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bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in ... / 6.4.5 Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Gudrun Leichtle
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Anwendung bei umlagefinanzierten Pensionskassen und bei kapitalgedeckter bAV

Zuwendungen an Direktversicherungen oder Pensionskassen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht werden[1], sind durch Anwendung der Vervielfältigungsregelung über die Grenze von 1.752 EUR hinaus mit 20 % pauschalierungsfähig. Das pauschalierungsfähige Volumen ergibt sich durch Vervielfältigung des Betrags von 1.752 EUR mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat. Angefangene Kalenderjahre zählen mit. Der vervielfältigte Betrag ist um diejenigen pauschalierten Beiträge und Zuwendungen zu kürzen, die der Arbeitgeber erbracht hat

  • im Jahr der Auflösung des Dienstverhältnisses und
  • in den 6 vorangegangenen Kalenderjahren.

Dazu gehören auch die 1.752 EUR übersteigenden personenbezogenen Beiträge, die aufgrund einer Durchschnittsberechnung[2] in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung einbezogen worden sind. Ist bei Pauschalzuweisungen ein personenbezogener Beitrag nicht feststellbar, so ist als tatsächlicher Beitrag für den einzelnen Arbeitnehmer der Durchschnittsbetrag aus der Pauschalzuweisung anzunehmen.

Die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG gilt sowohl für Beiträge an umlagefinanzierte Pensionskassen als auch für Zuwendungen an kapitalgedeckte Pensionskassen und Direktversicherungen, für die im Wege der Übergangsregelung § 40b EStG a. F. weiterhin angewendet wird.

Kapitalgedeckte bAV: Verhältnis zur Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zum Aufbau einer kapitalgedeckten bAV über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet, können

  • entweder nach der Vervielfältigungsregelung in § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei bleiben
  • oder im Rahmen der Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. pauschaliert werden.

Erfolgt eine Pauschalierung, mindert sich das steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG, soweit für die Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses die Pauschalierung durchgeführt wurde.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vervielfältigungsregelung bei Beiträgen an Direktversicherung und Pensionsfonds

Ein Arbeitnehmer scheidet nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit zum 31.10.2025 aus dem Dienstverhältnis aus. Für A wird seit Januar 2002 ein Jahresbeitrag von 1.752 EUR in eine Direktversicherung (Kapitallebensversicherung) entrichtet. Die Beiträge zur Direktversicherung werden seit 2002 bis zu 1.752 EUR mit 20 % pauschal versteuert. Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses fließt ein Einmalbeitrag von 20.000 EUR in die Direktversicherung sowie von 30.000 EUR in einen Pensionsfonds.

Ergebnis: Direktversicherung (laufender Beitrag von 1.752 EUR + Einmalbeitrag von 20.000 EUR): Der Arbeitgeber pauschaliert in 2025 zunächst den laufenden Beitrag für die Direktversicherung bis zu 1.752 EUR. Für die Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kommt nur die Vervielfältigungsregelung nach § 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG in Betracht. Die Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ist nicht möglich, da die Direktversicherung keine lebenslangen Versorgungsleistungen vorsieht (Kapitallebensversicherung).

Das pauschalierungsfähige Volumen für Zuwendungen aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 22.776 EUR (20 x 1.752 EUR abzüglich des pauschalierten Beitrags von 1.752 EUR im Januar 2025 und der pauschalierten Beiträge von 2019 bis 2024, also 6 x 1.752 EUR). Der Beitrag von 20.000 EUR zur Direktversicherung ist folglich in vollem Umfang pauschalierungsfähig.

Pensionsfonds (Einmalbeitrag von 30.000 EUR): Das steuerfreie Volumen im Rahmen der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG ist wie folgt zu ermitteln[4]: 3.864 EUR x 10 Kalenderjahre = 38.640 EUR. Dieser Betrag ist zu kürzen, soweit die Pauschalierung nach § 40b Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG a. F. für die Beiträge aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt wurde. Nach Kürzung um 20.000 EUR (Einmalbeitrag Direktversicherung) verbleibt ein steuerfreies Volumen nach der Vervielfältigungsregelung nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG von 18.640 EUR (38.640 EUR – 20.000 EUR). Der übersteigende Betrag von 11.360 EUR (30.000 EUR – 18.640 EUR) kann darüber hinaus nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfrei bleiben. Das steuerfreie Volumen beträgt 7.728 EUR. Dieser Betrag ist jedoch auf 5.976 EUR zu kürzen, weil der laufende Direktversicherungsbeitrag von 1.752 EUR ebenfalls pauschaliert wurde.

Im Ergebnis bleibt also der Einmalbeitrag zum Pensionsfonds von 30.000 EUR i. H. v. 5.976 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG und i. H. v. 18.640 EUR nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 5.384 EUR unterliegt dem Lohnsteuerabzug nach den ELStAM.

[1] S. Abschn. 3.10.
[2] S. Abschn. 6.4.3.
[3] § 52 Abs. 4 Satz 24 EStG.
[4] S. Abschn. 3.10.

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