Fachbeiträge & Kommentare zu Abrechnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Gebühren im Revisionsverfahren sind in VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 geregelt. Soweit nach dem Gegenstandswert abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1), sind die Gebühren in den VV 3206–3211 geregelt. Die Gebühren in sozialgerichtlichen Verfahren bei Abrechnung nach Rahmengebühren (§ 3 Abs. 1) finden sich in den VV 3212, 3213. Rz. 2 Der Anwalt erhält eine Verfahrens- u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Zusatzgebühr

Rz. 28 Bei Abrechnung nach Wertgebühren entsteht eine gesonderte Zusatzgebühr, die neben den anderen Gebühren (Verfahrens- Termins-, und gegebenenfalls Einigungsgebühr) entsteht. Die Gebühr muss daher auch in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden (§ 10). Rz. 29 Die Gebühr kann in jedem Rechtszug erneut anfallen (§ 17 Nr. 1), sodass sie im Verlaufe eines Rechtsstreits mehr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Unverbindlichkeit der Vergütungsvereinbarung

Rz. 7 Eine nach § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 fehlerhafte Vergütungsvereinbarung ist nicht gemäß § 125 BGB nichtig. Sie bleibt wirksam. Ebenso wenig ist eine gegen § 4a Abs. 1 S. 1 und 2 verstoßende Vereinbarung nach § 134 BGB nichtig.[8] Insoweit geht § 4b als Sonderregelung diesen Vorschriften vor. Danach ist lediglich der Vergütungsanspruch des Anwalts ist auf die Höhe der geset...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gebührentatbestände

Rz. 23 Die angewandten Gebührentatbestände müssen durch eine "kurze Bezeichnung“ angeführt werden. Hier reicht z.B. die Angabe "Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Geschäftsgebühr, Einigungsgebühr etc."" Rz. 24 Soweit das Gesetz keine Gebührentatbestände im Vergütungsverzeichnis vorsieht, wie z.B. bei der Mediation, der Beratung und der Gutachtentätigkeit, ist die Angabe eines G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Schadensersatz

Rz. 60 Auch dann, wenn Schlechterfüllung eingewandt wird oder der Mandant aus anderen Gründen Schadensersatz verlangt, wirkt sich Abs. 1 ebenso aus wie bei der Verjährung. Beispiel: Der Anwalt war außergerichtlich und anschließend im gerichtlichen Verfahren tätig. Außergerichtlich rechnet er eine 1,5-Geschäftsgebühr (VV 2300) ab; im Rechtsstreit erhält er eine 1,3-Verfahrens...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Bezeichnung der Angelegenheit

Rz. 22 In der Kostenrechnung müssen die abgerechneten Angelegenheiten genau bezeichnet werden. Hierzu genügt grundsätzlich die Angabe der Parteien zur Konkretisierung, also "Rechtsstreit A./.B". Sind bei dem Anwalt allerdings mehrere Verfahren derselben Parteien anhängig, was insbesondere in Miet- oder Familiensachen häufig vorkommen wird, so sind weitere Angaben zur Konkret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Dokumentation

Rz. 65 Um eine ordnungsgemäße und transparente Abrechnung vornehmen zu können, muss der Anwalt eine penible Zeiterfassung vornehmen, die auch eine externe Dokumentation ermöglicht. Sie sollte auch in der Handakte abgelegt werden. Als Zeiterfassungssystem bietet sich die Eintragung aller Arbeitseinheiten in einen tabellarischen Stundenzettel (timesheet) an.[112] 85 % der deut...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Das erstinstanzliche Grundurteil wird teilweise bestätigt

Rz. 337 Wird das Grundurteil nur teilweise bestätigt, so gilt das oben (siehe Rdn 336) Gesagte nach der Rspr. des BGH erst recht. Auch jetzt entsteht keine neue Angelegenheit. Beispiel: Wie vorheriges Beispiel (siehe Rdn 336); in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird das Grundurteil in Höhe einer Haftungsquote von 50 % aufrechterhalten. I. Ausgangsverfahren (Wert: 9.0...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gesetzliche Änderung der Pauschale

