Fachbeiträge & Kommentare zu Altersteilzeit

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Altersteilzeit / 2.1 Neue Situation ab 1.1.2023

Mit Ablauf des 31.12.2022 hat sich die tarifliche Situation der Altersteilzeit im Bereich des Bundes und der Kommunen verändert. Die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit bestehen zwar weiter, sind jedoch nicht mehr die normative Grundlage für neue Altersteilzeitvereinbarungen. Nähere Ausführungen hierzu unter Punkt 2.4.1. 2.1.1 Die gesetzliche Grundregelung der Alterstei...mehr

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Altersteilzeit / 1.7 Aufstockungsregelung nach dem Altersteilzeitgesetz

Für bis zum 31.12.2009 begonnene Altersteilzeit sah das Altersteilzeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen (Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei gewordenen Stelle) die Erstattung der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts und der Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zu einer gesetzlichen Obergrenze durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) vor. Fü...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3 Besonderheiten im Bereich der VKA (TV FlexAZ)

2.4.3.1 Berechnung der 2,5 %-Quote Mit dem Wegfall der normativen Wirkung des TV FlexAZ ab dem 1.1.2023 ist auch der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit weggefallen und alle Tarifvorschriften rund um die 2,5 %-Quote sind obsolet geworden. 2.4.3.2 Entgelt und Aufstockung Hinsichtlich der Entgelte und Aufstockungsleistungen enthält der TV FlexAZ (anders als der TV-Bund) unterschied...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.1 Berechnung der 2,5 %-Quote

Mit dem Wegfall der normativen Wirkung des TV FlexAZ ab dem 1.1.2023 ist auch der Rechtsanspruch auf Altersteilzeit weggefallen und alle Tarifvorschriften rund um die 2,5 %-Quote sind obsolet geworden.mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.10 Rente und Zusatzversorgung

Die Halbierung des Entgelts führt nicht zu einer Halbierung der während der Altersteilzeit entstehenden Rentenanwartschaft, da die tarifvertraglichen Regelungen entsprechend dem AltTZG die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung auf 80 % des Regelarbeitsentgelts (auf rund 90 % der RV-Beiträge ohne Altersteilzeit) vorsehen. Für die zusätzliche Alters- und Hinterblieben...mehr

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Altersteilzeit / 2.3 Tarifverträge (Bund und VKA)

Die Interessenlagen bei Bund und VKA hinsichtlich der Weiterführung von Altersteilzeitregelungen waren 2010 differenziert. Der Bund stand einer Weiterführung tarifvertraglich geregelter Altersteilzeit vor dem Hintergrund der damaligen Koalitionsvereinbarung[1] eher ablehnend gegenüber, viele kommunale Unternehmen und Verwaltungen hingegen waren an der weiteren Verfügbarkeit ...mehr

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Altersteilzeit / 1.1 Einleitung

Die Altersteilzeit hat bis Ende 2009 in der Praxis großen Zuspruch gefunden. Seit dem 1.1.2010 (Stichtag, ab dem neu begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse gefördert wird) und dem Inkrafttreten neuer Tarifregelungen, die infolge der weggefallenen staatlichen Förderung deutlich unattraktiver geworden sind, ging die Nachfrage zunächst deutlich zurück. Da die fortb...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.2.1 Arbeitszeit

Hinsichtlich der "bisherigen" Arbeitszeit bestimmt die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV Bund für die Beschäftigten, die unter den KraftfahrerTV Bund fallen, die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit. In der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 TV Bund wird für diese Beschäftigten das Blockmodell als verbindlich festgelegt.mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.4 Inhalt der Altersteilzeitvereinbarung

Zur Mindestdauer ist festgelegt, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken muss, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Die Höchstdauer für die Altersteilzeitvereinbarung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie beträgt maximal 12 Jahre, da Altersteilzeit ab vollendetem 55. Lebensjahr vereinbar...mehr

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Altersteilzeit / 1.14 Hinweis- und Aufklärungspflichten des Arbeitgebers

