Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwandsentschädigung

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Kostenerstattung / 1 Kostenerstattung

1.1 Wahlrecht 1.1.1 Personenkreis Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen (Behandlung als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte) die Kostenerstattung (Behandlung als Privatpatient) wählen.[1] Das Wahlrecht steht jedem ...mehr

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Kostenerstattung / Zusammenfassung

Begriff Versicherte gesetzlicher Krankenkassen erhalten ihre Leistungen grundsätzlich als Sach-, Dienst- oder Geldleistung. Eine Kostenerstattung anstelle einer Sach- oder Dienstleistung ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich. Ergänzend dazu erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen bei einem Systemversagen oder in einem Seltenheitsfall an. Versicherte haben auch...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.10 Verfahren

Die Satzung der Krankenkasse regelt das Verfahren der Kostenerstattung.[1] Dabei können Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten bis zu 5 % der Kosten vorgesehen werden.[2] In der Satzung können u. a. die Form der Wahlerklärung oder der Kündigung, die Inanspruchnahme nicht zugelassener Leistungserbringer, die Beschränkung auf einzelne Versorgungsbereiche, die Bindun...mehr

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Kostenerstattung / 1.2 Wahltarife

Eine Krankenkasse kann in ihrer Satzung für ihre Versicherten Tarife für die Erstattung von Kosten vorsehen.[1] Das Wahlrecht wird durch das Mitglied ausgeübt und erfasst auch die über das Mitglied versicherten Familienangehörigen. Die Höhe der Kostenerstattung kann variieren und spezielle Prämienzahlungen können vorgesehen werden. Dabei können auch nicht zugelassene Leistun...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.4 Leistungsumfang

Die Kostenerstattung ist auf die Vergütung begrenzt, die von der Krankenkasse für eine Sach- oder Dienstleistung erbracht worden wäre.[1] Dabei muss es sich um Sach- oder Dienstleistungen handeln, die zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.[2] Das Verfahren der Kostenerstattung wird durch die Satzung der Krankenkasse geregelt.[3] Die Satzung kann auß...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.7 Arzneimittel

Der Versicherte kann abweichend von der vierteljährlichen Mindestbindungsfrist die Kostenerstattung für Arzneimittel in Anspruch nehmen.[1] Die Entscheidung kann durch den Versicherten im Einzelfall getroffen werden. Eine vorherige Erklärung gegenüber der Krankenkasse ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Kostenerstattung entsteht, wenn der Versicherte ein anderes als das...mehr

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Kostenerstattung / 1.6.1 Rückwirkende Feststellung der Versicherung

Wenn rückwirkend ein Versicherungsverhältnis festgestellt und Beiträge nacherhoben werden, steht dem ein Leistungsanspruch gegenüber.[1] Hat der Versicherte aus Unkenntnis der Versicherungspflicht die Sach- und Dienstleistungen der Krankenkasse nicht in Anspruch nehmen können, steht ihm eine Kostenerstattung in Höhe der sonst von der Krankenkasse zu erbringenden Aufwendungen...mehr

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Kostenerstattung / 1.7 Spezialgesetzliche Fälle

Das SGB V enthält weitere spezialgesetzliche Vorschriften zur Kostenerstattung, z. B. bei häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe durch eine selbst beschaffte Kraft. Hinweis Ärzte-Hopping Die Krankenkassen und ihre Verbände können mit den Leistungserbringern Modellvorhaben vereinbaren, um eine unkoordinierte Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten durch die Versicherte...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.3 Leistungsbeschränkung

Die Wahl der Kostenerstattung kann auf die ambulante ärztliche oder zahnärztliche Behandlung, den stationären Bereich oder ärztlich/zahnärztlich veranlasste ambulante Leistungen beschränkt werden.[1] Die Leistungsbereiche können einzeln oder auch in Kombination gewählt werden. Entscheidet sich der Versicherte z. B. bei der Behandlung durch einen Allgemeinarzt für die Kostenerstat...mehr

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Kostenerstattung / 1.1 Wahlrecht

1.1.1 Personenkreis Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen (Behandlung als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte) die Kostenerstattung (Behandlung als Privatpatient) wählen.[1] Das Wahlrecht steht jedem Versicherten ...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.1 Personenkreis

Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen (Behandlung als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte) die Kostenerstattung (Behandlung als Privatpatient) wählen.[1] Das Wahlrecht steht jedem Versicherten (Pflichtversicherte...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.9 Nicht zugelassene Leistungserbringer

