Fachbeiträge & Kommentare zu Adoption

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Freiwillige Arbeitslosenver... / 1.3 Elternzeit

Eine Versicherungspflicht auf Antrag ist auch während einer Elternzeit nach § 15 BEEG möglich.[1] Damit schließt der Gesetzgeber die Lücke, wenn Personen wegen der Inanspruchnahme einer Elternzeit die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllen könnten. Nach dem BEEG kann für jedes Kind eine Elternzeit von grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahre...mehr

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§ 4 Ansprüche bei Verletzung / 3. Abgrenzung Haushaltsführungsschaden – vermehrte Bedürfnisse im Mehrpersonenhaushalt nach dem tatsächlichen Aufwand

Rz. 333 Die Sichtweise des BGH wird jedoch nicht allen Familienkonstellationen gerecht (ebenso Pardey, Der Haushaltsführungsschaden, 8. Aufl., S. 33 ff.). Gerade große Haushalte mit vielen Kindern erfordern einen wesentlich höheren Zeitaufwand in der Haushaltsführung für die Familie, insbesondere dann, wenn Kleinst- und Kleinkinder vorhanden sind, die rund um die Uhr betreut...mehr

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Pflegeversicherung: Digital... / 6.2 Meldung der Elterneigenschaft (Beitragszuschlag)

Mit der Elterneigenschaft wird mitgeteilt, ob und ab wann für den angefragten Arbeitnehmer oder Versorgungsbezieher ein Kind vorhanden ist oder war – unabhängig vom Alter eines möglichen Kindes. Diese Information ist für die Ermittlung des Beitragszuschlags für Kinderlose erforderlich. Mitgeteilt wird die Eigenschaft anhand eines Datums, ab dem diese Elterneigenschaft besteht...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Meldungen / 14 Pflegeversicherung

Arbeitgeber müssen den Beginn und das Ende einer pflegeversicherungspflichtigen Beschäftigung im Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung melden. Zurückgemeldet wird, ob der Arbeitnehmer einen Beitragszuschlag für Kinder zahlen muss und ob Kinder beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden müssen. Per Abonnement wird der ...mehr

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Pflegeversicherung: Digital... / 6.4 Vom Datenaustausch nicht erfasste Kinder

Daten für steuerlich nicht erfasste Kinder, die im sozialversicherungsrechtlichen Sinne relevant sein könnten und für die Bemessung des Pflegeversicherungsbeitrags zu berücksichtigen sind, können über das neue Datenaustauschverfahren nicht erhoben werden. In solchen Fällen sind abweichende Entscheidungen der Arbeitgeber und Zahlstellen zugelassen und erforderlich. Damit sind...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Kinderfreibetrag / 3 Anspruchsvoraussetzung

Steuerlich werden Kinder berücksichtigt, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind. Dazu zählen eheliche Kinder, für ehelich erklärte Kinder, Adoptivkinder und nichteheliche Kinder (im Verhältnis zu beiden leiblichen Elternteilen). Erlischt infolge einer Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern, kann das Kind bei ihnen nicht mehr steuerlic...mehr

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Pflegeversicherung: Digital... / 5.1 Anmeldung

Arbeitgeber und Zahlstellen haben bei Beginn einer Beitragspflicht in der Pflegeversicherung (z. B. bei Beginn einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Beginn der Beitragspflicht eines Versorgungsbezugs), die Arbeitnehmer/Versorgungsempfänger zum neuen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung innerhalb von 7 Ta...mehr

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Jahreswechsel 2025/2026: So... / 5.4 Neuerungen im Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung

Seit dem 1.7.2025 ist das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung von Arbeitgebern und Zahlstellen verpflichtend in der betrieblichen Praxis umzusetzen.[1] Für alle Arbeitnehmer und Versorgungsbezieher, die zum 1.7.2025 in einer laufenden Beschäftigung oder einem laufenden Versorgungsbezug waren, sind Arbeitgeber und Zahlstellen zu einem...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.16 Elterngeld

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt für Kinder, die ab dem 1.1.2007 geboren werden. Die Ausgestaltung des Elterngelds als Einkommensersatzleistung ist verfassungsgemäß.[1] Für betroffene Elternteile stellt sich die Frage nach der Ausgestaltung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Bei Arbeitnehmerehegatten ist die Wahl der Steuerklassen ausschlaggeben...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Hebammenhilfe / 1 Hebammenhilfe

Versicherte haben bei Schwangerschaft und Entbindung neben der ärztlichen Behandlung auch Anspruch auf Hebammenhilfe. Zur Hebammenhilfe gehören: Leistungen der Mutterschaftsvorsorge und der Schwangerenbetreuung, Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen nach der Geburt und sonstige Leistungen, wie Beratung der Mutter bei Stillschwierigkeiten oder Rückbildu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / 2 Amtsvormundschaft/Adoption

