Fachbeiträge & Kommentare zu Bürgschaft

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.1 Bedeutung

Bei der gewöhnlichen Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietverhältnis einzustehen. Nimmt der Vermieter den Bürgen in Anspruch, so hat dieser dieselben Einwendungen wie der Mieter. Im Prozess muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass ihm Forderungen aus dem Mietverhältnis zustehen. Achtung Hinterlegung der Bürgschaft Der ...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 1 Mietvertragliche Vereinbarung/Sicherungsabrede

Der Mieter schuldet nur dann eine Sicherheit, wenn dies im Mietvertrag oder in einer besonderen sog. Sicherungsabrede vereinbart ist. Hinweis Keine Bürgschaft bei vereinbarter Kaution Haben die Parteien vereinbart, dass der Mieter eine Barkaution zu leisten hat, so muss sich der Vermieter nicht mit einer Bürgschaft zufriedengeben. Ist vereinbart, dass der Mieter einen Bürgen st...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.2 Form der Bürgschaftserklärung

Die Bürgschaft bedarf nach § 766 BGB der Schriftform. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung[1] ist dafür wichtig, schriftlich Folgendes erkennbar zu äußern: unmissverständlicher Wille, für eine fremde Schuld einstehen zu wollen; die Bezeichnung des Gläubigers, des Hauptschuldners und der verbürgten Forderung. Durch die Übergabe eines Blanko-Formulars wird die Schriftform ni...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / Zusammenfassung

Überblick Die Parteien eines Mietvertrags können vereinbaren, dass der Mieter zur Sicherung der Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis eine Bürgschaft beizubringen hat. Bei der Geschäftsraummiete sind Bürgschaften in unbegrenzter Höhe möglich, während bei der Wohnraummiete die Sicherheit der Höhe nach begrenzt ist. Im Übrigen unterscheidet man zwischen der gewöhnlic...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.3.4 Besonderheiten bei der Wohnraummiete

Nach § 551 Abs. 1 BGB darf eine Sicherheit das Dreifache einer Monatsmiete nicht übersteigen. Diese Vorschrift gilt auch für die Bürgschaft. Leistet der Bürge eine unbeschränkte Bürgschaft, so kann er gleichwohl nur bis zur Höhe einer dreifachen Monatsmiete in Anspruch genommen werden. Hinweis Addition von Sicherheiten Mehrere Sicherheiten sind zusammenzurechnen; sie dürfen in...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.3 Umfang der Bürgenhaftung

2.3.1 Allgemeine Grundsätze Grundsätzlich haftet der Bürge für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Wird die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter nicht an den Vermieter zurückgegeben, so haftet der Bürge auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ebenso haftet der Bürge für die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten der Zwangsv...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.5 Rückforderungsansprüche

Hat der Bürge bezahlt, so kann er den Mieter in Anspruch nehmen. Dem Mieter steht gegenüber dem Vermieter ein eigenes Rückforderungsrecht zu, wenn der Bürge bezahlt hat, obwohl die Hauptschuld nicht bestand.[1] Daneben hat auch der Bürge einen Rückforderungsanspruch gegen den Vermieter. Mieter und Bürge sind Gesamtgläubiger.[2]mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.3.1 Allgemeine Grundsätze

Grundsätzlich haftet der Bürge für alle Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietverhältnis. Wird die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter nicht an den Vermieter zurückgegeben, so haftet der Bürge auch für die Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB. Ebenso haftet der Bürge für die Kosten eines Räumungsrechtsstreits und die Kosten der Zwangsvollstreckung.[1] Eine umfas...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.4.1 Wahlrecht des Vermieters

Der Vermieter kann wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis grundsätzlich entweder den Mieter oder den Bürgen in Anspruch nehmen. Der Vermieter ist weder verpflichtet, den Bürgen über die Höhe der Rückstände des Mieters zu informieren noch ist er im Fall eines Mietrückstands gehalten, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs zu kündigen. Er muss aber natürlich dem Bür...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.4.2 Leistungswilliger Bürge

