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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Zweckbetriebe / 2. ABC von steuerbefreiten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 34

Stand: EL 140 – ET: 12/2024

Abfallbeseitigung/Abfallverwertung

Eine Gesellschaft für Abfallbeseitigung und Abfallverwertung betreibt keinen Zweckbetrieb i. S. von § 65 AO (s. Anhang 1b). Abfallbeseitigung und Abfallverwertung bilden vielmehr einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem partielle Steuerpflicht ausgelöst wird (s. BFH-Urteil vom 27.10.1993, BStBl 1994 Teil II S. 573). Zur Sonderabfallentsorgung s. FinMin Baden-Württemberg Vfg. vom 17.07.1995, DStR 1995 S. 1271.

Altmaterialsammlungen

Zur Veräußerung und Verwertung s. BFH-Urteil vom 26.02.1992, BStBl 1992 Teil II S. 693; OFD Ffm. Vfg. vom 30.10.1995, DB 1995 S. 32449; OFD Ffm. Vfg. vom 14.11.2001, DB 2002 S. 351. Die zuletzt zitierte Vfg. der OFD Ffm. behandelt die Vermittlung/Überlassung von Stellplätzen für Altmaterialcontainer.

Ansichtskarten

Zum Verkauf von Ansichtskarten etc. in Tierparks s. FinMin Brandenburg vom 17.08.1994, DB 1994 S. 1902. Hierzu s. "Zweckbetriebe" Tz. 34 Kleinverkäufe.

Anzeigengeschäft

Die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen, wenn Akquise von der steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft selbst betrieben wird. Ebenso s. "Werbung".

Arbeitskräfte und Arbeitsmittel

Die Überlassung von Arbeitskräften und Arbeitsmittel ist im Regelfall ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gleiches gilt für die Vermittlung und Beratung von arbeitslosen Personen, wenn sie z. B. im Auftrag der Agentur für Arbeit ausgeführt wird. Zu Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften s. Vfg. der OFD Ffm. vom 18.07.1997, DB 1997 S. 2055. S. auch AEAO zu § 68 Nr. 9 AO TZ 15, Anhang 2. Zur Einordnung von Einnahmen aus der Personalüberlassung in einem Zweckbetrieb s. BFH-Urteil vom 17.02.2010 I R 2/08, BStBl 2010 Teil II ...

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