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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / b) Angaben im Einzelnen

Dr. David Markworth
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Rz. 191

[Autor/Zitation]

Unter die Angabepflicht fallen Vorschüsse und Kredite. Bei Vorschüssen handelt es sich um Vorauszahlungen der Gesellschaft an das Organmitglied auf ihm zustehende, aber noch nicht fällige Ansprüche, zB Ansprüche auf Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Provisionen oder Ähnliches (vgl. Angaben nach Nr. 9 Buchst. a, Rz. 163 ff.). Dagegen besteht keine Angabepflicht für Auslagenvorschüsse, soweit sie sich auf nach Nr. 9 Buchst. a nicht angabepflichtige Auslagen beziehen oder es sich um durchlaufende Beträge handelt (vgl. Grottel in Beck BilKomm.14, § 285 HGB Rz. 335). Vorschüsse werden regelmäßig mit – alsbald darauf – fälligen Bezügen verrechnet. Auch wenn der Vorschuss zum Ende des GJ vollständig verrechnet ist, besteht die Angabepflicht.

 

Rz. 192

[Autor/Zitation]

Der Begriff der Kredite ist wie der der Vorschüsse wirtschaftlich zu betrachten. Kredit ist – losgelöst von der aktienrechtlichen Genehmigungspflicht nach §§ 89 und 115 AktG – die Zurverfügungstellung oder Belassung von Mitteln auf Zeit. Zu den Krediten gehören somit alle Arten von Darlehensgewährung, Waren- oder Wechselkredite, Abzahlungskredite, Kontokorrentkredite, die der Gesellschaft gegenüber einem Organmitglied zustehen. Nicht als Kredit anzusehen ist jedoch die einem Organmitglied eingeräumte Zahlungsfrist, wenn die Frist dem entspricht, was die Gesellschaft mit fremden Dritten vereinbart.

 

Rz. 193

[Autor/Zitation]

Die Angabe der Zinssätze und der wesentlichen Bedingungen beziehen sich dem Gesetzeswortlaut nach sowohl auf Kredite als auch auf Vorschüsse; die Angabe wird jedoch vor allem bei Krediten von Bedeutung sein. Die Angabe der Zinssätze lässt darauf schließen, dass bei Vorhandensein unterschiedlicher Sätze die vereinbarten Prozentsätze im Einzelnen anzugeben sind. Da Vorschüsse und Kredi...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

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