Rz. 7
Es ist differenziert zu beurteilen, ob das Ruhen, der Wegfall oder eine Kürzung des Anspruchs auf Krankengeld einen Anschlussgrund darstellt.
Rz. 7a
Der Krankengeldanspruch besteht nämlich auch dann, wenn der Anspruch auf Krankengeld lediglich nach § 49 ruht, nach § 50 Abs. 2 gekürzt oder nach § 52 beschränkt ist. Das Stammrecht auf Krankengeld bleibt in diesen Fällen dem Grunde nach erhalten, sodass die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nicht gerechtfertigt ist.
Rz. 8
Da die in § 247 genannten Leistungen schon aufgrund des normativen Vorrangs dem allgemeinen Beitragssatz unterliegen, stellt sich nicht die Frage, ob das Ende des Krankengeldanspruchs von Beginn der Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung, von Ruhegehalt, das nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gezahlt wird oder wegen Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3 oder vergleichbarer Leistungen aus dem Ausland nach § 50 Abs. 1 zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auch auf diese Leistungen führen könnte. Die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes auf das daneben erzielte Arbeitsentgelt ist hingegen gerechtfertigt, wenn das weiterversicherte Mitglied weiterhin zu dem in § 50 Abs. 1 genannten Personenkreis gehört, weil dann die Zahlbarkeit von Krankengeldansprüchen von vorneherein absehbar, dauerhaft und vollständig entfällt (Böttiger, in: Krauskopf, a.a.O, Rz. 11, 11a; Propp, in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., Rz. 21 ff.).
Rz. 9
Der fruchtlose Ablauf der Frist, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs. 1 Satz 1) bewirkt lediglich, dass der Anspruch auf Auszahlung von Krankengeld für den Zeitraum bis zur Nachholung des Reha-Antrags nach § 51 Abs. 3 dauerhaft entfällt, nicht aber das Stammrecht...