Fachbeiträge & Kommentare zu Behandlungsfehler

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AGS 01/2026, Vergütung im V... / II. LG bestätigt die Entscheidung

Zu Recht hat das AG den Beklagten zur Zahlung der anwaltlichen Vergütung nebst Zinsen verurteilt. Der Anspruch auf Zahlung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 611, 675 BGB. Der Beklagte hat die Klägerin beauftragt, seine Interessen in einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit wahrzunehmen und hierfür ein Verfahren bei der G...mehr

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AGS 01/2026, Vergütung im V... / II. Auftrag zustandegekommen

Zwischen den Parteien ist ein wirksamer Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen worden, der auch die Vertretung der Beklagten im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein in Düsseldorf umfasste. Dass die Beklagte die Klägerin beauftragt hat, sie in ihrer Auseinandersetzung mit ihrer früheren behandelnden Ärztin zu vertr...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Heilbehandlung (Unfallversi... / 4 Gesundheitsschäden/Tod bei Heilbehandlung

Treten durch die Heilbehandlung Gesundheitsschäden oder der Tod des Versicherten ein, gelten diese Schäden als Folge des ursprünglichen Versicherungsfalls.[1] Dies bedeutet, dass sie wie die "eigentlichen" Folgen des Arbeitsunfalls zu entschädigen sind. Das gilt auch bei der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels. Die Ausführungen gelten auch, wenn sich bei der ...mehr

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FF 01/2026, Verwaltung des ... / Leitsatz

1. Wird eine sechsstellige Versicherungsleistung für einen ärztlichen Behandlungsfehler der Ehefrau auf ein Konto des Ehemannes gezahlt, so handelt es sich im Zweifel weiterhin um das Vermögen der Ehefrau. 2. Bestand für die Überweisung des vorgenannten Betrages auf das Konto des Ehemanns keine zwingende Veranlassung in der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse, spricht...mehr

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AGS 01/2026, Vergütung im V... / III. Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV ist angefallen

1. Geschäftsgebühr Nr. 2303 VV entsteht in Güteverfahren Neben der (vom Rechtsschutzversicherer der Beklagten abgegoltenen) Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV ist vorliegend auch eine weitere Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV angefallen, die bislang nicht beglichen wurde. Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung ein...mehr

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§ 10 Personenversicherungen / I. Einleitung

Rz. 1 Im Bereich der Personenschäden tritt zwangsläufig die Frage nach einer privaten Unfallversicherung auf. Jeder Rechtsanwalt, der Personenschäden bearbeitet, sollte daher seinen Mandanten fragen, ob dieser über Personenversicherungen, wie z.B. die private Unfallversicherung, verfügt. In größeren Kanzleien ist es manchmal üblich, dass ein Sachbearbeiter den Bereich des Ve...mehr

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AGS 01/2026, Vergütung im V... / III. Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV ist angefallen

1. Gutachterkommission ist Gütestelle Die Voraussetzungen einer – gesonderten – Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 Alt. 2 VV liegen vor. Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich um eine Gütestelle, die Streitbeilegung i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO betreibt (BGH NJW 2017, 1879 Rn 14 m.w.N.). 2. Einvernehmen wird vermutet Soweit der Beklagte meint,...mehr

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FF 01/2026, Verwaltung des ... / 2 Anmerkung

I. Dogmatik, Grenzen und Gestaltungsperspektiven bei Vermögensverwaltungsverträgen zwischen Ehegatten Die Entscheidung des OLG Hamm rückt einen in der familienrechtlichen Praxis bedeutsamen Problemkreis in den Vordergrund, nämlich die rechtliche Einordnung der Überlassung eines einem Ehegatten allein zustehenden Vermögensbetrags zur Verwaltung durch den anderen. Die Konstella...mehr

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FF 01/2026, Verwaltung des ... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute. Die Antragstellerin erhielt wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers eine erhebliche Versicherungssumme. Nach der Abfindungserklärung vom 15.1.2023 betrug die Abfindungssumme 650.000 EUR abzüglich für das 1. Quartal 2023 bereits gezahlter 6.015,94 EUR. Der Betrag wurde auf ein Konto des Antragsgegners gezahlt. Vo...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Haftung des Arbeitnehmers / 2.4.2.3 Besonders gefährdete Berufsgruppen

Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal. Nach § 3 Abs. 7 TV-Ärzte (Länder) finden für die Schadenshaftung der Ärzte die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils gelten, entsprechende Anwendung. Sie sind damit den Beschäftigten, auf deren Arbeitsv...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler

Zusammenfassung Begriff Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit objektiv gebotene Maßnahmen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ausführt. Es wird diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die allgemein von einem ordentlichen, pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation zu erwarten ist. Folgt aus dem...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 1 Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler ist eine nicht sorgfältige, fachgerechte oder zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. Er betrifft alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit beim Notfall, Krankentransport, in der ärztlichen Praxis, bei Hausbesuchen oder im Krankenhaus. Der Fehler kann medizinischer oder organisatorischer Natur sein. Dazu gehören auch Fehler nachgeordneter oder ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 1.1 Fahrlässigkeit/Vorsatz

Wenn nach einer Behandlung der Erfolg ärztlicher Maßnahmen ausbleibt, können die Ursachen in der Eigenart der Erkrankung oder in der Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Für den ärztlichen Behandlungsfehler sind nur die unzulänglichen Bemühungen bedeutsam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Behandlungsfehler vor, wenn gegen die allge...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 3 Beweislast

Wenn durch die Behandlung ein Gesundheitsschaden eintritt, wird vermutet, dass der Arzt schuldhaft gehandelt und einen Fehler begangen hat.[1] Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat. Hinweis Ursachenzusammenhang Der Behandlungsfehler muss ursächlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Den Beweis hat der Patient anzutreten. Ausnah...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Medizinischer Dienst (MD) / 3.1.5 Behandlungsfehler

Die Krankenkasse sollen ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern unterstützen.[1] Nach einem Beratungsgespräch und der Anforderung der Unterlagen wird der MD eingeschaltet. Er erstellt ein medizinisches Gutachten. Dies wird dem Versicherten über die Krankenkasse zur Verfügung gestellt; die weiteren Ansprüche hat der Versicherte mit einem Rechtsanwalt vor den Zivilgerichten g...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 5 Strafrechtliche Folgen

Strafrechtlich kann es sich beim Behandlungsfehler insbesondere um fahrlässige Tötung[1] oder fahrlässige Körperverletzung[2] handeln. Beweiserhebung und Beweiswürdigung liegen beim Strafgericht.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 2 Schadenersatzanspruch

Der Patient hat einen Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens durch erforderliche Heilbehandlungskosten sowie auf Schmerzensgeld, wenn der ärztliche Behandlungsfehler ursächlich für einen Gesundheitsschaden ist (z. B. Lähmungserscheinungen im rechten Bein aufgrund einer Nervenschädigung durch einen fehlerhaften operativen Eingriff). Der Anspruch auf Schadensersatz geht ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / Zusammenfassung

Begriff Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit objektiv gebotene Maßnahmen nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ausführt. Es wird diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die allgemein von einem ordentlichen, pflichtbewussten Arzt in der konkreten Situation zu erwarten ist. Folgt aus dem Behandlungsfeh...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 6 Unterstützung durch die Krankenkasse

Die Krankenkassen sollen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen.[1] Voraussetzung ist jedoch, dass der Behandlungsfehler bei der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Leistung von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht worden ist. Der Versicherte ist Inhaber des Anspruchs. Der Anspruch erlischt mit d...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 1.2 Fallgruppen

Ärztliche Behandlungsfehler können u. a. in folgenden Fallgruppen auftreten: Organisationsverschulden (z. B. im Krankenhaus durch den Krankenhausträger oder den verantwortlichen Chefarzt, die Mitarbeiter nicht ausreichend über Hygienemaßnahmen aufgeklärt haben), Übernahmeverschulden (z. B. bei Studenten, in Ausbildung befindlichen Ärzten oder Assistenzärzten, die ohne ausreich...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 7 Durchsetzung von Ansprüchen