Rz. 47 Wird die Pauschale gesetzlich geändert, so hat dies auf bereits laufende Angelegenheiten keinen Einfluss. Die Übergangsregelungen der §§ 60, 61 (früher: § 134 BRAGO) enthalten im Gegensatz zu früheren Fassungen der BRAGO keine besonderen Regelungen für Auslagentatbestände. Es bleibt daher stets bei demjenigen Auslagensatz, der bei Erteilung des unbedingten Auftrags zu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anrechnung nach Abs. 1

Rz. 127 Die Vorschrift des § 15a hat auch Bedeutung für die Abrechnung gegenüber der Landeskasse, allerdings nur in beschränktem Umfang. Rz. 128 Anzuwenden ist die Vorschrift des Abs. 1 auch im Verhältnis des beigeordneten oder bestellten Anwalts gegenüber der Landeskasse. Erfasst werden hier allerdings nur die Fälle, in denen die Landeskasse beide aufeinander anzurechnende G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wahl der Abrechnungsmethode

Rz. 12 Der Anwalt hat die Möglichkeit, die von ihm aufgewandten Entgelte konkret abzurechnen (VV 7001) oder auch pauschal (VV 7002). Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen.[16] Beispiel: [17] Der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zunächst Prüfungsauftrag – dann Rechtmittelauftrag

Rz. 22 Wird der Anwalt zunächst beauftragt, die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu prüfen und erhält er nach der Prüfung den Auftrag das Rechtsmittel einzulegen, dann ist die Sache eindeutig. Es liegen zwei Angelegenheiten i.S.d. § 15 vor. Der Anwalt erhält für die Prüfung die Gebühr der VV 2100 und für das Rechtsmittelverfahren die Verfahrensgebühr des Rechtsmittelverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Eigene Dokumente des Rechtsanwalts

Rz. 139 Die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken von eigenen Schriftsätzen des Rechtsanwalts zur Unterrichtung des Auftraggebers ist notwendig, damit sich dieser ein Bild vom Fortgang des Verfahrens machen kann.[227] Allerdings kann die Abrechnung erst ab der 101. Seite erfolgen. Fertigt der Rechtsanwalt aber ein Schreiben nur für den Mandanten bzw. schreibt er den Mandant...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gesonderte Zählung je Angelegenheit

Rz. 204 Seit dem 1.8.2013 (2. KostRMoG) wird in Nr. 1 zwischen Schwarz-Weiß-Kopien bzw. Schwarz-Weiß-Ausdrucken und Farbkopien bzw. Farbausdrucken unterschieden. Für Farbkopien und Farbausdrucke (zum Begriff siehe Rdn 43) sind die doppelten Sätze vorgesehen (1 EUR statt 0,50 EUR und 0,30 EUR statt 0,15 EUR). Auf die Erl. in Rdn 43 f. wird verwiesen. Rz. 205 Bei Farbkopien bzw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Folge einer Beiordnung ohne Einschränkung

Rz. 22 Die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses geht mithin zu Lasten der Staatskasse und schränkt die Rechte des beigeordneten oder bestellten Anwalts nicht ein. Das Verbot des § 121 Abs. 3 ZPO richtet sich an das Gericht,[36] nicht hingegen an den beigeordneten Anwalt. Wird dieser unter Verstoß gegen § 121 Abs. 3 ZPO ohne Einschränkung beigeordnet, kann er sich bei der Abrechn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine Aufrechnungslage