Tritt ein Beschäftigter mit dem Wunsch nach Altersteilzeit an den Arbeitgeber heran, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Aufforderung, eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung einzuholen Aufforderung, eine Rentenauskunft der VBL/ZVK einzuholen Hinweis auf den steuerlichen Progressionsvorbehalt Auf Wunsch: Auskunft über das Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbet...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.2.3 Aufstockung

Die Aufstockung des Arbeitsentgelts ist in § 7 Abs. 2 TV Bund geregelt. Bemessungsgrundlage ist das hier speziell in Abweichung zu § 6 Abs. 1 AltTZG definierte Regelarbeitsentgelt. Es erfasst die nach § 7 Abs. 1 TV Bund zustehenden Entgelte zuzüglich des darauf entfallenden sozialversicherungsrechtlichen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinr...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.9 Beendigung/Störfall

Die Regelungen in § 8 TV Bund, § 11 TV FlexAZ enthalten Vorschiften zur (automatischen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht lediglich der Altersteilzeit). Danach endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Des Weiteren endet es unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände mit Ablauf des Kalendermonats vo...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.7 Urlaub

Hinsichtlich des Urlaubs besteht im Teilzeitmodell kein Regelungsbedarf. Der Beschäftigte erhält wie jeder andere Teilzeitbeschäftigte seinen Urlaub gewährt. Sofern sich die Arbeit während der Altersteilzeit auf weniger Wochentage verteilt, verringert sich der Urlaubsanspruch gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD. Erfolgt der Wechsel im Lauf des Kalenderjahres, ist zu beachten, dass ...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.4 Tarifregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stellen sich mehrere Fragen mit Blick auf die Altersteilzeit. Corona-Sonderzahlung Gegenstand der Tarifeinigung vom 25.10.2020 war unter anderem eine nach Entgeltgruppen gestaffelte Corona-Sonderzahlung, mit der im Rahmen der Gesamteinigung die Steuerfreiheit derartiger Zusatzleistungen (zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt) genutz...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.6 Tarifvertrag zu Inflationsausgleichszahlungen

Im Rahmen der Tarifeinigung 2023 haben die VKA und der Bund zeitgleich mit der Einigung zum TVöD/TV-V mit den Gewerkschaften den Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) vereinbart. Dieser bildet die Grundlage dafür, dass den Beschäftigten ein Inflationsausgleichsgeld von insgesamt 3.000 EUR (Teilzeit jeweil...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.3 Persönliche Voraussetzungen

Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen muss der Beschäftigte bei Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AltTZG). Des Weiteren muss der Beschäftigte bei Beginn der Altersteilzeitarbeit in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. SGB III stehen sowie in den letzten 5 Jahren vor Beginn der A...mehr

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Altersteilzeit / 1.11 Zusätzliche Altersvorsorge

Die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist zum 1.1.2001 grundlegend reformiert worden, und zwar für die Arbeitgeber, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (ZVK-Saar) Mitglied sind, durch den Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Di...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.1 Geltungsbereich der Tarifregelungen

Der Geltungsbereich (§ 1) der Regelungen für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen erstreckt sich bei Bund und VKA auf den Anwendungsbereich des TVöD und bei der VKA darüber hinaus auf den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Seit dem 1.1.2023 kommt der TV FlexAZ nur noch zur Anwendung, wenn dies in der Altersteilzeitvereinbarung ausdrücklich vereinbart wird. Die Tarif...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.5 TV Fahrradleasing (VKA)

Mit dem „Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25.10.2020” wurde die Möglichkeit zur Entgeltumwandlung zugunsten sogenannter Job-Bike-Vereinbarungen geschaffen. Im Wesentlichen besteht die Tarifregelung darin, dass Arbeitnehmer auf einen Teil des Entgelts verzichten können, um damit ...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.2 Entgelt und Aufstockung

Hinsichtlich der Entgelte und Aufstockungsleistungen enthält der TV FlexAZ (anders als der TV-Bund) unterschiedliche Regelungen für das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Die Regelungen zu den Entgeltleistungen im Teilzeitmodell (§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ) unterscheiden sich nur unwesentlich von denen im TV-Bund. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell gilt bei der VKA für alle Ent...mehr

