Fachbeiträge & Kommentare zu Bemessungsgrundlage

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.2 Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GrEStG)

Rz. 20 Die nach den Vorschriften des BewG ermittelten Grundbesitzwerte bzw. Grundstückswerte sollen auch in den Fällen der Umwandlung, Einbringung sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage als Bemessungsgrundlage dienen.[1] Die durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996[2] eingeführte Regelung stellt eine echte Durchbrechung des in § 8... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.2 Gesamtgegenleistung und deren Aufteilung

Rz. 10 Als Bemessungsgrundlage für die GrESt kann nur der Wert der Gegenleistung herangezogen werden, der sich auf das Grundstück i. S. d. § 2 GrEStG bezieht. Entgelt für den Erwerb von Zubehör gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt, stellt mithin keine Gegenleistung dar.[1] In der Praxis findet man nicht selten Verträge, in denen ein Grundstück gleichzeitig mit ... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4 Grundbesitzwerte i. S. d. § 151 und § 157 BewG

Rz. 29 Die Anknüpfung von § 8 Abs. 2 GrEStG an die Vorschriften des BewG hat in den letzten Jahrzehnten einer gewissen Anpassungsdynamik unterlegen, die zum einen auf geänderte gesetzgeberische Entscheidungen aber auch auf Urteile des BVerfG zurückzuführen ist. Nach dem bis einschließlich 1996 geltenden Recht diente in den Fallvarianten des § 8 Abs. 2 GrEStG der "Wert des Gr... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.2 Verfassungskonformität des § 8 Abs. 2 GrEStG

Rz. 16 Erst mit Art. 8 des StÄndG 2015 wurde rückwirkend ab 1.1.2009 der Verweis auf die für die Bewertung maßgeblichen Regelungen des BewG von § 138 Abs. 2-4 BewG a. F. auf die aktuellen Bewertungsregeln nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG umgestellt. Hintergrund war eine seit langem in Literatur und Rechtsprechung geführte Diskussion um die Verfas... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.3 Fälle des § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 25 Nach § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GrEStG ist die Steuer auch in den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG bis § 1 Abs. 3a GrEStG nach den Grundbesitzwerten i. S. d. §§ 151, 157 BewG zu bemessen. Ein Verweis auf § 1 Abs. 2b und 2b GrEStG wurde durch das Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.5.2021[1] aufgenommen, die Vorschrift erfasst Absatz 2a "bis" Absatz 3a. Erfasst sind damit au... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 2 Gegenstand des Erwerbsvorgangs

Rz. 3 Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück nach Maßgabe von § 2 GrEStG in seinem tatsächlichen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs. Für die Anwendung des § 8 GrEStG kann maßgebender Gegenstand des Erwerbsvorgangs aber ausnahmsweise auch ein Grundstück in seinem künftigen Zustand sein, also z. B. bei einem zunächst unbebauten Grundstück das Grundstück in bebautem Zus... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 GrEStG regelt die Ausnahme vom Grundsatz des § 8 Abs. 1 GrEStG, dass Bemessungsgrundlage der Wert der Gegenleistung ist. In bestimmten Fällen würde die Heranziehung der vereinbarten Gegenleistung zu unbilligen Besteuerungsergebnissen führen. Daher greift das GrEStG zur Bestimmung der Gegenleistung auf das BewG zurück und sieht für konkret... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.6 Verfassungsrechtliche und praktische Einordnung

Rz. 30 Verfassungsrechtliche Einwände richten sich vor allem gegen die pauschale Belastung mit 30 %, die Bemessung nach den Bruttoaufwendungen des Zuwendenden und die mögliche Abweichung vom individuellen Wert des Vorteils beim Empfänger. Hinzu treten Unterschiede gegenüber anderen Sachbezügen und Bewirtungsleistungen. Diese Kritik benennt tatsächliche Typisierungsfolgen, fü... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2 Grundbesitzwerte (Grundstückswerte) für unbebaute und bebaute Grundstücke

Rz. 34 § 157 Abs. 3 BewG sieht für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG die Ermittlung von Grundstückswerten vor, die in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG als Bemessungsgrundlage für die GrESt herangezogen werden. Unter Grundvermögen versteht man den Grundbesitz, bei dem es sich weder um land- und forstw... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.5 Besteuerung nach Maßgabe des künftigen Grundstückszustands (§ 8 Abs. 2 S. 2 GrEStG)