Wählt der Versicherte einen Arzt oder Zahnarzt, der nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist, ist im Einzelfall eine Kostenerstattung möglich.[1] Dazu ist eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse erforderlich. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung hat die Krankenkasse medizinische oder soziale Gründe zu berücksichtigen. Sie muss dabei gleichzeitig bewerten, o...mehr

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Kostenerstattung / 1.3 Unaufschiebbare Leistung

Konnte eine unaufschiebbare Leistung von der Krankenkasse nicht rechtzeitig erbracht werden, hat der Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung für selbst beschaffte Leistungen.[1] Dabei handelt es sich um Leistungen, die zum Leistungsumfang der Krankenversicherung gehören, aus medizinischen Gründen nicht aufschiebbar sind und von der Krankenkasse nicht oder nicht in der geboten...mehr

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Kostenerstattung / 1.6.2 Systemversagen

Durch die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (MVV-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (z. B. Ärzte oder Zahnärzte) Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abr...mehr

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Kostenerstattung / 1.4 Rechtswidrige Ablehnung einer Leistung

Hat die Krankenkasse eine notwendige Dienst- oder Sachleistung zu Unrecht abgelehnt und sich der Versicherte aus diesem Grunde die Leistung selbst beschafft, sind dem Versicherten die für die selbstbeschaffte Leistung tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.[1] Entsprechenden Sachverhalten liegt ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt zugrunde. Er kann se...mehr

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Kostenerstattung / 1.6.3 Lebensbedrohliche Erkrankungen

Versicherte, die an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, regelmäßig tödlichen Erkrankung oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung[1] leiden, können Leistungen beanspruchen, die nicht als Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassen sind.[2] Es muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positi...mehr

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Kostenerstattung / 1.6.4 Seltenheitsfall

Die Krankenkasse ist ausnahmsweise auch außerhalb ihres Leistungskatalogs in einem Seltenheitsfall leistungspflichtig.[1] Kosten einer selbst beschafften Leistung sind zu erstatten. Ein Seltenheitsfall setzt voraus, dass eine Krankheit weltweit nur extrem selten auftritt und deshalb im nationalen wie im internationalen Rahmen weder systematisch erforscht noch systematisch be...mehr

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Kostenerstattung / 1.5.2 Selbst beschaffte Leistung nach Fristablauf

Versicherte sind berechtigt, sich die Leistung nach der abgelaufenen Frist selbst zu beschaffen.[1] Die Krankenkasse ist dann verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Zu erstatten sind auch Leistungen durch nicht zugelassene Leistungserbringer.[2] Der Versicherte ist dabei weder verpflichtet, sich die genehmigte Leistung im Inland zu verschaffen noch die Bedingunge...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.2 Bindungswirkung

An die Wahl der Kostenerstattung ist der Versicherte mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden.[1] Hinweis Kalendervierteljahr Ein Kalendervierteljahr umfasst jeweils die Monate Januar bis März, April bis Juni, Juli bis September oder Oktober bis Dezember. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Willenserklärung des Versicherten der Krankenkasse zugeht. Sie endet, wenn minde...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.5 Zuzahlungen

Die gesetzlichen Zuzahlungen sind abzuziehen. Dazu gehören alle für die Versicherten unmittelbar wirkenden Eigenbeteiligungen (z. B. Arzneimittelzuzahlungen). Schließlich sind die den Krankenkassen bei der Vergütung von Sachleistungen im Verhältnis zu den Leistungserbringern zustehenden Rabatte (z. B. der Apothekenrabatt nach § 130 SGB V oder der Herstellerrabatt nach § 130a...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.6 Höhe/Bemessung des ärztlichen/zahnärztlichen Honorars

Die Höhe des ärztlichen Privathonorars bemisst sich nach dem Einfachen bis 3 1/2-fachen des Gebührensatzes.[1] Innerhalb dieses Gebührenrahmens kann der Arzt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwands sowie der Umstände bei der Ausführung sein Honorar nach seinem Ermessen bestimmen. In der Regel darf ein Honorar nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-Fachen d...mehr

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Kostenerstattung / 1.1.8 Zugelassene Leistungserbringer

Die Aufwendungen des Versicherten werden von der Krankenkasse regelmäßig nur dann erstattet, wenn sie von Leistungserbringern erbracht werden, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind.[1] Falls eine Zulassung nicht erforderlich ist, genügt es, dass der Leistungserbringer im SGB V als solcher benannt ist (z. B. Apotheker).mehr