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Altersteilzeit / 1.3 Ziel des Altersteilzeitgesetzes

Das Gesetz verfolgte ursprünglich 2 Ziele: Es wollte älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglichen (§ 1 Abs. 1 AltTZG). Die Einstellung arbeitsloser Beschäftigter, die Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss ihrer Berufsausbildung sowie die Beschäftigung von Auszubildenden sollte gefördert werden. Um das 1. Ziel erreichen zu...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.2.2 Entgelt

Bei der Bemessung des Altersteilzeitentgelts werden in § 7 Abs. 1 TV Bund sämtliche tariflichen Entgeltbestandteile erfasst. Sie werden unterteilt in Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen feststehen, und die übrigen Entgeltbestandteile. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 21 Abs. 2 TVöD) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich ge...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.3.3 Störfall

Auch hinsichtlich der Störfallregelungen im Blockmodell weicht der TV FlexAZ inhaltlich von den Regelungen des TV-Bund ab. Während nach dem TV-Bund der Beschäftigte im Störfall materiell so gestellt wird, als hätte er nie in Altersteilzeit gearbeitet, enthält der TV FlexAZ eine Vorschrift, die – orientiert am Rechtsgedanken von § 812 BGB – lediglich verhindert, dass der Arbe...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.2.4 Störfall

Die Regelung des Störfalls in § 8 Abs. 3 TV Bund trägt der Rechtsprechung des BAG zu § 9 Abs. 3 TV ATZ [1] Rechnung und stellt ausdrücklich klar, dass lediglich die Aufstockung zum Entgelt in Abzug gebracht werden kann. Die Regelung soll den Beschäftigten im Störfall möglichst so stellen, als sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis nicht begründet worden. Dies folgt aus dem W...mehr

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Altersteilzeit / 2.2 Die Tarifeinigung vom 27.2.2010

Im Rahmen der Tarifrunde 2010/2011 zum TVöD haben sich die Tarifvertragsparteien VKA und Bund auf eine Fortsetzung tarifvertraglicher Regelungen zur Altersteilzeit verständigt, die die gesetzliche Grundregelung ergänzen und unter bestimmten Bedingungen Rechtsansprüche auf Altersteilzeit begründen. Tarifliches Neuland wurde betreten mit einem neuen Modell zur Flexiblen Altersz...mehr

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Altersteilzeit / 1.6.2 Die Spiegelbild-Theorie des BAG

Bei der Ermittlung der Altersteilzeitvergütung ist strikt zu trennen zwischen dem Entgelt einerseits und der Aufstockungsleistung andererseits. Bemessung des Entgelts im Blockmodell Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Arbeitsphase bei ungekürzter Arbeitszeit nur das hälftige Entgelt (zuzüglich Aufstockung) gezahlt. Dadurch wird ein Wertguthaben erarbeitet, welches in...mehr

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Altersteilzeit / 2.1.2 Alt- und Neufälle

Der TV ATZ ist mit Ablauf des 31.12.2009 keineswegs außer Kraft getreten, sondern ist ungekündigt weiterhin gültig. Auch die Altersteilzeit im Geltungsbereich des TV FlexAZ bzw. TV-Bund [1] wird noch steuerlich gefördert (Steuerfreiheit der Aufstockungsleistungen).mehr

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Altersteilzeit / 1.13 Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit

Für Altersteilzeit, die vor dem 1.1.2010 begonnen hatte, sah das Altersteilzeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) vor. Diese bestanden im Wesentlichen in der Erstattung der gesetzlichen Aufstockung des Altersteilzeitentgelts und der Aufstockungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber. Da ...mehr

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Altersteilzeit / 1.15.2 Rentenversicherung im Störfall

In der Phase der Arbeitsleistung wurden für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber bereits zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge von mind. 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsmessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – gezahlt. Die Rentenversicherungsbeiträge wu...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.6 Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht nach § 22 Abs. 1 TVöD Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Während dieses Zeitraums erfolgt auch weiterhin die Aufstockung zum Entgelt und zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7 Abs. 4 TV Bund, § 7 Abs. 5 TV FlexAZ). Dauert die Erkrankung länger, erhält der Beschäftigte nach § 22 Abs. 2 und 3 T...mehr

