Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / cc) Überraschende Klauseln/Transparenzgebot

Rz. 640 Ausschlussfristen sind in Arbeitsverträgen üblich und bei entsprechender Vertragsgestaltung nicht überraschend.[1512] Ist eine Ausschlussfrist jedoch am Ende eines detaillierten Arbeitsvertrags unter der Überschrift "Schlussbestimmungen" enthalten, ist sie überraschend gem. § 305c Abs. 1 BGB und wird damit nicht Vertragsbestandteil.[1513] Gleiches gilt bei der Übersc...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines, Begriff des Geschäftsanteils

Rz. 1 Neufassung des § 14 erfolgte durch MoMiG vom 23.10.2008. Laut RegE (BT-Drucks. 16/6140, S. 37 li. Sp.) diene S. 1 lediglich der Klarstellung. Dies ist jedoch unzutreffend. Wortlaut und amtliche Paragraphenüberschrift formulieren vielmehr Pflicht des Gesellschafters zur Einlage, aus der korrespondierender Anspruch der Gesellschaft erwächst. § 14 S. 1 ist daher Anspruchs...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / aa) Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft

Rz. 793 Nach § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns [1702] anzuwenden. § 43 Abs. 2 GmbHG statuiert zusätzlich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei der Verletzung der hieraus folgenden Verpflichtungen.[1703] Die gesetzliche Regelung knüpft an die organschaftliche St...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Verwaltung

Rz. 10 In einer Gesamthandsgemeinschaft bildet das Nachlassvermögen in der Regel Sondervermögen, welches vom Eigenvermögen der Miterben separiert ist. Damit einher geht oftmals auch, dass über die Nachlassgegenstände nur gemeinsam, d.h. mit Zustimmung aller Erben, verfügt werden kann. Rz. 11 ▪ Bosnien Herzegowina In Bosnien-Herzegowina dürfen die Mitglieder der Erbengemeinscha...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 Das GmbHG ist zuletzt durch das Gesetz v. 22.2.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert – vgl. i.Ü. Einl. Rz. 1 ff.; ferner Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 15.7.2022 (BGBl. I 2022, S. 1146); Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änder...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / aa) Reichweite der Ausschlussklausel

Rz. 629 Bezieht sich eine Ausschlussfrist ohne Einschränkung auf "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis", so erfasst sie alle Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (also gesetzliche, tarifliche, vertragliche etc.).[1457] Ausschlussfristen müssen nicht auf Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältni...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Voraussetzungen der Anwendbarkeit der §§ 21–23; Rechtsfolgen

Rz. 5 Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorschreibt, verweist § 28 im Falle verzögerter Einzahlung der geforderten Nachschüsse auf die §§ 21–23. Danach setzt eine Kaduzierung Säumnis des Gesellschafters und erneute Aufforderung zur Einzahlung unter Androhung des Ausschlusses und mit einer Nachfrist von mindestens einem Monat voraus (vgl. § 21 Rz. 3 ff.). Sofern ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 2. Folgen unzulässigen Selbstkontrahierens

Rz. 87 Das Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; §§ 177–180 BGB sind anwendbar (vgl. BGH GmbHR 1994, 122). Es wird mit Genehmigung des Vertretenen (der GmbH) wirksam (§ 177 Abs. 1 BGB). Grds. zuständig ist die Gesellschafterversammlung (BGHZ 87, 60; BGH GmbHR 1994, 12); die Genehmigung kann auch durch schlüssige Handlung der Gesellschafter erfolgen (...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Treuepflichten

Rz. 12 Die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten (aktive Förderpflicht, Unterlassungs- und Loyalitätspflichten) sind von den Gesellschaftern zu beachten ( BGH v. 26.4.2010 – II ZR 69/09 – Rechtsmissbrauch bei actio pro socio – Ausübung der Klagebefugnis unterliegt gesellschafterlichen Treuepflicht; auch BGH v. 1.3.2010 – II ZR 249/08, NZG 2010, 783; BGH v. 27.6.1957 – II ZR...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 35 Vertretung der Gesellschaft

Literatur: Altmeppen Gestattung zum Selbstkontrahieren in der GmbH, NJW 1995, 1182; Arens Die Amtsniederlegung durch den GmbH-Geschäftsführer, NWB 2018, 336; ders. Die umstrittene Figur des faktischen Geschäftsführers, NWB 2018, 1015; Armbruster Verschwiegenheitspflicht des GmbH-Geschäftsführers und Abtretung von Vergütungsansprüchen, GmbHR 1997, 56; Arleaga Checkbuch Geschäf...mehr

