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Latente Steuern bei Personengesellschaften im Einzelabsc ... / 2 Anwendung und größenabhängige Erleichterungen

Dipl.-Betriebsw. Birgitta Dennerlein
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Kleine Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB sind von der Anwendung der Vorschrift zu den latenten Steuern nach § 274 HGB durch § 274a Nr. 4 HGB befreit. Dennoch kann eine Bildung einer Steuerrückstellung für latente Steuern nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erforderlich sein.

Die Frage, ob es bei Vorliegen der Voraussetzung für eine Rückstellung gem. § 249 Abs. 1 Satz HGB zu einer Bilanzierungspflicht passiver latenter Steuern kommen kann, wird kontrovers diskutiert. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) fordert dies insbesondere für kleine und nicht haftungsbeschränkte Personengesellschaften.[1] So sind nach Ansicht des IDW Steuerrückstellungen nach § 249 HGB auf Abschreibungsdifferenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz Steuerrückstellungen zu bilden, und zwar unabhängig von der Rechtsform.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und Teile der Literatur sind hier anderer Auffassung.[2] Demnach kommt es darauf an, ob am Abschlussstichtag eine Verbindlichkeit wenigstens entstanden und hinreichend konkretisiert ist. Laut Bundessteuerberaterkammer liegt eine wirtschaftlich im abgelaufenen Geschäftsjahr entstandene Verbindlichkeit dann vor, wenn die Ansatz- oder Bewertungsdifferenzen auf steuerlichen Tatbeständen beruhen, mit denen der Steuergesetzgeber Steuerstundungen zum Ziel hat.

  • Reinvestitionsrücklage bei Veräußerung bestimmter Anlagegüter nach § 6b EStG
  • Rücklagen für Ersatzbeschaffungen nach R 6.6 EStR, wenn Wirtschaftsgüter des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet.
  • Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.

Zwar wollte der Gesetzgeber mit dem Wahlrecht nach § 274 Nr. 5 HGB eine Ve...

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