verstoß gegen EU-Recht, insb Beihilfenrecht, kann eine Bürgschaft nichtig sein (Art 108 III 3 AEUV, EuGH BeckRS 12, 80085, kommentiert in EuZW 12, 106 [EuGH 08.12.2011 - Rs. C-275/10]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersatzforderung.

Rn 8 Ob anstelle einer nichtigen Forderung ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch gesichert ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 68, 1134 für Bürgschaft), bei Leistungskondiktion aber idR zu bejahen (Nobbe/Pamp Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zivil- und Handelssache.

Rn 10 Die Begriffe sind autonom und grds weit auszulegen. Maßgebend ist die rechtliche Qualifikation des der Klage zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien (EuGH Slg 04, I-1543). Das gilt auch im Falle einstweiliger Maßnahmen, für die Art 35 den Anwendungsbereich nach Art 1 nicht erweitert (EuGH Slg 92, I-2149). Deshalb fällt auch die Vollstreckung eines ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die Zahlung eines Preises, I.

Rn 5 Bis zum 31.12.21 erfasste I nur Verträge, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Diese Einschränkung war mit den in Art 2 Nr 5 und 6 VRRL enthaltenen Definitionen von Kauf- und Dienstleistungsverträgen begründet worden, auf die der Anwendungsbereich von I beschränkt sein sollte (BTDrs 17/12637, 45). Nach Art 3 I VRRL galt die Richtlinie je...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Besteht die Bürgschaft für eine Geldforderung, so muss die Zwangsvollstreckung in die beweglichen Sachen des Hauptschuldners an seinem Wohnsitz und, wenn der Hauptschuldner an einem anderen Ort eine gewerbliche Niederlassung hat, auch an diesem Ort, in Ermangelung eines Wohnsitzes und einer gewerblichen Niederlassung an seinem Aufenthaltsort versucht werden. (2) 1Steht d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO S

Saalöffentlichkeit 169 GVG 2 Sachaufklärung Zwangsvollstreckung 802a ZPO 1 Sachdienlichkeit 525 ZPO 13 Sache körperliche 808 ZPO 2; 846 ZPO 3 vertretbar 884 ZPO 1 Sachleitung 140 ZPO 2 Sachliche Zuständigkeit 110 FamFG 7 Sachurteilsvoraussetzung 50 ZPO 11, 33; 51 ZPO 1; 56 ZPO 1; Einleitung ZPO 10 Beweislast 56 ZPO 5 Heilung 56 ZPO 8 Prozessfähigkeit 56 ZPO 4 Prüfung vAw 56 ZPO 2 Rechtsmi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Nebenbürgschaft.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB S

Sach- und Rechtsmängel 2042 42 Sachbezüge 611 57, 74 Sache 985 7 Begriff 90 1 Daten 90 5 Körper des Menschen 90 6 nicht vertretbare 91 4 selbstständige 93 5 Software 90 5 verbrauchbare 92 1 vertretbare 91 3 virtuelle 90 3 zum persönlichen Gebrauch 1362 2 Sachenrecht Internationales Art 43 EGBGB 1 numerus clausus vor 145 ff 25 Sachenrecht IPR Art 43 EGBGB 7 numerus clausus Art 43 EGBGB 7 Trenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Sicherungsgeschäfte.

Rn 30 Ein Sicherungsnehmer darf ggü dem Anspruch des Sicherungsgebers auf Auskehrung eines Mehrerlöses nicht mit anderen ungesicherten Forderungen aufrechnen, weil dies den Sicherungszweck entgegen der Sicherungsabrede einseitig erweitern würde (BGH NJW 94, 2885). Ebenso liegt es beim Rückforderungsanspruch des Bürgen im Falle der Bürgschaft auf erstes Anfordern, wenn sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und begrenzte praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Einrede der Vorausklage aus § 771 ist – wie auch § 770 II – Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaftsverbindlichkeit (Vor § 765 Rn 12). Die ergänzenden Regelungen in §§ 772 und 773 beschränken die Anforderungen an die vorrangige Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Rn 2 Der Begriff der ›Einrede der Vorausklage‹ ist irreführend, da die Klage gegen den Hauptschuldner ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesellschaftsrechtliche Besonderheiten.