Rz. 98 Eine Aufrechnung – sei es außergerichtlich oder als Prozessaufrechnung – ist ebenfalls nicht möglich, solange keine Kostennote mitgeteilt worden ist.[87] Eine Aufrechnung ist nach § 387 BGB nämlich nur dann möglich, wenn der Aufrechnende die ihm gebührende Leistung fordern darf. Daran mangelt es aber, solange keine Kostennote erteilt ist. Die Aufrechnungslage muss bei ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Keine Anwendung des Abs. 3

Rz. 129 Die Vorschrift des Abs. 3 findet dagegen im Verhältnis zwischen Anwalt und Staatskasse keine Anwendung, da es sich bei der Abrechnung mit der Staatskasse nicht um eine Kostenerstattung handelt, sondern um eine Vergütungsabrechnung. Die Rechtsprechung hat anfangs auch hier Abs. 3 angewandt und ist zu unterschiedlichsten Ergebnissen gelangt. Rz. 130 Durch den neuen § 58...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Höhe der Vergütung

Rz. 285 Bei berufsmäßiger Führung der Verfahrensbeistandschaft[507] erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. Gegen die Vergütungspauschale sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden.[508] Das BVerfG[509] hat die Vorlage nicht zur Ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Begleitschreiben

Rz. 79 Fehlen einzelne der vorgenannten Anforderungen an die Gebührennote, so kann es u.U. ebenso wie bei der Unterschrift (vgl. Rdn 53 ff.) genügen, wenn sich die entsprechenden Angaben aus einem Begleitschreiben zur Rechnung ergeben, wenn also der Anwalt in dem Anschreiben an den Rechnungsadressaten Ausführungen zum Gegenstandswert oder zu den Gebührentatbeständen gemacht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Ergänzende Ansprüche bei PKH mit Zahlungsanordnung

Rz. 213 Bei PKH mit Zahlungsanordnung ist der beigeordnete Anwalt nur dann auf einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Partei angewiesen, wenn und soweit die aufzubringenden Raten die Kosten nicht decken, von denen die Partei freigestellt worden ist. Mit dem Eingang weiterer Zahlungen kann er nicht rechnen (§ 120 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Also gelten die vorstehenden Ausfü...mehr

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AGS 06/2021, Zeittakt bei V... / IV. Konkrete Darlegung von Zeitaufwand und Plausibilität notwendig

Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hatte die Klägerin zu ihrem konkreten Zeitaufwand, der den Honorarrechnungen zugrunde lag, näher vorgetragen und es war eine Beweisaufnahme mit Zeugenvernehmung zu den einzelnen abgerechneten Zeiträumen erfolgt, soweit dies nicht mangels substantiierten Bestreitens als entbehrlich angesehen wurde. Danach hat das LG anstelle der abgere...mehr

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Vorbemerkung zu VV 3311, 3312 / 5. Ein Auftraggeber, Versteigerungsanträge aus verschiedenen Ansprüchen/Rangklassen

Rz. 15 Ungeklärt ist ebenso die Frage, wie sich die Abrechnung gestaltet, wenn ein Rechtsanwalt für einen Auftraggeber das Verfahren aus verschiedenen Rangklassen anordnen lässt bzw. den Beitritt hieraus erklärt. Bedeutsam ist dies vor allem bei der Zwangsversteigerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen rückständiger Hausgelder. Beispiel: Die Gläubigerin, eine Wohnun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Hochschullehrer

Rz. 105 Ob das RVG auf Hochschullehrer anwendbar ist, wenn diese forensisch tätig werden, war unter Geltung des RBerG (bis 30.6.2008) umstritten. Vorrangig war hier die Frage, ob die Übernahme von Prozessvertretungen durch Hochschullehrer vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freigestellt ist. Wurde das bejaht, war das RVG schon wegen § 134 BGB unanwendbar. Hiergegen sprac...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendung des § 612 Abs. 2 BGB