Rz. 28 Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde dem Abs. 2 des § 8 GrEStG ein Satz 2 angefügt. Durch ihn wird die Möglichkeit eröffnet, im Besteuerungszeitpunkt, abweichend von den tatsächlichen Verhältnissen, den Wert des bebauten Grundstücks als Bedarfswert festzustellen.[1] Die Regelung kann als Ausfluss der ständigen Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.5 Verfahren zur Feststellung von Grundbesitzwerten

Rz. 42 Grundbesitzwerte sind u. a. gesondert festzustellen, wenn sie für die GrESt von Bedeutung sind (Bedarfsbewertung). Die Entscheidung über eine Bedeutung trifft das für die GrESt zuständige Finanzamt.[1] Örtlich zuständig für die gesonderten Feststellungen für die Grundbesitzwerte für Zwecke der GrESt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder, wenn sich das... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.4 Grundstücksverkauf während Rückwirkungszeitraum einer Umwandlung (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GrEStG)

Rz. 26 Im Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12.5.2021[1] wurde § 8 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG eingefügt. Die Regelung trat zum 1.7.2021 in Kraft,[2] erfasst werden Erwerbsvorgänge, die nach dem 30.6.2021 verwirklicht wurden. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung der Regelung die Vorstellung, dass eine Steuerersparnis erreicht werden könnte, weil allein mit Abschluss eines Kaufvertr... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.2 Rechtsnatur und systematische Einordnung

Rz. 5 § 37b ist eine Vorschrift der Steuererhebung. Seine Stellung im sechsten Abschnitt des EStG und sein Regelungsgehalt zeigen, dass die Norm weder eine eigenständige Einkunftsart noch einen zusätzlichen Zurechnungstatbestand begründet. Die Zuwendung muss vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften beim Empfänger einer Einkunftsart zuzuordnen, steuerbar und steuerpflichtig... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der dritte Abschnitt des GrEStG befasst sich mit der für die Besteuerung notwendigen Bemessungsgrundlage und umfasst dabei mit § 8 GrEStG und § 9 GrEStG zwei Normen. Es handelt sich um für das Besteuerungsverfahren maßgebliche Vorschriften, die in einem sich ergänzenden Sinnzusammenhang stehen. § 8 GrEStG bestimmt, wie die gesetzliche Überschrift selbst sagt, den Grund... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3.1 Nicht vorhandene oder nicht zu ermittelnde Gegenleistung (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG)

Rz. 17 Die erste Anwendungsalternative des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst zunächst die Fälle, in denen eine Gegenleistung gänzlich fehlt. Sie kommt z. B. zum Tragen, wenn ein Grundstück als Gewinn eines Preisausschreibens erworben wird; ebenso verhält es sich beim Erwerb aufgrund eines Lotteriegewinns, da der geleistete Lospreis für den Erwerb des Loses und nicht für d... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.3 Anwendungsfälle des § 8 Abs. 2 GrEStG

4.3.1 Nicht vorhandene oder nicht zu ermittelnde Gegenleistung (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG) Rz. 17 Die erste Anwendungsalternative des § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst zunächst die Fälle, in denen eine Gegenleistung gänzlich fehlt. Sie kommt z. B. zum Tragen, wenn ein Grundstück als Gewinn eines Preisausschreibens erworben wird; ebenso verhält es sich beim Erwerb aufgru... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.5 Verhältnis zu anderen Vorschriften und Rechtsgebieten

Rz. 22 § 37b steht in einem engen Zusammenhang mit den allgemeinen Vorschriften über die Erfassung und Bewertung von Einnahmen. § 8 bestimmt zunächst, ob überhaupt eine Einnahme in Geld oder Geldeswert und bei Arbeitnehmern Arbeitslohn vorliegt. Für die pauschale Bemessungsgrundlage enthält § 37b Abs. 1 S. 2 anschließend eine Sonderregelung, die grundsätzlich an die Aufwendu... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.5 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 41 Der Steuerpflichtige hat im Rahmen der Grundbesitzbewertung wegen der verbindlichen Vorgaben der Gutachterausschüsse gegenüber dem Finanzamt eine faktisch eingeschränkte Rechtsmittelmöglichkeit.[1] Zum Ausgleich sieht § 198 BewG die Möglichkeit vor, gegen eine Grundbesitzbewertung mittels anerkannter Beweismöglichkeiten vorzugehen. Hierbei sind jedoch relativ hohe Hür... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 6.1 Funktion und Prüfungsreihenfolge

Rz. 113 Die nachfolgenden Fallgruppen dienen als anwendungsbezogene Zusammenführung der zuvor erläuterten Tatbestandsmerkmale. Sie begründen keine eigenständigen Ausnahmen oder Pauschalierungstatbestände. Auch bei typischen Geschäftszuwendungen ist zunächst zu prüfen, ob der Empfänger einen steuerbaren und steuerpflichtigen Vorteil erlangt, ob dieser betrieblich veranlasst i... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 4.2 Steuerschuldnerschaft und Steuerübernahme (Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 40 Abs. 3 EStG)