Um Schadensersatzansprüche durchzusetzen, können Patienten zunächst außergerichtlich und kostenfrei die Gutachterkommissionen oder Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern anrufen. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist freiwillig und kostenfrei. Die Schlichtungsstelle holt entsprechende Gutachten ein. Neben der Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle können Versicherte ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsfehler / 4 Verjährung des Anspruchs

Der Schadensersatzanspruch verjährt nach 3 Jahren und kann dann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.[1] Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.[2] Die Kenntnis ist beim Patiente...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsvertrag / 8 Beweislast bei Haftung für Behandlungs-/Aufklärungsfehler

Durch das Patientenrechtegesetz wird die Beweislast für Behandlungsfehler in nur wenigen Fällen für den Patienten erleichtert. Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Der Behande...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ärztliche Behandlung / Zusammenfassung

Begriff Die ärztliche Behandlung ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie umfasst die Tätigkeit des Arztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist dabei zu beachten. Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die vom Arzt angeordnete un...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ersatzanspruch gegenüber Dr... / 4.2 Haftungsmöglichkeiten

Die wichtigsten Schadensersatzansprüche, die für den Forderungsübergang in Betracht kommen, ergeben sich aus Vorschriften, die entweder die Verschuldenshaftung oder die Gefährdungshaftung regeln. Daneben gibt es auch Regelungen, die ein Verschulden vermuten. Beispielsweise sind relevant Vorschriften des BGB über unerlaubte Handlungen[1], Haftpflichtgesetzes [2], Luftverkehrsgese...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsvertrag / 6 Dokumentationspflichten

Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess (z. B. zur Klärung eines Behandlungsfehlers) zulasten des Behandeln...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Behandlungsvertrag / 4 Informationspflichten

Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf, sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern. Dies gilt insbesondere für die Diagnose, voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, Therapie und zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Medizinischer Dienst (MD) / Zusammenfassung

Begriff Der Medizinische Dienst (MD) (bis 31.12.2019: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung – MDK) ist ein unabhängiges Ärzte- und Pflegeteam. Er unterstützt die Kranken- und Pflegekassen bei Leistungsentscheidungen, z. B. bei Anträgen auf Kostenübernahme von stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen und neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, prüfen von ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Medizinischer Dienst (MD) / 3.2.1 Begutachtung/Beratung von Leistungen

Die Aufgaben des MD für die Krankenkasse sind die Beratung in grundsätzlichen Fragen der gesundheitlichen Versorgung (z. B. bei der Krankenhausplanung, Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung und bei der Wirksamkeit) sowie die sozialmedizinische Begutachtung und Beratung bei Einzelfällen (nach Aktenlage oder körperlicher Untersuchung) z. B. die Notwendig...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Haftung des Arbeitnehmers / 2.4.2.3 Besonders gefährdete Berufsgruppen

Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal. Nach § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA hat der Arbeitgeber Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vor...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung im V... / I. Sachverhalt

Die Klägerin hatte den Beklagten als Mandant seit dem Jahr 2021 in einem Arzthaftungsmandat vertreten. Das Verfahren richtete sich gegen das Krankenhaus sowie alle tätig gewordenen Ärzte. Der Verdacht der Fehlbehandlung lautete, dass fehlerhafterweise im Krankenhaus eine Innenmeniskusteilsresektion des rechten Knies durchgeführt wurde unter der Diagnose eines Innenmeniskushi...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung im V... / II. Gutachterkommission ist Schlichtungsstelle i.S.d. Nr. 2303 Nr. 1 VV

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Vergütung i.H.v. 1.668,67 EUR aus §§ 611, 675 BGB. Der Beklagte hat die Klägerin beauftragt, in seiner Arzthaftungsangelegenheit tätig zu werden und das Verfahren bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen. Neben der (abgegoltenen) Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV fällt dabei auch die...mehr

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AGS 11/2025, Vergütung im V... / Leitsatz

