Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsvermögen

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.4 Weitere Voraussetzungen

a) Höhe des Verwaltungsvermögens Voraussetzung für die Gewährung der 100 %igen Steuerbefreiung ist aber, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht. Dabei bestimmt sich nach § 13a Abs. 10 Satz 3 ErbStG der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs nach ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.4 Weitergabe von § 19a ErbStG begünstigten Vermögens

Soweit ein Erwerber Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann er den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[1] Nur der übernehmende Erwerber kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dabei gilt es zu...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Personengese...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt.

Auch wenn zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften gehören und wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (siehe auch R E 13b.20 ErbStR 2019). Bei der sogenannte Poolregelung ist Folgendes zu beachten: Ob die Grenze von 25 %...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.7 Finanzmittel und Schulden

Der gemeine Wert der nach Abzug der jungen Finanzmittel verbleibenden Finanzmittel wird um den gemeinen Wert der abzugsfähigen Schulden gemindert. Schulden in diesem Sinne sind z. B.:[1] alle Schulden, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören Rückstellungen auch dann, wenn für sie ein steuerliches Passivierungsverbot besteht (z. B. eine Drohv...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.2 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es noch die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Per...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 19 Übersicht zu den Anträgen

Die folgende Übersicht soll noch einmal verdeutlichen, bei welchen Entlastungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ein Antrag notwendig ist und wo nicht.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.5 Finanzmittel

a) Allgemeines Zum Verwaltungsvermögen gehört nach 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG auch der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens des Betriebs oder der Gesellschaft übersteigt.[1] Einzel...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12 Überwachung der Finanzämter/Verbindliche Auskünfte

12.1 Überwachung der Verschonungsvoraussetzungen Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bestehen für die Finanzämter bestimmte Pflichten gegenüber anderen Finanzämtern. Hierzu enthält die Verwaltungsanweisung v. 7.12.2017[1] verschiedene Anweisungen an die Finanzämter, von denen die Kenntnis im Zusammenhang mit den Betriebsfinanzämtern praktisch besonders bedeutsam sind. Denn di...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8 Behaltensregelungen

8.1 Nachversteuerungsfälle Auch nach der Erbschaftsteuerreform sind die Behaltensregelungen zu beachten. Diese finden sich in § 13a Abs. 6 ErbStG. Demnach fallen der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb einer Behaltensfrist gegen bestimmte Tatbestände verstößt. Dabei gilt für den 85 %igen Verschonungsabs...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.1 Verwaltungsvermögensquote von 50 % gestrichen

Die bis zum 30.6.2016 geltende verfassungsrechtlich beanstandete Verwaltungsvermögensquote von 50 % bei der Regelverschonung (sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip) wird ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung gehörte Verwaltungsvermögen auch dann zum begünstigten Vermögen, wenn es weniger als 50 % des Vermögens ausmachte.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6 Der pauschale Vorwegabschlag für qualifizierte Familienunternehmen

4.6.1 Die neue Regelung im Einzelnen In § 13a Abs. 9 ist nun ein Vorwegabschlag für Familienunternehmen vorgesehen. Dieser beträgt höchstens 30 %. Der Vorwegabschlag darf diese Grenze nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme des Vorwegabschlags muss kein Antrag gestellt werden. Aber es besteht für den Erwerber die Verpflichtung, die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nac...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10 Investitionsklausel

10.1 Die Voraussetzungen im Überblick § 13b Abs. 5 ErbStG schafft eine Neuregelung in Form einer Investitionsklausel. Hiernach entfällt beim Erwerb von Todes wegen die Zurechnung von Vermögensgegenständen zum Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG rückwirkend zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, wenn der Erwerber innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeit...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.5 Nachweispflicht

§ 13b Abs. 5 Satz 5 verlangt, dass der Erwerber die Voraussetzungen für die Investitionsklausel entsprechend nachweisen muss. Als Möglichkeit werden in der Literatur vorgeschlagen: Gremienprotokolle oder andere Gesprächsnotizen bzw. Zeugenaussagen.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teilwertabschreibung / 9.3 Beteiligungen im Betriebsvermögen von körperschaftsteuerpflichtigen Unternehmen

Gewinnminderungen aus Teilwertabschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG auf Anteile nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung bleiben bei Kapitalgesellschaften nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz.[1] Die Gewinnminderung muss außerbilanziell wieder bei der Einkünfteermittlung hinzugerechnet werden. Na...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2 Begünstigte Erwerbe

