Fachbeiträge & Kommentare zu Altersteilzeit

Beitrag aus Personal Office Premium
Gesetzesradar / 1.11 Rentenpaket

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Rentenversicherung Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Die Regelaltersgrenze soll an die steigende L...mehr

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Gesetzesradar öffentlicher ... / 1.14 Rentenpaket

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Rentenversicherung Stand im Gesetzgebungsverfahren Wesentliche Inhalte Die Regelaltersgrenze soll an die steigende L...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Altersteilzeit (rentenrechtliche Auswirkungen)

Zusammenfassung Begriff Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Gegenwärtig ist ein Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben. Gleichwohl ist die Vereinbarung von Altersteil...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Altersteilzeit (rentenrecht... / Zusammenfassung

Begriff Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Gegenwärtig ist ein Anspruch auf Erstattung der Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt und zu den Rentenversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit nicht mehr gegeben. Gleichwohl ist die Vereinbarung von Altersteilzeit nach dem A...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Rentenversicherung (beitrag... / 6 Arbeitnehmer in Altersteilzeit

Zunächst ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Erhalten diese Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt a...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Altersteilzeit (rentenrecht... / 3 Rentenberechnung

Für die Rentenberechnung werden Entgeltpunkte nicht nur aus dem laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sondern auch aus der zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahme i. H. v. 80 % des Regelarbeitsentgelts ermittelt. Der Aufstockungsbetrag des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit vom Arbeitgeber um mind. 20 %[1] ist selbst kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Altersteilzeit (rentenrecht... / 2 Vertrauensschutz bei der Altersgrenzenanhebung

Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes mit dessen schrittweiser Anhebung der Regelaltersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahre werden auch die Altersgrenzen bei der Altersrente für langjährig Versicherte und bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entsprechend angehoben. Von der Anhebung der Altersgrenzen sind Versicherte ausgenommen, die vor d...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Altersteilzeit (rentenrecht... / 1 Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte haben Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie u. a. ihre Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeit im Sinne von §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 AltersTZG für mind. 24 Kalendermonate vermindert haben. Dieser Rentenanspruch ist allerdings auf Versicherte beschränkt, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Pflichtbeiträge aus ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Einkommensanrechnung bei Re... / 2.1 Erwerbseinkommen

Maßgebend ist das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich aller in dieser Zeit angefallenen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld). Ist im Vorjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, wird das laufende monatliche Einkommen berücksichtigt. Das laufende Erwerbseinkommen wird ausnahmsweise auch dann berücksichtigt, wenn es mindestens 10 % niedriger ist als d...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Versicherungspflicht von Pf... / 2.3 Auswirkung von Freistellungen

Eine Unterbrechung der bisher an mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hebt den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen auf. Dies gilt z. B. bei Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs. Hinweis Unbezahlter Urlaub Nur eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten für die Übernahme der Pflegetätigkeit führt zur...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Progressionsvorbehalt / 1 Steuerfreie Entgeltersatzleistungen

Bestimmte vom Arbeitgeber gezahlte Entgeltersatzleistungen sind steuerfrei und unterliegen dem Progressionsvorbehalt: Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld und Qualifizierungsgeld [1], Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz [2], Verdienstausfallentschädigung nach dem IfSG [3], Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.[4] Steuerfrei sind auch weitere Entgeltersatz...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / 9.2.2 Berechnung des Mindestaufstockungsbetrags

Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit ist um mindestens 20 % aufzustocken, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile umfassen kann, z. B. Einmalzahlungen.[1] Praxis-Beispiel Berechnung der Maximalaufstockung Ein Arbeitnehmer (Steuerklasse IV, keine kinder, KV-Zusatzbeitrag 2,5 %, kirchensteuerpflichtig) mit einem monatlichen Vollzeit-Bruttoarbeitsge...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / 9.3 Besonderheiten beim Blockmodell