Rz. 58 Beauftragt der Anwalt Personen, die nicht dem Anwendungsbereich des § 5 unterfallen, so kann er insoweit nicht nach dem RVG abrechnen. Nach einem Teil der Rechtsprechung soll im Umkehrschluss aus § 5 sogar zu folgern sein, dass insoweit überhaupt keine Vergütung verlangt werden könne.[32] Dies ist jedoch unzutreffend. Sinn und Zweck des § 5 ist es lediglich, positiv f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Heimunterbringung (bis 26.7.2019)

Rz. 198 Was als Heim im Sinne der Vergütungsberechnung anzusehen ist, definiert § 5 Abs. 3 VBVG. Als Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen zu qualifizieren, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) RVG-Gebühren

Rz. 24 Nach § 1 Abs. 2 S. 2, § 1835 Abs. 3 BGB kann der anwaltliche Verfahrenspfleger jedoch ausnahmsweise Aufwendungsersatz in Gestalt einer Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er seine spezifische anwaltliche Qualifikation für Aufgaben einsetzt, für deren Erfüllung ein rechtsunkundiger Laie als Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand wegen der besonderen rechtlichen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenfestsetzung

Rz. 113 Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO braucht eine formelle Gebührenberechnung nicht vorgelegt zu werden, da hier keine Vergütung geltend gemacht wird, sondern ein Erstattungsanspruch. Der Erstattungsschuldner kann sich daher nicht darauf berufen, dem Ersatzpflichtigen sei keine formell ordnungsgemäße Kostennote nach § 10 erteilt worden oder die Kostenre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Bedeutung für das Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO

Rz. 28 Das an die Staatskasse gerichtete Verbot, ein auf sie übergegangenes Beitreibungsrecht nach § 126 ZPO entgegen den Erfüllungsinteressen des beigeordneten Anwalts geltend zu machen, erschöpft sich nicht darin, dass die übergegangene Forderung bei der Staatskasse "ruht", solange der Anwalt noch nicht vollständig befriedigt ist. Vielmehr kommen Sinn und Zweck des Gesetze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ausgangslage

Rz. 100 Bei erfolgreicher Prozessführung rechnen Anwälte häufig nicht mit ihren Auftraggebern, sondern direkt mit dem (teilweise) unterlegenen Gegner ab. Das bringt regelmäßig deutliche Erleichterungen, bedarf aber hinsichtlich der Umsatzsteuer insbesondere bei einer Mehrfachvertretung zusätzlicher Aufmerksamkeit. Rz. 101 Sind die Streitgenossen allesamt nicht vorsteuerabzugs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Aufhebung vergütungsrechtlicher Kondiktionsregeln

Rz. 16 Der noch im Referentenentwurf enthaltene Satz 2 a.F., der als Entsprechung von § 4 Abs. 1 S. 3 a.F. den Ausschluss der Kondizierbarkeit bei freiwilliger und vorbehaltloser Leistung des Auftraggebers vorsah, ist im Laufe des späteren Gesetzgebungsverfahrens gestrichen worden.[22] Nach den Motiven des Gesetzgebers war diese Streichung mit Blick auf das weiterhin grundsä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verjährungsfrist

Rz. 111 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB) und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§ 199 Abs. 1 BGB). Soweit § 191 Abs. 1 Nr. 1 BGB vom Entstehen des Anspruchs spricht, gilt dies nicht für das RVG, da dort etwas anderes bestimmt ist. Der Anwalt kann hier seine Forderung nicht schon m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Beeinträchtigung oder Vereitelung des Vergütungsanspruchs

Rz. 38 Sind die vorgenannten Voraussetzungen (vgl. Rdn 7 bis 37) gegeben, so bleibt eine Aufrechnungserklärung der Staatskasse ohne materiell-rechtliche Wirkung, soweit sie den Anspruch des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies setzt also zunächst einmal voraus, dass der von § 43 geschützte Vergütungsanspruch des Anwalts (vgl. Rdn 11 ff.) gegen seinen Auft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Pauschalierung (bis 26.7.2019)