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§ 11 Der Minderjährige in d... / 1. Verpflichtungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 14 Beispiel Im Beispiel (siehe Rdn 11) beschließt die Erbenmehrheit zwei Verpflichtungsgeschäfte: den Verkauf des Grundstücks (§ 1850 Nr. 5 BGB), mit dessen Erlös Schulden getilgt werden sollen, und die Aufnahme eines Kredits, d.h., eines nach § 1854 Nr. 2 BGB hinsichtlich des Minderjährigen durch das Familiengericht zu genehmigenden Geschäfts.[14] Rz. 15 Nach außen kann ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Vererblichkeit

Rz. 197 Der Gesellschaftsanteil einer Aktiengesellschaft, die Aktie, ist grundsätzlich vererblich. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 69 Abs. 3 S. 2 AktG, der von der Möglichkeit der Inhaberschaft von mehreren Erben an einer Aktie ausgeht. Rz. 198 Wie bei allen Kapitalgesellschaften erfolgt auch im Zusammenhang mit der Vererbung von Aktien keine Sondererbfolge. Hier ergi...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 4. Frist – Anspruch der Gesellschafter auf Gewinnverwendungsbeschluss

Rz. 67 Die Gesellschafter haben innerhalb der auch für die Feststellung des Jahresabschlusses geltenden Frist des Abs. 2 S. 1 über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Vgl. die entspr. geltenden Ausführungen zu Rz. 35. Rz. 68 Die Gesellschafter haben einen klagbaren Anspruch darauf, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wird. Die Klage ist nur auf die Beschlussfassung...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Allgemeines

Rz. 1 § 26 Abs. 1 wurde durch das MoMiG v. 23.10.2008 sprachlich angepasst und die amtliche Überschrift ergänzt. Die Vorschrift hat nach allg. Meinung in der Praxis wenig Bedeutung (Wicke § 26 Rz. 1; Noack § 26 Rz. 1; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 26 Rz. 1; Scholz/Emmerich § 26 Rz. 2; vgl. ferner Winter GmbHR 1969, 146). Grundsatzentscheidungen des BGH sind nicht ersichtlich (vg...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Folgen der Eintragung in die Liste und der Aufnahme in das elektronische Register

Rz. 19 Mit Aufnahme in die Gesellschafterliste stehen dem Übernehmer des Anteils alle Rechte und Pflichten als Mitglied zu (Gesellschafterversammlungen, Stimm-, Auskunfts- und Anfechtungsrecht, Gewinnansprüche etc., aber auch die Pflicht zur Leistung der Einlage etc. – zwingend, vgl. oben Rz. 11; auch Wicke § 16 Rz. 3: unwiderlegliche Vermutung der materiellen Berechtigung g...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Rechtsgeschäftlicher Erwerb

Rz. 24 Vergleiche zum gutgläubigen Erwerb Lutter/Hommelhoff § 16 Rz. 63 ff. m.w.N. sowie Born WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2, Abschnitt E 2. m.w.N. Nach § 16 Abs. 3 S. 1 ist seit 2008 der gutgläubige Erwerb eines Geschäftsanteils möglich. Kaum ein anderer Bereich der Reform erhielt in der Literatur so viel Beachtung wie § 16 Abs. 3 (s. hierzu etwa Jeep NJW 2012, 658; Baye...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Im UmwG geregelte Umwandlungsarten

Tz. 8 Stand: EL 116 – ET: 12/2024 Das 2. bis 5. Buch des UmwG regelt die Umw-Arten Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Daneben sind aber auch außerhalb des Regelungsbereichs des UmwG Unternehmensumstrukturierungen möglich. Wie Stengel (in H/M/B, UmwStG, 6. Aufl, Einf A Rn 8) ausführt, liegt dem UmwG der hr-liche Grundsatz des Typenzwangs zu Grunde; ...mehr

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§ 1 Grundlagen / I. Wesen der Erbengemeinschaft und reguläre Erbauseinandersetzung; Erbteilungsklage

Rz. 35 Die Erbengemeinschaft ist eine rechtliche Konstellation, in der mehrere Erben gemeinschaftlich den Nachlass eines Verstorbenen verwalten und darüber verfügen (Gesamthandgesellschaft). Dieses Prinzip ist verschiedentlich im BGB verankert. Gemäß § 2032 Abs. 1 BGB wird der Nachlass, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Beschränkte Nachschusspflicht