Speziell geregelt ist die Akteneinsicht in der Amtsvormundschaft in § 68 Abs. 1 und 3 SGB VIII.[1] Danach hat das ehemalige Mündel (nach Vollendung der Volljährigkeit) einen Anspruch darauf, seine "Biografie" in den Akten zu verfolgen, auch hier aber begrenzt durch berechtigte Interessen Dritter (z. B. seiner leiblichen Mutter). Schon vor Erreichen der Volljährigkeit hat das...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Akteneinsichtsrecht / Zusammenfassung

Begriff Das Akteneinsichtsrecht ermöglicht den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die Einsicht in die Akten, die das Verfahren betreffen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Den Rechtsanspruch auf Akteneinsicht regelt § 25 SGB X. Ein spezielles Akteneinsichtsrecht in der Adoption für die Vermittlungsakten bestimmt § 9c AdVermiG. Ein spezielles Informationsrecht in d...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4.3 Kündigungsschutz nach der Entbindung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 19 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 besteht der besondere Kündigungsschutz über den Zeitpunkt der Schwangerschaft hinaus. Durch das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 24.2.2025[1] wurde in § 2 Abs. 6 MuSchG erstmals eine gesetzliche Definition der Entbindung geregelt. Danach ist unter Entbindung eine Lebend- oder eine Totgeburt zu verstehe...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Versicherungsnummer / 2.4 Anfangsbuchstabe Geburtsname

Als Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens ist der Geburtsname im Zeitpunkt der Vergabe zu berücksichtigen. Mit der Festlegung des Zeitpunkts der Vergabe ist sichergestellt, dass im Fall einer Adoption vor der Vergabe der vor der Adoption geltende Geburtsname unberücksichtigt bleibt. Der Anfangsbuchstabe des Geburtsnamens bei deutschen Familiennamen ist nach DIN 5007 zu bestimmen...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.4 Benötigen

Rz. 38 Bei dem Wort "benötigen" handelt sich um einen objektiv nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dergestalt, dass der Vermieter die Wohnung zur Vermeidung von anderweitigen Nachteilen braucht. Das setzt nicht voraus, dass der Vermieter oder eine der sonstigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 genannten privilegierten Personen in der gekündigten Wohnung seinen bzw. ihren Lebensmit...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.1 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Persönliche Angaben → Zeilen 4–9 Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind auszufüllen, unabhängig davon, ob das Kind bereits als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) beim LSt-Abzug berücksichtigt wurde. Die Angaben zum Kind (Identifikationsnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort, Familienkasse, die das Kindergeld auszahlt) sind für jedes Kind, das berücksichtigt werden sol...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Außergewöhnliche Bel... / 2.2 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 23–41 Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Anders als bei den Sonderausgaben sind die außergewöhnlichen Belastungen im Vordruck mit Krankheitskosten (Zeilen 23-2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2025, Referentenentwu... / I. DAV begrüßt den Vorschlag zur Neuregelung von § 1600 Abs. 2, 3 S. 1 BGB

1. Die im Referentenentwurf (RefE) vorgeschlagenen Neuregelungen zu § 1600 BGB sind grundsätzlich begrüßenswert. Der DAV hatte bereits auf die Verfassungswidrigkeit der Norm hingewiesen und gesetzgeberisches Handeln gefordert (DAV-Stellungnahme Nr. 36/2023). Der aktuelle RefE erfasst nunmehr das Stufenverhältnis von konkurrierenden Elternpositionen im Sinne der Rechtsprechun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Minderjährigen-Adoption

Rz. 5 Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde.[5] Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Adoption bis zum 31.12.1976

Rz. 17 Nach dem bis zum 31.12.1976 geltendem Recht wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern[27] und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zusätzlich erhielt das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, es wurde nach § 1767...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Adoptionen seit dem 1.1.1977

Rz. 6 Seit dem 1.1.1977[28] wird die Adoption Minderjähriger von der Adoption Volljähriger unterschieden.[29] Die Adoption eines minderjährigen Kindes – maßgeblich ist der Zeitpunkt des familiengerichtlichen Ausspruchs der Annahme[30] – führt zur sog. Volladoption, so dass das angenommene Kind die Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden (bzw. eines gemeinschaftlichen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Adoptionen ab dem 1.1.1977

Rz. 18 Das seit dem 1.1.1977 geltende Adoptionsrecht unterscheidet zwischen Minderjährigen- und Volljährigen-Adoptionen. Für minderjährige Kinder gilt grundsätzlich die sog. Volladoption. D.h., dass das minderjährige Kind grundsätzlich Erbe erster Ordnung nach dem Annehmenden und sein Verwandtschaftsverhältnis zu seiner natürlichen Familien aufgelöst wird.[29] Es besteht dahe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Anzuwendende Vorschriften