Bei der Inanspruchnahme des Bürgen sind 2 Fälle zu unterscheiden: Die Bürgschaftssumme reicht zur Befriedigung aller Ansprüche des Vermieters aus: Hier kann der Vermieter den Bürgen ohne Rechtsnachteile in Höhe der Bürgschaftssumme in Anspruch nehmen.[1] Die Ansprüche des Vermieters übersteigen die Bürgschaftssumme: Dieser Fall wird häufig bei der Wohnungsmiete auftreten, weil d...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 3.1 Bedeutung

Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürge leisten, wenn der Vermieter die Zahlung anfordert. Einer schlüssigen Darlegung der Verbindlichkeit bedarf es nicht.[1] Der Vermieter muss lediglich erklären, dass der Anspruch besteht. Der Bürge ist mit allen Einwendungen ausgeschlossen; alle Streitfragen sind im Rückforderungsprozess auszutragen. Achtung Hauptforderung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Bürgschaft (Miete) / 2.4.3 Leistungsunwilliger Bürge

a) Einrede der Vorausklage Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Befriedigung des Vermieters verweigern, solange dieser nicht eine Zwangsvollstreckung gegen den Mieter ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, § 771 Satz 1 BGB). Praxis-Tipp Verhindern Sie diese Einrede Es ist möglich, diese wirksam vertraglich auszuschließen. Vereinbaren Sie unbedingt eine...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sicherung von Arbeitgeberda... / 4.1 Bürgschaft

Eine Bürgschaft (§§ 765–777 BGB) verpflichtet den Bürgen gegenüber dem Gläubiger, für die Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit des Arbeitnehmers (Schuldners) selbstständig einzustehen. Der Bürgschaftsvertrag (§ 765 Abs. 1 BGB) wird zwischen dem Bürgen und dem Arbeitgeber (als Gläubiger) abgeschlossen; die Mitwirkung des Darlehensschuldners ist nicht erforderlich. Bei Ve...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sicherung von Arbeitgeberda... / 1.3 Personal- und Realsicherheit

Personal- und Realsicherheiten unterscheiden sich rechtlich und nach ihrem Sicherungswert. Zur Sicherstellung eines Arbeitgeberdarlehens können beide Sicherungsarten verwendet werden. Eine Realsicherheit kann der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) selbst oder ein Dritter (ein Verwandter, Freund, Bekannter) leisten. Praxis-Beispiel Realsicherheiten Sicherungsübereignung oder Verpfän...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sicherung von Arbeitgeberda... / Zusammenfassung

Überblick Zur Sicherung eines Arbeitgeberdarlehens oder auch eines Lohnvorschusses können Real- und Personalsicherheiten begründet werden. Jede Realsicherheit verschafft dem Arbeitgeber eine dingliche Berechtigung an dem haftenden Gegenstand oder an dem sichernden Recht (Beispiele: Sicherungsübereignung einer beweglichen Sache; Hypothek oder Grundschuld an einem Grundstück; ...mehr

Beitrag aus Personal Office Premium
Sicherung von Arbeitgeberda... / 4.2 Schuldmitübernahme

Durch die gesetzlich nicht geregelte Schuldmitübernahme (Schuldbeitritt, auch bestärkende Schuldübernahme) tritt in Höhe der vollen Schuld ein Dritter als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) neben den ursprünglich allein haftenden Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann sich nach seiner Wahl an jeden der beiden Schuldner halten. Der (formfreie) Vertrag über die Schuldmitübernahme wird zw...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Kostenweiterbelastung und A... / 2.2 Durchlaufende Posten

Beträge, die der Unternehmer hingegen für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.[1] Zivilrechtlich handelt es sich in solchen Fällen überwiegend um Zahlungen auf fremde Schuld.[2] Entscheidend ist, dass der Unternehmer auf eine Verpflichtung leistet, die zumindest auch einen Dritten (z. B. seinen Kunden), dem er ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Drittaufwand und abgekürzte... / 5. Besonderheiten bei Finanzierungskosten