Rz. 188 §§ 4 und 5 VBVG sehen für den Berufsbetreuer für den Regelfall ein gestaffeltes Pauschalvergütungssystem vor. Im Verfahren über die Festsetzung der pauschalen Betreuervergütung nach §§ 4, 5 VBVG ist nicht zu überprüfen, ob und in welchem Umfang der Betreuer tätig geworden ist. Die Ausübung einer konkreten Betreuungstätigkeit wird typisierend unterstellt.[314] Rz. 189...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verbindlichkeit gegenüber einem ersatzpflichtigen Dritten

Rz. 93 Als ersatzpflichtige Dritte kommen insbesondere der unterlegene Prozessgegner in Betracht, aber auch sonstige Dritte, die kraft Vertrages haften, wie etwa der Arbeitgeber, der aus dem Arbeitsverhältnis auf Freistellung von Anwaltskosten haftet oder der Rechtsschutzversicherer.[178] Die Auffassung von Madert [179] und Hartmann,[180] ein Rechtsschutzversicherer sei insow...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift der VV 3403 gilt nur für Verfahren nach VV Teil 3,[1] also nur für solche Verfahren, in denen sich die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten nach den VV 3100 ff. richten würde. Hierzu zählen auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie einstweilige Anordnungsverfahren in Familien- oder FG-Sachen. Ebenso zählen hierzu verwaltungsgerichtliche...mehr

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Vorbemerkung zu VV Teil 5 / I. Allgemeines

Rz. 54 Umstritten war schon zu BRAGO-Zeiten, ob in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren bei der Bemessung der im Einzelfall angemessenen Gebühr nach § 12 Abs. 1 BRAGO (jetzt: § 14 Abs. 1) grundsätzlich von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Vergütung auszugehen ist. Eine einheitliche Linie war hier in der Rechtsprechung kaum zu finden, da die Entscheidungen fast aus...mehr

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zfs 06/2021, Rückforderung ... / 1 Aus den Gründen:

"… Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, Fall 2 BGB auf Rückzahlung von Kaskoversicherungsleistungen in Höhe des Mehrwertsteueranteils, die sie an die Bekl. überwiesen hat." 1. Die Bekl. hat den von der Kl. überwiesenen Mehrwertsteueranteil ohne rechtlichen Grund erlangt. Insoweit zutreffend hat das LG festgestellt, dass für die Frage der Erstatt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Andere Verkehrsmittel (VV 7004)

Rz. 22 Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt. Rz. 23 Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu ben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Vermögensverhältnisse des Auftraggebers

Rz. 45 Als Maßstab für dieses Merkmal sind die durchschnittlichen Vermögensverhältnisse in der Bundesrepublik anzulegen. Der übliche Hausrat und ein kleineres Sparguthaben gelten daher als Normalfall.[111] Bei minderjährigen Kindern sind die Vermögensverhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.[112] Überdurchschnittliche Vermögensverhältnisse des Auftraggebers rechtfertigen e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe

Rz. 51 Gemäß § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr 30 bis 75 EUR (Mittelgebühr: 52,50 EUR) je angefangene halbe Stunde. Es werden alle mit der jeweiligen Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Arbeiten erfasst, nicht jedoch Zeiten für allgemeine Bürotätigkeit (wie z.B. Ablage, Fristenkontrolle usw.). Die angefallenen Zeiten sind konkret anzugeben und ggf. über Kanzleiorganisationsp...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hat das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht der durch die Entscheidung beschwerten Partei kein Rechtsmittel zu, etwa weil eine Berufung nach § 511 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist, kann sie Gehörsrüge erheben. Dem Gegner ist in diesem Verfahren Gelegenheit zur Stellun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Einzelfälle

