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Frotscher/Drüen, KStG § 4 Betriebe gewerblicher Art von ... / 3.3 Abgrenzung zu den Hoheitsbetrieben (Abs. 3, 5)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 20

Nicht unter die Steuerpflicht fällt das hoheitliche Handeln. Die Einbeziehung der Betriebe gewerblicher Art in die Steuerpflicht dient der Schaffung von Wettbewerbsgleichheit bei vergleichbaren Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Privatrechtssubjekten. Hoheitliches Handeln, das nicht der Erzielung von Einnahmen, sondern der Erfüllung von Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand dient,[1] steht dagegen nicht im Wettbewerb; für die Ausübung öffentlicher Gewalt steht dem Staat das Gewaltmonopol zu. Diese öffentliche Gewalt unterliegt anderen rechtlichen Bindungen und bedient sich anderer rechtlicher Methoden, als dies ein privatrechtliches Rechtssubjekt kann.[2] Da die Pflichtaufgaben der Träger der öffentlichen Hand dem privaten Handeln entzogen sind, steht die öffentliche Hand bei der Erfüllung dieser Aufgaben nicht im Wettbewerb mit privaten Unternehmen. Private Unternehmen können in die Erfüllung dieser Pflichtaufgaben nur als sog. Verwaltungshelfer bzw. als Beliehene eingeschaltet sein, nicht aber als Wettbewerber, die mit der öffentlichen Hand um die Erledigung der Aufträge konkurrieren. Das Fehlen von Wettbewerb im Hauptbereich der Tätigkeit ist damit wesentliches Element des Vorliegens eines Hoheitsbetriebs.[3]

 

Rz. 20a

Hoheitsbetriebe liegen vor bei Tätigkeiten, die den Trägern öffentlicher Gewalt vorbehalten und eigentümlich sind. Sie dienen der Ausübung der öffentlichen Gewalt; sie werden also zur Erfüllung von Aufgaben eingesetzt und bedienen sich rechtlicher Methoden, die einem Träger öffentlicher Gewalt eigentümlich sind und daher nicht oder nicht in dieser Weise von privatrechtlichen Rechtssubjekten erfüllt oder angewandt werden können. Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann durch einen Betrieb gewerblicher Art daher i...

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