Finanzierungskosten sind bei betrieblicher/beruflicher Veranlassung als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbar. Vorsicht ist jedoch bei Ehegatten angebracht. Hier kann je nach Sachverhalt der einkünftemindernde Abzug in Frage stehen. Im Einzelnen sind nachfolgende Fallgestaltungen zu unterscheiden: Nehmen Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzier...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Nachlass als wertbilden... / 4. Bei der Nachlassbewertung zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 269 Auflösend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten werden bei der Bewertung so berücksichtigt, wie wenn die Bedingung nicht bestünde.[750] Anzusetzen sind auch befristete oder betagte Forderungen und Verbindlichkeiten. Diese fallen von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von § 2313 BGB; vielmehr ist ihr Wert gem. § 2311 BGB zu schätzen.[751] Das gilt beispielsweise...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Der Pflichtteil bei leb... / dd) Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 16 Die Frage, wann im Einzelfall eine Ausstattung vorliegt, kann nur auf den jeweils konkret vorliegenden Fall beantwortet werden. Die relativ spärliche Rspr., die hierzu ergangen ist, stammt größtenteils aus dem familienrechtlichen Bereich. Rz. 17 LG Mannheim NJW 1970, 2111 (Überlassung einer Wohnung): Das LG Mannheim[15] hat in einem Fall entschieden, dass die Überlassu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Nachlass als wertbilden... / 5. Sonderfall: Hypotheken und Sicherungsrechte

Rz. 272 Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechten und Bürgschaften bleiben nach § 2313 Abs. 2 BGB zunächst außer Betracht, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Sicherungsgeber in Anspruch genommen wird.[757] Sie müssen aber später die Pflichtteilszahlungen wieder korrigieren, wenn es doch zu einer Realisierung der Haftung kommt. Geschieht dies, ist ggf. ein F...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unternehmensbewertung ... / VII. Besonderheiten bei der Finanzierung und beim Haftungsrisiko

Rz. 176 Im Vergleich zu kapitalmarktorientierten Unternehmen weisen kleinere und mittlere Unternehmen oft eine höhere Verschuldung auf.[329] Vielfach sind die Verbindlichkeiten durch den Unternehmer oder seine Familie mit privatem Vermögen besichert; auch persönliche Haftungszusagen/Bürgschaften und mitunter sogar Nachschusspflichten sind verbreitet.[330] Auch hierbei handel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Nachlass als wertbilden... / f) Sicherungsrechte

Rz. 42 Für die Behandlung von Hypotheken, Sicherungsgrundschulden, Pfandrechten und Bürgschaften werden zwei unterschiedliche Ansätze vertreten: (1) Die eine Ansicht geht den Weg über § 2313 Abs. 2 BGB und lässt die sich hieraus ergebende Haftungsgefahr zunächst außer Betracht, solange offen ist, ob und in welcher Höhe der Sicherungsgeber in Anspruch genommen wird.[182] Sie ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / ee) Passives Sonderbetriebsvermögen

Rz. 1339 [Autor/Stand] Schulden eines Gesellschafters gegenüber Dritten oder gegenüber der Personengesellschaft gehören zum notwendigen passiven Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der Personengesellschaft oder durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind.[2] Dies trifft insb. in den folgenden Konstellationen zu: bei Krediten, d...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Einnahmen-Überschussrechnung / 3.1.4 Beteiligungen

Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, stellen grundsätzlich berufsfremde Vorgänge dar, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Das gilt nicht, wenn die Tätigkeit der Kapitalgesellschaft die eigene berufliche Tätigkeit ergänzt oder sich als Hilfsge...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Rechnungsabgrenzung nach HG... / 3.1 Voraussetzungen für die Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten liegen vor