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Altersteilzeit / 1.15 Störfälle im Blockmodell

Bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann es zu einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeitvereinbarung kommen. In diesen Fällen ist es nicht möglich, dass das während der Arbeitsphase angesparte Wertguthaben vereinbarungsgemäß in der Freistellung aufgezehrt (entspart) wird. Man spricht deshalb von einem sog. "Störfall". Dies können insbesondere folgende Situationen s...mehr

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Altersteilzeit / 1 Überblick

1.1 Einleitung Die Altersteilzeit hat bis Ende 2009 in der Praxis großen Zuspruch gefunden. Seit dem 1.1.2010 (Stichtag, ab dem neu begonnene Altersteilzeit nicht mehr durch Zuschüsse gefördert wird) und dem Inkrafttreten neuer Tarifregelungen, die infolge der weggefallenen staatlichen Förderung deutlich unattraktiver geworden sind, ging die Nachfrage zunächst deutlich zurück...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.5 Entgelt und Aufstockung

Das Altersteilzeitentgelt und die Aufstockungsleistungen sind in § 7 geregelt. Die Bemessung des Entgelts richtet sich gem. § 7 Abs. 1 während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich nach den sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Abs. 2 TVöD ergebenden Beträgen. Im Übrigen sind aber die Regelungen im TV FlexAZ und TV Bund unterschi...mehr

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Altersteilzeit / 1.2 Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

Am 1.8.1996 ist das Altersteilzeitgesetz in Kraft getreten.[1] Es hat keine amtliche Abkürzung, in Literatur und Rechtsprechung wird aber überwiegend die Abkürzung AltTZG verwendet. Seit dem Inkrafttreten ist das AltTZG mehrfach geändert worden. Von besonderer Bedeutung bei den vielen Änderungen des AltTZG sind 2 markante Zeitpunkte, der 1.7.2004 (Wegfall der Mindestnettotabel...mehr

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Altersteilzeit / 1.5 Teilzeitmodell

Als gesetzliches "Regelmodell" ist vorgesehen, dass der Beschäftigte während der gesamten Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit der Hälfte seiner bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitet und im unmittelbaren Anschluss daran eine Rente wegen Alters in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Dieses Modell wird im Tarifvertrag als "Teilzeitmodell" bezeichnet, ...mehr

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Altersteilzeit / 1.8 Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit

Eine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit ist im Altersteilzeitgesetz nicht vorgesehen. Im Teilzeitmodell ist sie rechtlich unproblematisch. Nach den Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit ist jedoch auch eine Unterbrechung grundsätzlich im Blockmodell unter bestimmten Voraussetzungen in den folgenden Fällen möglich: (nicht von vornherein geplante) betriebsbed...mehr

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Altersteilzeit / 1.10 Rentenversicherung

Seit der Änderung des AltTZG im Juli 2004 muss der Arbeitgeber den Beschäftigten zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt – entfäl...mehr

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Altersteilzeit / 1.4 Altersteilzeitmodelle

Ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand (§ 1 Abs. 1 AltTZG) ist an sich nur dann gegeben, wenn der Beschäftigte seine bisherige Arbeitszeit zunächst noch einige Zeit auf die Hälfte reduziert und dann in Rente geht (Teilzeitmodell). Das Gesetz lässt jedoch auch andere Arbeitszeitmodelle zu, z. B. das Blockmodell, das in der Arbeitswelt von der Ausnahme zur R...mehr

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Altersteilzeit / 2.4.1.8 Nebentätigkeit/Mehrarbeit

Beschäftigte dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 TV FlexAZ/§ 9 Abs. 1 TV Bund keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeit...mehr

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Altersteilzeit / 1.12 Steuerrecht

Die Aufstockungsbeträge, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b AltTZG entrichtet, unterliegen nicht der Steuerpflicht (§ 3 Nr. 28 EStG). Dies gilt auch dann, wenn sie über die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge hinausgehen. Die Leistungen sind auch weiterhin steuerfrei, obwohl bei ab 2010 begonnener Altersteilzeit die entsprechenden Beiträge...mehr

