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Frotscher/Drüen, KStG § 4 Betriebe gewerblicher Art von ... / 3.4 Verpachtung eines Betriebs (Abs. 4)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 24

Nach § 4 Abs. 4 KStG ist auch die Verpachtung eines Betriebs gewerblicher Art ein solcher Betrieb. Aufgrund dieser Bestimmung führt die Verpachtung zu gewerblichen Einkünften, nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[1] Es fällt jedoch nicht jede Verpachtung durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts unter die Steuerpflicht; verpachtet werden muss ein Inbegriff von Sachen und Rechten, der ohne die Verpachtung bei der verpachtenden Körperschaft einen Betrieb gewerblicher Art darstellen würde und der in seiner Gesamtheit die Möglichkeit zur Betriebsfortführung bietet. Die juristische Person des öffentlichen Rechts soll nicht die Möglichkeit haben, sich durch eine Verpachtung der sonst bestehenden Steuerpflicht zu entziehen.[2] Bei der Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wie z. B. eines Eigenjagdbezirks besteht keine solche Möglichkeit, weil ein solcher Betrieb nach der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 S. 1 KStG kein Betrieb gewerblicher Art sein kann. § 4 Abs. 4 KStG ist dann ebenso wenig einschlägig wie bei der Verpachtung eines Hoheitsbetriebs.[3] Eine unentgeltliche Verpachtung fällt nicht unter § 4 Abs. 4 KStG.[4] Bei der Frage, ob die Verpachtung eines Betriebs entgeltlich erfolgt, kommt es allein auf die für die Überlassung des Betriebs vereinbarte Gegenleistung an, die der Pächter zu entrichten hat. Davon zu trennen sind etwaige Zuschusspflichten bzw. Pflichten zum Verlustausgleich, die die juristische Person des öffentlichen Rechts treffen könnten.[5] Nur eine solche getrennte Betrachtung der Leistungsbeziehungen zwischen Verpächter und Pächter berücksichtigt, dass § 4 Abs. 1 KStG keine Gewinnerzielungsabsicht verlangt und dass § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 KStG ausdrücklich auch dauerdefizitäre Betriebe als Betriebe gewerb...

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