Rz. 49 Ausbeuteentgelte für Bodenschätze, mit deren Abbau vor dem Bilanzstichtag bereits begonnen wurde,[1] Avalprovisionen für Bürgschaften,[2] Bearbeitungsgebühren für die Bereitstellung eines Kredits,[3] Beiträge für Haftpflichtversicherungen,[4] Bürgschaftsgebühren einschließlich einmaliger Bearbeitungsgebühr,[5] Diskontspesen bei Teilzahlungsgeschäften,[6] Diskontzinsen und D...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.3.5 Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien

Rz. 141 Wie bereits ausgeführt wird der Kapitaldienstfähigkeit bei der Kreditwürdigkeitsprüfung ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Damit zielen die Aufsichtsbehörden vor allem darauf ab, das Problembewusstsein für eine bestimmte Vergabepraxis zu schärfen. In der Vergangenheit sind Kreditnehmer bei Vorhandensein entsprechender Sicherheiten oder Garantien trotz schlechter ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1 Kreditgeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 KWG

Rz. 2 Die für das Kreditgeschäft relevanten Module der MaRisk, insbesondere die aufbau- und ablauforganisatorischen Anforderungen im besonderen Teil, sind nicht nur auf die eher als klassische Geschäftsarten zu bezeichnenden Bereiche, wie die Vergabe von Darlehen, Bürgschaften oder Garantien, beschränkt (→ BTO 1 und BTR 1). Grundsätzlich werden alle Geschäfte erfasst, die ei...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.5 Abhängigkeit von den Verhältnissen eines Dritten

Rz. 131 Das Institut hat die akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zur Wertermittlung dieser Sicherheiten festzulegen (→ BTO 1.2 Tz. 2). In der Regel wird es sich dabei um Sicherheiten handeln, die einen maßgeblichen Beitrag zur Reduzierung der Verlustquote bei Ausfall leisten können. Andernfalls würden sich die mit der Hereinnahme der Sicherheiten und ihrer laufe...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.2 Festlegung der Sicherheitenarten

Rz. 164 In der Praxis existiert ein weites Spektrum von Sicherheitenarten. Üblicherweise wird bei der Besicherung entweder auf Personalsicherheiten, wie Bürgschaften und Garantien, oder Sachsicherheiten, wie Grundschulden, Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, zurückgegriffen. Daneben existieren noch spezielle Sicherungsformen, wie z. B. Patronatserklärungen oder Negati...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.4 Risikorelevanz von Sicherheiten

Rz. 128 Grundsätzlich dient die Hereinnahme von Sicherheiten immer der Reduzierung des Risikogehaltes eines Kreditengagements. Andernfalls könnte sich das Institut den mit der Hereinnahme der Sicherheit verbundenen Aufwand aus betriebswirtschaftlicher Sicht auch sparen. Vor diesem Hintergrund existieren im Grunde keine Sicherheiten, die unter Risikogesichtspunkten irrelevant...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.1.3 Andere außerbilanzielle Geschäfte

Rz. 12 Die anderen außerbilanziellen Geschäfte werden in § 19 Abs. 1 Satz 3 KWG aufgezählt. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Geschäfte, die unter den Bilanzvermerken auf der Passivseite auszuweisen sind. Dazu zählen den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf, Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln, Bürgschaften und Garantien für Bil...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 3.2 Zusätzliche Vorgaben für bedeutende Institute

Rz. 25 Die EZB hat in einer Ergänzung zu ihrem Leitfaden zu notleidenden Krediten verdeutlicht, was sie bei den bedeutenden Instituten unter einer angemessenen Risikovorsorge und unter einem umsichtigen Umgang mit den NPL-Beständen versteht. Als zentrale Größen fließen in die Bewertung die Zeitspanne ("vintage"), über die eine Risikoposition als notleidend eingestuft ist, un...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Mögliche Erleichterungen