Kommt es bei Altersteilzeitbeschäftigungen nach dem Blockmodell zu einer vorzeitigen Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung, vorzeitige Verrentung oder Tod des Arbeitnehmers (sog. Störfall), ist der Arbeitgeber nach den bestehenden tarifvertraglichen Regelungen infolge der in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistung zur Arbeitslohnnachzahlung...mehr

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Entgeltersatzleistung: Ausw... / 9.2.1 Ermittlung des Regelarbeitsentgelts

Das Regelarbeitsentgelt ist das auf einen Monat entfallende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeitarbeit regelmäßig zu erbringen hat. Es beträgt somit grundsätzlich die Hälfte des ohne Altersteilzeitarbeit maßgeblichen laufenden Arbeitsentgelts (sog. Vollzeitarbeitsentgelt). Bei Vereinbarungen über die Freistellung von ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Entgeltersatzleistung: Ausw... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Arbeitgeber können mit ihren bisher voll beschäftigten Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren. Steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG sind die Aufstockungsbeträge zum Altersteilzeitarbeitsentgelt[1] Beträge zur Rentenversicherung[2] sowie Arbeitgeberzuschüsse der BfA.[3] Der Aufstockungsbetrag[4] beträgt auch 20 %, soweit der Arbei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstrad: Arbeitsrechtlich... / 2.1 Entgeltumwandlung

Meist wird das Leasing des Dienstrads über die sogenannte Entgeltumwandlung finanziert. Hierbei kommt der Arbeitnehmer selbst für die Leasingraten auf, indem er für die Dauer der Fahrradüberlassung auf einen Teil seines Bruttolohns in Höhe der Leasingrate des Arbeitgebers "verzichtet". Der Arbeitgeber behält damit die monatliche Leasingrate von dem Bruttolohn des Arbeitnehme...mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.3 Prüfungsmaßstab des BAG

Rz. 75 Das BAG hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 18.2.2003[1] festgehalten, dass nur solche rational nachvollziehbaren Gründe zur Ablehnung des Teilzeitverlangens berechtigen, die auch hinreichend gewichtig sind.[2] Der Arbeitgeber kann daher die Ablehnung nicht allein mit seiner abweichenden unternehmerischen Vorstellung von der "richtigen" Arbeitszeitverteilung ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 5.2.1 Definition des betrieblichen Grundes

Rz. 67 Hinsichtlich der Möglichkeit, den Teilzeitwunsch abzulehnen, sah der Referentenentwurf zum TzBfG vom 5.9.2000[1] in § 8 Abs. 3 Satz 1 noch die Formulierung "dringende betriebliche Gründe" vor, während das Gesetz nun lediglich von "betrieblichen Gründen" spricht. Daraus wird deutlich, dass an die Ablehnungsgründe keine allzu großen Anforderungen gestellt werden dürfen....mehr

Kommentar aus Haufe TV-L Office Premium
Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zei... / 9.3 Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

Rz. 203 Bei einer Klage auf Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt i. d. R. der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.[1] Vielfach wird vertreten, dass dies dann auch für eine Klage auf Zustimmung i. S. v. § 8 TzBfG gelten müsse.[2] Nach Auffassung des BAG kommt es jedoch auf den Zeitpunkt des Zugangs der Ablehnung des ...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Arbeitslosengeld: Beendigun... / 2.2 Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeitvereinbarung

Die Frage, ob der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit zum Eintritt einer Sperrzeit führt, hat in den vergangenen Jahren die Sozialgerichtsbarkeit kontrovers beschäftigt. Das BSG hat hierzu nunmehr eine Grundsatzentscheidung getroffen und darin unter bestimmten Voraussetzungen einen wichtigen Grund für die Lösung eines Beschäfti...mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Geringfügige Beschäftigung ... / 4.1.6 Mehrere Beschäftigungen

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.[1] Entsprechendes gilt für Beschäftigungen, die während der Freistellungsphasen im Rahmen flexibler Arbeitszeitregelungen, also auch in F...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 ABC der Rückstellungen