a) Grundfall der Gesellschafterbürgschaft. Rn 18 Bürgschaften von Gesellschaftern kommt große praktische Bedeutung zu. Insb erwarten Geschäftspartner (zB Vermieter, Lieferanten, Banken) von Kapitalgesellschaften mit geringer Eigenkapitalausstattung häufig, dass ihre Gesellschafter-Geschäftsführer auch persönlich als Bürgen mit ihrem Vermögen für die Erfüllung der Hauptverbind...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Interessenlage.

Rn 38 Mit jedem Rechtsgeschäft werden bestimmte Zwecke und Interessen verfolgt, die iRd teleologischen Auslegung zu berücksichtigen sind. In der Rechtsprechungspraxis gewinnt diese interessengerechte Auslegung zunehmend an Gewicht (Erman/Arnold § 133 Rz 27). Die Erklärung ist so auszulegen, wie es den jeweiligen Zwecken (BGHZ 2, 385; 20, 110; 195, 126 Tz 18; BGH NJW 98, 2140...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 12 Der Erlass enthält den Verzicht des Gläubigers auf eine Forderung. Umgekehrt setzt der Verzicht einen Erlassvertrag voraus. Ein solcher Verzicht setzt den Willen voraus, auf eine bestehende Forderung zu verzichten. Dieser Wille kann auch im Prozess erklärt werden (BGH NJW 79, 720). Er ist im Allgemeinen nicht zu vermuten (BGH NJW 02, 1788 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 293/00...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Änderungen der Art der Sicherheitsleistung.

Rn 16 Möglich ist ein Antrag auf Abänderung der Art der Sicherheitsleistung; der Antrag kann mit einem solchen nach § 109 auf Rückgabe der ersten Sicherheit (bspw Bürgschaft) verbunden werden (BGH NJW 94, 1351 [BGH 24.02.1994 - IX ZR 120/93]). Über diese bestimmt das Gericht nach freiem, nicht nachprüfbarem Ermessen. Das Gericht kann daher die gesetzlichen Anforderungen sowo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Rechtsfolge: Cessio legis.

Rn 13 Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach § 774 I 1 auf den Bürgen über (s § 774 Rn 1). Dieser gesetzliche Forderungsübergang erleichtert den Rückgriff des Bürgen gegen den Schuldner erheblich. Neben dem – zumeist bestehenden – Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 hat der Anspruch aus übergegangenem Recht insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. ›Aufgabe‹.

Rn 8 Die ›Aufgabe‹ einer Sicherheit liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung (Köln NJW 90, 3214 f) ihre Verwertungsmöglichkeit durch vorsätzliches und aktives Handeln des Gläubigers (BGH WM 60, 51; Köln NJW 90, 3214, 3215; Erman/Zetzsche § 776 Rz 6) ganz oder teilweise (Erman/Zetzsche § 776 Rz 7) tatsächlich (zB durch Zerstörung, Staud/Stürner § 776 Rz 11) oder recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einrede der sachlichen Vorausvollstreckung aus Abs 2 S 1.

