Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2.7 Dezentrale Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 65 Eine vergleichbare Regelung für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende findet sich in § 21 Abs. 7 SGB II. Rz. 66 Die Vorschrift wurde erst im Vermittlungverfahren eingefügt (BT-Drs. 17/4719 S. 5) und ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass bis zum 31.12.2010 die Kosten der Warmwassererzeugung mit dem Regelsatz abgegolten wurden (vgl. v. Boetticher/Münder, in:...mehr

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Jung, SGB XII § 28a Fortsch... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 21 Becker, Bewertung der Neuregelungen des SGB II – Methodische Gesichtspunkte der Bedarfsbemessung vor dem Hintergrund des "Hartz-IV-Urteils" des Bundesverfassungsgerichts – Gutachten für die Hans-Böckler-Stiftung, SozSich 2011 Sonderheft, 7. Blüggel, Verfassungsgemäße Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, jurisPR-SozR 22/2014, Anm. 1. Ebel/Wolz, Berechnung ei...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB XII § 27a Notwend... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 100 Armborster, Notwendiger Lebensunterhalt in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe – Auswirkungen des BTHG, ArchsozArb 2018, Nr. 4, 52. v. Boetticher, Das neue Teilhaberecht, 2. Aufl. 2020. Busse/Pyzik, Das Regelbedarfsdarlehen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, NDV 2009, 94 und 136. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V., Problemanz...mehr

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Jung, SGB XII § 30 Mehrbedarf / 2.5.1 Ziel und Voraussetzungen

Rz. 45 Abs. 5 trägt dem Umstand Rechnung, dass bestimmte Personenkreise aus medizinischen Gründen einer Ernährung bedürfen, die mit der normalen Versorgung mit Lebensmitteln nicht erreicht werden kann. Ziel ist es, mit dem Zuschlag ernährungsbedingte Gesundheitsschäden abzuwenden oder zu lindern ( BSG, Urteil v. 10.5.2011, B 4 AS 100/10 R Rz. 20 m. w. N.). Rz. 46 Berechtigt si...mehr

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Jung, SGB XII § 67 Leistung... / 2.2.1 Soziale Schwierigkeiten

Rz. 5 "Soziale Schwierigkeiten" liegen nach § 1 Abs. 3 DVO vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durch ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder der Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Bezie...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 4 Steuersatz

Über den Steuersatz entscheidet der Gemeinderat beim Beschluss über die Zweitwohnungsteuersatzung. In den norddeutschen Gemeinden gilt überwiegend als Steuersatz ein bestimmter Prozentsatz des ermittelten Mietwerts. In den nordrhein-westfälischen Gemeinden gilt ein Steuersatz von 10–15 %. In Baden-Württemberg liegen die Steuersätze bei bis zu 35 % (Baden-Baden) in Schleswig-Ho...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 1.2 Arten der Zweitwohnung

Steuergegenstand ist das Innehaben einer Zweitwohnung innerhalb des Gebiets der Gemeinde, in der Zweitwohnungsteuer erhoben wird. Die meisten Satzungen kennen 3 Arten der Zweitwohnung: Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der Ausbildung neben der Erstwohnung außerhalb des Stadtgebiets; Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung, der Berufsausübung oder der A...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Zweitwohnungsteuer / 3.3 Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich nach dem Mietwert. Die Satzungen sehen meist als Mietwert die Jahresrohmiete an. Die Vorschrift des § 79 BewG zur Jahresrohmiete wird entsprechend angewendet. Dies wird entsprechend der Steigerung der Nettokaltmiete nach dem Preisindex der Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte indexiert. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Wie wohnen wir morgen? – Al... / 6.1.2.4 Landesheimgesetze

Zur Übersicht werden nachfolgend die jeweiligen Rechtsnormen zur Abgrenzung von Anlagen des Betreuten Wohnens zum Heim genannt. Die 16 Landesgesetze (Stand: Dezember 2014) tragen unterschiedliche Bezeichnungen, wie – nur noch ausnahmsweise – "Heimgesetz"[1] bzw. "Landesheimgesetz"[2], "Pflege- und Wohnqualitätsgesetz"[3] oder "Wohn- und Teilhabegesetz"[4]. Außerdem wird – mi...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 2.2 Vorgesellschaft

Rz. 140 Bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht eine Vorgesellschaft (Vor- GmbH). Diese endet mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister.[1] Eine gesetzliche Regelung für die Vorgesellschaft gibt es nicht. Die Vorgesellschaft ist eine Rechtsträgerin eigener Art (sui generis) und bereits rechtsfähig.[2] Auch die Vorschriften des GmbH-Gesetzes finden i...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.4.1 Form der Einberufung

