Fachbeiträge & Kommentare zu Behandlungsfehler

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Haftung des Arbeitnehmers / 2.4.2.3 Besonders gefährdete Berufsgruppen

Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal. Nach § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA hat der Arbeitgeber Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grobe Behandlungsfehler.

I. Normzweck. Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30). II. Umfang der Beweislastumkehr. Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Offenbarung von Behandlungsfehlern.

I. Voraussetzungen. Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Kausalität.

Rn 221 Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nimmt die Rspr für die Kausalität zwischen Pflicht- und Rechtsgutverletzung eine Beweislastumkehr vor, sofern der Fehler geeignet war, eine derartige Rechtsgutverletzung herbeizuführen, wobei die Möglichkeit von Mitursächlichkeit genügt (dazu insb BGHZ 159, 48, 55 f mN zur früheren Rspr; NJW 05, 427, 428; 2072, 2073; BGHZ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erkennbarkeit.

Rn 11 Die Erkennbarkeit bezieht sich nach dem Wortlaut auf Umstände, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen. Das Vorliegen eines Behandlungsfehlers muss damit nicht mit Sicherheit feststehen, doch müssen die Umstände einen Behandlungsfehler überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen (MüKoBGB/Wagner Rz 45; Rehborn GesR 13, 257, 261: gewisse Wahrscheinlichkeit; z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzungen.

Rn 14 Der Patient muss das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers nachweisen. Auf eine Legaldefinition des groben Behandlungsfehlers (§ 823 Rn 221) hat der Gesetzgeber ebenso verzichtet wie auf die berechtigte Forderung nach einer Erstreckung der Beweislastumkehr auch auf einfache Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler kann auch in einem groben Verstoß gg Befunde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang der Beweislastumkehr.

Rn 13 V kodifiziert die Rspr, nach der das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers die Umkehr der Beweislast nach sich zieht (BGH NJW 05, 427 [BGH 16.11.2004 - VI ZR 328/03]; § 823 Rn 221; zur Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler bei der Behandlung eines Tieres BGH NJW 16, 2502 [BGH 10.05.2016 - VI ZR 247/15]). Die Beweislastumkehr bezieht sich nur auf die Ursächl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beweisverwertungsverbot.

Rn 13 Systematisch fraglich (Katzenmeier MedR 12, 576, 580; Montgomery et al. MedR 13, 149, 151; Spickhoff ZRP 12, 65, 67) statuiert II 3 ein strafrechtliches Beweisverwertungsverbot. Der Behandelnde soll vor dem Hintergrund des nemo-tenetur-Grundsatzes in einem Straf- oder Bußgeldverfahren nicht gezwungen sein, sich oder einen Angehörigen (§ 52 I StPO) zu belasten. Die Verw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 12 Rechtliche Konsequenzen einer Verletzung der Offenbarungspflicht sieht § 630c nicht vor (zu denkbaren Rechtsfolgen Spickhoff JZ 15, 11, 24 ff; Wagner VersR 12, 789, 797 f; gg die Einordnung von § 630c II 2 als Schutzgesetz iSd § 823 II Spickhoff JZ 15, 11, 23), insb geht der Anspruch aus der Verletzung der Offenbarungspflicht nicht über denjenigen Anspruch hinaus, der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 12 Neben dem Behandlungsfehler stellt die Aufklärungspflichtverletzung den typischen Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Behandelnden dar (BeckOKBGB/Katzenmeier Rz 64; zur unterschiedlichen Verjährung von Ansprüchen aus Aufklärungs- und Behandlungsfehlern BGH NJW 17, 949 [BGH 08.11.2016 - VI ZR 594/15]; allg Goehl Arzthaftung und Verjährung, 19). Nicht selten gelangt si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 8 Vor dem Hintergrund einer Abwägung der Interessen des Behandelnden am Schutz seiner Person und des Patienten am Schutz seiner Gesundheit (BTDrs 17/10488 S 21), kann den Behandelnden die Pflicht treffen, eigene wie fremde Behandlungsfehler zu offenbaren (dazu Spickhoff/Spickhoff Rz 24 f; Wagner VersR 12, 789, 795 ff). Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weit auszulege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken. (2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Th...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 12 V 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass es dem Behandelnden aufgrund seiner Nähe und seines Wissensvorsprungs eher als dem Patienten zuzumuten ist, das Risiko der Unerweislichkeit zu tragen (BTDrs 17/10488 S 30).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sicherungsaufklärung.