Rz. 83 Mit der wirksamen Pauschalierung wird der Zuwendende Schuldner der pauschalen Einkommensteuer. Er übernimmt damit nicht lediglich wirtschaftlich eine fremde Steuerschuld, sondern schuldet die Pauschsteuer kraft Gesetzes als eigene Steuer. Der Zuwendungsempfänger bleibt Schuldner seiner übrigen Einkommensteuer; seine Steuerschuld erstreckt sich jedoch nicht auf den nac... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.3 Erbbaurechtsfälle und Gebäude auf fremden Grund und Boden

Rz. 39 Erbbaurechte stellen aufgrund ihrer zivilrechtlichen Besonderheiten Sonderfälle dar, auf die auch im Bewertungsrecht mit gesonderten Vorschriften und Bewertungssystematiken Bezug genommen wird. Nach § 192 BewG bildet sowohl das Grundstück, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist, als auch das Erbbaurecht selbst jeweils eine selbstständige wirtschaftliche Einheit. B... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.4 Grundstücke im Zustand der Bebauung

Rz. 40 § 195 BewG regelt den Sonderfall der Bewertung eines Grundstücks zu einem Zeitpunkt, in dem sich dieses im Zustand der Bebauung befindet. Dies kann ein dem Grunde nach noch unbebautes Grundstück nach § 178 BewG sein, auf welchem noch keine benutzbaren Gebäudeteile stehen, aber hierfür bereits Maßnahmen getroffen wurden. Das Gesetz bestimmt in § 196 Abs. 1 S. 2 BewG de... mehr

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Die Gebührenfestsetzung bei... / cc) Sonderfälle

Auch hier gilt, dass es keinen Grundsatz ohne Ausnahme gibt. Hierzu zählen insbesondere folgende Fallgestaltungen: Dauersachverhalte: Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen (AEAO zu § 89 Ziff. 4.2.3; Gehm, NWB 2025, 2926). Verschiedene Steuerarten: Wenn der vorgetragene Sachverhalt unterschiedliche Steuerarten (z.B. Körpersc... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 3.3 Inhalt und Bewertung der Gegenleistung

Rz. 12 Das GrEStG enthält bezüglich der Bestimmung des gem. § 8 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Werts der Gegenleistung, d. h. für die Bewertung der Gegenleistung, keine näheren Regelungen. Für diese Bewertung ist daher auf die einschlägigen Vorschriften des BewG zurückzugreifen. Inhalt der Gegenleistung kann jede geldwerte Leistung sein, also z. B. Geldleistungen, Sachleistungen... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.1 Unbebaute Grundstücke

Rz. 35 Die Bewertung unbebauter Grundstücke ist in den §§ 178 und 179 BewG geregelt. In § 178 BewG wird zunächst bestimmt, wann ein Grundstück als unbebaut anzusehen ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich auf dem Grundstück keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Abnahme bzw. die Bestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde stellt ein gewichtiges Indiz dar, ist aber nicht zwang... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.5 Steueranmeldung, Nachforderung und Dokumentation

Rz. 109 Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steueranmeldung i. S. d. §§ 150 Abs. 1 S. 3, 168 AO. Sie kann innerhalb der Festsetzungsfrist nach den allgemeinen Korrekturvorschriften geändert werden. Führt eine berichtigte Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisher angemeldeten Pauschsteuer oder zu einer Steuervergütung, wirkt sie erst mit Zustimmung des FA als Steuerfestsetzung... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 2.5 Sachzuwendung und Pauschsteuersatz

Rz. 51 Abs. 1 erfasst nur Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Die Abgrenzung richtet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses: Kann der Empfänger ausschließlich die Sache oder Dienstleistung beanspruchen, liegt grundsätzlich eine Sachzuwendung vor; besitzt er einen Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags oder erhält er ein frei verwendbares Zahlungsmittel, scheidet § 37... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 3.1 Anwendungsbereich und Verhältnis zu Abs. 1

Rz. 61 Abs. 2 S. 1 erweitert das Pauschalierungswahlrecht des Abs. 1 auf betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer. Die Vorschrift bildet keinen selbstständigen Pauschalierungstatbestand, sondern verweist auf die Grundsätze des Abs. 1 und modifiziert sie für das Dienstverhältnis. Damit gelten insbesondere der Pauschsteuersatz von 30 %, die Bemessung nach... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.2 Anmeldung und Abführung