Rz. 964 Im Rahmen einer form- und fristgerechten Einladung zur Gesellschafterversammlung ist zunächst zu beachten, dass alle Gesellschafter einzuladen sind, unabhängig davon, ob sie stimmberechtigt sind oder nicht.[1] Maßgebend ist die Eintragung in die Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 965 Die Einladung hat an Anschrift zu erfolgen, die der einzelne Gesells...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 5.2 Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht

Rz. 980 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Stimmrecht ausgeschlossen ist.[1] Das Teilnahmerecht ist – im Gegensatz zum Stimmrecht – grundsätzlich unentziehbar.[2] Mehrere Mitberechtigte an Geschäftsanteilen haben ein Teilnahmerecht, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelun...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.6 Teilung, Zusammenlegung und Einziehung von Geschäftsanteilen

Rz. 860 Zu den gesetzlichen Aufgaben der Gesellschafterversammlung gehört auch die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Rz. 861 Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist möglich durch Beschluss der Gesellschafter oder Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils.[1] Für die Veräußerung eines Teilgeschäftsanteils ist die Zustimmung der...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.4 Mitberechtigung am Geschäftsanteil

Rz. 257 Der Gesetzgeber hat in § 18 GmbHG Regelungen geschaffen, um in Fällen, in denen mehrere Personen Eigentümer eines Geschäftsanteils sind, Erleichterungen im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen Mitgliedschaftsrechte zu verschaffen, damit Unklarheiten und aufwändige Nachfragen bei mehreren Inhabern eines Geschäftsanteils vermieden werden.[1] Während die Regelungen der A...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.10 Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Geschäftsführer und Gesellschafter und die Vertretung in Prozessen gegen Geschäftsführer

Rz. 885 Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter Zum Aufgabenkreis der Gesellschafterversammlung gehört auch die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen (§ 46 Nr. 8 Alt. 1 GmbHG). Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass es dem obersten Gesellschaf...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.5.2 Fehlerhafter Beitritt zur GmbH

Rz. 92 Ein wesentlicher Bestandteil des Gesellschaftsvertrags sind die Beitrittserklärungen der Gründer der GmbH. Sie sind die Grundlage für die Einzahlungspflicht auf die von ihnen übernommenen Stammeinlagen und ein Mindestbestandteil des Gesellschaftsvertrags (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, sog. Einheitsgründung).[1] Die Auswirkungen von Fehlern im Rahmen des Beitritts auf das wi...mehr

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ABC der Werbungskosten / Winterbeschäftigungsumlage

Die Winterbeschäftigungsumlage wird grundsätzlich von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam, im Gerüstbaugewerbe allein von den Arbeitgebern finanziert. Die Umlage wird nach einem Prozentsatz der Bruttolöhne der gewerblichen Arbeitnehmer erhoben und von der Bundesagentur für Arbeit verwaltet. Die Arbeitnehmerbeiträge sind Werbungskosten. Ein Abzugsverbot nach § 3c Abs. 1 ...mehr

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ABC der Werbungskosten / Meisterprüfung

Die Kosten der Meisterprüfung gehören zu den Fortbildungs-, nicht den Ausbildungskosten. Durch diese Prüfungen wird, trotz der verbesserten Qualifikation, der Bereich der Tätigkeit in einem bestimmten Handwerk nicht verlassen, also kein neuer Beruf ergriffen. Zu den Kosten der Meisterprüfung gehören auch die Kosten der Anfertigung des Meisterstücks (Material usw.). Ist das M...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.3.3 Landesrechtliche Vorgaben für Gemeinden als Gesellschafter von Wohnungs- und Immobiliengesellschaften

Rz. 35 In allen Bundesländern bestehen Vorgaben in Form von landesrechtlichen Vorschriften, nach denen sich Gemeinden an Unternehmen in Rechtsformen des Privatrechts, und damit auch an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, beteiligen dürfen (Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung). Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich insbesondere in den Gemeindeordnungen oder Kom...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.3 Ausnahmen: Haftungsdurchgriff und Zurechnungsdurchgriff

Rz. 215 Als Ausnahmen vom Trennungsprinzip kommen folgende Konstellationen in Betracht: Haftungsdurchgriff, Zurechnungsdurchgriff. Rz. 216 Der Haftungsdurchgriff ermöglicht in bestimmten Fällen die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH. Beim Zurechnungsdurchgriff kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Verhalten von Gesellschaftern der GmbH und umg...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.4 Einforderung der Einlagen