Rz. 5 Wie im Kreditgeschäft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch im Immobiliengeschäft auf die Einholung des institutsinternen Marktvotums verzichtet werden, so dass die aufbauorganisatorische Trennung zwischen Markt und Marktfolge in diesem Fall praktisch keine Rolle spielt. Dies betrifft das sogenannte "drittinitiierte Geschäft" und hat prozessuale Gründe. Im Kreditg...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.3 Besondere Vorgaben der EBA zum Konsortialgeschäft

Rz. 39 Die EBA formuliert in ihren Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung an verschiedenen Stellen besondere Anforderungen an das Konsortialgeschäft. Diese betreffen u. a. die Festlegung der Strategien bei Instituten mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen (→ AT 4.2 Tz. 1), die Prozesse der Kreditgewährung an mittlere und große Unternehmen bzw. bei Projektf...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Festlegung der akzeptierten Sicherheitenarten

Rz. 62 Im Idealfall sind die Sicherheitenverträge so ausgestaltet, dass die ausgereichten Kreditmittel inkl. Verzinsung im Fall von Zahlungsstörungen des Kreditnehmers ggf. auch ohne seine Mitwirkung durch Verwertung der Sicherheiten zurückgeführt werden können. Häufig reicht der aktuelle Wert der Sicherheiten allerdings nicht aus, um den ausstehenden Kapitaldienst vollständ...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.3.1 Bestimmung der Werthaltigkeit von Sicherheiten

Rz. 169 Im Hinblick auf die Art und Weise der Bestimmung der Werthaltigkeit von Sicherheiten werden je nach Sicherheitenart unterschiedliche Methoden verwendet. Der zu betreibende Aufwand richtet sich dabei i. d. R. nach dem Risikogehalt der Sicherheiten und der jeweiligen Sicherheitenart: Bei Barsicherheiten oder Garantien des Bundes ist der Bewertungsaufwand tendenziell zu...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 2.6.5 Umgang mit gehebelten Transaktionen

Rz. 140 Institute mit einem Portfolio an gehebelten Transaktionen haben bei der Festlegung ihrer Strategie auch die Anforderungen von Abschnitt 4.3.2 (Gehebelte Transaktionen) der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung zu beachten (→ AT 4.2 Tz. 1, Erläuterung). Die EBA erwartet von den Instituten zunächst, dass sie eine für alle relevanten Geschäftsbereiche übe...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 1.2 Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 KWG

Rz. 11 Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 KWG sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Welche Geschäfte als Bankgeschäfte zu qualifizieren sind, ergibt sich aus der Liste des § 1 Abs. 1 KWG, die derzeit zwölf unterschiedliche Geschäftsarten umfasst: das Einlageng...mehr

Kommentar aus Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar
Hannemann/Biewer/Kocatepe/Z... / 7.2.1.1 Einlagen von Finanzkunden

Rz. 87 Bei der Berücksichtigung von Positionen mit unbestimmter Kapital- oder Zinsbindung sind Einlagen von "Finanzkunden" i. S. v. Art. 411 CRR (→ BTR 2.3 Tz. 7, Erläuterung) nicht zu modellieren und als täglich fällig anzunehmen. Nach Art. 411 Nr. 1 CRR bezeichnet ein "Finanzkunde" einen Kunden[1], der eine oder mehrere der in Anhang I CRD IV genannten Tätigkeiten als Haup...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Konzernabschluss nach IFRS / 3.1.4 Nicht über Stimmrechte gesteuerte Unternehmen (Zweckgesellschaften)

Rz. 31 Bei Unternehmen mit eingeschränktem Aktivitätenspektrum (Zweckgesellschaften)[1] ist bei der Beurteilung der Beherrschung auf folgende Faktoren abzustellen:[2] Unternehmenszweck und Struktur. Nach IFRS 10.B51 wäre ein Indikator für eine Beherrschung, dass das Mutterunternehmen in den Gründungsprozess involviert war, wobei der Indikator umso stärker zu gewichten ist, wi...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.3 Übernahme von Bürgschaften