Rz. 193 Abbruchkosten: Für vertragliche Verpflichtungen zum Abbruch von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden besteht Rückstellungspflicht.[1] Die Rückstellungsbildung erfolgt als sog. unechte Ansammlungsrückstellung bzw. Verteilungsrückstellung.[2] Für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen ist analog zu verfahren, soweit mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Inanspr...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen

Rz. 10 Auch für Rückstellungen gelten die Grundsätze der Inventur (§ 240 Rz. 5), da der Jahresabschluss sämtliche Schulden und damit auch Rückstellungen enthalten muss (§ 246 Abs. 1 HGB). Es ist daher zu jedem Abschlussstichtag eine Inventur der Risiken vorzunehmen, was je nach Unternehmensgröße entsprechende organisatorische Voraussetzungen erfordert. Gerade bei Rückstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 9 Ver... / 5.1 Leistungsklage

Rz. 48 Der Arbeitnehmer bedarf der Zustimmung durch den Arbeitgeber zur Verlängerung der Arbeitszeit, d.h. der Annahme seines – des Arbeitnehmers – Angebots[1] auf Änderung des Arbeitsvertrags.[2] Diese kann er im Wege der Leistungsklage durchsetzen.[3] Dabei muss der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in seinem Klageantrag, mit dem er die Verurteilung des Arbeitgebers zur Ab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 3.4 § 8 KStG (Ermittlung des Einkommens)

• 2021 1 %-Regelung / Verdeckte Gewinnausschüttung / Anscheinsbeweis / § 8 Abs. 3 KStG Nutzt ein Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses einen betrieblichen Pkw zu privaten Zwecken und ist der Arbeitnehmer hierzu befugt, liegt insoweit ein Zufluss von Arbeitslohn zu. Die Feststellungslast trägt die FinVerw. Ein Lohnzufluss ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehm...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Literaturauswertung EStG/KS... / 2.2 § 3 EStG (Steuerfreie Einnahmen)

• 2022 Inflationsausgleichsprämie/§ 3 Nr. 11c EStG Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Gezahlt werden kann sie als Bar- oder Sachlohn. Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben auch Renten- und Versorgungsbezieher, sofern sie auch Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung beziehen. Gleiches gilt bei...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ruhegehalt

Stand: EL 147 – ET: 06/2026 > Alterseinkünfte, > Altersteilzeit, > Doppelbesteuerung Rz 239 ff, > Freibeträge für Versorgungsbezüge, > Pensionierte Arbeitnehmer, > Renteneinkünfte, > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 37, 39, > Versorgungsrenten.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Rückzahlung von Arbeitslohn

Rz. 1 Stand: EL 147 – ET: 06/2026 Grundsatz: Wird > Arbeitslohn in demselben VZ an den ArbG zurückgezahlt, in dem er dem ArbN zugeflossen ist, mindert er den für dieses > Kalenderjahr vom ArbG zu bescheinigenden Arbeitslohn. Kann der ArbG den zurückgezahlten Betrag nicht mehr berücksichtigen, zB weil der ArbN im Laufe des Kalenderjahres ausgeschieden und die > Lohnsteuerbesch...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4 Buchhalterische Erfassung von Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen in der Handelsbilanz (Rückstellung für Altersteilzeit)

Die Rückstellung für Altersteilzeit umfasst den Erfüllungsrückstand aus der während der Beschäftigungsphase vorgeleisteten Arbeit sowie die Verpflichtungen aus den Aufstockungsleistungen. Beide Komponenten können zu Bewertungszwecken getrennt ermittelt werden, bilden bilanziell jedoch eine einheitliche Rückstellung für Altersteilzeit. Im Folgenden werden beide Verpflichtungs...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 3 Überblick Altersteilzeit