Rz. 853 Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Einforderung der Einlagen (§ 46 Nr. 2 GmbHG) ist abzugrenzen von der Pflicht der Gesellschafter, auf jeden übernommenen Geschäftsanteil eine Einlage zu leisten (Einlagepflicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Rz. 854 Der (interne) Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einforderung der Einlagen ist Vora...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.8 Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung

Rz. 880 Nach § 46 Nr. 6 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung (§ 46 Nr. 6 GmbHG) zuständig. Diese Vorschrift verdeutlicht die besondere Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Verhältnis der Organe der GmbH.[1] Als "Maßregeln" zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführer kommen vor allem in Betracht[2...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 1.1 Allgemeine Grundsätze für die Namenswahl

Rz. 149 Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. 2 HGB). Jede GmbH – das heißt unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand – ist kraft Gesetzes eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG). Aufgrund ihrer Eigenschaft a...mehr

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Wohnungs- und Immobilienges... / 2 Sitz

Rz. 172 Im Zusammenhang mit dem "Sitz" einer GmbH ist zu differenzieren zwischen dem Sitz der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag (sog. Satzungssitz) und einem möglichen abweichenden Verwaltungssitz. Außerdem sind die Besonderheiten zu beachten im Hinblick auf eine oder mehrerer Zweigniederlassungen einer GmbH (im Inland) und eine Zweigniederlassung einer ausländischen Gmb...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 3.2.1 Einstimmige Beschlussfassung aller Gesellschafter (in Textform)

Rz. 914 Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG). Für die Entbehrlichkeit einer förmlichen Gesellschafterversammlung ist die Einverständniserklärung aller teilnahmeberechtigten Gesellschafter erforderlich; es ist in diesem Fall nicht von B...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.1 Einberufungsverlangen

Rz. 945 Konkret sieht das GmbH-Gesetz vor, dass die Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen[1], berechtigt sind, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Versammlung zu verlangen (§ 50 Abs. 1 GmbHG). Rz. 946 Das Einberufungsverlangen nach § 50 Abs. 1 GmbHG kann formlos[2] an die Geschäftsführer –...mehr

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Gründung einer Wohnungs- un... / 1.1 Gründerzahl

Rz. 3 Das Gesetz[1] lässt zu, dass eine GmbH nicht nur durch mehrere Personen (Mehrpersonengründung), sondern bereits durch eine Person gegründet ("errichtet") werden kann (Einpersonengründung, Ein-Personen-GmbH). Für die Mehrpersonengründung und die Einpersonengründung gelten dieselben Regeln.[2] So haben zum Beispiel auch Wohnungs- und Immobilienverwalter die Möglichkeit, ...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.5 Leistung der Einlagen

Rz. 264 § 19 GmbHG regelt die Pflicht zur realen Bildung des Stammkapitals und betrifft alle Einlagepflichten, das heißt im Rahmen der Gründung der GmbH und bei späteren Kapitalerhöhungen (§ 55 Abs. 4, § 56 Abs. 2 und § 56a GmbHG) zum Zweck der Sicherung der realen Kapitalaufbringung.[1] Zusammen mit den Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 30, 31 GmbHG kommt diesen Normen e...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.6.3 Haftung der Rechtsvorgänger

Rz. 285 Neben der fortbestehenden Haftung des Veräußerers eines Geschäftsanteils für rückständige Einlageverpflichtungen gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG sieht das Gesetz im Fall des Kaduzierungsverfahrens eine weitere eigenständige Haftung der Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters in § 22 vor.[1] Nach der Regelung des § 22 Abs. 1 GmbHG haften grundsätzlich alle nach §...mehr

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Rechtsverhältnisse der Gese... / 1.2 Grundsatz: Haftungsausschluss der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH

Rz. 213 Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Diese Regelung ist typisch für juristische Personen und auch kennzeichnend für die AG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG) und die Genossenschaft (§ 2 GenG). Auch wenn die Gesellschaft Forderungen gegenüber den Gesellschaftern hat (zum Beispiel ausstehende Einzahlu...mehr

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Gesellschafterversammlung e... / 2.2.2 Offenlegung und Billigung eines IAS/IFRS-Abschlusses