Rz. 22 Adoption nach altem Recht: Erfolgte eine Adoption vor dem 1.1.1977, so sind die Übergangsregelungen des Art. 12 des AdoptG zu beachten. Verstarb der Erblasser vor dem 1.1.1977, so bestimmen sich nach Art. 12 § 1 Abs. 4 AdoptG die erbrechtlichen Verhältnisse nach altem Recht. Verstarb der Erblasser nach dem 31.12.1976 und war der Angenommene am 1.1.1977 bereits volljäh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[20] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[21] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[22] Es spielt keine Rolle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Adoptierte Kinder

Rz. 4 Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.). Rz. 5 Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Dem Erblasser war das Pflichtteilsrecht nicht bekannt

Rz. 20 Weitere Voraussetzung ist, dass dem Erblasser bei Errichtung seiner letztwilligen Verfügungen das Pflichtteilsrecht nicht bekannt war. Hierunter fällt der Fall, dass dem Erblasser die Geburt eines Abkömmlings nicht bekannt war oder er subjektiv davon ausging, ein Pflichtteilsberechtigter sei bereits verstorben, auch wenn dies nicht zutreffend ist.[35] Zweifelt der Erb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Zugehörigkeit zu mehreren Stämmen (S. 1)

Rz. 2 Ein Verwandter kann zu mehreren Stämmen gehören, wenn er aus einer Ehe zwischen Verwandten stammt, bspw. von Geschwisterkindern (Cousin und Cousine), oder wenn er von einem Verwandten als Kind angenommen wurde, sofern das bisherige Verwandtschaftsverhältnis bestehen bleibt (S. 1). Geschwisterkinder sind bspw. in der Vater- und Mutterlinie mit dem Erblasser, also dem Ur...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Zuwendungsempfänger

Rz. 20 Der Erblasser ist verpflichtet, die Person des Bedachten selbst zu bestimmen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz. Sein Wille allein ist maßgebend. Nach Ansicht des RG ist die Anordnung, das Los über die Erbschaft entscheiden zu lassen, zulässig.[63] Nach anderer, richtiger Ansicht ist eine Ermittlung durch Losentscheid allerdings unwirksam.[...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Abs. 1 Nr. 3 (Einflussnahme durch Täuschung oder Drohung)

Rz. 22 Die Beeinflussung der Willensbildung des Erblassers durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) begründet die Erbunwürdigkeit des Täters nach Abs. 1 Nr. 3. Die Definition der arglistigen Täuschung entspricht der in § 123 BGB.[40] Sie kann durch Tun oder Unterlassen geschehen. Rz. 23 Ob bei der Anwendung von Gewalt (vis absoluta) ein Fall des Abs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Höhe der Abfindung

Rz. 66 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig eine Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers wünschen. Rz. 67 Bei offenen Gesprächen k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Erbfolge

Rz. 2 Die Urgroßeltern erben nach Abs. 2 bspw. zu gleichen Teilen, unabhängig davon, zu welchem Stamm sie gehören. An die Stelle eines verstorbenen Urgroßelternteils treten nicht dessen Abkömmlinge, vielmehr erhöht sich die Erbquote der noch lebenden Urgroßeltern zu gleichen Teilen. Erst wenn kein Urgroßelternteil mehr am Leben ist, kommen deren Abkömmlinge zum Zuge. Erbe is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Güterstand des Erblassers, sonstige Umstände

Rz. 22 Zur Bestimmung der anzuwendenden Erb- bzw. Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte auf die Kenntnis persönlicher Umstände angewiesen. Nach allg. Ansicht hat er daher Anspruch auf Aufklärung, in welchem Güterstand der Erblasser gelebt hat,[121] und ob der überlebende Ehegatte die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt bzw. ihr unterliegt.[122] Gl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Direkte Anwendung findet die Vorschrift auf Zuwendungen an einen Abkömmling, die er vor dem Wegfall eines ihn ausschließenden Abkömmlings (§ 1924 Abs. 2 BGB) vom Erblasser erhalten hat – Abs. 1 Hs. 1 –, oder auf Zuwendungen, die der als Ersatzerbe eingesetzte Abkömmling erhielt, bevor der vorrangig berufene Abkömmling weggefallen ist – Abs. 1 Hs. 2. Die Voraussetzungen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Ausschluss

Rz. 8 Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen hätte (§§ 2078 Abs. 1 u. 2, 2279 S. 2 BGB), ferner, wenn der Erblasser sich selbst treuwidrig verhält,[19] im Falle des § 2078 Abs. 2 BGB den Eintritt des Umstandes selbst vereitelt,[20] nicht bloß erschwert,[21] oder eine Adoption vornimmt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Mittelbare Beeinträchtigungen