Rn 6 In Anwendung des Vorrangs der Sachhaftung vor der Bürgenhaftung (s.a. § 777 2 ZPO) wird der Gläubiger durch die Bestimmung in § 772 II verpflichtet, seine Befriedungsversuche auf bewegliche Sachen auszudehnen, an denen er für seine Forderung ein Pfandrecht (§§ 1204 ff, 1257, 1293; § 804 ZPO) oder ein Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 1000; § 369 HGB) hat. Rn 7 Unter dem Beg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 7 Nach § 773 I Nr 2 entfällt die Einrede der Vorausklage, sofern die Rechtsverfolgung aufgrund im Gesetz näher bezeichneter (Lebens- bzw Wirkungs-)Umstände des Hauptschuldners im Vergleich zu seinen Verhältnissen bei Übernahme der Bürgschaft wesentlich erschwert ist. Treten diese ein, kann der Bürge unmittelbar in Anspruch genommen werden: Ab Abschluss des Bürgschaftsvert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 232 ff greifen, wenn nach gesetzlicher Regelung eine Sicherheitsleistung verlangt oder erbracht werden kann. Sie bezwecken, die Durchsetzung des Rechts ggü Unvermögen des Verpflichteten oder sonstigen tatsächlichen Leistungshindernissen zusätzlich (BGH 14.6.17 – VIII ZR 76/16 Rz 19) abzusichern. Sie regeln nur das ›Wie‹ der Sicherheitsleistung, wenn insoweit kein...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Vollstreckung der Anordnung.

Rn 24 Der Beschluss über die Sicherungsanordnung bildet gem § 794 I Nr 3 einen Vollstreckungstitel. Die Vollstreckung ist aber erst nach Ablauf der gesetzten Frist zulässig. Es handelt sich um einen Titel über eine vertretbare Handlung unabhängig davon, ob es um die Erbringung einer Bürgschaft oder die Hinterlegung geht (LG Hagen BauR 11, 569; aA BeckOKZPO/Bacher § 283a Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Übergang der Hauptforderung.

Rn 11 Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü dem Gläubiger zustanden (§§ 412, ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Art und Inhalt des Nachteilsausgleichs

Rn. 70 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Art und Umfang der Ausgleichsleistung können vom herrschenden UN einseitig festgelegt werden (h. M.; vgl. nur LG Kiel, Urteil vom 30.01.2008, 14 O 90/05, NZG 2008, S. 346 (347); Henssler/Strohn (2021), § 311 AktG, Rn. 29; Hüffer-AktG (2022), § 311, Rn. 41; a. A. MünchKomm. AktG (2020), § 311, Rn. 360ff.; Altmeppen, NZG 2010, S. 401 (402), m. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Insolvenz des Hauptschuldners.

Rn 45 In der Insolvenz des Hauptschuldners ist der Bürge nicht Beteiligter des Insolvenzplans. Daher bestehen die Rechte des Gläubigers gegen den Bürgen bei einer Herabsetzung der Hauptschuld durch den Insolvenzplan (§ 254 II 1 InsO) und bei einer Restschuldbefreiung des Hauptschuldners (§ 301 II 1 InsO) unabhängig vom Schicksal der Hauptforderung fort (Einschränkungen des A...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Parteivereinbarungen.

Rn 2 Die Parteien können jederzeit eine Vereinbarung sowohl über Art als auch Höhe der Sicherheitsleistung treffen. Diese Parteivereinbarung kann in einem gerichtlichen Verfahren oder außergerichtlich erfolgen. Möglich ist bspw auch lediglich die Vereinbarung einer von § 108 abweichenden Stellung einer Bürgschaft. Parteivereinbarungen haben Vorrang vor der gerichtlichen Anor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Eheg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Akzessorische Sicherheiten, Abs 1.

Rn 2 Akzessorische Sicherheiten iSd I sind die Hypotheken (§§ 1113 ff) einschl der Schiffshypotheken (§ 8 SchiffRG) und dem Registerpfandrecht an Luftfahrzeugen (§ 98 II LuftRG) sowie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1205, 1273). I findet Anwendung sowohl auf die vertraglichen wie auch die gesetzlichen Sicherheiten und der im Wege der Zwangsvollstreckung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten der Sicherheitsleistung.

Rn 21 Die unmittelbaren Kosten zur Gestellung der Sicherheit (zB Avalzinsen und -gebühren im Falle einer Bürgschaft) gehören zu den erstattungsfähigen Kosten (Köln Rpfleger 95, 520 [OLG München 06.04.1995 - 11 W 2839/94]). Zuständig zur Festsetzung ist das Prozessgericht (BGH NJW-RR 06, 1001, 1002 [BGH 17.01.2006 - VI ZB 46/05]). Nicht erstattungsfähig sind (mittelbare) Kred...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VIII. Nachbürgschaft.