Rz. 849 In Fällen, in denen die GmbH eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft ist[1], gehört zu den Aufgaben der Gesellschafterversammlung auch die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (sog. IAS/IFRS-Abschluss) gemäß § 325 Abs. 2a HGB (§ 46 Nr. 1a GmbHG). Nur für mittelgroße und große Kapitalgesellsch...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.2 Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 236 Das GmbH-Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass die Geschäftsanteile einer GmbH veräußerlich und vererblich sind (§ 15 Abs. 1 GmbHG).[1] Im Gegensatz zur Sonderrechtsnachfolge bei Personengesellschaften (zum Beispiel § 131 Abs. 3 Nr. 1 und § 139 HGB bei einer OHG) ist für die Vererbung von GmbH-Geschäftsanteilen das allgemeine Erbrecht anzuwenden, das heißt, der Geschä...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.3 Einberufung oder Ankündigung im Wege der Selbsthilfe

Rz. 954 Falls die Einberufungsberechtigten, das sind insbesondere die Geschäftsführer, dem Verlangen der 10 %-Minderheit nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 GmbHG nicht entsprechen oder wenn Personen, an die solche Verlangen zu richten wären, in der GmbH nicht vorhanden sind, kann die Minderheit unter Mitteilung des Sachverhältnisses im Wege der Selbsthilfe die Einberufung der Gese...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.3.2 Außerordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 959 Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschafterversammlung – außer in den ausdrücklich bestimmten Fällen – einzuberufen ist, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Dieser Einberufungsgrund entspricht dem Fall der Einberufungspflicht des Aufsichtsrats gemäß § 111 Abs. 3 AktG.[1] Abhängig von den Umständen des jeweiligen Einz...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 2.1 Vorgründungsgesellschaft

Rz. 137 Sobald – über die Phase der unverbindlichen Vorplanungen und Vorbesprechungen hinaus – zwischen den Beteiligten[1] bindend (das heißt unter Beachtung der auch hier notwendigen notariellen Beurkundung gemäß § 2 GmbHG)im Rahmen eines Vorvertrags (Vorgründungsvertrag) vereinbart wird, dass eine GmbH gegründet werden soll, entsteht eine Vorgründungsgesellschaft, und zwar...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 6 Fehlerhafte Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Rz. 1006 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung können wie beim Aufsichtsrat gegen formelles Recht (sog. Verfahrensmängel)[1] oder gegen materielles Recht (sog. Inhaltsmängel)[2] verstoßen. Rz. 1007 Verfahrensmängel kommen zum Beispiel in folgenden Fällen in Betracht: Die Einberufungsfrist wurde nicht eingehalten. In der Einladung fehlt ein Tagesordnungspunkt, über den in der...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 3.2.2 Schriftliche Abstimmung mit Einverständnis zu diesem Verfahren

Rz. 918 Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es ebenfalls nicht, wenn sich sämtliche Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären (§ 48 Abs. 2 Alt. 2 GmbHG). Im Gegensatz zum Fall der einstimmigen Beschlussfassung aller Gesellschafter in Textform (§ 48 Abs. 2 Alt. 1 GmbHG) sind im Rahmen dieser alternativen Möglichkeit des Verzichts auf ei...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.2.2 Gründung im vereinfachten Verfahren

Rz. 14 Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Fällen unter erleichterten Voraussetzungen eine GmbH gegründet werden kann (sog. vereinfachtes Verfahren, § 2 Abs. 1a GmbHG). Diese Möglichkeit besteht nach § 2 Abs. 1a Satz 1 bis 3 GmbHG aber nur, wenn die Gesellschaft höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, das in der Anlage des GmbH-Gesetzes bestimmte Must...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Geschäftsführung einer Wohn... / 6.3.6 Erteilung von Vollmachten

Rz. 482 Jede GmbH ist nach dem Gesetz eine Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG), und zwar unabhängig von ihrem Unternehmensgegenstand und davon, ob sie ein Erwerbsgeschäft betreibt.[1] Die GmbH ist damit Formkaufmann gemäß § 6 Abs. 1HGB. Da unter anderem die Vorschriften des ersten Buchs des Handelsgesetzbuchs grundsätzlich voll auf sie Anwendung finden, kann sie – neben ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.5.1 Mängel des Gesellschaftsvertrags

Rz. 84 Mängel am Gesellschaftsvertrag können in vielfacher Form vorkommen, so zum Beispiel Formmängel, Mängel der Vollmacht bei Abschluss durch einen Vertreter oder weil der Gesellschaftsvertrag nicht den Mindestinhalt aufweist, den das Gesetz nach § 3 GmbHG verlangt. Die sich daraus ergebenden rechtlichen Auswirkungen hängen insbesondere von den einzelnen Phasen der Gründun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.2.2.2 Ankündigung von Tagesordnungspunkten