Rz. 3 Mittelbare Beeinträchtigungen des Bedachten, die sich aus der Änderung der persönlichen Verhältnisse des Erblassers ergeben, z.B. aufgrund einer Eheschließung oder Adoption, sind grundsätzlich nicht als vertragswidrig aufzufassen. Durch den Abschluss eines Erbvertrages können beispielsweise Pflichtteilsrechte, die aus einer erneuten Eheschließung resultieren, nicht umg...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 6 Nach § 1591 BGB ist die Mutter eines Kindes die Frau, die das Kind geboren hat. Im Falle einer Leihmutterschaft ist die rechtliche Mutter diejenige, die die befruchtete Eizelle austrägt.[12] Die Wunschmutter kann daher nur im Wege der Adoption die rechtliche Mutter des Kindes werden.[13] Die Abstammung eines Kindes vom Vater begründet sich nach § 1592 BGB, wenn der Mann...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ein Elternteil ist vorverstorben

Rz. 3 Nach Abs. 3 treten an die Stelle eines verstorbenen Elternteils dessen ehelichen und nichtehelichen Abkömmlinge[1] nach den für die Beerbung der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Ist ein Elternteil verstorben und sind keine weiteren Abkömmlinge vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein (Abs. 3). Halbgeschwister und deren Abkömmlinge treten nur an die St...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verzichtender

Rz. 3 Verwandte und der Ehegatte können verzichten, der Fiskus[2] nicht. Der Verzichtende muss nicht pflichtteilsberechtigt und auch nicht nächstberufener Erbe sein. Es kann auch vor dem Entstehen des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. vor der Eheschließung wirksam verzichtet werden, also insbesondere auch durch Verlobte und vor einer Adoption[3] oder vor der Anerkennung oder...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Abs. 2

Rz. 3 Die Annahme als Kind wird durch das FamilienG auf Antrag des Annehmenden ausgesprochen, § 1752 Abs. 1 BGB; bei der Volljährigenadoption ist auch der Antrag des Anzunehmenden erforderlich, § 1768 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Aufhebung der Adoption beim Minderjährigen richtet sich nach § 1760 BGB sowie § 1763 BGB und erfolgt durch das FamilienG. Die Aufhebung bei Volljährigen ri...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Beschränkung zugunsten der gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten

Rz. 18 Soweit der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, dessen Pflichtteil er zulässigerweise nach § 2338 BGB beschränken kann, zum Erben einsetzt, kann er diese Erbschaft mit der Anordnung einer Nacherbschaft beschweren. Als Nacherben [65] kommen hierbei nur die (grundsätzlich alle) gesetzlichen Erben des beschränkten Pflichtteilsberechtigten in Betracht.[66] Die Berufun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Person des Anspruchsberechtigten

Rz. 2 Anspruchsinhaber kann nur sein, wer – abstrakt – dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehört.[3] Das Bestehen eines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs ist nicht erforderlich.[4] Daher können auch für den gesetzlichen Erben[5] oder sogar den zum Alleinerben[6] Eingesetzten durchaus Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen.[7] Voraussetzung ist lediglich, d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, § 1592 Nr. 3 BGB

Rz. 9 Eine Begründung der Vaterschaft durch gerichtliche Feststellung (§ 1592 Nr. 3 BGB) kann nur erfolgen, wenn keine Vaterschaft durch Anerkennung oder kraft Ehe besteht, § 1600d BGB.[17] Besteht eine rechtliche Vaterschaft, muss diese zuvor durch Anfechtung beseitigt werden (vgl. Rdn 16).[18] Rz. 10 Seit Einführung des FamFG am 1.9.2009 sind die Verfahren in Abstammungssac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Herbeiführung des zur Anfechtung berechtigenden Umstandes durch den Erblasser selbst

Rz. 37 Diejenigen Umstände, welche zur Anfechtung berechtigen, brauchen nicht vom Willen des Erblassers unabhängig zu sein. Diese können vielmehr auch von dessen Willen herbeigeführt worden sein.[68] Die Rspr. hat dies anerkannt.[69] Dies ergibt sich schon aus der Regelung des § 2079 BGB. Durch Adoption oder Wiederheirat kann der Erblasser auch dort einen Anfechtungsgrund sc...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Grundbuch/Handelsregister

Rz. 30 Im Hinblick auf die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verbundene Gefahr des gutgläubigen Erwerbs von Grundstücksrechten, § 2113 Abs. 3 BGB, ist das Nacherbenrecht gem. § 51 GBO im Grundbuch (sowie gem. § 54 SchiffsRegO im Schiffsregister und gem. § 86 Abs. 1 LuftFzgG im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen) einzutragen.[96] Einzutragen ist auch das Rec...mehr