Rn 94 Der Nachbürge sichert den Anspruch des Gläubigers gegen den Vorbürgen/Hauptbürgen (BGHZ 73, 94, 96) und haftet erst bei dessen Ausfall nach den §§ 767 ff. Aus Sicht des Nachbürgen ist der Vorbürge quasi ›Hauptschuldner 2. Ebene‹ (s Staud/Stürner Vorbem zu §§ 765 ff Rz 59: gestaffelte Subsidiarität und Akzessorietät): So besteht zB eine Einrede der Vorausklage des Nachb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsschuld.

Rn 4 Eine Zinsschuld liegt vor, wenn das betreffende Schuldverhältnis ausdrücklich durch Gesetz oder Rechtsgeschäft auf die Leistung von Zinsen gerichtet ist (Jauernig/Mansel § 246 Rz 5). Sie ist eine sich ständig erneuernde Nebenschuld (BGH LM Nr 2 zu § 248), da sie immer neben eine (verzinsliche) Hauptschuld tritt; zwar kann auch die Zahlung von ›Zinsen‹ ohne bestehende Ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. 2Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gegenrechte des Hauptschuldners: Einwendungsdurchgriff nach § 774 I 3.

Rn 23 Aus § 774 I 3 folgt, dass der Hauptschuldner dem Bürgen, der die auf ihn übergegangene Forderung aus dem Hauptschuldverhältnis geltend macht, nur iRd Innenverhältnisses verpflichtet ist (BGH WM 76, 687, 689; 92, 908 [BGH 20.02.1992 - IX ZR 225/91]). Ggü übergeleiteten Nebenrechten schützen ergänzend §§ 404–410, 412 . Hierzu gehört zB das Recht zur Aufrechnung (ggü dem B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Bankrecht.

Rn 12 Gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme einer Bankgarantie auf erstes Anfordern kann der Garantieauftraggeber gegen den Garantiebegünstigten im Wege einstweiliger Verfügung vorgehen, wenn Rechtsmissbrauch offensichtlich ist (vgl BGHZ 145, 286, 296 = NJW 01, 282). Eine einstweilige Verfügung, die gem § 921 I, § 936 ohne Anhörung des Antragsgegners im Beschlusswege erg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / aa) Anwendbarkeit von S 2.

Rn 17 Erfasst sind neben den gesetzlichen Pfandrechten auch Anfechtung (BGH WM 82, 435; 1443: § 6 analog), Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (Ddorf NZBau 05, 697 [OLG Düsseldorf 24.08.2005 - I U 170/04]; MDR 09, 322 [OLG Düsseldorf 02.12.2008 - I-5 W 48/08]), anzusetzen ist der Wert der Forderung ohne Nebenforderungen (Stuttg NJW-RR 12, 1418), mit einer Werklo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bank als Bürgin.

Rn 31 Wenn sich die Bank im Auftrag eines Kunden für dessen Verbindlichkeiten ggü einem Dritten verbürgt, liegt dem regelmäßig ein Avalkreditvertrag zugrunde (vgl zB BGH WM 84, 768, 769). IdR handelt es sich dabei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag (Bürgschaftsauftrag), durch den es die Bank gegen Zahlung einer Avalprovision vom Hauptschuldner übernimmt, für dessen Verbindl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Anspruchsgrund.

Rn 7 Auf ihn kommt es grds nicht an. Ansprüche auf Miete (BGH NJW 05, 2701 [BGH 01.06.2005 - VIII ZR 216/04]; 07, 1061) und solche auf Nutzungsentschädigung nach § 546a I BGB (BGH NJW-RR 13, 1232, Rz 34; aA Schlesw SchlHA 10, 120) können – ebenso wie Ansprüche auf Betriebskostennachzahlung (BGH WuM 14, 744 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 41/14], Rz 12; zum Nachweis der Miethöhe na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:mehr