Bei dem Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein handelt es sich um ein Verfahren vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung i.S.d. § 15a Abs. 3 EGZPO betreibt, sodass es sich für den Anwalt um eine eigene Gebührenangelegenheit handelt, die eine gesonderte 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV auslöst. AG Leverkus...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Grober Behandlungsfehler

Rz. 149 Die Konsequenz aus der Feststellung eines groben Behandlungsfehlers ist, dass der Arzt seinerseits den Nachweis führen muss, dass der schwere Behandlungsfehler nicht kausal für den eingetretenen Schaden war.[317] Nach neuester Rechtsprechung des BGH soll es zur Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auch bei Eintritt eines noch unbekannten Gesundheitsschadens...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / f) Behandlungsfehler

Rz. 129 Sodann hat der Arzt auf den von dem Patienten gerügten Behandlungsfehler zu erwidern. Er sollte aus seiner Sicht darstellen, warum die durchgeführten Behandlungsmaßnahmen nicht behandlungsfehlerhaft waren, sondern dem ärztlichen Standard entsprachen. Dies sollte er dann auch durch entsprechende Beweisantritte wie z.B. Sachverständigengutachten untermauern. Auch wenn ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / gg) Beweislastumkehr bei "grobem" Behandlungsfehler

Rz. 144 Mit der Entscheidung vom 27.4.2004, VI ZR 34/04,[307] hat der BGH Abschied von der Beweiserleichterung bis hin zur Beweislastumkehr genommen. Ist gem. § 286 ZPO ein grober Behandlungsfehler festgestellt, so greift grundsätzlich die Beweislastumkehr auf der Kausalitätsebene.[308] Der Anspruchsgegner kann der Haftung also nur mit dem vollen Kausalitätsgegenbeweis entge...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Ärztlicher Behandlungsfehler

Rz. 21 Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis vorkommenden, unterschiedlichsten Behandlungsfehler ist die Zuordnung von Behandlungsfehlern zu einzelnen Fehlertypen schwierig; Rechtsprechung und Literatur sind insoweit nicht einheitlich.[101] Die Zuordnung an sich zu bestimmten Behandlungsfehlertypen ist in der Praxis selten entscheidend. Man unterscheidet grundsätzlich zwis...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Vollbeweis (§ 286 ZPO) bei Behandlungsfehler

Rz. 138 Der Patient trägt als Anspruchsteller im Arzthaftungsprozess die Beweislast für den Behandlungsfehler, für den Schaden, für den Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden sowie für das Verschulden des Arztes bei gleichzeitig maßvollen Anforderungen an seine Darlegungslast. Er muss den Sachverhalt, aus dem sich ein Behandlungsverschulden ergeben soll, ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Beweislast bei typischem Geschehensablauf – Anscheinsbeweis für Behandlungsfehler (sog. Prima-facie-Beweis)

Rz. 139 Hat die patientenseits geklagte Gesundheitsschädigung ihre Ursache typischerweise in einer Abweichung vom erforderlichen Behandlungsstandard, so ist der Anscheinsbeweis zulässig. Voraussetzung ist ein typischer Geschehensablauf, den der Patient beweisen muss.[297] Steht ein typischer Geschehensablauf fest, so kann entweder aus einem festgestellten bestimmten Behandlu...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / aa) Diagnosefehler

Rz. 22 Ein Diagnosefehler liegt dann vor, wenn erhobene medizinische Befunde vom Arzt fehlinterpretiert werden. Eine Fehlinterpretation erhobener medizinischer Befunde als Behandlungsfehler wertet die Rechtsprechung zurückhaltend.[102] Solange ein Irrtum in Form einer objektiv gesehen falschen Diagnose noch begründbar, noch nachvollziehbar ist, liegt danach kein vorwerfbarer...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / c) Einschaltung der Krankenkasse

Rz. 77 Nach § 66 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Mitgliedern bei der Überprüfung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arzt behilflich zu sein. Krankenkassen sind heute z.T. äußerst aktiv in der Unterstützung ihrer Mitglieder. Nicht selten ist es die Krankenkasse, die ihre Mitglieder auf mögliche Behandlungsfehler aufmerksam macht....mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / a) Allgemeines