Rn 214 Die Sicherungsaufklärung (therapeutische Aufklärung, Sicherheitsaufklärung) ist erforderlich, um die notwendige Mitwirkung des Patienten am Heilungsprozess (›compliance‹) zu gewährleisten (s dazu insb BGH NJW 05, 427, 428; BGHZ 162, 320, 323; 163, 209, 217 ff; NJW 09, 2820 Rz 8 ff; VersR 18, 1192 Rz 11, alle mwN; Frahm NJW 22, 2899, 2899 f; zur Abgrenzung zum Befunder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendbarkeit von § 280 I 2.

Rn 2 Ohne gesetzliche Klarstellung unterstellt der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang die nicht unumstr Anwendbarkeit der Verschuldensvermutung des § 280 I 2 (abl zu § 282 aF, BGH NJW 69, 553, 554 [BGH 17.12.1968 - VI ZR 212/67]; 91, 1541, 1542) auf Behandlungsverträge (BTDrs 17/10488 S 28; Geiß/Greiner B. Rz 214 f; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 277; Prütting FS Rüßmann 609, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Untersuchung und Diagnosestellung.

Rn 209 Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten umfassend zu untersuchen und eine Diagnose zu stellen (zu Besonderheiten im Ersteinschätzungsverfahren in der Notaufnahme des Krankenhauses Waltermann NZS 24, 494, 494 ff). Ein deliktsrechtlich relevanter Behandlungsfehler liegt aber nicht bei jeder objektiv unrichtigen Diagnose, sondern nur unter besonderen Umständen vor, zB b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gesundheitliche Gefahren.

Rn 10 Welcher Art die gesundheitlichen Gefahren sein müssen, die durch die Offenbarung des Behandlungsfehlers abgewendet werden sollen (Wagner VersR 12, 789, 795), ergibt sich weder aus dem Gesetz noch der zugehörigen Begründung. Konkrete Richtwerte scheinen allerdings auch nicht zielführend. Vielmehr wird man auf die genannte Interessenabwägung zurückgreifen müssen. Innerha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gesamtschuld kraft Gleichstufigkeit.

Rn 8 Gesamtschuldner sind: Architekt u Bauunternehmer bzw Handwerker bzgl der gemeinsam zu verantwortenden Baumängel (BGHZ 43, 227, 232 ff; 51, 275, 277; NJW-RR 08, 176, 178; Saarbr NJW 16, 3186, 3191, aber anders, wenn der Architekt nur seine Pflicht zur Objektbegehung zum Zwecke der nachträglichen Feststellung von Mängeln verletzt hat, BGHZ 235, 215), Architekt u Statiker ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfragen.

Rn 15 Bei nach Intensität und Dauer geringfügigen Beeinträchtigungen kann ein Schmerzensgeld ganz entfallen (etwa BGH NJW 93, 2173, 2175 [BGH 27.05.1993 - III ZR 59/92]); Schmerzensgelder unter etwa 50 EUR dürften daher kaum vorkommen. Dass dies bei der Neufassung des § 253 II nicht ausdrücklich gesagt worden ist, beruht nur darauf, dass der BGH es ohnehin schon anerkannt ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 219 Die größte Bedeutung der von der Rspr entwickelten Regeln zur Arzthaftung liegt – wie bei der Produkthaftung – im Beweisrecht, insb bei den Modifikationen der Beweislast. Grds hat der Patient das Vorliegen einer Pflichtverletzung des Arztes sowie einer Körper- oder Gesundheitsverletzung, die Kausalität zwischen beiden (Bsp für eine besonders weitgehende Zurechnung sog...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemein.

Rn 3 Parteien des Behandlungsvertrags sind der Behandelnde und der Patient. Als Behandelnde sind neben den Angehörigen ärztlicher Heilberufe (Ärzte und Zahnärzte) ebenfalls Angehörige nichtärztlicher Heilberufe wie Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertreter anderer Heil(hilfs)- und Gesundheitsberufe wie Hebammen, Masseure, med...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten.

Rn 64 Entlastend wirken kann weiter die Berufung des Schädigers darauf, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen dürfen: Vor einem Eingriff, der ohne ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, möge der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein. Der auf Schadensersatz belangte Arzt macht geltend, der Patient ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 335 BGB – Forderungsrecht des Versprechensempfängers.

Gesetzestext Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Rn 1 Beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 328 Rn 12) muss der Versprechensempfänger die Leistung verlangen können, weil der Dritte es nicht kann; andernfalls w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regel.

Rn 2 I schließt für einen ›Schaden, der nicht Vermögensschaden ist‹, eine Entschädigung in Geld aus. Das bezieht sich auf den Schadensersatz nach § 251, nicht dagegen auf die Herstellung nach § 249 (vgl § 249 Rn 20). Wo diese aber unmöglich ist, führt I zur Verneinung eines Schadensersatzanspruchs überhaupt, wenn nicht eine Ausnahme (wie etwa schon II) eingreift. Der wichtig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voll beherrschbare Risiken.