Rz. 99 Die pauschale Einkommensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Abs. 2 EStG anzumelden. Die Anmeldung ist nach Maßgabe des § 41a EStG grundsätzlich elektronisch zu übermitteln und steht nach § 168 S. 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Zugleich bildet die Angabe der Pauschsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung de... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.2.2 Bebaute Grundstücke

Rz. 37 Vor dem 1.1.2009 wurden bebaute Grundstücke maßgeblich nach dem sog. Ertragswertverfahren bzw. sofern sich keine übliche Miete ermitteln ließ nach einem besonderen gemischten Verfahren bewertet.[1] Mit dem seit dem 1.1.2009 geltenden Verweis auf die Regelungen der §§ 180 ff. BewG änderte sich die Bewertungssystematik bei bebauten Grundstücken grundlegend. Nach § 182 B... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 5.4 Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Rz. 106 Auf die pauschale Einkommensteuer wird Solidaritätszuschlag erhoben. Bemessungsgrundlage ist die nach § 37b geschuldete Pauschsteuer; der Zuschlag beträgt 5,5 %. Er ist zusammen mit der Pauschsteuer in der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. Die für die veranlagte Einkommensteuer geltenden Freigrenzen führen bei pauschaler ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 6.2 Veranstaltungen, VIP-Logen und Hospitality

Rz. 115 Einladungen zu Sport-, Kultur- und sonstigen Repräsentationsveranstaltungen können bei Geschäftspartnern und Arbeitnehmern einen pauschalierungsfähigen Sachvorteil begründen. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung als Kundenpflege oder Marketing, sondern der konkret verschaffte Vorteil. Leistungen, die ausschließlich der Außendarstellung des Zuwendenden dienen, gehör... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.3 Rechtsentwicklung und zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 11 Vor Einführung des § 37b wurden einzelne Gruppen von Sachzuwendungen vor allem durch Verwaltungsanweisungen zu Incentive-Reisen, Sponsoring- und Hospitality-Leistungen behandelt. Diese Einzelfallregelungen konnten die materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Unsicherheiten jedoch nicht vollständig beseitigen. Insbesondere war eine Verständigung zwischen dem FA ... mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 37... / 1.1 Normzweck und Regelungsgehalt

Rz. 1 § 37b eröffnet dem Zuwendenden die Möglichkeit, die Einkommensteuer für bestimmte betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu übernehmen. Die Vorschrift reagiert auf eine typische Vollzugsproblematik des Geschäftslebens: Sachzuwendungen, etwa Einladungen, Incentive-Leistungen oder Geschenke, könne... mehr

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Weilbach, GrEStG § 8 Grundsatz / 4.4.1 Grundbesitzwerte der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bzw. Betriebsgrundstücke

Rz. 31 Mit dem Verweis in § 8 Abs. 2 S. 1 GrEStG auf § 157 Abs. 2 BewG gelangt man zu den §§ 158 BewG und den besonderen Regelungen zur Ermittlung der Grundbesitzwerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Was zur wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehört, wird in § 158 Abs. 3 BewG beschrieben bzw. in § 158 Abs. 4 BewG negativ ab... mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / d) Bemessungsgrundlage und Folgerechtsvergütungen

Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 UStG (Entgelt i.S.d. § 10 Abs. 1 S. 2 UStG).[66] NFTs werden ganz überwiegend mittels Kryptowährung – insbesondere Ethereum – erworben.[67] Ein Tauschgeschäft wird dabei verneint, so dass die Hingabe der Kryptowährung der Verwendung konventioneller Zahlungsmittel gleichgestellt ist.[68] Da sich der Wert von Kryptowährungen stet... mehr

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Grunderwerbsteuer / 4 Bemessungsgrundlage

4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des ... mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.2 Bemessungsgrundlage beim einheitlichen Erwerbsgegenstand

Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird durch das den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Grunderwerbsteuerrechtlich ist maßgebend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück nach dem Willen der Vertragsparteien erworben werden soll (Gegenstand des Erwerbsvorgangs). Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs d... mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.1 Regelbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 GrEStG

Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 GrEStG regelt gemeinsam mit § 9 GrEStG die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. § 8 Abs. 1 GrEStG enthält die grundsätzliche Aussage, dass sich die Steuer nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück bemisst. Dazu gehört jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Ent... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.5.3 Gleichzeitiger Erwerb des erbbaurechtsbelasteten Grundstück und des Erbbaurechts