Rz. 950 Die 10 %-Minderheit hat entsprechend den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 GmbHG ("in gleicher Weise") auch das Recht zu verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung der Versammlung angekündigt werden (§ 50 Abs. 2 GmbHG). Dieser Teil der Minderheitsrechte nach § 50 GmbHG spielt nur eine eigenständige Rolle, wenn eine (ordentliche oder außerordentliche) Gesellschaft...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.6 Änderung des Gesellschaftsvertrags

Rz. 95 Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und muss notariell beurkundet werden (§ 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Rz. 96 Ein Beschluss der Gesellschafter zur Änderung des Gesellschaftsvertrags ist – wie auch im Rahm...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 4.2.3 Sonstige Einberufungsberechtigte

Rz. 957 Neben den Geschäftsführern und der 10 %-Minderheit gemäß § 50 GmbHG kommen für die Einberufung der Gesellschafterversammlung außerdem in Betracht: ein (fakultativer) Beirat als Organ der GmbH anstelle eines (fakultativen) Aufsichtsrats (umstritten)[1], aufgrund einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag[2]: andere Gremien (zum Beispiel ein Beirat neben dem Au...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 1.1 Bedeutung der Gesellschafterversammlung im Kompetenzgefüge der GmbH

Rz. 823 Das Verhältnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung und ggf. dem (in der Regel fakultativen) Aufsichtsrat einer GmbH und damit deren Bedeutung weist Besonderheiten gegenüber den Versammlungen der Eigentümer von Wohnungs- und Immobilienunternehmen anderer Rechtsformen auf, das heißt der Hauptversammlung einer AG und der Generalversammlung einer...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 21 Abs. 1 EStG unterliegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ESt. Die Einkünfte ermitteln sich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Für die zeitliche Erfassung der Einnahmen und Werbungskosten gilt das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Grundlage für die Auslegung der Begriffe ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses und Ergebnisverwendung

Rz. 839 Eine wesentliche Aufgabe der Gesellschafterversammlung ist die Feststellung des Jahresabschlusses (§ 46 Nr. 1 Alt. 1 GmbHG) und die Verwendung des Ergebnisses (§ 46 Nr. 1 Alt. 2 GmbHG). Rz. 840 Feststellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) (§ 242 Abs. 3 HGB) und dem Anhang, um den die Kapitalgesells...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 5.3 Versammlungsleitung

Rz. 989 Im GmbH-Gesetz findet sich keine Regelung zur Leitung der Gesellschafterversammlung.[1] Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch festgelegt werden, wem diese Aufgabe obliegt und welche Aufgaben damit verbunden sind. Eine solche Regelung ist zu empfehlen, ggf. auch um Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage zu haben, ob der Versammlungsleiter nach einer Abstimmung nicht nu...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Rechtsverhältnisse der Gese... / 2.3 Bedeutung der Gesellschafterliste; gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen

Rz. 250 Die zwingende Vorschrift des § 16 GmbHG enthält Regelungen zu drei Bereichen: Maßgeblichkeit der Eintragungen in der Gesellschafterliste für das Verhältnis von Gesellschaftern zur GmbH (Absatz 1), Haftung des Erwerbers für rückständige Einlageverpflichtungen (Absatz 2), gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen (Absatz 3). Rz. 251 Das GmbH-Gesetz sieht in Absatz 1 der Re...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gründung einer Wohnungs- un... / 1.2.2.1.1 Notarielle Beurkundung

Rz. 6 Im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften[1] schreibt das GmbH-Gesetz zwingend vor, dass der Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet werden muss.[2] Rz. 7 Neben der Schriftform[3], der elektronischen Form[4] und der Textform[5] sieht das Gesetz die notarielle Beurkundung[6] und die öffentliche Beglaubigung[7] vor. Die öffentliche Beglaubigung durch einen Notar...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Gesellschafterversammlung e... / 2.4 Allzuständigkeit der Gesellschafterversammlung und Vorlagepflichten der Geschäftsführung

Rz. 899 Über den Aufgabenkreis gemäß § 46 GmbHG und die weiteren (gesetzlichen) Zuständigkeiten hinaus kann die Gesellschafterversammlung nahezu jede Angelegenheit der Gesellschaft an sich ziehen und damit im Innenverhältnis für die übrigen Organe der GmbH bindend entscheiden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine entgegenstehende Regelung enthält (sog. Allzuständigkeit der ...mehr