Rz. 2 Bei beschränkter Nachschusspflicht ist die Stellung der GmbH stärker als im Falle des § 27; denn sie kann hier neben der üblichen Verfolgung ihrer Ansprüche (Stammeinlage, Nachschüsse) das Kaduzierungsverfahren nach den §§ 21–23 betreiben (vgl. die dortige Kommentierung). Rz. 3 Beschränkte Nachschusspflichten liegen vor, wenn die entspr. Pflichten in der Höhe auf einen ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 48 Gesellschafterversammlung

Literatur: Abramenko Zum Rechtsschutz gegen fehlerhafte Protokolle über Gesellschafterversammlungen, GmbHR 2003, 1043; ders. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch Unbefugte, GmbHR 2004, 723; Bayer/Möller Beschlussfassung in der GmbH-Gesellschafterversammlung im Pandemiemodus, GmbHR 2021, 461 ff.; Beck Die virtuelle Gesellschafterversammlung in der GmbH, GmbHR 20...mehr

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§ 12 Sonderprobleme / I. Personengesellschaft und die Universalsukzession

Rz. 27 Durch die Universalsukzession nach § 1922 Abs. 1 BGB gehen das Vermögen sowie die Erblasserschulden auf den Erben über. Grundsätzlich haftet der Erbe gem. § 1967 Abs. 1 BGB unbeschränkt für etwaige Nachlassverbindlichkeiten und muss deswegen häufig sein eigenes Vermögen zur Verbindlichkeitsbegleichung einsetzen. Fraglich ist hierbei, wie das Prozedere bei einer vollen...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Stellung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Rz. 205 Grundsätzlich haften Aktionäre gem. § 1 Abs. 1 S. 2 AktG nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Rz. 206 Befindet sich die Aktiengesellschaft zum Zeitpunkt des Erbfalles noch in der Gründungsphase oder wurde eine Kapitalerhöhung beschlossen, ist der Aktionär gegenüber der Gesellschaft gem. § 54 AktG zur Leistung der Einlage verpflichtet. Diese Verbindlichkeit ge...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / b) Erscheinungsformen

Rz. 627 Ausschlussfristen sind in unterschiedlichen Erscheinungsformen denkbar. Einseitige Ausschlussfristen, die nur für den Arbeitnehmer zum Anspruchsverlust führen, widersprechen einer ausgewogenen Vertragsgestaltung. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind deshalb in Formulararbeitsverträgen stets nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.[1453] Zweiseitige ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 2. ABC von steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Tz. 34 Stand: EL 140 – ET: 12/2024 Abfallbeseitigung/Abfallverwertung Eine Gesellschaft für Abfallbeseitigung und Abfallverwertung betreibt keinen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b). Abfallbeseitigung und Abfallverwertung bilden vielmehr einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. BFH-Urteil vom 27.10.199...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Geschäftsanteile

Rechtsprechung: BGH v. 4.8.2020 – II ZR 171/19, Gesellschaftsanteil und Einlage; BGH v. 20.11.2018 – II ZR 12/17, Gesellschafterliste – Legitimationswirkung auch bei eingezogenem Geschäftsanteil – Versammlungsleitung entgegen Satzung keine Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher Beschlüsse – §§ 16 Abs. 1 S.1, 48; BGH v. 2.7.2019 – II ZR 406/17, §§ 16 Abs. 1 S. 1, 52, 242 ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Wirkung der Kaduzierung

Rz. 21 Die Kaduzierung hat den Verlust der Mitgliedschaftsrechte für die Zukunft zur Folge – das gilt in vollem Umfang für alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten (Noack § 21 Rz. 11; auch Lutter/Hommelhoff § 21 Rz. 14). Eine Rückwirkung tritt nicht ein. Zuvor erfolgte Gewinnverteilungsbeschlüsse wirken zugunsten des ausgeschlossenen Gesellschafters (Lutt...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Falschangaben

Rz. 6 Die Angaben müssen im Anmeldungsverfahren "zum Zweck der Errichtung" z.B. ggü. dem Registergericht gemacht werden (Noack § 9a Rz. 7; auch Lutter/Hommelhoff § 9a Rz. 3; Scholz/Veil § 9a Rz. 9). Damit sind Angaben außerhalb des Eintragungsverfahrens nicht relevant, sofern sie nicht einen engen Zusammenhang mit dem Gründungsverfahren aufweisen Noack § 9a Rz. 11. Angaben si...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 1 Zweck; Gründerzahl