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) regelt die Ausgestaltung von Altersteilzeit, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglicht. Das Altersteilzeitgesetz enthält die gesetzlichen Rahmenbedingungen und Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeitvereinbarungen. Jedoch muss Altersteilzeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer entweder individuell oder auf Basis e...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung aus Vereinbarungen zur Gewährung von Altersteilzeit in der Handelsbilanz

Die X-GmbH gewährt ihren Mitarbeitern Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG). Nach den getroffenen Vereinbarungen erbringen die Mitarbeiter in der Beschäftigungsphase weiterhin ihre volle Arbeitsleistung bei gleichzeitig reduzierter Vergütung im Rahmen der Altersteilzeit. Dafür werden sie in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (Freistellungsphase) von der Ar...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.10 Latente Steuern

Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen zur Bilanzierung von Altersteilzeitverpflichtungen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten, insbesondere bei Bewertung, Abzinsung und der Behandlung von Deckungsvermögen. Daher weichen die Wertansätze in der Handels- und Steuerbilanz regelmäßig voneinander ab. Die unterschiedlichen Bilanzansätze von Rückstellungen fü...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1.1 Gleichverteilungsmodell

Im Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Dauer der Altersteilzeit gleichmäßig reduziert. Ein Erfüllungsrückstand aus vorgeleisteter Arbeit entsteht dabei nicht. Für laufende Vergütungen ist deshalb insoweit keine Rückstellung wegen eines Erfüllungsrückstands zu bilden. Unberührt bleibt die gesonderte Beurteilung von Aufstockungsleistungen.mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit

Wo die Probleme sind: Das richtige Konto Blockmodell Insolvenzsicherung Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz Erfassung von Vereinbarungen zum Nachteilsausgleich 1 So kontieren Sie richtig!mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7 Ausweis und Kontierung bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens

Die vorstehend genannten Konten sind relevant, wenn für Verpflichtungen aus Altersteilzeit ein Deckungsvermögen vorhanden ist. In diesem Fall ergeben sich gegenüber der Abbildung ohne Deckungsvermögen Änderungen der Kontierung und beim handelsrechtlichen Ausweis der Rückstellung für Altersteilzeit. Beim Vorhandensein eines Deckungsvermögens i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB s...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6 Saldierung von Deckungsvermögen und Rückstellung

4.6.1 Bilanz Wie oben erwähnt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Wertguthaben der Arbeitnehmer ab einer bestimmen Höhe gegen das Risiko einer Insolvenz zu sichern. Je nach gewähltem Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann dabei ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist anhand der konkreten rechtlichen und wirtschaftlichen ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.6 Bilanzierung Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

In Altersteilzeitvereinbarungen können zusätzliche Ausgleichszahlungen für mögliche Rentenminderungen vorgesehen sein (sog. Nachteilsausgleich). Der BFH hat entschieden, dass für bestimmte Nachteilsausgleichsansprüche keine Rückstellung gebildet werden darf.[1] Nach Auffassung des BFH entsteht die Verpflichtung erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Rentenminderung. Da diese...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2 Behandlung der Aufstockungsbeträge

Die Vergütung während der Altersteilzeit besteht neben dem reduzierten Arbeitsentgelt aus Aufstockungsleistungen. Hierzu zählen insbesondere die Aufstockung des Arbeitsentgelts nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltTZG sowie die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG. Im Folgenden werden beide Komponente...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.1 Behandlung von Erfüllungsrückständen aufgrund nicht entlohnter Arbeitsleistung

Bei der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit im Durchschnitt auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduziert. Im Blockmodell erbringt der Arbeitnehmer in der Beschäftigungsphase weiterhin seine volle Arbeitsleistung, in der anschließenden Freistellungsphase ist er vollständig von der Arbeitsleistung freigestellt. Ob eine (Verbindlichkeits-)Rückstellung für Erfüllungsrücks...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.4 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt voraus, dass das Entstehen oder die Inanspruchnahme der Verpflichtung am Bilanzstichtag hinreichend wahrscheinlich ist. Bei bereits abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarungen ist diese Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Fraglich ist dagegen, ob bereits bloße Möglichkeiten oder auch Anwartschaften auf den...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.3 Wertermittlung