2.1 Allgemeines zu den begünstigten Erwerben Die begünstigten Erwerbe sind in R E 13b.1 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe von Todes wegen) und in R E 13b.2 ErbStR 2019 (für begünstigte Erwerbe durch Schenkung unter Lebenden) aufgeführt. Weiteres dazu findet sich in den H E 13b.1 ErbStH 2019 und in den H E 13b.2 ErbStH 2019.[1] Darüber hinaus gilt es bei Erwerben im Zusammen...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3 Abzugsfähigkeit von Schulden

12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Was bleibt wie es war

Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7 Begünstigungsfähiges/begünstigtes Vermögen

7.1 Begünstigungsfähiges Vermögen In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Be...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3 Optionsverschonung

4.3.1 Allgemeines Die Optionsverschonung ist nun in § 13a Abs. 10 ErbStG geregelt. Bei der Optionsverschonung wird das begünstigte Vermögen in voller Höhe steuerbefreit. Es kommt somit ein 100 %iger Verschonungsabschlag zum Ansatz. Um in den Genuss der Optionsverschonung zu kommen, muss der Erwerber einen schriftlichen Antrag stellen, der aber nach Zugang beim Erbschaftsteuerf...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2 Begünstigtes Vermögen

7.2.1 Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsverm...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9 Verwaltungsvermögen

9.1 Verwaltungsvermögensquote von 50 % gestrichen Die bis zum 30.6.2016 geltende verfassungsrechtlich beanstandete Verwaltungsvermögensquote von 50 % bei der Regelverschonung (sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip) wird ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung gehörte Verwaltungsvermögen auch dann zum begünstigten Vermögen, wenn es weniger als 50 % des Vermögens ausmachte. 9.2 Der ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5 Entlastungsbetrag

4.5.1 Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bleibt erhalten Auch für das neue Recht kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung. Dieser findet sich weiterhin in § 19a ErbStG. Demnach gilt Folgendes: Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesells...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7 Begünstigtes Vermögen über 26 Millionen

4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben" Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.7 Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union

8.7.1 Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.12.2021[1] ist das Vereinigte Königreich Großbritannien wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu behandeln – obwohl es nach dem Austritt aus der EU mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist. Hierbei führt der Austritt des Vereinigten Königreichs...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11 Anzeigepflichten und Festsetzungsfrist

11.1 Anzeigepflichten Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten: Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3] Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerha...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.7.2 Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 31.12.2020

Es sind die für Drittstaaten geltenden Regelungen anzuwenden.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8 Stundung

4.8.1 Voraussetzungen für die Stundung Durch die Erbschaftsteuerreform 2016 wurde auch eine neue Stundungsregelung eingeführt.[1] Gehört demnach zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer bis zu sieben Jahre zu stunden. Dabei ist der erste Jahresbetrag exakt [2] ein Jahr nach der Festse...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11.2 Festsetzungsfristen

Es endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6 Lohnsummenregelung

6.1 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 ist die Lohnsummenregelung im Grundsatz verfassungsgemäß.[1] Beanstandet wurde jedoch die Anzahl der Beschäftigten. Demnach privilegierte die Freistellung von der Mindestlohnsumme den Erwerb von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten unverhältnismäßig. Eine Freistellung vo...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1 Bundesverfassungsgericht

1.1 Erbschaftsteuerreform Die Erbschaftsteuerreform begründet sich auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014.[1] Hiernach hat der Erste Senat des BVerfG die §§ 13a, 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG a. F. für verfassungswidrig erklärt. Die erbschaftsteuerliche Begünstigung des Übergangs betrieblichen Vermögens verstieß in Teilen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeb...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4 Verschonungen

4.1 Was bleibt wie es war Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4 Verbundvermögensaufstellung

Einzelheiten zur Verbundvermögensaufstellung können auch den R E 13b.29 ErbStR entnommen werden. Beispiele finden sich dazu in H E 13b.29 ErbStH 2019; insbesondere zu den jungen Finanzmitteln im Verbund und dem jungen Verwaltungsvermögen im Verbund sowie der Verbundvermögensaufstellung. 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften Bei Beteiligungen an Personengesellschaften g...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2 Regelverschonung

4.2.1 Allgemeines Bei der Regelverschonung bleiben 85 % des begünstigten Vermögens nach § 13b Abs. 2 ErbStG steuerfrei. Es zählt hier also nicht das begünstigungsfähige Vermögen gem. § 13b Abs. 1 ErbStG, sondern erst das daraus errechnete begünstigte Vermögen gem. § 13b Abs. 2 ErbStG. Damit unterliegen 15 % immer der Besteuerung. Praxis-Beispiel Regelverschonung Der Vater V ver...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20 Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

20.1 Überblick § 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden. Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich....mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.2.5 Verfahrensrechtliches

