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Behandlungsfehler / 6 Unterstützung durch die Krankenkasse

Norbert Finkenbusch
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Die Krankenkassen sollen Versicherte bei Behandlungsfehlern unterstützen.[1] Voraussetzung ist jedoch, dass der Behandlungsfehler bei der Inanspruchnahme einer Leistung der Krankenkasse eingetreten ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Leistung von einem anderen Sozialleistungsträger erbracht worden ist. Der Versicherte ist Inhaber des Anspruchs. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Versicherten.[2] Er geht nicht auf Erben oder Sonderrechtsnachfolger über.[3]

Die Krankenkasse unterstützt Versicherte bei Behandlungsfehlern aufgrund einer Ermessensentscheidung.[4]

 
Hinweis

Ermessen

Den Krankenkassen steht nur ein eingeschränktes Ermessen zu. Der Versicherte ist bei Behandlungsfehlern zu unterstützen, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen ("Die Krankenkassen sollen ... unterstützen").

Im Rahmen der Unterstützung führt die Krankenkasse weder den Prozess für den Versicherten noch beteiligt sie sich an den Kosten. Es spricht allerdings nichts dagegen, wenn die Krankenkasse in einem Verfahren, in dem sie übergegangene Schadensersatzansprüche geltend macht, auch die Interessen des Versicherten vertritt.

Die Krankenkasse ist berechtigt, Informationen zu geben, die Versicherten die Beweisführung beim Nachweis eines Behandlungsfehlers erleichtern. Zu diesen Informationen gehören u. a.

  • Diagnose und Therapie,
  • vorliegende Gutachten, z. B. des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse, und
  • Erkenntnisse aus der Verfolgung eigener Schadenersatzansprüche nach § 116 SGB X.

Die Unterstützung umfasst insbesondere

  • die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität,
  • die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern,
  • die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den MD nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V sowie
  • eine abschließend...

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