Rz. 194 Mit "Bürgschaft" ist der Begriff i. S. v. § 765 Abs. 1 BGB gemeint. Die Übernahme einer Bürgschaft liegt danach vor, wenn sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten vertraglich verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Die Bürgschaft kann in unterschiedlichen wirtschaftlichen Formen vorkommen. Ihre wichtigste Funktion ist ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten (§ 4 Nr. 8 Buchst. g UStG)

9.1 Rechtsentwicklung Rz. 188 Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt worden.[1] Rz. 189 Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 3...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.4 Andere Sicherheiten

Rz. 198 Als andere Sicherheiten, deren Übernahme nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist, sind z. B. Garantieverpflichtungen[1] und Kautionsversicherungen anzusehen. Ein steuerfreier Umsatz durch Übernahme einer der Bürgschaft ähnlichen Sicherheit liegt vor, wenn eine Garantie dafür übernommen wird, dass ein bestimmter, tatsächlich oder rechtlich möglicher Erfolg eintri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.1 Rechtsentwicklung

Rz. 188 Zum 1.1.1980 war gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage die Steuerbefreiung für die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und anderen Sicherheiten wegen des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs auf die Vermittlung dieser Umsätze ausgedehnt worden.[1] Rz. 189 Durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. c des Zweiten Gesetzes zur Änderung des UStG v. 30.3.1990[2] war mWv 1...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9.2 Übernahme von Verbindlichkeiten

Rz. 190 "Übernahme von Verbindlichkeiten" bedeutet zivilrechtlich die sog. befreiende "Schuldübernahme" i. S. d. §§ 414ff. BGB. Erfasst werden aber auch die Schuldübernahme und der Schuldbeitritt. Als Beispiele von Verbindlichkeiten, die steuerfrei übernommen werden können, wurden bei Einführung der Befreiung angesehen Pensions- und Rentenverpflichtungen, Einlagen bei der Zu...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Steuerfreie Leistungen – Kreditgewährung

Rz. 47 Steuerfrei ist die Gewährung von Krediten und die Kreditbereitschaft einschließlich der Lombard- und Diskontgeschäfte gegen Zahlung eines besonderen Entgelts (Zinsen, Provisionen, Damnum, Gebühren usw.). Die Steuerbefreiung erfasst auch die unmittelbar mit der Kapitalnutzung zusammenhängenden Nebenleistungen, insbesondere den Auslagenersatz, z. B. Fernsprechgebühren, ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Einzelfälle

Rz. 56 Bauzeitzinsen: Berechnete Bauzeitzinsen sind Entgelt für die steuerpflichtige Bauleistung und kein Entgelt für eine selbstständige Kreditgewährung. Auch ein getrennter Ausweis von Bauleistungen und Bauzeitzinsen normiert keine gesonderte Vereinbarung i. S. d. Abschn. 3.11 Abs. 2 Nr. 1 UStAE. Entsprechend stellen Zinsen, die dem Käufer für die Befugnis der Inanspruchna...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Historischer Überblick

Rz. 1 § 4 Nr. 8 UStG enthält die Befreiung bestimmter Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Die Vorschrift verfolgt im Grunde den Zweck, den Geld- und Kapitalverkehr nicht zu verteuern. Da im Prinzip der gesamte Finanzdienstleistungssektor unter die Steuerbefreiung fällt, hat die Vorschrift gleichzeitig einen Vereinfachungseffekt. Rz. 2 – 3 einstweilen frei Rz. 4 Im UStG 1967 w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2024, Vergütung im V... / d) Gegenstandswert

Nach Ansicht des OLG Hamm[10] soll der Wert des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung gem. § 3 ZPO nach dem im Einzelfall gegebenen Interesse an der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung zu schätzen sein.[11] Das OLG Hamm geht dabei von einem Bruchteil i.H.v. 1/5 aus.[12] Das OLG Frankfurt[13] ist demgegenüber der Auffassung, der Wert des Verfahrens richte sich nicht nach de...mehr