Die Festsetzungsfrist für die Steuer der früheren Erwerbe endet nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt von dem letzten Erwerb Kenntnis erlangt.mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.4 Ausschluss der Verschonung

Besteht das begünstigte Vermögen nahezu aus übermäßigen Verwaltungsvermögen, dann ist es von jeder Verschonung ausgenommen. Übermäßiges Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies ist bei mindestens 90 % der Fall.[1] Das übermäßige Verwaltungsvermögen ermittelt sich wie folgt:[2] festgestellter...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Besonderheiten

Die Behaltensregelungen sind auch in den folgenden Fällen zu beachten: a) Es wird begünstigtes Vermögen als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen. Dies wird als schädlich angesehen.[1] Praxis-Beispiel Ausschlagung eines Vermächtnisses Der Erwerber E hat von seiner Mutter M ein Vermächtnis erhalten. E schlägt kurz nach dem Erbfall jedoch sein Vermächtnis aus und erhä...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.1 Der Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG bleibt erhalten

Auch für das neue Recht kommt ein Entlastungsbetrag zur Anwendung. Dieser findet sich weiterhin in § 19a ErbStG. Demnach gilt Folgendes: Sind in dem steuerpflichtigen Erwerb einer natürlichen Person der Steuerklasse II oder III Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten, ist von der tariflichen Erbschaftsteuer ei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.5 Feststellungen

Eine Feststellung hat immer dann zu erfolgen, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind.[1] Nach § 13b Abs. 10 ErbStG sind folgende Feststellungen durch das Finanzamt durchzuführen: die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG die Summen der gemei...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.6 Altersvorsorgeverpflichtungen

Vermögensgegenstände, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sollen aus dem Verwaltungsvermögenskatalog vorab ausgenommen werden. Aus diesem Grunde wurde § 13b Abs. 3 ErbStG neu eingefügt; eine Regelung die sich an § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB anlehnt. Hiernach gilt Folgendes. Teile des begünstigungsfähigen Vermögen...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.4 Voraussetzungen für den Vorwegabschlag

Damit der Abschlag zur Anwendung kommt, müssen der Gesellschaftsvertrag oder die Satzungen Bestimmungen enthalten, die zudem den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen müssen: a) Die Entnahme oder Ausschüttung ist auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerr...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.6 Verfahrensrechtliches

Der Erwerber obliegt nach § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 1 ErbStG die Verpflichtung, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt die Änderungen der genannten Bestimmungen oder der tatsächlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von einem Monat anzuzeigen (Anzeigeverpflichtung). In § 13a Abs. 9 Satz 5 Nr. 2 ErbStG ist eine entsprechende Festsetzungsfrist vorgesehen. Demnach en...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.3 Beispiel zur Berechnung auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer

Praxis-Beispiel Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer Erblasser E hat seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an der E-GmbH und Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 750.000 EUR. Die GmbH-Beteiligung hat einen Steuerwert von 1.400.000 EUR. Hiervon sind begünstigtes Vermögen 1.300.000 EUR und nicht...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 2.3 Schenkungen unter Lebenden

Ein begünstigter Erwerb durch Schenkung unter Lebenden liegt insbesondere bei einer freigebigen Zuwendung vor.Wie eine freigebige Zuwendung aus schenkungsteuerlicher Sicht definiert wird, ergibt sich aus R E 7.1 ErbStR 2019. Dabei gilt es zu beachten, dass sich der steuerliche Schenkungsbegriff vom zivilrechtlichen Schenkungsbegriff unterscheidet; wobei aus steuerlicher Sich...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 16 Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung

§ 5 Abs. 1 ErbStG sieht die Steuerfreiheit für die Zugewinnausgleichsforderung vor. Hierbei ist aber die Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten. Es gilt dabei Folgendes: Da die erbschaftsteuerrechtlich maßgebende Bemessungsgrundlage des erworbenen Nachlassvermögens wegen Steuerbefreiungen in erheblichem Umfang gemindert sein kann, wird durch § 5 Abs. 1 Satz 6 ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.3 Voraussetzungen

Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten: Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG) Im F...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten. Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darz...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.3 Kunstgegenstände, etc.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG n. F. zählen nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. (wie schon bisher) zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Das gilt dann, wenn der Handel mit diesen Gegenstä...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 1.2 Aktuelle Verfassungsbeschwerde und Verfahren beim Bundesverfassungsgericht

Die Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens gem. §§ 13a, 13b, 13c, 19, 19a, 28a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes 2016 (ErbStG 2016) und § 203 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie Erwerberinnen und Erwerber, für die genannte Norm...mehr