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Kostenerstattung / 2.2 Bindungswirkung

Die Teilkostenerstattung ergänzt die Beihilfeansprüche der Beschäftigten. Sie kann jeweils im Voraus für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Wahl gilt auch für familienversicherte Angehörige.mehr

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Kostenerstattung / 2 Teilkostenerstattung

2.1 Personenkreis Die Satzung der Krankenkasse kann für bestimmte Versicherte anstelle der Leistungen nach dem SGB V einen Anspruch auf Teilkostenerstattung vorsehen. Der Personenkreis umfasst[1] Beschäftigte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung gilt (DO-Angestellte), sowie Beamte und Ruhestandsbeamte, die in einer Betriebskr...mehr

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Kostenerstattung / 1.5 Verspätete Entscheidung der Krankenkasse über einen Leistungsantrag (Genehmigungsfiktion)

Die Krankenkasse hat nach einem Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden.[1] Die Frist verlängert sich auf 5 Wochen, wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (MD) einholt. Wird bei zahnärztlichen Leistungen ein Gutachterverfahren nach § 87 Abs. 1c SGB V durchgeführt, verlängert sich die Frist auf 6 Wochen. Wenn die Frist...mehr

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Kostenerstattung / 1.5.1 Hinreichender Grund für eine Fristüberschreitung

Bei einer Fristüberschreitung hat die Krankenkasse dafür einen hinreichenden Grund zu nennen.[1] Bei einem hinreichenden Grund kann die Krankenkasse objektiv betrachtet nicht abschließend über den Leistungsantrag entscheiden. Dazu zählen Sachverhalte, die die Krankenkasse nicht verantwortet. "Hinreichender Grund" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Ermess...mehr

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Kostenerstattung / Sozialversicherung

1 Kostenerstattung 1.1 Wahlrecht 1.1.1 Personenkreis Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen und ihre nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen (Behandlung als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse durch Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte) die Kostenerstattung (Behandlung als Privatpatient) wählen.[1] Das Wahl...mehr

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Kostenerstattung / 2.1 Personenkreis

Die Satzung der Krankenkasse kann für bestimmte Versicherte anstelle der Leistungen nach dem SGB V einen Anspruch auf Teilkostenerstattung vorsehen. Der Personenkreis umfasst[1] Beschäftigte und Versorgungsempfänger der Krankenkassen und ihrer Verbände, für die eine Dienstordnung gilt (DO-Angestellte), sowie Beamte und Ruhestandsbeamte, die in einer Betriebskrankenkasse oder d...mehr

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Kostenerstattung / 2.3 Satzungsregelung

Die Satzung legt die Höhe des Erstattungsanspruchs fest und regelt das Nähere über die Durchführung des Erstattungsverfahrens. Praxis-Tipp Wahltarif Die Satzung kann einen Wahltarif mit entsprechender Prämienzahlung anbieten, um den eingeschränkten Leistungsanspruch auszugleichen (z. B. Wahltarif Prämienzahlung bei Leistungsbeschränkungen für Versicherte, die Teilkostenerstatt...mehr

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Praxis-Beispiele: Benefits ... / 2 Benefitspaket: Kinderbetreuung, Internet und Gutschein

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer ist Vater von 2 Kindern und arbeitet häufig im Homeoffice. Sein Arbeitgeber wendet ihm Mitarbeiterbenefits i. H. v. monatlich 305 EUR zu: Kindergartenzuschuss (200 EUR) Diensthandy inkl. privater Nutzung (45 EUR) "Zuschuss" Telefon/Internet (10 EUR) Gutschein Drogeriekette (50 EUR) Die Gewährung der Benefits erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wegeunfall / Arbeitsrecht

Für das Arbeitsrecht ist der Wegeunfall eines Arbeitnehmers insoweit von Bedeutung, als es um die Haftung des Arbeitgebers und von Arbeitskollegen für Personenschäden eines verletzten Arbeitnehmers geht.[1] Zu den Schäden am eigenen Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers bei Dienstfahrt s. Auslagenersatz.mehr

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Arbeitgeberdarlehen: Lohnst... / 1 Arbeitgeberdarlehen in der Lohnabrechnung

Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn der Arbeitgeber mit seinem Mitarbeiter einen Darlehensvertrag abschließt und Vereinbarungen über Verzinsung, Laufzeit, Kündigung und Rückzahlung der Darlehenssumme festlegt.[1] In diesem Fall fließt dem Arbeitnehmer bei Überweisung der Darlehenssumme kein Arbeitslohn zu. Der Lohnsteuerabzug ist vielmehr aus den Zinsersparnissen vorzune...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.1 Eingliederung von natürlichen Personen

Rz. 67 Eine natürliche Person ist dann nicht selbstständig tätig, wenn sie in ein Unternehmen dergestalt eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist. Bei dieser Abgrenzung handelt es sich insbesondere auch um die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft, da die negative Definition in § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG der positiven Bestimmung für d...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4.9 Beistandsleistungen

Rz. 413a Ein besonderes Problem für die jPöR ergab sich aus der Rechtsprechung des BFH[1] zu den sog. Beistandsleistungen, was im Ergebnis zur Aufhebung des § 2 Abs. 3 UStG und zur Neuregelung im § 2b UStG führte. Der BFH hatte entschieden, dass eine Gemeinde, die gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle gestattet, nach § 2 Abs. 3 S. 1 UStG i. V. m. § 4 KStG ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / G. Vergütung und Aufwendungsersatz

Rz. 44 Anspruch auf eine Vergütung hat ein Verwaltungsbeiratsmitglied nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümer gefasst wurde, denn bei der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats handelt es sich typischerweise um eine ehrenamtliche. Rz. 45 Auch ohne Beschluss kann das Mitglied des Verwaltungsbeirates aber gemäß § 670 BGB Ersatz seiner Aufwendungen (Telefon-, Por...mehr

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Vorbemerkungen §§ 43 bis 45... / 2. Einzelfälle

Rz. 421 Die nachfolgende alphabetische Übersicht ist nicht abschließend und stellt lediglich eine auszugsweise Auflistung dar. Dargestellt ist insofern das jeweils maßgebliche Interesse, das – unter Berücksichtigung der Regelungen in § 49 GKG – nicht mit der Höhe des Gebührenstreitwertes gleichzusetzen ist. Rz. 422 Anfechtung von Beschlüssen (Allgemein): Maßgeblich ist der je...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Fallgruppen der Verwaltungskosten

Rz. 56 (Gemeinschaftliche) Kosten der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Anlagen wie beispielsweise Alarmanlagen, Anlagen im Wäscheraum, Brandmelder, Feuerlöscher Müllschlucker,[198] Blitzschutzanlagen und Schwimmbäder[199] sind umlagefähig nach § 16 Abs. 2 S. 1.[200] Rz. 57 Weiterhin zählen zu diesen Kosten der Ersatz der Aufwendungen für Notmaßnahmen i.S.d. § 18 Abs. ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Erforderlichkeit der Kosten der Nebenintervention (§ 44 Abs. 4 WEG)

Rz. 241 Die Regelung in § 44 Abs. 4 WEG verfolgt den Zweck, das Kostenrisiko für einen den Beschluss anfechtenden Kläger zu minimieren.[185] Rz. 242 Obgleich der Wortlaut der Norm dies nicht erkennen lässt, greift die Beschränkung in § 44 Abs. 4 WEG nach der gesetzgeberischen Intention nur dann ein, wenn ein Streitbeitritt auf Beklagtenseite erfolgt, d.h. sofern die GdWE verk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / dd) Unzumutbarkeitseinwand

Rz. 83 Die Herstellung eines Schallschutzes, der den maßgeblichen Anforderungen entspricht, kann allerdings nach Treu und Glauben unzumutbar sein. Welche Maßnahme im Einzelfall verlangt werden kann, hängt davon ab, welche Möglichkeiten in Betracht kommen und wie sich in einer vergleichbaren Situation ein wirtschaftlich denkender, vernünftiger Alleineigentümer verhalten würde...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Gerichtliches Vorgehen; Beauftragung eines Rechtsanwaltes

Rz. 107 Im Außenverhältnis ist der Verwalter nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung berechtigt. Zu den Beschränkungen bei der Vertretung im Außenverhältnis siehe die Kommentierung zu § 9b WEG. Rz. 108 Der Verwalter kann deshalb auch einen Mahnbescheid beantragen, ein Klageverfahren einleiten und Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. den Erlass e...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan

Rz. 58 Über die im Wirtschaftsplan für das laufende Jahr festgesetzten Vorschüsse hinaus, kann sich für die Wohnungseigentümer die Pflicht ergeben, wegen eines unvorhergesehenen Bedarfs der Gemeinschaft (Beitragsausfälle, unvorhergesehene Instandhaltungsmaßnahme) zusätzliche Vorschüsse (Sonderumlage) zu zahlen. Bei einer unvorhergesehenen größeren Forderung eines Wohnungseig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / d) Aktivprozess der Gemeinschaft gegen Wohnungseigentümer und im Innenverhältnis nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 und 2

Rz. 81 Auch bei den Kosten eines Rechtsstreits zur Verfolgung gemeinschaftsbezogener Beitrags- und Schadensersatzansprüchen sowie Zahlungs- Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen gegen einzelne Wohnungseigentümer handelt es sich nach zutreffender Auffassung um Verwaltungskosten.[263] Diese sind anteilig von allen Wohnungseigentümern zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Anspruchsgegner

Rz. 179 Verantwortlich für die Beseitigung ist der bei Vornahme der baulichen Veränderung eingetragene Wohnungseigentümer als Handlungsstörer, wenn er die Maßnahme durch seine Handlung oder pflichtwidrige Unterlassung adäquat verursacht hat.[587] Er ist unmittelbarer Handlungsstörer, wenn er die Veränderung selbst vorgenommen hat.[588] Er ist mittelbarer Handlungsstörer durc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / c) Beschlussmängelklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 77 Bei den Gerichts- und Rechtsanwaltskosten einer Beschlussmängel- oder Beschlussersetzungsklage ist die Durchsetzung der klageweise geltend gemachten Einwendungen gegen die Beschlussfassung und auf Beklagtenseite die Klageabwehr notwendig. Beispielsweise handelt es sich um Anfechtungs- oder Beschlussersetzungsklagen, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen Bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang zu § 9a Die Durchset... / 2. Ausübungsbefugnis der GdWE

Rz. 32 Die GdWE kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Ausübung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichteten Rechte der einzelnen Erwerber aus den Verträgen mit dem Veräußerer nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.[72] Die Wohnungseigentümer können z.B. be...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Der gemeinnützige Verein al... / 2.4 Zur Ausgaben/Betriebsausgabenseite

Schwieriger kann es dann werden, wenn es sich auf der Ausgabenseite um sog. gemischte Kosten/Aufwendungen handelt, wenn also erworbene Gegenstände auch gleichzeitig oder dauerhaft den anderen steuerbegünstigten Tätigkeitsbereichen nach dem Vereinszweck zugeordnet werden können. Praxis-Beispiel Für dieses Herbstfest kauft der Vorstand des Musikvereins eine größere Lichterkette...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kostenerstattung

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 193 bis 195 regeln, inwieweit ein Beteiligter im Verhältnis der Beteiligten zueinander verpflichtet ist, die eigenen Prozesskosten endgültig zu tragen oder die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, und wie dieser prozessuale Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen ist. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach eine Kostener...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 4 Literatur

Rz. 40 Böttinger, Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse, die eine Übernahme der Gutachtenskosten nach § 109 SGG auf die Staatskasse ablehnen, ASR 2015, 17. Burkiczak, Rechtsfragen der Kostenentscheidung im Prozess der Erwerbsminderung, NZS 2008, 126. Bühs, Das Rechtsschutzbedürfnis bei der Untätigkeitsklage -Schutz gegen Nichtstun oder sinnloses Gerichtsve...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.4.5 Kosten eines besonderen Vertreters (§ 72)

Rz. 37 Die Kosten eines besonderen Vertreters sind außergerichtliche Kosten des Beteiligten und nach § 193 Abs. 2 in notwendiger Höhe erstattungsfähig (BSG, Beschluss v. 8.9.1982, 5b BJ 170/02). Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, die als besondere Vertreter bestellt sind, können die Gebühren und Auslagen nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RVG) verlangen. Auf den Vergütungsanspr...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jansen, SGG § 193 Kosteners... / 2.3.3 Kosten eines Beteiligten i. S. v. § 184 (§ 193 Abs. 4)

Rz. 19 Nach § 193 Abs. 4 sind Aufwendungen der in § 184 genannten Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig, unabhängig vom Rechtscharakter des streitigen Anspruchs (BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 1/00 R). § 184 Abs. 1 bestimmt, dass Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten privilegierten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten hab...mehr