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Altersteilzeit / 1.6 Blockmodell

Die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG (Verminderung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit) ist auch dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 3 Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag [1] im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu 6 Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nic...mehr

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Altersteilzeit / 1.6.1 Insolvenzsicherung

Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit zum Aufbau eines Wertguthabens (i. d. R. im Blockmodell, aber z. B. auch im Teilzeitmodell mit zurückgehendem Arbeitszeitanteil – siehe Beispiel unter 1.5), das den Betrag des 3-Fachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeit...mehr

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Altersteilzeit / 1.15.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Störfall

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz AltTZG i. V. m. § 23b Abs. 2 SGB IV das Wertguthaben, höchstens jedoch die Differenz zwischen der für die Dauer der Arbeitsphase maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze und dem in dieser Zeit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (sog. Summenfelder-Modell). Diese Differenzen zwischen dem in der Arbeitsp...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / VI. Anspruch auf Altersteilzeit

Rz. 61 Das AltTZG gewährt dem Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf eine Altersteilzeitvereinbarung, auch nicht auf eine Entscheidung des Arbeitgebers nach "billigem Ermessen". Der etwaige Anspruch eines Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG auf eine Verringerung seiner Arbeitszeit führt (im Erfolgsfall) ebenfalls nicht zur Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses,...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / IX. Soziale Absicherung des Altersteilzeit-Arbeitnehmers

Rz. 43 Für den Fall der Beendigung des Teilzeitarbeitsverhältnisses wegen Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers vor Erreichen der Altersgrenze sieht § 10 AltTZG eine Absicherung der Altersteilzeit-Arbeitnehmer über die Agentur für Arbeit vor. Danach hat der betroffene Mitarbeiter einen Anspruch auf Alg bis zum Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme seiner gesetzlichen A...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / II. Inhalt der Altersteilzeitvereinbarung

Rz. 13 Ferner muss der neu abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG eine Reduktion der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen (zur Berechnung: BAG v. 15.12.2009 – 9 AZR 46/09, NZA 2010, 452). Die bisherige Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer unmittelbar vor dem Übergang i...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / VII. Ausblick

Rz. 63 Trotz Auslaufens der Förderung der BA ist die Altersteilzeit aufgrund des angestiegenen Rentenalters und des demografischen Wandels ein wichtiges arbeitsmarktpolitisches Instrument. Neben der Steuerfreiheit des Aufstockungsbeitrags bleibt ebenso die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung zusätzlicher RV-Beiträge, was – neben den vielfältigen Möglichkeiten zur Fl...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / VII. Subventionsleistungen des Staats

Rz. 35 Die BA hat dem Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 AltTZG den von ihm nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a) AltTZG erbrachten Aufstockungsbeitrag i.H.v. 20 % des Regelarbeitsentgeltes sowie die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung, soweit diese auf dem AltTZG beruhen, erstattet. Hierunter fielen gem. § 4 Abs. 2 AltTZG auch die Beiträge bzw. Beitragszuschüsse für einen von ...mehr

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§ 28 Altersbedingtes Aussch... / B. Altersteilzeitgesetz 1996

Rz. 11 Die mit dem Rentenreformgesetz geschaffenen rechtlichen Voraussetzungen für eine "Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand" sind durch das gleichlautende Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I, 1078, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.3.2017, BGBl I, 626), das zum 1.8.1996 in Kraft getreten ist, ergänzt und präzisiert worden. Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) sub...mehr

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§ 57 Kosten und Gebühren im... / XII. Streitwert-Lexikon (A – Z)

Rz. 121 Hinweis Die nachstehend aufgeführten Einzelfälle berücksichtigen die Rspr. bis 2014. Zu einem erheblichen Teil umfassen die Erläuterungen auch die Rspr. bis einschließlich 2001, somit Entscheidungen, die vor der Einführung des EUR ergangen sind. Soweit die Rspr. sich losgelöst vom monatlichen Verdienst, wie z.B. bei der Erteilung von Arbeitspapieren, auf feste Beträg...mehr