Wird mit dem Grundstück gleichzeitig auch das Erbbaurecht – entweder durch den Erbbauberechtigten oder durch einen Dritten -erworben und ist bereits im Erwerbszeitpunkt die Aufhebung des Erbbaurechts beabsichtigt, ist die für den Erwerb eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks vereinbarte Gegenleistung nicht um einen kapitalisierten Erbbauzinsanspruch zu kürzen. Der Wert des... mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 3. Rechnungsstellung und Aufzeichnungspflichten

Problematische Pseudonymität: Die Rechnungsanforderungen der §§ 14, 14a UStG gelten für Krypto-Transaktionen uneingeschränkt. In der Praxis scheitert eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung jedoch häufig an der Pseudonymität der Transaktionspartner: Name, Anschrift und Steuernummer des Leistungsempfängers – Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG – sind bei Wallet-zu-Wallet-Trans... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.5.2 Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks

Erwirbt ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück, sind folgende Fälle denkbar: Grundstückserwerb mit Erwerb eines Erbbauzinsanspruchs Wenn ein Erbbauberechtigter oder ein Dritter das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück erwirbt, unterliegt der mit dem Grundstückserwerb verbundene Erwerb des Erbbauzinsanspruchs nicht der Grunderwe... mehr

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Grunderwerbsteuer / 4.3 Ersatzbemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 2 GrEStG

Auf die Ersatzbemessungsgrundlage [1] ist zurückzugreifen, d. h. die Steuer ist nach den Grundbesitzwerten i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 bis 3 BewG zu bemessen, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;[2] bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf g... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.3.3 Fallgruppen

In der Praxis haben sich bestimmte Fallgruppen herausgebildet, bei denen die Verschaffung der Verwertungsbefugnis zu bejahen ist. Diese Fallgruppen sind nicht abschließend. Auch anderweitige Sachverhalte können den Anforderungen des § 1 Abs. 2 GrEStG genügen. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Verhältnisse im Einzelfall. Bei den in der Praxis bedeutendsten Fallgru... mehr

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Grunderwerbsteuer / 2.2 Auflassung, Eigentumsübergang, Meistgebot

Auflassung Für die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sind die Auflassung und die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch erforderlich.[1] Die Auflassung[2] ist die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zu notarieller Beurkundung zu erklärende Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang. Die (ausschließliche) Auflas... mehr

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Grunderwerbsteuer / 6.1.3 Herabsetzung der Gegenleistung für das Grundstück

Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert, wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;[1] wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund des § 437 BGB vollzogen wird.[2] Die Vergünstigung des § 16 Abs. 3 GrEStG geht nur ... mehr

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Cloer/Hagemann, AStG § 10 A... / 1.6.1 Verhältnis zu den unionsrechtlichen Grundfreiheiten

Rz. 96 Es ist umstritten, ob die Hinzurechnungsbesteuerung unionsrechtskonform ist.[1] Im Schrifttum wird mehrfach vertreten, die Hinzurechnungsbesteuerung verstoße gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, soweit die Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung in Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes oder den Anrechnungsmöglichkeiten im Verglei... mehr

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Smart Contracts, stumpfes U... / 1. Currency Token

Steuerbefreite sonstige Leistung gem. § 4 Nr. 8 b) UStG: Ausgangspunkt der umsatzsteuerlichen Einordnung von Kryptowerten ist die Leitentscheidung des EuGH in der Rechtssache Hedqvist.[13] Danach stellt der Umtausch von Bitcoin in Fiatwährungen und umgekehrt eine steuerbare sonstige Leistung i.S.d. Art. 2 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 24 MwStSystRL dar, die nach Art. 135 Abs. 1 ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4 Aufzeichnungspflichten

Rz. 429 § 22 Abs. 2 UStG enthält besondere Regelungen zu den Aufzeichnungspflichten des Unternehmers beim Ausschluss des Vorsteuerabzugs und bei nur teilweisem Vorsteuerabzug. S. dazu die Erläuterungen der Vorschrift in Bd. 5. Die Verwaltung hat dazu in Abschn. 22.4 UStAE Folgendes angeordnet: Unternehmer, die nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die deshalb ... mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.1.6 Einzelfragen

Rz. 206 Entsprechend den in Rz. 94. dargestellten Zuordnungsgrundsätzen ist beim Einkauf vertretbarer Sachen, deren teilweiser Verbrauch unstreitig dem privaten Bereich zugedacht ist, eine Aufteilung nach der Verwendung im Unternehmen und im privaten Bereich regelmäßig erforderlich. Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 1 UStAE spricht hier vom Aufteilungsgebot. Die Aufteilung muss aber ... mehr