Rn 4 An erster Stelle steht die Umsetzung der Rspr zu den voll beherrschbaren Risiken (zu Hygieneverstößen BGH NJW-RR 16, 1360 [BGH 16.08.2016 - VI ZR 634/15]; 20, 720 [BGH 18.02.2020 - VI ZR 280/19]; § 823 Rn 220). Die zu Gunsten des Patienten eingreifende Beweislastumkehr erstreckt sich allein auf das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und die damit einhergehende objektive...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Nachfrage.

Rn 9 Mit der Anknüpfung der Offenbarungspflicht an eine Nachfrage des Patienten normiert die Vorschrift eine Aufklärungspflicht, welcher der Behandelnde ggf. schon nach geltendem Recht aufgrund seiner vertraglichen Nebenleistungspflichten (§ 241 I) nachkommen sollte (Staud/Olzen, § 241 Rz 454). Dass nunmehr die Nachfrage tatbestandliche Voraussetzung einer Offenbarungspflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Perspektiven.

Rn 174 Schien sich die Berufshaftung bislang weitgehend auf die Zusammenfassung von Fallgruppen zu beschränken, könnte mittlerweile gefragt werden, ob sich über die bisherigen Fallgruppen hinaus allgemeine Grundsätze der Berufshaftung entwickeln lassen. In diese Richtung könnten Entscheidungen des BGH deuten, in denen er die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern iRd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abweichende gesetzliche Bestimmung.

Rn 11 Ausdrückliche gesetzliche Regelungen enthalten §§ 840 II, III, 841, 1833 II 2, § 46 2 BNotO, §§ 78 II 1, 116 VVG. Rn 12 Bei mehreren Schadensersatzpflichtigen kommt es entspr § 254 auf das Maß der Verursachung u des Verschuldens an (stRspr, BGHZ 17, 214, 222; 59, 97, 103). Beim internen Ausgleich einer kartellrechtlichen Geldbuße ist der wirtschaftliche Erfolg, den die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufklärung und Information.

Rn 70 Das deutsche Recht kennt keine generelle Pflicht der Parteien von Schuldverhältnissen zur gegenseitigen Aufklärung (Auskunft, Anzeige, Hinweis, Mitteilung, Offenbarung, Information), und zwar weder vertraglich noch außervertraglich. Das gilt auch für Personen, die fremde Angelegenheiten zu betreuen haben (BGH NJW 88, 1906f). Jedoch kennt das Gesetz zahllose einzelne Ta...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Arzthaftung.

Rn 75 Der Patient trägt zunächst die Beweislast für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers, wobei ihm im Einzelfall Beweiserleichterungen in Form des Anscheinsbeweises zugutekommen können (Müller NJW 97, 3049, 3052; s dazu auch oben Rn 42). Erforderlich ist insoweit der Nachweis, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Geltungsbereich.

Rn 3 Der wohl überwiegende Bereich der selbstständigen Beweisverfahren im Zivilprozess ist der der Vermeidung bzw Vorbereitung eines Bauprozesses, zB während des Bauens die Prüfung behaupteter Mängel an Vorgewerken oder nach Kündigung die Feststellung eines bestimmten Bautenstandes einschl der Qualität. Ein Mängelbeseitigungsverlangen genügt den Anforderungen, wenn der Auftr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Beweis des Gegenteils.

Rn 15 Der Beweis des Gegenteils wird in § 292 S 1 erwähnt. Er dient va der Widerlegung gesetzlicher Vermutungen (§ 292 Rn 4), von Beweisregeln (§ 286 Rn 18) und von öffentlichen Urkunden (§§ 415 ff). Anders als beim Gegenbeweis genügt es für die erfolgreiche Beweisführung nicht, dass das Gericht in seiner Überzeugung unsicher geworden ist; vielmehr muss dem Gericht die volle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Die ›Beweiserleichterung bis zur Beweislastumkehr‹.

Rn 83 Seit Jahrzehnten greift der BGH bei schwierigen Beweislagen auf die Rechtsfigur der ›Beweiserleichterungen bis zur Beweislastumkehr‹ zurück, so etwa bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht (BGH NJW 72, 1520; BGHZ 72, 132 ff = NJW 78, 2337), bei der Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach §§ 61 I 2, 62 VVG (BGHZ 203, 174, 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Arzthaftung.