Rz. 13 Die Haftung des Arztes setzt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers voraus. Der Behandlungsfehler ist in § 630a Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB geregelt. Der Arzt schuldet dem Patienten auf der Grundlage des Behandlungsvertrags sowohl vertraglich als auch deliktisch in der Regel die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenscha...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / b) Beweislasten auf Arztseite

Rz. 147 Der Patient hat vor Gericht den Nachweis zu führen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, ein Schaden eingetreten ist, der behandlungsfehlerursächlich für den Schaden war, den Arzt Verschulden trifft, der Behandlungsfehler von ihm also mindestens fahrlässig verursacht wurde. Demgegenüber stehen jedoch auch Beweislasten des Arztes gegenüber, und zwar in folgenden Fälle...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / bb) Therapiefehler

Rz. 23 Therapiefehler sind so vielfältig, wie es Behandlungen gibt. Dem Arzt obliegt dabei im Rahmen der Therapiefreiheit die Entscheidung zur Wahl der Therapie an sich. Hier gesteht ihm die Rechtsprechung ein weites Beurteilungsermessen zu. Anhand der vorgegebenen, konkreten Befunde des Einzelfalls kann und darf der Arzt entsprechend seiner eigenen Erfahrungen ein eigenes B...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / cc) Rechtliche Konsequenzen von Dokumentationsmängeln

Rz. 64 Als Behandlungsfehler können Dokumentationsmängel nur dann eine Haftung auslösen, wenn infolgedessen eine falsche Therapie, z.B. eine Übertherapie, durchgeführt wird. Entsprechendes gilt für den Fall, dass Unterlagen zu früh vernichtet werden. Gelegentlich können Dokumentationslücken den Beginn der Verjährung hinausschieben, z.B. dann, wenn gerade die Dokumentationslü...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / (2) Vertikale Arbeitsteilung

Rz. 30 Die vertikale Arbeitsteilung in einem arbeitsteiligen Praxis- und Klinikbetrieb ist unabdingbar und stellt hohe Anforderungen an die Kontrolle des nachgeordneten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals. In Betracht kommt die Delegation von Behandlungsmaßnahmen und pflegerischen Maßnahmen auf Assistenzärzte, Hebammen und Krankenpfleger. Bei Übertragung von Behandlung...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 3. Kausalität

Rz. 50 Um eine Schadensersatzpflicht auszulösen, muss der Behandlungsfehler kausal für den eingetretenen Schaden sein. Die Beweislast liegt hier regelmäßig beim Patienten. Zu unterscheiden ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft zunächst die Verletzung des geschützten Rechtsguts i.S.d. § 823 A...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / kk) Fehlender Haftungszusammenhang

Rz. 158 Das Risiko, dass sich der Ursachenverlauf nicht klären lässt, trägt, von Fällen der Beweislastumkehr abgesehen,[333] der Patient. Nicht selten können die geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen des Patienten vielfache Ursachen haben. Es könnte sich somit auch um eine unvermeidliche Komplikation handeln. Diese zweifache Möglichkeit muss der Arzt beweisen. Kann er dies...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / dd) Organisationsfehler im Bereich horizontaler und vertikaler Arbeitsteilung

(1) Horizontale Arbeitsteilung Rz. 29 Ist ein niedergelassener Arzt aufgrund eigener, begrenzter persönlicher Fähigkeiten und/oder unzureichender Ausstattung nicht in der Lage, eine standardgemäße Behandlung des Patienten zu gewährleisten, ist er verpflichtet, den Patienten entweder zu einem anderen Facharzt oder aber in das Krankenhaus bzw. ggf. in eine Institutsambulanz zu ...mehr

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§ 5 Arzthaftungsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 119 Dem Arzt bzw. Krankenhausträger wird die Klage zugestellt, auf die substantiiert erwidert werden muss. In der Regel werden Behandlungsfehler und ggf. auch Aufklärungsfehler gerügt.mehr