Literatur – Auswahl: Berkefeld Ungelöste Probleme auf der Rechtsfolgenseite bei der "wirtschaftlichen Neugründung" von Vorrats- und Mantelgesellschaften, GmbHR 2018, 337; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; ders. WM 2023, Heft 10 Sonderbeilage 2; Luy Gesellschaftsrecht – Aktuelle En...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 4. Auseinandersetzung

Rz. 17 Die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft kann als solche in den meisten ausländischen Rechtsordnungen zu jeder Zeit verlangt werden. Im Einzelnen: Rz. 18 ▪ Deutschland In Deutschland kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses (nicht Teilauseinandersetzung) verlangen. Die Beendigung der Erbengemeinschaft vollzieht sich durch Auseinander...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 40 Liste der Gesellschafter, Verordnungsermächtigung

Literatur: Bayer Gesellschafterliste und Aktienregister – Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Überlegungen de lege ferenda, Liber amicorum Martin Winter, 2011; ders. Gesellschafterliste: Einreichungspflichtige Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, GmbHR 2012, 1; Becker/Lieder Die Gesellschafterlistenverordnung NotBZ 2018; 321; Bednarz Die Gesellschafterliste als Rechtsschein...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / a) Allgemeines

Rz. 327 Vereinbarungen über mobile Arbeit mit Auslandsbezug erfreuen sich zunehmender Beliebtheit. Grenzüberschreitende Sachverhalte gewinnen in allen Branchen an Bedeutung.[865] Die technischen Entwicklungen machen es häufig möglich, den Ort der Erbringung der Arbeitsleistung von dem Ort der Betriebsstätte zu entkoppeln. Dies bietet der Ausgestaltung der Arbeitsumstände neu...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Überblick zum Vorkaufsrecht

Rz. 32 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch können die Miterben den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern ode...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Überwachungspflicht des Betriebsrats gem. § 167 Abs. 2 S. 7 SGB IX i.V.m. § 80 Abs. 1, 2 BetrVG

Rz. 509 Gemäß § 170 Abs. 2 S. 7 SGB IX ist der Betriebsrat als Interessenvertretung gem. § 176 SGB IX dafür zuständig,[1469] den Arbeitgeber bei der Einhaltung ihm obliegender Verpflichtungen gem. § 167 SGB IX zu überwachen. Das BAG hatte darüber zu entscheiden, ob ein Betriebsrat im Zusammenhang mit dieser Pflicht verlangen kann, dass ihm der Arbeitgeber sämtliche Namen bek...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 36 Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern

Literatur: Backhaus Die Quotengesetzgebung nach dem FüPoG II und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, AG 2021, 653; Bayer/Hoffmann Frauenquote: Ja – Mitbestimmung: Nein – GmbH mit Frauenquote ohne Mitbestimmung?, GmbHR 2017, 441; DAV Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Priva...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / f) Arbeitsschutz

Rz. 463 Die mobile Arbeit wirft in Bezug auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung des Arbeitsschutzes nicht unerhebliche Probleme auf.[1163] Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Vielzahl arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen eingehalten wird, u.a. die der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsstättenverordnung, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nach §...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Die "Vorratsgründung" (Mantelgründung) – "Mantelkauf"

Rz. 28 Weitere Literatur: Berkefeld/Schmidt Die Verwendung von GmbH-Mänteln und ihre Haftungsfolgen: ein Thema von gestern?, ZIP 2010, 857; Ulmer Entschärfte Gesellschafterhaftung bei wirtschaftlicher Neugründung einer zuvor unternehmenslosen Alt-GmbH, ZIP 2012, 1265; Podewils Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung (BGH GmbHR 2012, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 6. Fehlende Bestellung

Rz. 18 Ist kein Geschäftsführer bestellt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen – es fehlt die Person, die u.a. die persönlichen Versicherungen abzugeben hat (vgl. §§ 7 Abs. 2, 3, 8 Abs. 2, 3). Ebenso kann bei Wegfall oder z.B. Tod eines Geschäftsführers keine wirksame Anmeldung erfolgen (vgl. § 8 Abs. 2, 3). Hier liegen Eintragungshindernisse vor (so bereits BGH BB 1981, 992;...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / bb) Form der Geltendmachung des Anspruchs