Rn 42 Im Arzthaftungsrecht ist der Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises eher eingeschränkt, weil nicht ohne weiteres aus dem Misslingen einer ärztlichen Behandlung auf ein Verschulden des Arztes geschlossen werden kann (vgl Laumen FS Jaeger 14, 71, 74). Ein Anscheinsbeweis ist jedoch zu bejahen, wenn die medizinische Behandlung zu einem Schaden geführt hat, der typischerw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Arzthaftung. In Fällen der Arzthaftung ist für die Bestimmung des Erfolgsorts maßgeblich, wo der Gesundheitsschaden eingetreten ist. Das gilt bei Behandlungs- wie auch bei Aufklärungsfehlern (vgl BGHZ 176, 342, 346 f; Hamm GesR 15, 632). Tritt der Gesundheitsschaden aufgrund einer in mehreren Schritten und an verschiedenen Orten erfolgten Heilbehandlung erst nach der K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Die einzelnen Sachgebiete des Abs 1.

Rn 3 Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften, wie sie Abs 1 Nr 1 regelt, verlangen zunächst in persönlicher Hinsicht (Rn 2e aE) die Beteiligung einer Bank, einer Sparkasse, eines Kredit- oder Finanzinstituts (Hambg MDR 18, 1327; Bambg WM 18, 2243). Ein entspr Institutsregister im Internet führt die BaFin (§ 32 V KWG). Sachlich muss es um einen Anspruch gehen, der einem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Erfahrungssätze.

Rn 11 Gegenstand des Beweises können auch Erfahrungssätze sein. Darunter sind Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung sowie die iRe besonderen Fach- und Sachkunde erworbenen Regeln aus Kunst, Wissenschaft, Handwerk und Gewerbe, Handel und Verkehr zu verstehen (MüKoZPO/Prütting Rz 44). Dazu gehört auch das Bestehen eines Handelsbrauchs (BGH NJW-RR 89, 991 f [BGH 30.03.1989 - I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / (3) Gutachten.

Rn 17 Auch das Gutachten oder seine Erläuterung im Prozess kann den Verdacht der Parteilichkeit erwecken. Dies kann sich ergeben etwa aus sprachlichen Entgleisungen und unsachlichen Reaktionen (BGH NJW 81, 2009; Frankf MedR 22, 750 [OLG Frankfurt am Main 20.08.2021 - 17 W 16/21] m Anm Frahm: Unterstellung ›unmoralischen‹ Verhaltens; Hamm MDR 15, 1320 [BGH 07.07.2015 - X ZR 6...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Haftungsausfüllende Kausalität.

Rn 8 Der Ursachenzusammenhang zwischen dem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten und dem Entstehen des Schadens im Einzelnen unterfällt als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität dem Anwendungsbereich des § 287. Nach dieser Vorschrift ist zB zu beurteilen, ob die behauptete Arbeitsunfähigkeit auf dem unfallbedingten Schaden beruht (BGH NVersZ 05, 65). Das Gleiche gi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Inhaltliche Anforderungen.

Rn 93 Da die konkrete Behauptungslast von der jeweiligen Prozesssituation im Einzelfall abhängig ist, lassen sich allgemeingültige Grundsätze nur für die abstrakte Behauptungslast aufstellen (vgl Schultz NJW 17, 16 ff; Arz/Gemmer JuS 20, 935 ff). Die Rspr verlangt insoweit, dass der Kl Tatsachen vorträgt, die iVm einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Aufwand (Nr 3).

Rn 23 Unter Feststellung des Aufwands für die Beseitigung eines Sachschadens iSd § 485 II 1 Nr 3 ist derjenige Aufwand zu verstehen, der dem jeweiligen ASt eines selbstständigen Beweisverfahrens für die Beseitigung des Schadens entstehen würde (VG Gießen 18.8.16 – 4 O 2737/15.GI). Gefragt werden kann bzgl Mängeln nach möglichen Beseitigungsmaßnahmen (Karlsr BauR 06, 1950) u ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Hinweise zur Prozesssituation.

Rn 14 Zu beachten sind unterschiedliche Bewertungen der materiellen und der prozessualen Rechtslage in verschiedenen Verfahren (zB unterschiedliche Kausalitätsbegriffe, Verschuldensmaßstäbe oder Beweissituation, etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hinsichtlich der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Arzthaftung: Beweislastumkehr bzgl der Kausalität zu La...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzung der Erklärungslast (abstrakte Darlegungslast, Anfangsdarlegungslast).

Rn 9 Zunächst hat jede Partei ihre allgemeine Darlegungslast zu beachten. Sie trägt für die tatsächlichen Behauptungen, für die sie die obj Beweislast hat, diese abstrakte Darlegungslast (s.u. § 286 Rn 86). Dieser genügt sie, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 27 Die im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen solche des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens dar, sofern die Parteien u der Streitgegenstand beider Verfahren identisch oder teilidentisch sind; im selbstständigen Beweisverfahren ergeht grds keine Kostenentscheidung, es ist deshalb über die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens im Regelfall im H...mehr