Rz. 35 Wann nur eine Angelegenheit gegeben ist und wann mehrere, wird teilweise unterschiedlich beurteilt. Umstritten waren nach der BRAGO vor allem die Anrechnungsfälle, also diejenigen Fälle, in denen die BRAGO angeordnet hatte, dass eine Gebühr auf eine bestimmte Gebühr einer anderen, nachfolgenden Angelegenheit anzurechnen sei (so z.B. in den §§ 20 Abs. 1 S. 4, 39 S. 2, ...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / 1. Leistungszeitpunkt, Leistungszeitraum

Rz. 7 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Tag, an dem der Anwalt seine Leistung erbringt bzw. das Ende des Leistungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt fällt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG zusammen. Es kommt also weder darauf an, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Der Gegenstandswert richtet sich nach dem RVG

Rz. 34 Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Die Gebühren berechnen sich, sofern die Auftraggeber nicht wegen desselben Gegenstands den Anwalt beauftragt haben, nach Abs. 1. Die Gegenstände werden also zusammengerechnet. Rz. 35 Um hier Unbilligkeiten zu vermeiden, ordnet Abs. 2 S. 2 an, dass die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Bindungswirkung und Vergütungsrechtsstreit

Rz. 124 Keine Bindungswirkung besteht zwischen verschiedenen Verfahren. Das kann allerdings zu problematischen Divergenzen führen. Beispiel: Der Rechtsanwalt hatte gegen seinen Mandanten Gebührenklage erhoben. Im vorangegangenen Verfahren, dessen Anwaltsgebühren eingeklagt worden waren, war noch kein Streitwert festgesetzt worden. Deshalb musste das Gericht des Gebührenproze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Höhe

Rz. 114 Die Höhe der zu bewilligenden Pauschvergütung setzt das Gericht nach seinem Ermessen fest. Da in der Pauschvergütung die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalts enthalten sind, muss die Pauschvergütung höher liegen. Der Rahmen ist nach oben offen. In der Regel werden die Wahlverteidigergebühren als Anhaltspunkt genommen. Die Pauschvergütung dar...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Vertretung durch nicht am BGH zugelassenen Anwalt

Rz. 22 Lässt sich eine Partei durch einen nicht am BGH zugelassenen Anwalt vertreten, geht die ganz überwiegende Auffassung davon aus, dieser Anwalt könne die vorgesehene Verfahrensgebühr nicht verdienen, sondern sei auf die Abrechnung einer Einzeltätigkeit angewiesen (siehe Rdn 48). Das ist unzutreffend, weil es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur auf den Vertr...mehr

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AGS 06/2021, Elektronischer... / 1. Vergütungsverfahren und die Frage der Vorlage des Original-Berechtigungsscheines

In bisherigen Abhandlungen, aber auch in gerichtlichen Entscheidungen zur elektronischen Antragstellung drehte sich alles in der Praxis bislang, soweit bekannt, nur um die banale Frage: "Und was ist mit dem Berechtigungsschein?". Diese stellte sich, wenn die die BerH leistende Beratungsperson ihren Antrag auf Vergütung mittels elektronischem Rechtsverkehr eingereicht hatte. H...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bindung an die Wertfestsetzung nach dem GKG, FamGKG, GNotKG, KostO

Rz. 139 Ist der Wert für die Gerichtsgebühren nach den Gerichtskostengesetzen (GKG, FamGKG, GNotKG, KostO [48]) festgesetzt worden, so ist die Festsetzung nach Abs. 1 auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. Abs. 1 bestimmt in Ergänzung zu § 23 Abs. 1 S. 1 den Grundsatz, dass der Anwalt im gerichtlichen Verfahren den Wert für seine Tätigkeit nicht vorrangig aus dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Nr. 1a)

Rz. 5 Nr. 1a enthält für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zugleich mehrere Regelungen, die darüber hinaus in Zusammenhang mit Nr. 4 und § 16 Nr. 1 zu sehen sind. Rz. 6 Die erste Regelung der Nr. 1a betrifft die zeitliche Abfolge. Klargestellt wird,mehr