Rz. 638 Bei Verträgen, die nach dem 30.9.2016 geschlossen werden,[1504] können Anzeigen oder Erklärungen, die gegenüber dem Arbeitgeber oder einem Dritten abzugeben sind, nicht mehr an eine strengere Form als die Textform geknüpft werden (§ 309 Nr. 13b) BGB);[1505] das Gesetz sah insoweit bislang Schriftform vor. Die Textform regelt § 126b BGB. Sie ist gewahrt, wenn eine les...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 19 Leistung der Einlagen

Rechtsprechung und Literatur: BGH v. 15.4.2021 – III ZR 139/20, NJW 2021, 2036 – zur Nichterfüllung der Einlagenpflicht bei Rückfluss; BGH v. 4.8.2020 – II ZR 171/19 – zur Unzulässigkeit des Zurückbehaltungsrechts gem. § 19 Abs. 2 S. 2; BGH v. 18.9.2018 – II ZR 312/16, NZG 2018, 1344 – zur Verjährungsfrist (zehn Jahre seit Entstehung, s. § 19 IV, auch zur Gesellschafterstellu...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 5. Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen

Rz. 24 ▪ Bosnien-Herzegowina In Bosnien-Herzegowina kommt ein Ausgleich lebzeitiger Zuwendungen immer dann in Betracht, wenn die Nachlassmasse nicht zur Befriedigung etwaiger Pflichtteilsansprüche ausreicht. Die Schenkungskürzung erfolgt zeitlich umgekehrt. Daraus folgt, dass die zeitlich späteren Schenkungen zuerst zurückgefordert werden. Wichtig zu beachten ist in diesem Ko...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VII. Inhalt der Gesellschaftsverträge/der Satzung

Rz. 30 GmbH-Gesellschaftsverträge sollten nur die notwendigsten Bestimmungen enthalten. Das ist bei Gründung mit einem Musterprotokoll unproblematisch, da der Inhalt vorgegeben ist. Wenn allerdings einzelfallgerecht maßgeschneiderte Satzungsbestimmungen erforderlich sind, ist diese Art der Gründung nicht möglich. Es ist i.Ü. zu beachten, dass der Gesellschaftsvertrag zu denj...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / (2) Keine Abweichung von zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften, Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO

Rz. 331 Stets ist zu prüfen gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 2 Rom I-VO, ob sich das Arbeitsverhältnis jedenfalls auch nach zwingenden Rechtsvorschriften anderer Staaten zu richten hat, deren Recht gemäß Art. 8 Abs. 2–4 Rom I-VO anzuwenden wäre, wenn die Parteien keine Rechtswahl getroffen hätten. Diese Kontrollüberlegung sollte aus Arbeitgebersicht immer angestellt werden. Die Wirkun...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Ziele der Reform 1998

Rz. 1 Mit der UG sollte 1998 eine Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung gestellt werden, bei der eine einfache Gründung sowie ein niedriger Kapitalaufwand von mindestens einem Euro insb. kapitalschwachen Gründern den Marktauftritt ermöglichen soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, das weitere Vordringen der englischen Ltd. aufzuhalten (limited company seit 2004 in Deutsc...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / Literaturtipps

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Bartl u.a., GmbH-Recht, GmbHG § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten

Rechtsprechung und Literatur: Born Die neuere Rechtsprechung des BGH zur GmbH, WM 2023, Heft 10, Sonderbeilage 2 m.w.N.; ders. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3, mit Hinw. auf BGHZ 199, 270 – Aufnahme in der im Handelsreg. eingetragenen Gesellschafterliste erforderlich; BGH NJW 2015, 13...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Gesellschafterversammlung – Beschlussfähigkeit

Rz. 4 In § 48 wird die Art und Weise der Beschlussfassung durch die Gesellschafter geregelt (hierzu statt vieler Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 1). Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer (Gesellschafter-)Versammlung gefasst. Grds. und in Einklang mit § 48 Abs. 1 S. 1 handelte es sich hierbei um eine Präsenzversammlung. Daneben, und nur, sofern die Satzung es zugelasse...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Schranken der Firmenbildung

Rz. 8 Beachtet werden müssen die allg. Grundsätze für die Firmenbildung. Sie bestehen aus folgenden Kriterien: Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nach § 18 Abs. 1 HGB, deutliche Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Bezirk des HR i.S.d. § 30 Abs. 1 HGB, Beachtung des Täuschungsverbots nach § 18 Abs. 2 HGB, unabdingbarer Rechtsformzusatz "Gesellschaft mit beschrän...mehr