Die Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen sind grundsätzlich versicherungsmathematisch zu bewerten.[1] Alternativ lässt das BMF-Schreiben v. 28.3.2007 hiervon abweichend die Bewertung der Altersteilzeitverpflichtungen nach einem pauschalen Verfahren unter Verwendung der dem BMF-Schreiben beigefügten Tabelle zu.[2] Die dort genannten Barwertfaktoren berücksichtigen ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.9 Rückstellung für Nachteilsausgleich

Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, können bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente mit Rentenminderungen belastet sein. Zum Ausgleich solcher Rentenminderungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich). Ob hierfür handelsrechtlich eine Rück...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.2.1 Bilanzielle Behandlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter

Die Verpflichtung zur Zahlung von Aufstockungsbeträgen mit Abfindungscharakter ist mit Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufwandswirksam zu passivieren. Der nominelle Verpflichtungsbetrag umfasst den Gesamtbetrag der voraussichtlich zu zahlenden Aufstockungsbeträge nach den Verhältnissen zum jeweiligen Erfüllungszeitpunk...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.6.2 Gewinn- und Verlustrechnung

Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind nicht nur Deckungsvermögen und korrespondierende Verpflichtungen in der Bilanz zu saldieren. Darüber hinaus fordert § 246 Abs. 2 HGB, dass auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträgen aus der Bewertung der Verpflichtungen und des Deckungsvermögens miteinander zu saldieren sind. Die Standardkontenrahmen bieten für die Saldierung von Aufwendu...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.1 Nur die Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben sind insolvenzgesichert, nicht jedoch die Aufstockungsbeträge

In diesem Fall sind nur die Rückstellungen für den Erfüllungsrückstand und das zugehörige Deckungsvermögen in die handelsrechtliche Saldierung mit einzubeziehen. Deshalb ist nur die Rückstellung für Erfüllungsrückstände auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfris...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.2 Abzinsung

Die steuerliche Bewertung erfolgt zwingend nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG mit einem Abzinsungssatz von 5,5 %, sofern die Restlaufzeit der Verpflichtung am Bilanzstichtag mehr als 12 Monate beträgt. Künftige Preis-, Lohn- oder Tarifsteigerungen bleiben bei der steuerlichen Bewertung unberücksichtigt. Ausgenommen sind Rückstellungen, deren Laufzeiten am Bilanzstichtag weniger als ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.5 Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen

Für vor dem 1.1.2010 begonnene Altersteilzeitverhältnisse konnten unter den damaligen gesetzlichen Voraussetzungen Erstattungsansprüche gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehen. Handelsrechtlich sind Erstattungsansprüche nicht durch Kürzung der Rückstellung zu berücksichtigen. Sie sind vielmehr gesondert als Vermögensgegenstand anzusetzen, sofern die allgemeinen Aktivieru...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.1 Rückstellungsbildung beim Blockmodell

Bei Anwendung des Blockmodells sind nach dem BMF-Schreiben v. 28.3.2007 für die Verpflichtung aus vertraglichen Altersteilzeitvereinbarungen, in der Freistellungsphase weiterhin laufende Vergütungen zu zahlen, erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich anzusammelnde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.[1] Ge...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.7.2 Erfüllungsrückstände bzw. Wertguthaben und die Aufstockungsbeträge sind insolvenzgesichert

In diesem Fall werden sowohl die Rückstellungen für Erfüllungsrückstände als auch die (Teil-)Rückstellung für Aufstockungsbeträge auf dem Konto "Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen zur Saldierung mit Vermögensgegenständen zum langfristigen Verbleib nach § 246 Abs. 2 HGB" (SKR 03: 0967; SKR 04: 3077) erfasst. Der GuV-Ausweis...mehr